B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1043/2020
Urteil vom 16. November 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1043/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (geb. 1968), reiste am 23. September 2001 illegal in die Schweiz ein. Nach er- folglos durchlaufenem Asylverfahren kehrte er am 30. April 2005 in sein Heimatland zurück. Seine von ihm geschiedene Ehefrau und die vier ge- meinsamen Kinder (geb. [...]) wurden in der Schweiz vorläufig aufgenom- men. Am 8. Juli 2005 reiste der Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Eheschliessung erneut in die Schweiz und heiratete eine hier nieder- lassungsberechtigte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In der Folge erhielt er am 20. Oktober 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 1. Februar 2010 wurde die Ehe geschie- den, woraufhin die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG (seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) er- teilte, welche letztmals bis zum 31. Oktober 2017 verlängert wurde (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 8/106). B. Anlässlich seiner Anwesenheit in der Schweiz geriet der Beschwerdeführer wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Zwischen Dezember 2001 und Ja- nuar 2015 wurde er in insgesamt zehn Fällen strafrechtlich verurteilt. Sein delinquentes Verhalten umfasste mehrere SVG-Delikte, insbesondere Al- kohol am Steuer, aber auch das Inumlaufsetzen falschen Geldes sowie einfache Körperverletzung. Insgesamt wurde er mit Freiheitsstrafen von 66 Tagen, Geldstrafen von 214 Tagessätzen und Bussen von Fr. 2'650.- bestraft (SEM act. 9/105). Weiter bezog er vom 10. Februar 2010 bis De- zember 2017 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 149'000.-, und es bestanden gegen ihn sieben nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 50'000.- (SEM act. 9/177). C. Aufgrund dieses Sachverhalts verweigerte das Amt für Migration und In- tegration des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. November 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM act. 9/150-162). Nachdem sowohl der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen gerich- teten Rechtsmittel abgelehnt hatten (vgl. Einspracheentscheid vom 15. März 2018 bzw. Urteil vom 6. Mai 2019 [SEM act. 8/73-107]), gelangte
F-1043/2020 Seite 3 der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau insofern auf, als dieses die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege samt Rechtsverbeiständung durch den Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau schützte. Das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, über das Gesuch neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (SEM act. 9/165-178).
D. Zwischenzeitlich erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 19. September 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung und führte dort aus, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung werde nicht an die Hand genommen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 23). Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2019 wurde zudem erkannt, dass der Beschwerdeführer vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG freigesprochen werde und wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilli- gung (vom 9. September 2016 bzw. 13. September 2016 bis 15. Septem- ber 2016) gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig sei. Er wurde zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant. act.] 1160 ff.). E. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zum all- fälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme (SEM act. 5). Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein (SEM act. 6). F. Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 20. Januar 2020 über den Beschwerdeführer ein ab dem 25. März 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung die- ser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 11). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorin-
F-1043/2020 Seite 4 stanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an das SEM; eventualiter sei in Aufhebung bzw. Änderung der Verfü- gung ein Einreiseverbot von höchstens einem Jahr anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege samt Rechtsverbeiständung (BVGer act. 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbei- ständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 5). I. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2020 auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 8). J. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 12). K. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte zu den Akten (BVGer act. 13). L. Am 17. Juni 2020 erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers nach Nord- mazedonien (kant. act. 1289). M. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
F-1043/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne – da- her ein zulässiges Anfechtungsobjekt – erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Mit Beschwerde wurde der Beizug von Gerichts- und Verfahrensakten aus dem Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bzw. beim kantonalen Migrationsamt beantragt. Weiter wurde replikweise um
F-1043/2020 Seite 6 Parteibefragung sowie um Beizug von Gerichts- und Verfahrensakten er- sucht. Darüber gilt es vorab zu befinden (vgl. dazu auch WALDMANN/BI- CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im vorliegendem Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachver- halt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den vorliegenden Akten, welche nebst denjenigen des Bundesverwaltungsge- richts auch die des SEM sowie des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau umfassen. Von der beantragten Parteibefragung sowie dem Beizug von weiteren Gerichtsakten kann daher in antizipierter Beweis- würdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgese- hen werden. 4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend, indem die Vorinstanz die Ausschöpfung der Regelma- ximaldauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG nicht genügend begründet und keine Abgrenzung zu Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG vorgenommen habe (vgl. Replik Pkt. 2.3). 4.1 Die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6 m.H.). 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2020 sowohl auf das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers, seinen Sozialhilfebe- zug wie auch auf seine Schulden verwiesen und hielt in Anbetracht dieser
F-1043/2020 Seite 7 Ausführungen die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots für an- gebracht. Da das SEM keinerlei Bezug auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nahm, war für den Beschwerde- führer ohne weiteres erkennbar, dass es im vorliegenden Fall die Regel- höchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG ausschöpfte. In einem weiteren Schritt prüfte das SEM die Verhältnismässigkeit der Anordnung, wobei die diesbezüglichen Ausführungen zwar knapp aber dennoch genügend aus- gefallen sind. Dabei wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschwer- deführers, namentlich die Beeinträchtigung seines Privat- und Familienle- bens und auch sein langer Aufenthalt in der Schweiz berücksichtigt. Ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, ist schliesslich keine Frage der Begründungspflicht, sondern der rechtlichen Überprüfung. 5.
