B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1069/2026
Urteil vom 16. Februar 2026 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A., geb. (...), Beschwerdeführer 1, B., geb. (...), Beschwerdeführerin 2 und deren Kinder: C., geb. (...), D., geb. (...), Afghanistan,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2026 / N.
F-1069/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) hatten sie am 25. August 2025 in Griechenland um Asyl ersucht. B.b Die griechischen Behörden stimmten am 24. November 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Ab- kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Sie teilten mit, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum 3. September 2028 gültig. Am 11. Dezember 2025 stimmten sie zudem auch der Rückübernahme des am 3. November 2025 in der Schweiz geborenen Sohnes zu. B.c Am 5. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdefüh- renden 1 und 2 ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, er habe keine körperlichen Erkrankungen, aber sein Stress und seine Angst hätten zuge- nommen, seit sie in Griechenland angekommen seien. Dem Sohn gehe es gut, die Tochter leide an Verstopfung und Albträumen. Wenn sie nach Grie- chenland zurückgeschickt würden, könne es sein, dass er Suizid begehe. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, es gehe ihr körperlich gut aber psychisch schlecht; sie sei vergesslich. Die Tochter leide an Verstopfun- gen, könne (noch) nicht laufen oder sprechen. Der Sohn habe Bauch- schmerzen. In Griechenland wüssten sie nicht, wo sie leben sollten. Sie seien in die Schweiz gekommen, damit ihre Kinder eine bessere Zukunft hätten. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 5. Februar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
F-1069/2026 Seite 3 C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2026 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am selben Tag nieder. D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzu- treten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechi- schen Behörden einzuholen betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu gewähren unter superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zufolge Mittellosigkeit sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs nicht einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
F-1069/2026 Seite 4 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asyl- suchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer- deführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshinder- nisse vorliegen. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
F-1069/2026 Seite 5 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs- gericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunkti- onalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von inter- nationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkeh- renden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigen- den Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch ihre all- gemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation nichts zu ändern. Was die Suizidgedanken des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese rechtsprechungsgemäss keine Vollzugshindernisse darstellen und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichten, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 m.w.H; sowie statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-816/2026 vom 9. Februar 2026 E 3.2.4). 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Refer-
F-1069/2026 Seite 6 enzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Ver- mutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umstän- den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erschei- nen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 5.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Be- gründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumut- bar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich ver- wiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich ins- besondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als aner- kannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzule- gen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurz nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden waren, das Land verlassen haben. Ferner ist es ihnen auch während des fünfmonatigen Aufenthaltes in der Türkei gelungen, ein Einkommen zu erwirtschaften und sie haben jeweils Unterstützung von Verwandten erhalten, was es ihnen ermöglicht hat, das Geld für die Reise in die Schweiz zu organisieren. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht abwenden könnten. Das Bundesver- waltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, es könne auch von Familien mit Kindern verlangt werden, dass sie sich für eine Un- terkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behand- lungen an die entsprechenden Stellen wenden und die erforderliche Hilfe einfordern (vgl. Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.8). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es ihm zumutbar ist, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden. Hinsichtlich der Kinder ergeben sich aus den
F-1069/2026 Seite 7 Akten keine Hinweise auf besonders schwerwiegende gesundheitliche Be- einträchtigungen, aufgrund denen eine Rückkehr nach Griechenland als unzumutbar erachtet werden müsste. 5.4.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über eine bis zum 3. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es obliegt ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6. Vor diesem Hintergrund sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und auf Anweisung der Vor- instanz, spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicher- zustellen, abzuweisen. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus vorstehenden Erwäg- ungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Vorausset- zung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
F-1069/2026 Seite 8 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1069/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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