BGE 140 II 65, BGE 139 II 534, 1C_299/2018, 1C_651/2015, + 2 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1066/2019
Urteil vom 22. September 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-1066/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1986) ist Staatsangehöriger Nord-Maze- doniens und lebt seit 1992 in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungs- bewilligung verfügt. Am 12. Oktober 2012 heiratete er in Slupchane (Nord- Mazedonien) die Schweizer Staatsangehörige B._______ (Jahrgang 1986). Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen (geboren 2013 und 2016). B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 um erleichterte Einbürgerung. Seinem Gesuch fügte er die für das Verfahren erforderlichen und von ihm bzw. von seiner Ehefrau (mit-)unter- zeichneten Formulare bei (Ermächtigung zur Einholung von Auskünften, Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft, Erklärung betreffend Be- achtung der Rechtsordnung; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). C. Am 22. Februar 2016 beauftragte die Vorinstanz den Wohnsitzkanton Zü- rich mit der Erstellung des Erhebungsberichts (SEM-act. 2). Das kantonale Gemeindeamt ersuchte in der Folge die Wohngemeinde und die Stadtpo- lizei X._______ um nähere Informationen zum Beschwerdeführer. Gestützt auf diese Abklärungen übersandte es der Vorinstanz am 27. April 2017 den Erhebungsbericht und sprach sich unter Verweis auf den beigefügten Poli- zeibericht der Stadtpolizei X._______ gegen die erleichterte Einbürgerung aus, da der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, sich an die Rechtsord- nung zu halten, in einem anderen Kanton ein Strafverfahren hängig sei und immer wieder Betreibungen eingeleitet worden seien (SEM-act. 3). D. Nach Einholen von Referenzauskünften (SEM-act. 4) und Auszügen aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA; SEM-act. 5-6) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 mit, ge- mäss ihren Erhebungen würden gegen ihn zwei Strafuntersuchungen lau- fen, eröffnet am 24. März 2014 im Kanton Tessin und am 2. Februar 2016 im Kanton Bern wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Sie gewährte ihm diesbezüglich eine Frist, ihr den Abschluss der beiden Strafverfahren mitzuteilen (SEM-act. 7). Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. November 2016 ver- lauten, ein Verfahren stehe in den nächsten ein bis zwei Wochen vor der Einstellung, von einem zweiten Verfahren wisse er nichts, weshalb er um
F-1066/2019 Seite 3 eine sechsmonatige Fristerstreckung ersuche (SEM-act. 8). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 stellte er der Vorinstanz eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin zu, wonach die Strafuntersuchung voraussichtlich eingestellt werde (SEM-act. 11). E. Mit Schreiben vom 2. November 2017 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer zur Bezeichnung weiterer Referenzpersonen auf und holte in der Folge Auskünfte über ihn ein (SEM-act. 12-17). F. Am 9. April 2018 konsultierte die Vorinstanz ein weiteres Mal das VOSTRA. Dem Strafregisterauszug war zu entnehmen, dass mit der 2014 im Kanton Tessin eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das UWG und einer am 6. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland eröffneten Untersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig waren (SEM-act. 18). Gestützt auf diesen Strafregisterauszug erkundigte sich das SEM mit Schreiben vom 10. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin über den Stand des Strafverfahrens wegen Vergehen ge- gen das UWG (SEM-act. 19). Diese beschied, dass das Strafverfahren der- zeit vor der Pretura penale in Bellinzona hängig sei (SEM-act. 21). G. Am 12. Juli 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf zwei hängige Strafverfahren die Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs in Aussicht und räumte ihm die Möglichkeit ein, dieses ohne Kostenfolge zurückzuziehen (SEM-act. 24). Er ersuchte in der Folge um einen anfecht- baren Entscheid (SEM-act. 25), woraufhin das SEM ihm erneut die Mög- lichkeit des kostenlosen Gesuchrückzugs gewährte, wovon er keinen Ge- brauch machte (SEM-act. 26-27). Auf sein erneutes Ersuchen um einen anfechtbaren Entscheid und gestützt auf einen Strafregisterauszug vom 24. Januar 2019 (SEM-act. 28) lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungs- gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2019 ab (SEM-act. 29). H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor- instanz um wiedererwägungsweise Aufhebung dieses Entscheids und die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens (SEM-act. 31). Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Februar 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (SEM-
