B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1052/2024
Urteil vom 5. September 2024 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024.
F-1052/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Den Beschwerdeführenden wurde am 29. März 2022 vorübergehender Schutz gewährt. Die Vorinstanz wie sie dem Kanton Bern zu. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 lehnte die Vorinstanz das Kantons- wechselgesuch der Beschwerdeführenden vom 11. August 2023, mit wel- chem diese um Zuweisung an den Kanton Zürich ersucht hatten, ab. C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe vom 19. Februar 2024 gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in der Hauptsache, die Verfügung vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben und das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden mit Wirkung per
F-1052/2024 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 25. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostennote ein. I. Am 21. Juni 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und hielt fest, dass sie davon ausgehe, dass das mit der Wiedererwägungsverfü- gung vom 5. April 2024 bewirkte Zuweisungsdatum der 17. Januar 2024 (d.h. das Datum der ursprünglichen, nunmehr wiedererwogenen Verfü- gung) sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Gemäss Art. 72 AsylG ist diese Bestimmung auf Schutzbedürftige im Sinne der Art. 4 und 66 ff. AsylG sinngemäss anwendbar. Die Beschwer- deführenden rügten in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grund- satzes und beantragten die Zuweisung an den Kanton Zürich, dem Woh- nort ihrer Tochter und Enkelin. 1.4 Da die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und
F-1052/2024 Seite 4 formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Vorab ist klarzustellen, auf welches Datum hin die Beschwerdeführenden mit der vorinstanzlichen (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 5. April 2024 in Gutheissung ihres Kantonswechselgesuchs dem Kanton Zürich zuge- wiesen wurden. 3. 3.1 Eine Änderung einer Verfügung wirkt entweder ex tunc (von Anfang an) oder ex nunc (für die Zukunft). Ist eine Verfügung ursprünglich fehlerhaft, so wird die Änderung normalerweise auch ex tunc wirksam. Eine Wirkung ex tunc bedeutet, dass die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Änderung eingetreten Folgen der Verfügung rückgängig gemacht werden. Die neue Verfügung gilt also rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses der fehler- haften ursprünglichen Verfügung (vgl. TSCHANNEN PIERRE/MÜLLER MAR- KUS/KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern, 2022, N 881 m.w.H.; Urteil des BGer 9C_522/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.2.2). 3.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Verfügung vom 17. Januar 2024 – mit welcher die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass Gros- seltern nur dann in den Begriff der erweiterten Kernfamilie fielen, wenn sie vulnerabel seien – um eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung (vgl. zum Begriff der erweiterten Kernfamilie: https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/sem/aktuell/ukraine-krieg.html, abgerufen am 30.07.2024). Entsprechend ist die Wiedererwägungsverfügung vom 5. Ap- ril 2024, welche kein konkretes Zuweisungsdatum enthält, so auszulegen, dass die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich auf den Zeitpunkt der fehlerhaften ursprünglichen Verfügung vom 17. Januar 2024 zugewiesen werden. Mithin ist dem von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlas- sung genannten Zuweisungsdatum zuzustimmen. 4. Folglich sind mit der vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfügung vom 5. April 2024 die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden insoweit ge- genstandslos geworden, als die Zuweisung an den Kanton Zürich verlangt wird. Strittig und zu beurteilen bleibt, ob die Beschwerdeführenden zu Recht per 17. Januar 2024 und nicht wie anbegehrt per 1. September 2023 dem Kanton Zürich zugewiesen wurden.
F-1052/2024 Seite 5 5. Wird ein migrationsrechtliches Gesuch – etwa um Familiennachzug, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder, wie vorliegend, um (Neu-)Zu- weisung an einen Kanton – bewilligt, verfügt die bewilligende Behörde die anbegehrte Änderung der Rechtsposition des oder der Betroffenen praxis- gemäss auf den Bewilligungs- und nicht etwa auf den Gesuchzeitpunkt. Inwieweit diese Praxis, die im schweizerischen Migrationsrecht grundsätz- lich uniform zur Anwendung gelangt, rechtlich zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht vorge- bracht. Ebenso wenig sind konkrete Gründe erkennbar oder werden dar- getan, aufgrund derer die Vorinstanz im vorliegenden Fall gehalten gewe- sen wäre, die Bewilligung des anbegehrten Kantonswechsels ausnahms- weise rückwirkend auf den Gesuchszeitpunkt (bzw. den Monatsersten nach Gesuchseinreichung) zu verfügen. Die Beschwerdeführenden wur- den somit zu Recht per 17. Januar 2024, dem Zeitpunkt der mittlerweile wiedererwägungsweise angepassten vorinstanzlichen Verfügung, dem Kanton Zürich zugewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Zwischen- verfügung vom 11. März 2024 gutgeheissen wurde, werden keine Verfah- renskosten erhoben. 7.2 Unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungsfrage ist im Umfang der durch die vorinstanzliche Wiedererwägung bedingten teilweisen Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von einem Obsiegen der Be- schwerdeführenden auszugehen. Im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine ge- kürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Insgesamt erscheint eine Ent- schädigung von zwei Dritteln gerechtfertigt.
F-1052/2024 Seite 6 7.2.1 Die als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertretung reichte am 25. April 2024 eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'456.70.– (inkl. MWSt.) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von rund neun Stunden sowie die Auslagen erscheinen angemessen und der veranschlagte Stundenansatz in Höhe von Fr. 250.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Im Umfang ihres Obsiegens von zwei Dritteln ist den Beschwerdeführenden folglich eine von der Vorinstanz aus- zurichtende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'621.40.– zuzuspre- chen. 7.2.2 Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertretung im Umfang des verbleibenden Drittels von Fr. 835.30.– geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 835.30.– auszurichten.
F-1052/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'621.40.– zugesprochen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführen- den diesen Betrag innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Ur- teils zu entrichten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzten Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 835.30.–. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch