B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1130/2017

Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A., Beschwerdeführer, vertreten durch B.,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1130/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener serbisch-kosovarischer Dop- pelbürger, wurde am 12. Januar 2017 von der Kantonspolizei Zürich auf- grund eines Verdachts auf illegalen Aufenthalt und illegale Erwerbstätigkeit angehalten und festgenommen (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 6). Gleichentags wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Auf entsprechende Vorhalte hin gab er zu Protokoll, im September 2016 mit einem serbischen biometrischen Reisepass in den Schengen-Raum eingereist und nach einem Aufenthalt in Frankreich Ende November 2016 in die Schweiz gekommen zu sein. Weiter gab er an, zwi- schen Ende November 2016 und dem 12. Januar 2017 während etwa 28 Stunden und über vier Tage verteilt für einen Kollegen Hilfsarbeiten auf Baustellen in Zürich und Bern ausgeführt zu haben. Ein Lohn sei dafür nicht vereinbart worden, hingegen habe der Kollege ihm während der Zeit der Aushilfe die im Alltag anfallenden Kosten erstattet. Eine Bewilligung für die Aushilfstätigkeit sei nicht eingeholt worden (ZH-act. 4 ff.). Im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS-II) zur Einreiseverweigerung im ganzen Schengen-Raum gewährt (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act.] 2/7 f.; ZH- act. 13 f.) B. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2017 befand die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschwerdeführer der Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG (SR 142.20) sowie des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, begangen im Zeitraum zwischen 30. November 2016 und 12. Januar 2017, für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (SEM-act. 2/4 ff.). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. C. Am 14. Januar 2017 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers und begründete dies mit dem fehlenden Visum bzw. Aufenthaltstitel sowie mit den abgeur- teilten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (ZH-act. 30 ff.).

F-1130/2017 Seite 3 Als weitere Massnahme ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gleichentags eine Ausschaffungshaft an (ZH-act. 35). D. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 16. Januar 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges Ein- reiseverbot. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegan- gen, womit er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG verstossen habe. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS-II an und entzog einer allfälligen Be- schwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 3/9 ff.). E. Am 17. Januar 2017 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Richtung Pristina, Kosovo (ZH-act. 36 ff.). F. Am 14. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Vertre- terin mit einer als „Einsprache“ bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz. In dieser (von Letzterer zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleiteten) Eingabe lässt er beantragen, die Fernhaltemass- nahme sei in ihrer Dauer „um ein oder zwei Jahre“ zu reduzieren. Zur Be- gründung wird im Wesentlichen bestritten, dass er im von der Staatsan- waltschaft angenommenen Umfang gearbeitet habe (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt schon einmal im Jahre 2008 ein zweijähriges Einreiseverbot erwirkt habe (BVGer- act. 7). H. In der Replik vom 28. Mai 2017 (Postaufgabe: 13. Juni 2017) lässt der Be- schwerdeführer die Eventualbegehren stellen, es sei die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II zu löschen oder die Eintragung im SIS-II un- ter eine Resolutivbedingung zu stellen, falls er im Schengen-Raum einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. In Bezug auf den rechtserheblichen

F-1130/2017 Seite 4 Sachverhalt wird präzisiert, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz kei- ner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr habe er einem Cousin aus- geholfen und damit Gegenrecht für von dessen Vater im Kosovo genos- sene Hilfe gewährt (BVGer-act. 9). I. Am 11. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin un- aufgefordert diverse Akten des mit Strafbefehl vom 13. Januar 2017 abge- schlossenen Strafverfahrens einreichen und an den bisherigen Anträgen und deren Begründung festhalten (BVGer-act. 10). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist

F-1130/2017 Seite 5 grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegenüber aus- ländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missach- tet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Un- ter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. 3.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 20 der Verord- nung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 4. Die Vorinstanz begründete das von ihr am 16. Januar 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer und gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verhängte Einreiseverbot mit der illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die mit Strafbefehl vom 13. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis abgeurteilt wurde. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachge- gangen zu sein. Es habe sich um blosse Gefälligkeiten unter Verwandten (Cousins) gehandelt, die dazu noch auf Gegenrecht beruht hätten. Mit den Tätigkeiten habe er eine Hilfestellung abgegolten, die ihm vom Vater seines Cousins gewährt worden sei.