F-1066/2019 Seite 4 act. 32). Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Beschwerde- führer zum zweiten Mal um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü- gung vom 29. Januar 2019 und um Fortsetzung des Einbürgerungsverfah- rens. Er stützte sich dabei auf das mittlerweile vorliegende erstinstanzliche Urteil der Pretura penale Bellinzona vom 22. Februar 2019, das ihn vom Vorwurf mehrfacher Vergehen gegen das UWG freisprach und ihm eine Busse von Fr. 600.- wegen einer im Kanton Zürich begangenen Verkehrs- regelverletzung – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte das diesbezügliche Verfahren an den Kanton Tessin abgetreten (vgl. SEM- act. 29) – auferlegte (SEM-act. 35). I. Am 1. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einbürgerungsentscheid des SEM vom 29. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, das Einbürgerungsge- such auf Basis der aktuellen Aktenlage neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bis zum Vorliegen der Rechts- kraft des Strafurteils der Pretura penale Bellinzona zu sistieren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Mit Eingabe vom 19. März 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht eine Kopie der Berufungsanmeldung gegen das Ur- teil der Pretura penale Bellinzona vom 22. Februar 2019 zu (BVGer-act. 5). K. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2019 hielt das SEM an seiner Ver- fügung fest (BVGer-act. 8). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (BVGer-act. 10). Die Vorinstanz reichte am 11. Juni 2019 eine Duplik ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, wo- bei ihr keine, eventualiter eine stark reduzierte Parteientschädigung aufzu- erlegen sei (SEM-act. 12). L. Hierzu bezog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2019 Stellung, wobei er darauf hinwies, dass die Berufung gegen das Urteil der Pretura penale Bellinzona zurückgezogen worden und dieses nun in Rechtskraft erwachsen sei (SEM-act. 14).
F-1066/2019 Seite 5 M. Mit Stellungnahme vom 2. September 2019 reichte die Vorinstanz einen Strafregisterauszug vom 30. August 2019 zu den Akten, woraus hervor- geht, dass eine neue Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln hängig war, worüber der Beschwerdeführer das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht informiert habe (BVGer-act. 18). Der Be- schwerdeführer nahm die ihm eingeräumte Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 wahr. Er wandte ein, der Vor- wurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei haltlos, da sämtliche straf- rechtlichen Vorgänge im VOSTRA eingetragen seien, in das die Vorinstanz jederzeit Einsicht nehmen könne. Der inzwischen ergangene Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung sei noch nicht rechtskräftig und ver- möge im Übrigen seine Integration gesamthaft betrachtet nicht infrage zu stellen. Die ausgesprochene Sanktion – eine Geldstrafe von zehn Tages- sätzen – zeuge zudem davon, dass der Tathandlung Bagatellcharakter zu- komme (BVGer-act. 20). N. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister sowie zur Darlegung seiner beruflichen Situation auf (BVGer-act. 24). Er reichte die eingeforderten Dokumente mit Eingabe vom 17. August 2020 ein (BVGer-act. 25). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Der Beschwer- deführer hat sein Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem
F-1066/2019 Seite 6 alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen ist (vgl. Ur- teil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3; Urteil des BVGer F-3013/2018 vom 20. April 2020 E. 1). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemein- schaft mit einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müs- sen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Das Kriterium des Beachtens der schweizeri- schen Rechtsordnung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG bedeutet, dass ein
