B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-106/2022
Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Christofori, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...).
F-106/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eu- rodac ergab, dass er am 13. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 8. Dezember 2021 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Be- schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung zum Übernahmeersuchen. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Dezember 2021 gab der Be- schwerdeführer an, er sei mit seinem minderjährigen Cousin in die Schweiz gereist. Das Zielland sei die Schweiz gewesen, da sich bereits ein Cousin in der Schweiz aufhalte. In Bulgarien sei er von der Polizei geschlagen worden. Zuerst sei er in einer geschlossenen Unterkunft und danach in ei- nem Container untergebracht gewesen. Es habe keine medizinische Ver- sorgung, keine Kleider und zu wenig zum Essen gegeben. Er sei gesund. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zustän- digkeit Bulgariens und zur Wegweisung dorthin. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 10. Januar 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. Dezember 2021 aufzuheben, auf sein Asyl- gesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Dezember 2021 zur
F-106/2022 Seite 3 rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 11. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-106/2022 Seite 4 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie sich nicht mit der aktuel- len Berichterstattung sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu Bulgarien auseinander- gesetzt habe. 3.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Be- hörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Rüge, wonach die Vorinstanz sich nicht mit aktuellen Lageberichten auseinandergesetzt habe, gehört nicht zum Untersuchungsgrundsatz, sondern zur Pflicht der «richtigen» Sachverhaltsfeststellung (der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der ersten Variante von Art. 49 Bst. b VwVG). Diese umfasst die Pflicht der Behörde, die (erhobenen oder dargebotenen) Beweise korrekt zu wür- digen und die entsprechenden Tatsachen dem Entscheid zugrunde zu le- gen. Anders als bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes handelt es sich bei der Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht um eine formelle Rüge, welche ungeachtet der Erfolg- saussichten zur Aufhebung des Entscheids führt, sondern um eine materi- elle Rüge, die an entsprechender Stelle zu prüfen ist. 3.1.2. Die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung gehört nicht zur Sachverhaltsfeststellung, sondern zur Rechtsanwendung. Die Rüge ist an entsprechender Stelle zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine Vorbringen gegen eine Überstellung nach Bulgarien (u.a. Misshandlung durch die Po- lizei, schlechte Unterbringung, fehlende medizinische Versorgung) in der Verfügung nicht erwähnt und geprüft. Dadurch habe sie das rechtliche Ge- hör verletzt. 3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die
F-106/2022 Seite 5 Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des BGer 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.2.2. Die Vorinstanz erwähnte in der Verfügung, dass der Beschwerde- führer zwei Cousins in der Schweiz hat und die Schweiz das Zielland ge- wesen sei. Sie unterliess es indes, die von ihm vorgebrachten Mängel in der Unterbringung und Versorgung in Bulgarien aufzuführen und zu prüfen. Sie begnügte sich mit der Wiedergabe der herrschenden Rechtsprechung zu Bulgarien. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht und somit den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – wenn auch nicht in schwerwiegender Weise – verletzt. In der Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer ausführlich zu allfälligen Mängeln im bulgarischen Asyl- verfahren und Aufnahmesystem geäussert. Unter diesem Umstand sowie angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem for- malistischen Leerlauf führen würde, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 3.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich angesichts dieser Sach- lage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
F-106/2022 Seite 6 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grund- sätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
F-106/2022 Seite 7 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das bulgarische Aufnahmesystem und Asylverfahren wiesen systemische Mängel auf. Er sei zuerst in einer geschlossenen Unterkunft ohne medizinische Versorgung und mit knapper Nahrungsmittelversorgung untergebracht worden. Wenn er das Zimmer verlassen habe, sei er von Sicherheitskräften geschlagen worden. Zahlrei- che Berichte würden auf die desolate Situation der Asylsuchenden in Bul- garien hinweisen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe ihm eine un- menschliche Behandlung. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe rate in ei- nem Bericht aus dem Jahr 2019 von der Überstellung Asylsuchender nach Bulgarien ab, da wesentliche Mängel im bulgarischen Asylsystem vorlä- gen. Asylgesuche von gewissen Staatsangehörigen würden «quasi-sys- tématiquement» als unbegründet abgewiesen. So liege bei afghanischen Staatsangehörigen die Anerkennungsquote bei 1,5 %. Eine Kettenab- schiebung sei folglich nicht ausgeschlossen. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
F-106/2022 Seite 8 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit der Rechtsprechung zu Bulgarien nicht auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich zwar nicht zu einzelnen Urteilen geäussert, aber die herrschende Rechtsprechung zu Bulgarien widergegeben hat. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfer- tigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der prekären Um- stände in Bulgarien drohe ihm bei einer Überstellung dorthin eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben. 6.2 Hinsichtlich der Lage in Bulgarien kann auf Erwägung 5.3 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde gesundheitliche Probleme geltend. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es droht somit keine Verletzung von Art. 3
F-106/2022 Seite 9 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7. Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines Ab- hängigkeitsverhältnisses zu seinen minderjährigen Cousins gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Das Abhängigkeitsverhältnis kann nur zwi- schen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elterntei- len begründet werden und setzt eine bereits im Herkunftsland bestandene familiäre Bindung voraus (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Vorausset- zungen sind nicht erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 11. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-106/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
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