F-1130/2017 Seite 6 4.1.1 Derselbe Sachverhalt, der zur Verhängung der Fernhaltemassnahme geführt hat, bildete auch Gegenstand des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 13. Januar 2017. 4.1.2 Von den tatsächlichen Feststellungen in einem Straferkenntnis ist bei Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht ohne Not abzuweichen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Bindung an die in einem Strafbefehl festge- stellten Tatsachen, sofern die betroffene Person wusste oder voraussehen musste, dass gegen sie eine Fernhaltemassnahme ergehen wird (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; 123 II 97 E. 3c/aa; BVGE 2013/33 E. 4.3). Sodann entfernt sich das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich auch nicht von der rechtlichen Qualifikation des Sachverhaltes in einem Straferkenntnis, wenn diese von Tatsachen ab- hängt, die der Strafrichter besser kennt. Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten, dass widersprüchli- che Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4). 4.1.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (statt vieler: Urteil des BVGer F-15/2018 vom 22. August 2018 E. 5.1 m.w.H.). Grundsätzlich gilt jede, auch nur stundenweise und unentgeltlich ausgeführte Arbeit als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 1a VZAE). Massgebend ist nicht, ob tatsächlich ein Lohn bezogen wird, sondern ob die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird und ob sie einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (statt vieler: Urteil des BVGer F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; vgl. PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 11 N. 6). 4.1.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2017 gab der Be- schwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt der Kantonspolizei Zürich zu, ca. 28 Stunden als Hilfsarbeiter bei Renovationsarbeiten auf Baustellen in Zürich und Bern für eine Schweizer Baufirma gearbeitet zu haben. Ferner sagte er aus, diese Firma habe für ihn die im Alltag anfallenden Kosten übernommen und hätte ihm später allenfalls sogar Lohn ausbezahlt. Den Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit anerkannte er ausdrücklich und voll- umfänglich. Überdies wurden seine Aussagen vom Inhaber der Firma, in

F-1130/2017 Seite 7 deren Auftrag er tätig war, bestätigt (Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 12. Januar 2017 [BVGer-act. 10]). 4.1.5 Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen den Vorwurf der illegalen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorbringt, verfängt nicht und steht im Widerspruch zur Anerkennung des Vorwurfs im Strafver- fahren. Entgegen seiner Auffassung handelte es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine blosse Gefälligkeit, zumal ihm Kost und Logis als Gegenleis- tung erstattet wurden und er mit seinen Hilfsarbeiten zum wirtschaftlichen Erfolg der Baufirma beitrug. Geradezu aktenwidrig ist die Darstellungs- weise in der Replik vom 28. Mai 2017, wonach es sich um eine Hilfestellung unter Verwandten (Cousins) gehandelt habe, mit der Gegenrecht gehalten worden sei. Damit wird offenbar versucht, dem Ganzen nachträglich eine familiäre Note zu geben und sie in den Bereich der Sozialadäquanz zu rü- cken. Tatsache ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Fir- meninhaber anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei zu Protokoll ge- geben hatten, sich zwei Jahre zuvor zufällig kennen gelernt zu haben und in der Zwischenzeit lediglich einen kollegialen, sporadischen Kontakt ge- pflegt zu haben. Der Beschwerdeführer will auch nur den Vornamen seines Kollegen gekannt haben (ZH-act. 4 ff.). 4.1.6 Somit darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer einer Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen ist, womit er gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Vorliegend besteht kein Anlass, von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl vom 13. Januar 2017 abzu- weichen. 4.1.7 Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer von den Strafermitt- lungsbehörden daran gehindert worden sein will, den Strafbefehl und des- sen Inhalt rechtzeitig zu erkennen und anzufechten. Mängel der behaupte- ten Art wären nach deren Feststellung im Strafverfahren geltend zu ma- chen gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, sich nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts illegal in der Schweiz respektive im Schengen-Raum aufgehal- ten zu haben. 4.2.1 Als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses untersteht der Beschwerdeführer für Aufenthalte in der

F-1130/2017 Seite 8 Schweiz von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht der Vi- sumspflicht (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [in Kraft bis 14. September 2018; aVEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren- zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81 vom 21.03.2001]). Bei einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit besteht hingegen eine Visumpflicht (Art. 4 Abs. 4 Bst. a aVEV i.V.m. Anhang 2 aVEV und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates). Eine Bewilli- gung ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer erforderlich (Art. 11 Abs. 1 AuG; vgl. auch Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 7.1; F-7517/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 5.2). 4.2.2 Entgegen seiner Auffassung beschränkt sich der strafrechtliche Vor- wurf des unrechtmässigen Aufenthalts nicht auf den zu langen Verbleib des Beschwerdeführers im Schengen-Raum nach seiner Einreise im Septem- ber 2016 nach Frankreich. Vielmehr ergibt sich der illegale Aufenthalt in der Schweiz bereits daraus, dass er es unterliess, trotz Einreise zwecks Er- werbstätigkeit eine Bewilligung und ein Visum einzuholen. Demzufolge war auch die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz rechtswidrig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid lediglich mit der illegalen Erwerbstätigkeit begründet, bleibt es dem Gericht vorlie- gend unbenommen, auch auf den unrechtmässigen Aufenthalt als Grund für die Verhängung eines Einreiseverbots abzustellen, zumal der Be- schwerdeführer diesen Verstoss – wenngleich aus der Perspektive eines Overstays ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ausdrücklich anerkennt (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer F-5721/2017 vom 9. März 2018 E. 6.5; THOMAS HÄBERLI, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 62 N. 48). 4.3 Der Beschwerdeführer hat mit der illegalen Erwerbstätigkeit sowie dem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ausländerrechtliche Bestimmun- gen verletzt, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung zu werten ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Ein Fernhaltegrund ist damit gegeben.

