B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1059/2025
Urteil vom 19. November 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung; Verfügung vom 30. Januar 2025.
F-1059/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geboren [...], Thailand) ist mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet und lebt in Thailand. B. B.a Am (...) 2024 reichte er bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Dieses wurde der Vorinstanz übermittelt. B.b Am (...) 2024 führte die Schweizer Vertretung ein Einbürgerungsge- spräch mit dem Beschwerdeführer durch. B.c Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass er die Voraussetzungen für eine erleichterte Ein- bürgerung nicht erfülle. Sie setzte ihm Frist bis zum 31. Oktober 2024, sein Gesuch zurückzuziehen oder ein erneutes Einbürgerungsgespräch zu be- antragen, ansonsten sein Gesuch abgelehnt werde. B.d Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, sodass die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (eröffnet am Folgetag) androhungsgemäss ablehnte. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 (Post- stempel in der Schweiz: 18. Februar 2025) an das Bundesverwaltungsge- richt und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und ihm sei erneut die Möglichkeit eines Einbürgerungsgesprächs zu gewähren. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG,
F-1059/2025 Seite 3 soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers vom (...) 2024 und sein Einbür- gerungsgespräch vom (...) 2024 würden belegen, dass ihm grundlegende Kenntnisse einer Landessprache und der geografischen, historischen, po- litischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz fehlen würden. Daher sei er nicht als mit der Schweiz eng verbunden anzusehen, sodass diese Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt sei. Dies sei ihm mit Schreiben vom 19. August 2024 mitgeteilt und Frist gesetzt worden, sein Gesuch zurückzuziehen oder ein erneutes Gespräch zu be- antragen. Da er sich nicht geäussert habe, sei sein Einbürgerungsgesuch androhungsgemäss abzulehnen (Vorakten [SEM-act] 8). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Schreiben vom 19. August 2024 nie erhalten. Erst bei einem Botschaftsbesuch vom (...) 2025 habe er erfahren, dass das Schreiben an seine thailändische Ad- resse gesendet worden sei. Es sei nicht ihm oder seinem Ehemann, son- dern vermutlich einem Sicherheits- / Empfangsmitarbeiter übergeben wor- den. Aufgrund (...) habe er erwartet, persönlich informiert zu werden. Er sei weiterhin sehr an einer Einbürgerung interessiert. Daher wolle er die im Schreiben vom 19. August 2024 erwähnte Möglichkeit eines erneuten Ein- bürgerungsgesprächs wahrnehmen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
F-1059/2025 Seite 4 3.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, ihr Schreiben vom 19. August 2024 gelte ‒ gestützt auf den Rückschein der thailändischen Post ‒ als am 29. August 2024 zugestellt. Dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom Sicherheits- / Empfangsmitarbeiter nicht ausgehändigt worden sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Das rechtliche Gehör sei praxisgemäss als eingeschriebener Brief mit Rückschein an die Wohnad- resse des Beschwerdeführers verschickt worden. Eine persönliche Infor- mation sei nicht vorgesehen. Daher sei das rechtliche Gehör formell korrekt zugestellt worden. Schliesslich habe sie (die Vorinstanz) die Gründe dar- gelegt, die zur Abweisung des Einbürgerungsgesuchs geführt hätten. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was diese bezweifeln liesse (BVGer- act. 6). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, dass ihm das Schreiben vom 19. August 2024 nicht zugestellt worden sei. Darin setzte ihm die Vor- instanz Frist, um Stellung zu nehmen, sein Gesuch zurückzuziehen oder ein erneutes Gespräch zu beantragen, ansonsten sein Gesuch abgelehnt werde. Somit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art 29 ff. VwVG) umfasst eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Garantien. Dazu zählt insbe- sondere das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sichert (Art. 30 VwVG). Dem Schreiben der Vorinstanz vom 19. August 2024 kommt aufgrund der Fristansetzung in Verbindung mit den angedrohten Säumnisfolgen Verfügungscharakter (Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG) zu. Damit eine Verfügung rechtswirksam werden kann, muss sie dem Adressaten eröffnet worden sein (vgl. Art. 38 VwVG; BGE 142 II 411 E. 4.2). Eine schriftliche Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich überge- ben wird. Dabei genügt es, wenn sie in den Machtbereich der betroffenen Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird; effektive Kenntnisnahme oder Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 150 II 26 E. 3.5.4, 122 III 316 E. 4b, 122 I 139 E. 1, 119 V 89 E. 4c). 4.3 Die Behörde hat die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung zu be- weisen. Praxisgemäss kann sie diesen Nachweis mit einem förmlichen Zu-