5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom- men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) oder Sozialhil- fekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann aus humani- tären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei- severbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend auf- heben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
F-1043/2020 Seite 8 (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Nicht zwingend not- wendig ist dabei – entgegen den replikweisen Ausführungen (vgl. Pkt. 2.3 ebenda) –, dass in erheblichem Mass gegen die öffentliche Ordnung verstossen wurde. Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-3401/2018 vom 24. März 2020 E. 4.2 je m.H.). 5.3 Weiter fällt auch die Verursachung von Sozialhilfekosten als Fernhal- tegrund in Betracht (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG), wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Per- son im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3 und C-6352/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.4 je m.H. sowie ANDREA BINDER OSER in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.). 5.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie zudem, nach Massgabe der Bedeutung des Falles, im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
F-1043/2020 Seite 9 6.
6.1 Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2020 die Verhängung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Straffälligkeit in der Zeit von Dezember 2001 bis Januar 2015. Zudem bestünden gegen ihn sieben nicht getilgte Verlustscheine im Um- fang von rund Fr. 50'000.-. Mit diesen Verstössen gegen die Gesetzgebung sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Weiter sei auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe von Februar 2010 bis Dezember 2017 Sozialhilfeleistungen in bereinigtem Umfang von insgesamt Fr. 104'000.- bezogen. Weiter sei er von der zuständigen Behörde rechts- kräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Damit bestehe die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfekosten anfallen würden, da er im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen könnte.
6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge- gen, das massgebliche Abstellen auf die strafrechtlich relevanten Vor- gänge sei keine rechtsgenügliche Grundlage für die Begründung des Ein- reiseverbots. Die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 2C_549/2019 bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung liessen vielmehr den Schluss zu, dass er gerade nicht erheb- lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet habe. Somit könne ihm auch keine Verletzung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vorgehalten werden. Es ver- bleibe der Vorhalt von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG betreffend Sozialhilfekos- ten. Das Bundesgericht habe sich im erwähnten Urteil seiner Ansicht an- geschlossen und die ihm anrechenbaren Sozialhilfebezüge auf Fr. 104'000.- herabgesetzt (vgl. E. 4.3.1 ebenda). Der Sozialhilfebezug sei – was die Vorinstanz adäquat berücksichtigt habe – nicht mehr als erheblich einzustufen. Jedenfalls habe das Bundesgericht das Ausmass auf lediglich noch beachtlich herabgestuft. Weiter vermöchten die vorliegenden Schul- den den Anforderungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG nicht zu genügen.
7.1 Wie bereits erwähnt, liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Ausführungen in E. 5.2), wobei das strafrechtlich abgeurteilte Verhalten des Beschwerdeführers
F-1043/2020 Seite 10 ohne Zweifel eine solche Missachtung darstellt. Etwas Anderes kann auch dem erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid 2C_549/2019 in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Das Bundesgericht liess es in Anbetracht des bereits erfüllten Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG (Sozialhil- febezug) lediglich offen, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in der Schweiz oder im Aus- land) erfüllt sei, führte aber dennoch aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 straffällig geworden, wobei es nicht nur um untergeordnete SVG-Delikte gehe. Er habe wieder- holt wegen Alkohols am Steuer verurteilt werden müssen und habe mit sei- nem unverbesserlichen Verhalten Leib und Leben anderer Verkehrsteil- nehmer gefährdet. Zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 sei er in insgesamt zehn Fällen strafrechtlich verurteilt und dabei insgesamt mit Freiheitsstrafen von 66 Tagen, Geldstrafen von 214 Tagessätzen und Bus- sen von Fr. 2'650.- bestraft worden. Sein verpöntes Verhalten umfasse ne- ben SVG-Delikten auch das lnumlaufsetzen falschen Geldes und eine ein- fache Körperverletzung. Erschwerend falle ins Gewicht, so das Bundesge- richt, dass der Beschwerdeführer jeweils auch während laufender Bewäh- rungsfristen erneut straffällig geworden sei und sich durch die Verurteilun- gen offensichtlich nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen (vgl. Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.4). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nach der Zeit von 2001 bis 2015 weiter delinquierte und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 9. April 2019 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerin- nen ohne Bewilligung (vom 9. September 2016 bzw. 13. September 2016 bis 15. September 2016) verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ent- gegen den beschwerdeweisen Ausführungen hat er damit durch sein Ver- halten zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Es erübrigt sich damit zu prüfen, ob er einen Fernhaltegrund auch aufgrund seiner nicht getilgten Verlust- scheine im Umfang von Fr. 50'000.- erfüllt (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE).
7.2 Was die vom Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis Dezember 2017 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 149'000.- anbe- langt, so vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht zu überzeu- gen, zumal das Bundesgericht selbst im Hinblick auf den nicht auf seinen
F-1043/2020 Seite 11 am 3. Mai 2009 erlittenen Unfall bzw. seine gesundheitlichen Probleme zu- rückzuführenden Anteil der Fürsorgeleistungen im Umfang von Fr. 104'000.- von einem erheblichen Bezug ausging (vgl. Urteil 2C_549/2019 E. 4.3.1). Soweit er in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass er vor seiner Ausreise aus der Schweiz eine (Teil-)Anstellung hatte und gemäss Sozialhilfebudget von März bis Dezember 2017 jeden Monat Fr. 200.- Schulden zurückzahlte, so ist wiederum auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil zu verweisen, wo die entsprechenden Vorbrin- gen bereits dort keine Berücksichtigung fanden (vgl. Urteil 2C_549/2019 E. 4.3.2 – 4.3.3). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren Unterlagen einreichte, um seine aktuellen Bemühungen zur Reduktion seine Schulden aufzuzei- gen. Keine Belege wurden auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Tochter Y._______ eingereicht, weshalb auf das Vorbringen, sie könne ih- ren Vater in der Wohnung aufnehmen, ihn bei der Arbeitssuche und nach Massgabe ihrer Möglichkeit auch finanziell unterstützen, nicht weiter ein- zugehen ist. Hinsichtlich seiner Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt der Be- schwerdeführer den Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG.
7.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. b AIG gegen den Beschwerdeführer verhängt.
Das Einreiseverbot wurde von der Vorinstanz auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzufolge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Per- son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt. Eine solche qualifizierte Gefährdungslage ist hingegen vor- liegend nicht gegeben (vgl. dazu BGE 139 II 121 E. 6.3). Dies scheint im Übrigen auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, legte sie doch in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2020 weder implizit noch explizit dar, dass in casu eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher- heit vorliegen soll. Das Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen, soweit damit seine zulässige Dauer auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 9.
9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
F-1043/2020 Seite 12 Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 9.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr – sowohl für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens – weist auf ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung hin. Bezüglich seines delinquenten Verhaltens erwirkte er in der Zeit von 2001 bis 2015 eine Vielzahl von Verurteilungen (vgl. Auflistung sämtlicher Verurteilungen vom Dezember 2001 bis Januar 2015 im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [SEM act. 8/105]), und es handelte sich dabei keineswegs nur um untergeordnete Delikte. So wurde er insgesamt fünfmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Die letzte Verurteilung, die ein solches Delikt betraf, erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Januar 2015. Damals wurde er we- gen Fahrens ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand (Alkohol) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- ver- urteilt. Zudem delinquierte er vom 9. September 2016 bzw. 13. September 2016 bis 15. September 2016 erneut und wurde deswegen mit rechtskräf- tigem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2019 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Er liess sich dabei weder von Bewäh- rungsfristen noch von den jeweiligen Sanktionen von weiteren Straftaten abhalten und manifestierte mit seiner notorischen Delinquenz und Unbe- lehrbarkeit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Zwar ist er – soweit aus den Akten ersichtlich – seit 2016 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, daraus kann jedoch nichts abgleitet werden, stand er doch während dieser Zeit unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. C; siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2). 9.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind in einem weite- ren Schritt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzu- stellen. In dieser Hinsicht beruft er sich auf die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Töchtern. Er macht geltend, im bisherigen Verfahren
F-1043/2020 Seite 13 seien die familiären Beziehungen nicht so zur Geltung gekommen bzw. von ihm nicht konkret erwähnt worden. Er habe die Töchter aus Scham, viel- leicht auch aus falschem Stolz heraus, über das laufende «Widerrufsver- fahren» und die damit verbundenen Konsequenzen bis zum Schluss nicht informiert. Erst als die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, habe er es ihnen mitgeteilt. Diesbezüglich reichte er entsprechende Schrei- ben seiner Töchter zu den Akten. 9.3.1 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus zur Folge, dass er seine hier le- benden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. In casu kann er sich allerdings ohnehin nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens be- rufen, sind doch seine Kinder (geb. [...]) alle volljährig. Zudem wurde weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten, dass zu ihnen ein be- sonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Ab- hängigkeitsverhältnis vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Es steht dem Beschwerdefüh- rer aber offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu bean- tragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Allerdings wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einrei- severbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Daneben ist es dem Be- schwerdeführer zuzumuten, die Kontakte zu seinen Töchtern auf andere Weise – u.a. mittels moderner Kommunikationsmittel – zu pflegen. Auch persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht die Fernhal- temassnahme nicht entgegen. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen gleichwohl Rechnung getra- gen werden. 9.3.2 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei gesundheitlich ange- schlagen, wobei er auf einen der Rechtsmitteleingabe beiliegenden ambu- lanten Spitalbericht vom 4. Februar 2020 verweist. Es bestünden grosse Zweifel, ob er in Nordmazedonien die für ihn notwendige ärztliche Betreu- ung und Behandlung erhalte (Beschwerde Pkt. 6). Er sei zudem aufgrund eines am 25. Februar 2020 (unverschuldet) erlittenen Autounfalls vom 26. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 im [...] hospitalisiert gewesen. Gemäss den editierten Klinikberichten der [...] seien erhebliche psychiatrische Di- agnosen gestellt worden. Die Suizidalität habe sich zwar gelegt. Gemäss Kurzaustrittbericht der [...] vom 7. Mai 2020 sei er aber zur Verhinderung eines Rückfalls von dieser aufgeboten worden, dort regelmässig als Ta- gespatient zu erscheinen (Replik Pkt. 1.1 und Pkt. 1.3).
F-1043/2020 Seite 14 Das Bundesverwaltungsgericht geht im Zusammenhang mit den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen davon aus, dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch in Nordmaze- donien gewährleistet ist (zum nordmazedonischen Gesundheitssystem im Allgemeinen sowie den dortigen Behandlungsmöglichkeiten von psychi- schen Erkrankungen vgl. ausführlich Urteil des BVGer E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2). Unerheblich ist dabei, dass die Qualität der medi- zinischen Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht derje- nigen der Schweiz entspricht. 9.3.3 Schliesslich kann vorliegend auch aus der Aufenthaltsdauer und der Integration des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Er gelangte im Jahr 2001 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz und hielt sich 19 Jahre hierzulande auf. Seine Integration muss jedoch – wie es bereits im Verfah- ren betreffend Aufenthaltsbewilligung festgestellt wurde – insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden (vgl. SEM act. 8/82 ff.). Konkrete Integrati- onsleistungen werden zudem im vorliegenden Verfahren weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 9.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 9.5 Der Bedeutung des Einreiseverbots entsprechend wurde der Be- schwerdeführer überdies zu Recht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 N-SIS-Verordnung; vgl. E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200. – werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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