F-1130/2017 Seite 9 5. Die Vorinstanz verfügte ein dreijähriges Einreiseverbot. Der Beschwerde- führer verlangt eine Reduktion der Dauer auf ein bis zwei Jahre. 5.1 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Entscheid darüber, wie das Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbe- sondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwä- gung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massge- bend ist dabei das Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerde- führers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1). 5.2 Die vorerwähnten Verstösse des Beschwerdeführers gegen die aus- länderrechtlichen Bestimmungen wiegen nicht leicht. Zudem ist auch dem generalpräventiv motivierten Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, Rechnung zu tra- gen (vgl. Urteil des BVGer F-5489/2016 vom 9. Juli 2018 E. 5.2 m.H.). Weiter ist für die Festsetzung der Massnahmedauer trotz Zeitablauf und fehlender Verzeichnung des Beschwerdeführers im Strafregister zu be- rücksichtigen, dass er vor den Ereignissen, die zum Erlass des Strafbefehls vom 13. Januar 2017 führten, schon wiederholt gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen hatte. So versuchte er am 3. Februar 2007 illegal in die Schweiz einzureisen, wurde von den Grenzbehörden jedoch nach Frankreich weggewiesen. Am 21. Mai 2008 erliess das Statthalteramt Bülach eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 350.–, weil er am 18. März 2008 ohne Visum in die Schweiz eingereist und sich hier bis zum 8. April 2008 widerrechtlich auf- gehalten hat. Gestützt darauf verhängte das Bundesamt für Migration ge- genüber dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 ein zweijähriges Einrei- severbot. Mit Strafbefehl vom 25. November 2009 wurde der Beschwerde-

F-1130/2017 Seite 10 führer im Kanton Waadt erneut aufgrund illegaler Einreise und widerrecht- lichen Aufenthalts in der Schweiz sowie wegen Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung, begangen zwischen 2006 und dem 25. Novem- ber 2008, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.– so- wie zu einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt (vgl. SEM-act. 1). Alles in allem vermittelt der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Verhalten eine latente Geringschätzung fundamentaler ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.3 An privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, mehrere Familienangehörige und seine Lebenspartnerin in der Schweiz zu haben. Zudem lebe ein Bruder in Frankreich, nahe der Schweizer Grenze. Diesen Beziehungen kann vorliegend indes kein derartiges Gewicht beigemessen werden, als dass sie das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung aufzu- wiegen vermögen (zum Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein dauerhaftes Zusammenleben des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in der Schweiz scheitert vor allem am fehlenden Auf- enthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die dadurch verur- sachte Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens deshalb nicht zu berücksichtigen (BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Gemäss seinen eigenen Angaben trifft der Be- schwerdeführer seine Lebenspartnerin während seinen Aufenthalten in der Schweiz, aber auch im Ausland. Ihnen kann es somit ohne weiteres zuge- mutet werden, sich für beschränkte Zeit ausserhalb des Schengen-Rau- mes, beispielsweise im Kosovo zu treffen. Im Weiteren können sie ihren Kontakt mit den üblichen Kommunikationsmitteln pflegen (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-15/2018 vom 22. August 2018 E. 6.3). Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wenngleich eine solche in der Praxis nur aus wichtigen Gründen und für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; 2013/4 E. 7.4.3). 5.4 Vor diesem Hintergrund und in Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen ist das für drei Jahre verhängte Einreiseverbot ver- hältnismässig. 5.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Er hat gegen zentrale Bestimmungen der aus-

F-1130/2017 Seite 11 länderrechtlichen Ordnung verstossen. Er kann einen Mitgliedstaat ersu- chen, ihm aus wichtigen Gründen die Einreise trotz Ausschreibung zur Ein- reiseverweigerung zu gestatten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 7.2 m.w.H.). In diesem Rahmen kann seinen Interes- sen an der Pflege von Kontakten zu seinem Bruder in Frankreich sowie an der Ausübung einer allfälligen Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum Rech- nung getragen werden, sofern diese berechtigt sind. Die Ausschreibung im SIS-II ist somit verhältnismässig. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1130/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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18.10.2018
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25.03.2026