F-1059/2025 Seite 5 stellnachweis, in der Regel durch Versand als Gerichtsurkunde oder in an- derer Weise gegen Empfangsbestätigung, erbringen. Ein Fehler bei der Postzustellung ‒ etwa an eine nicht empfangsberechtigte Person ‒ liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf- grund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressa- ten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3, 142 III 599 E. 2.4.1, 136 V 295 E. 5.9; Ur- teil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3; vgl. zuletzt auch Urteil des BVGer F-2594/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.3). Mit Blick auf die Rechtssicherheit und -gleichheit rechtfertigt es sich, diese Beweis- grundsätze auch auf Zustellungen im Ausland anzuwenden. Bei der Be- weiswürdigung sind indes der ausländische Zustellvorgang und die Zuver- lässigkeit der ausländischen Post zu beachten. Bei Zustellungen gegen Empfangsbestätigung erscheint es angezeigt, die Zustellung gestützt auf eine Empfangsbestätigung aufgrund der natürlichen Vermutung einer rechtsgenügenden Zustellung anzunehmen (vgl. Abhandlung bei GASS- MANN, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, ZStöR Nr. 295, 2024, S. 194 f.). 4.4 Im Einbürgerungsverfahren werden Verfügungen grundsätzlich schrift- lich eröffnet (vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG). Eine zusätzliche mündliche Mittei- lung ist ‒ unabhängig von allfälligen Kontakten zu Behördenmitarbeiten- den ‒ nicht vorgesehen. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht da- rauf berufen, dass ihn die Vorinstanz über die Zustellung ihres Schreibens vom 19. August 2024 hätte persönlich informieren müssen. 4.5 Das Schreiben vom 19. August 2024 wurde durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Bangkok als eingeschriebene Sendung verschickt. Aus dem Empfangsschein der thailändischen Post vom 29. August 2025 geht hervor, dass die Sendung an «(Adresse des Beschwerdeführers)» adressiert war und von einer Person, deren Namen unleserlich ist, entge- gengenommen wurde (SEM-act. 5). Die Sendungsnachverfolgung erhellt, dass die Sendung an «(...)» zugestellt wurde (Sendungsnummer [...] [BVGer-act. 1 ‒ Beilagen]). 4.6 Das Schreiben vom 19. August 2024 wurde an die korrekte Wohnad- resse des Beschwerdeführers in Thailand zugestellt (vgl. Einbürgerungs- gesuch vom [...] 2024 und Erhebungsbericht der Schweizer Vertretung
F-1059/2025 Seite 6 vom [...] 2024 [SEM-act. 1]). Er musste während des Einbürgerungsver- fahrens mit Zustellungen rechnen, und wäre gehalten gewesen, der Be- hörde eine Adressänderung oder eine längere Ortsabwesenheit mitzuteilen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG; BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Da er dies nicht tat, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass diese Wohn- adresse korrekt ist. 4.7 Erfolgt der Versand ‒ wie vorliegend ‒ per eingeschriebener Sendung, wird diese grundsätzlich nur gegen Unterschrift des Empfängers ausge- händigt. Überdies können die im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil an- zutreffenden Personen und eine bezeichnete Stellvertretung dessen Sen- dungen beziehen. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen des Senders oder Empfängers gemäss dem Postangebot. Mit der Unterschrift der berechtigten Personen wird ein rechtlich verbindlicher Zustellnachweis erbracht (vgl. EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensrecht [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 20 N. 30; E. 4.4 hier- vor). Auf dem Empfangsschein der thailändischen Post vom 29. August 2024 sind die Felder «Unterschrift des Adressaten / der berechtigten Per- son» und «Name der Person» nicht und das Feld «Beziehung zum Adres- saten» nur unleserlich ausgefüllt, im Feld «Unterschrift des Postzustellers» wurde unterschrieben (SEM-act. 5). Dabei handelt es sich nicht um die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Ehemanns (vgl. deren Un- terschriften auf dem Einbürgerungsgesuch vom [...] 