B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1055/2020

Urteil vom 20. April 2020 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum in Bezug auf B._______ / Fristwiederher- stellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid.

F-1055/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies das SEM die Einsprache des Gesuchstellers vom 25. September 2019 gegen den ablehnenden Visum- entscheid der Schweizer Vertretung in Pristina in Bezug auf B._______ ab. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 4. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieses Verfah- rens wurde er mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2019 zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis zum 15. Januar 2020 auf- gefordert. Auf Antrag des Gesuchstellers erstreckte das Bundesverwal- tungsgericht diese Frist bis 31. Januar 2020. Da der Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil F-6547/2019 vom 11. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. B. Am 20. Februar 2020 wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesver- waltungsgericht und machte geltend, er sei wegen eines Todesfalles in der Familie nicht anwesend gewesen. Die eingereichte Beschwerde sei daher neu zu bearbeiten. Den verlangten Betrag von Fr. 900.- werde er überwei- sen. C. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens F-6547/2019 sowie die Vorakten bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist diejenige Instanz, die im Hauptverfahren über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden hatte und deshalb bei Gewäh- rung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 24 VwVG m.H., PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz.

F-1055/2020 Seite 3 6 zu Art. 24 VwVG m.H.). Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvor- schusses ist dies jene Instanz, die zur Behandlung der Hauptsache zustän- dig wäre. Hieraus ergibt sich im vorliegende Fall die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Urteil F-6547/2019 vom 11. Februar 2020). 2. 2.1 Eine (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Wann genau der geltend gemachte Hinderungsgrund dahingefallen sein soll, geht aus dem Gesuch nicht hervor. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief am 31. Januar 2020 ab; das Gesuch wurde am 20. Februar 2020 gestellt. Selbst wenn man zulasten des Gesuchstellers vom Wegfall des Hindernisses unmittelbar nach dem 31. Januar 2020 aus- geht, erfolgte das Gesuch um Fristwiederherstellung ohne weiteres recht- zeitig. 2.3 Was die zweite (formelle) Voraussetzung anbelangt, so kann die Frage der fristgerechten Nachholung der verpassten Rechtshandlung (Einzah- lung des Kostenvorschusses) offen gelassen werden, zumal das Gesuch – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin aus materiellen Gründen abzu- weisen ist. 3. 3.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6276/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 m.H.). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienab- wesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Ver- spätung durch einen Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfs- person beigezogen wurde (vgl. statt vieler BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1 m.H.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 f.).

F-1055/2020 Seite 4 3.2 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Ver- säumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach- ten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. m.H.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychi- sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.H.). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung sel- ber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. Ap- ril 2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). 3.3 Den Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernis- ses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5 m.H.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall bringt der Gesuchsteller vor, wegen eines Todes- falles in der Familie nicht anwesend gewesen zu sein, um den verlangten Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen. Weitere Hindernisse, die dem Gesuchsteller ein auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätten, werden nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, wes- halb es ihm nicht möglich war, vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses einen Dritten mit der Einzahlung zu beauftragen oder zu- mindest – wie er es bereits einmal getan hat – ein weiteres Fristersterstre- ckungsgesuch einzureichen. 4.2 Insgesamt ist somit nicht dargetan, dass ein auf Fristwahrung gerich- tetes Handeln unmöglich war. Die nicht fristgerechte Einzahlung des Kos- tenvorschusses kann nicht als unverschuldet i.S. von Art. 24 Abs. 1 VwVG angesehen werden, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Verfahren F-6547/2019 abzuweisen ist.

F-1055/2020 Seite 5 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund- sätzlich dem unterlegenen Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

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Entscheidungsdatum
20.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026