F-1066/2019 Seite 7 guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund vorliegen muss und im Einbürgerungsverfahren unter anderem keine Strafverfahren gegen die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber hängig sein dürfen (Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Sie habe die Verfügung zu einem unangemessenen Zeitpunkt erlassen, zumal sie Kenntnis davon habe, dass vor dem zuständigen Strafgericht am 12. November 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und eine Urteilseröffnung zeitnah bevorstehe. Insbesondere wäre die Vor- instanz gehalten gewesen, in Ergänzung des Erhebungsberichts des Ge- meindeamts des Kantons Zürich einen aktualisierten Bericht in Auftrag zu geben (BVGer-act. 1, 8). Es sei gut denkbar, dass bis zur Fertigstellung des ergänzenden Berichts auch das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen werde (BVGer-act. 8). 5.2 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs- verfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung be- dient. Der Untersuchungsgrundsatz wird freilich in entscheidender Weise durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermitt- lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Ver- weigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrge- nommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 I 60 E. 3.3) ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fäl- len (vgl. Urteil des BVGer F-7013/2017 vom 6. Februar 2020 E. 5.1 m.H. auf Urteil C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1). 5.3 Die Vorinstanz hat nach der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht zum Be- schwerdeführer eingeholt (SEM-act. 2-3), insgesamt sechs Referenzper- sonen kontaktiert, von denen fünf geantwortet haben (SEM-act. 4, 16-17), siebenmal das VOSTRA konsultiert (SEM-act. 5, 6, 9, 12, 18, 23, 28) und sich mehrfach beim Beschwerdeführer, den Staatsanwaltschaften der Kan- tone Tessin und Zürich sowie bei der Pretura penale Bellinzona nach dem Stand der hängigen Strafverfahren erkundigt (SEM-act. 7, 10, 19; vgl. auch
F-1066/2019 Seite 8 24 und 29). Sie ist damit ihren Abklärungspflichten zu den einbürgerungs- rechtlich relevanten und strittigen Tatsachen umfassend nachgekommen. Die Abklärungen des SEM erwiesen sich nicht zuletzt aufgrund des intrans- parenten Verhaltens des Beschwerdeführers als notwendig. So hat er bei Gesuchseinreichung am 1. Februar 2016 mittels vorbehaltloser Unter- zeichnung der Erklärung, wonach keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien und er die Rechtsordnung in den letzten zehn Jahren vor Gesuchs- einreichung beachtet habe, tatsachenwidrig zwei Strafregistereinträge we- gen SVG-Delikten und eine hängige Strafuntersuchung verheimlicht und dem SEM die Eröffnung eines weiteren, im Jahr 2017 eröffneten Strafver- fahrens nicht mitgeteilt (vgl. SEM-act. 5, 18). Der Vorwurf des Beschwer- deführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend erstellt, erweist sich als ungerechtfertigt. Das SEM durfte auf Basis der vorhande- nen Akten einen Entscheid fällen, ohne dass es noch einen ergänzten und aktualisierten Erhebungsbericht hätte einholen oder die Rechtskraft des Urteils der Pretura penale Bellinzona hätte abwarten müssen, zumal zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung tatsächlich noch nicht absehbar war, ob und wann das bevorstehende erstinstanzliche Strafurteil angesichts der Weiterzugsmöglichkeiten in Rechtskraft erwach- sen würde. Dies gilt im Übrigen auch in Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer zweimal ausdrücklich um einen anfechtbaren materiellen Entscheid ersucht hat, womit sich seine beschwerdeweise geltend ge- machte Argumentation, wonach mit einem Entscheid hätte zugewartet wer- den müssen, als widersprüchlich erweist (Schreiben vom 29. August und 2. November 2018 in SEM-act. 25, 27). 5.4 Zusammenfassend ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht fest- zustellen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ergänzenden Sachver- haltserhebungen erweist sich nicht als notwendig, wie im Folgenden auf- zuzeigen ist. Die Angelegenheit ist – insbesondere nach der Einholung er- gänzender Auskünfte und Unterlagen (vgl. BVGer-act. 24-25) sowie im In- teresse der Prozessökonomie – reif für einen Entscheid in der Sache (vgl. Art. 62 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 In materiellrechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien, im Speziellen die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, erfüllt. Die Vorinstanz verneint dies. Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung stützt sie ihre An- sicht hauptsächlich auf die gemäss VOSTRA zum Verfügungszeitpunkt