2024 [SEM-act. 1]). Da der Name der entgegennehmenden Person unbekannt ist, kann ihr die Unterschrift nicht zugeordnet werden. Mangels Unterschrift des Adressa- ten oder einer empfangsberechtigten Person qualifiziert dieser Empfangs- schein nicht als rechtsverbindlicher Zustellnachweis. Folglich ist die rechts- genügende Zustellung nicht zu vermuten, sondern von der Vorinstanz zu beweisen. 4.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung nie erhalten zu ha- ben. Er vermute, dass sie einem Sicherheits- / Empfangsmitarbeiter über- geben worden sei. Die Vorinstanz bringt nicht substantiiert vor und belegt nicht, an wen die Sendung übergeben wurde und weshalb diese Person empfangsberechtigt war. Sie macht einzig geltend, dass der Beschwerde- führer den Erhalt seiner Korrespondenz sicherzustellen habe. Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. So entbindet die Obliegenheit des Beschwerdeführers, für den Erhalt der Mitteilungen der Vorinstanz zu sor- gen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz nicht von deren rechtsgül- tigen Zustellung. Indes kann ohne Kenntnis des Namens und der Funktion der empfangenden Person nicht geprüft werden, ob diese überhaupt
F-1059/2025 Seite 7 berechtigt war, die Sendung entgegenzunehmen und ob die Zustellung da- mit rechtsgültig erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als Sicherheits- oder Emp- fangsmitarbeiter nicht zum üblichen Kreis empfangsberechtigter Perso- nen ‒ wie etwa Angestellte des Adressaten oder Personen, die im selben Haushalt wohnen (BGE 150 II 26 E. 3.5.4 m.H.) ‒ zählen. 4.9 Im Ergebnis kann die Vorinstanz nicht beweisen, dass ihr Schreiben vom 19. August 2024 dem Beschwerdeführer rechtsgenügend zugestellt und somit eröffnet wurde. Folglich hatte er keine Gelegenheit, Stellung zu nehmen, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen oder ein erneutes Einbürgerungsgespräch zu verlangen. Indem die Vorinstanz sein Einbür- gerungsgesuch dennoch mit Verfügung vom 30. Januar 2025 abwies, ver- letzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 VwVG). 5. 5.1 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ‒ ungeach- tet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels ‒ zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann je- doch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers damit, es gehe insbesondere aus dem Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom (...) 2024 hervor, dass er nicht über grundlegende Kenntnisse einer Landessprache und der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz verfüge (vgl. Fragebogen zur engen Verbundenheit vom [...] 2024, Proto- koll des Einbürgerungsgesprächs und Erhebungsbericht der Schweizer Vertretung in Bangkok vom [...] 2024 [je SEM-act. 1]; BVGer-act. 1 und 6), weshalb er nicht als mit der Schweiz eng verbunden gelte (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom
F-1059/2025 Seite 8 17. Juni 2016 [SR 141.01]). Damit fehle es an einer Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b BüG). Da dem Be- schwerdeführer das Schreiben vom 19. August 2024 nicht eröffnet wurde und er somit nicht die Möglichkeit eines erneuten Einbürgerungsgesprächs wahrnehmen konnte, fehlt es an einem wesentlichen Element, um über sein Einbürgerungsgesuch zu entscheiden. Folglich ist das Einbürgerungs- verfahren an dieser Stelle wieder aufzunehmen. Das Bundesverwaltungs- gericht kann das erneute Einbürgerungsgespräch nicht mit geringem Auf- wand durchführen, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung nicht im Be- schwerdeverfahren geheilt werden kann. Daher ist die vorinstanzliche Ver- fügung vom 30. Januar 2025 aufzuheben und die Sache ist zur Durchfüh- rung eines erneuten Einbürgerungsgesprächs und zu neuem Entscheid über das Einbürgerungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 11. März 2025 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nicht anwaltlich vertreten ist und we- der vorgebracht noch ersichtlich ist, dass ihm notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten erwachsen wären, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite.)
F-1059/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines erneuten Einbürgerungsgesprächs und zu neuem Entscheid über das Einbürgerungsgesuch an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki
F-1059/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).