F-1066/2019 Seite 9 nach wie vor hängigen Strafuntersuchungen sowie die ohne Weiteres un- terschriebene Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung und den negativen Antrag des Einbürgerungs- und Wohnkantons. 6.2 6.2.1 Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren zwei Verurteilungen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Aus- weisen oder Kontrollschildern – beide Straftaten wurden 2007 begangen und mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und Busse geahndet – so- wie eine hängige Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das UWG im Strafregister verzeichnet (SEM-act. 5). Der Beschwerdeführer hat die Vor- instanz hierüber jedoch nicht informiert, sondern die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung vorbehaltlos unterzeichnet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren die erwähnten Verurtei- lungen wegen SVG-Delikten nicht mehr verzeichnet. Weiterhin ersichtlich war jedoch die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin wegen Vergehen gegen das UWG sowie ein 2017 neu eröffnetes Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln (SEM-act. 28). 6.2.2 Auf Nachfrage des SEM hin teilte der Beschwerdeführer mit, es sei von einem bevorstehenden Abschluss und der Einstellung des Strafverfah- rens wegen Vergehen gegen das UWG auszugehen, weshalb die Vorin- stanz vorerst auf eine Gesuchsabschreibung verzichtete (vgl. SEM-act. 7, 8, 10; vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2, wonach bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen ist) und daraufhin weitere Abklärungen tätigte (SEM-act. 14-21). Eine durch die Staatsan- waltschaft des Kantons Tessin am 20. Dezember 2016 verfügte Verfah- renseinstellung betreffend Vergehen gegen das UWG hatte in der Folge keinen Bestand (vgl. SEM-act. 11, 12). Gemäss Erkundigungen des SEM vom 10. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Lugano war das Verfahren auch mehr als zwei Jahre danach noch vor der Pretura penale in Bellinzona hängig (SEM-act. 19-21). Das SEM hat dem Beschwerdeführer nach des- sen Erkundigung nach dem Verfahrensstand schliesslich die Möglichkeit zum Gesuchrückzug gewährt, zumal zum Verfahren im Kanton Tessin auch noch eine Untersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hin- zugekommen war, über deren Eröffnung der Beschwerdeführer das SEM nicht in Kenntnis gesetzt hatte (SEM-act. 18, 23, 24, 26; zur praxisgemäss gewährten Möglichkeit des Gesuchrückzugs bei hängigen Verfahren siehe Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017, Kapitel 4
F-1066/2019 Seite 10 S. 37; abrufbar unter www.sem.admin.ch < Publikationen & Service < Wei- sungen und Kreisschreiben < V. Bürgerrecht [im Folgenden: Handbuch Bürgerrecht], zuletzt konsultiert im September 2020). Der Beschwerdefüh- rer ersuchte daraufhin trotz Hinweis des SEM auf die Konsequenz der Ab- weisung des Einbürgerungsentscheids wegen hängiger Strafverfahren zweimal ausdrücklich um einen anfechtbaren materiellen Entscheid (SEM- act. 25, 27), weshalb die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürge- rung schliesslich abwies. 6.3 Was die Sachlage zum Urteilszeitpunkt anbelangt, hat der Beschwer- deführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. August 2020 aktualisierte Unterlagen eingereicht. Dem Betreibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass er seit Januar 2016 ausstehende Forderungen – in der Hauptsache Steuerschulden – im Umfang von rund Fr. 380'000.- begli- chen hat (BVGer-act. 25 Beilage 2). Die Vorstrafen wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontroll- schildern aus dem Jahr 2007 erscheinen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Strafregister und werden bei der Beurteilung der Integration nicht berücksichtigt (BVGer-act. 25 Beilage 2; Art. 369 Abs. 1 Bst. c StGB). Ge- mäss Praxis des SEM zum aBüG stellen bedingte und unbedingte Geld- strafen bis zu 360 Tagessätzen nach Entfernung aus dem Privatauszug grundsätzlich kein Einbürgerungshindernis dar (vgl. Handbuch Bürger- recht, a.a.O. S. 36 f.). Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wegen Vergehen gegen das UWG und der Verurteilung zu einer Busse wegen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. SEM-act. 35 und BVGer-act. 5, 14) – einer Übertretung (Art. 103 StGB) – ist zudem hinsichtlich des Strafverfahrens im Kanton Tessin natur- gemäss diesbezüglich nichts im Strafregister verzeichnet (Art. 366 StGB und Art. 103 Abs. 3 SVG). Ersichtlich ist hingegen eine Verurteilung vom 11. September 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln (BVGer-act. 25). Die diesbezügliche Strafuntersuchung wurde am 14. Mai 2019 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt anlässlich einer Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. September 2019 Kenntnis da- von (BVGer-act. 18). Der Beschwerdeführer setzte das Gericht weder in seiner Replik vom 29. Mai 2019 noch in der Triplik vom 9. Juli 2019 in Kenntnis über die Eröffnung des Strafverfahrens (siehe BVGer-act. 10, 14).
F-1066/2019 Seite 11 6.4 6.4.1 Das Verheimlichen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen, wes- halb einbürgerungswillige Personen während des Verfahrens verpflichtet sind, über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen (BGE 140 II 65 E. 3.3.2 und 3.4.2). Sie hat die Behörde unaufge- fordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entge- gensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwir- kungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit ent- sprechen (siehe zuletzt Urteile des BVGer F-5196/2017 vom 4. August 2020 E. 5.2 und F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 6.1; BGE 140 II 65 E. 2.2). 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten gleich mehr- fach nicht nachgekommen. So hat er bei der Einleitung des Einbürgerungs- verfahrens nicht deklariert, dass zu diesem Zeitpunkt noch zwei rechtskräf- tige Verurteilungen gegen ihn vorlagen und eine Strafuntersuchung hängig war. Auch über die am 6. Februar 2016 erfolgte Eröffnung eines Verfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hat er die Vorinstanz nicht informiert (siehe vorn E. 6.2). Zwar endete diese Untersuchung mit der Auf- erlegung einer Busse wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Dies war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar, weshalb von möglichen Folgen des Strafverfahrens für den Einbürgerungsentscheid ausgegangen werden musste. Zuletzt hat der Beschwerdeführer schliess- lich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über ein neu eröffnetes Ver- fahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln informiert. Dabei nahm er im Rahmen der Schriftenwechsel seit der Eröffnung des Strafver- fahrens zweimal die Gelegenheit wahr, von seinem Äusserungsrecht Ge- brauch zu machen (vgl. BVGer-act. 10, 14, 18). Das Strafverfahren er- wähnte er jedoch nicht. Dies wiegt umso schwerer, als er verpflichtet ge- wesen wäre, das Gericht auch unaufgefordert über das neu eröffnete Straf- verfahren zu informieren. Das Gericht hat ihn überdies im Zusammenhang mit dem im Kanton Tessin laufenden Strafverfahren ausdrücklich aufgefor- dert, es laufend über den entsprechenden Verfahrensstand zu informieren, weshalb er sich der Bedeutung laufender Strafverfahren bewusst sein musste (vgl. BVGer-act. 3).
F-1066/2019 Seite 12 6.4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er seinen Mitwir- kungspflichten nachgekommen sei, da die Vorinstanz jederzeit ins VOSTRA Einsicht nehmen könne, verfängt nicht (vgl. BVGer-act. 20). So kann das SEM nicht ahnen, wann ein neues Strafverfahren eröffnet wird, weshalb es sich auf die Angaben einer gesuchstellenden Person verlassen darf, ohne dass es laufend das VOSTRA konsultieren muss. Die Behörde darf davon ausgehen, dass die Aktenlage bei passivem Verhalten der Par- tei nach wie vor der Wirklichkeit entspricht (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2). Zu- dem hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich keine Berechtigung zur Einsichtnahme in das Strafregister und ist daher umso mehr auf eine zeitnahe Information seitens des Beschwerdeführers angewiesen. Ein mehrmonatiges Stillschweigen ist angesichts der Mitwirkungspflichten in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht annehmbar. 6.4.4 Die gewichtigen Zweifel der Vorinstanz an der Integration des Be- schwerdeführers gemäss Art. 26 aBüG wegen Nichtbeachtens der Rechts- ordnung waren gerechtfertigt. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Missachtung der Mitwirkungspflicht und die zum Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses hängigen Strafuntersuchungen wegen Vergehen (vgl. Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3 und 4.5). Auch im Be- schwerdeverfahren wurde das Gericht nicht über ein im Mai 2019 eröffne- tes Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung informiert, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen geführt hat, wobei die zweijährige Probezeit noch bis im September 2021 läuft. Diese Verurteilung steht zum heutigen Zeitpunkt einer erleichterten Einbürgerung ebenfalls noch entgegen (vgl. Urteil des BVGer F-6376/2017 vom 20. De- zember 2018 E. 5). 6.5 Zusammenfassend ist vorliegend trotz einer gewissen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz insgesamt von einer ungenügen- den Integration auszugehen. Ausschlaggebend sind insbesondere das fragwürdige Verhalten während des gesamten Einbürgerungsverfahrens aufgrund der mangelhaft erfüllten Mitwirkungspflicht sowie die am 11. Sep- tember 2019 erfolgte Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach zumindest zum heu- tigen Zeitpunkt noch von einer ungenügenden Integration auszugehen sei, ist demnach nicht zu beanstanden.
F-1066/2019 Seite 13 7. Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid betreffend Abweisung der erleichterten Einbürgerung bestätigt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Re- glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1066/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
F-1066/2019 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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