B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1036/2020

Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Roland Kokotek Burger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1036/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1991 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Juli 1999 mit seiner Familie in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Im Jahr 2001 wurden er und seine Familienangehörigen vorläufig aufgenommen. Am 18. November 2017 heiratete er eine Schwei- zer Staatsangehörige. In der Folge erhielt er am 27. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehegat- tin. Das Paar hat mittlerweile zwei gemeinsame Kinder (geb. 2012 und 2019). B. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines Aufenthalts hierzulande wiederholt straffällig und erwirkte zwischen Dezember 2011 und November 2018 folgende Verurteilungen:  Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2011: bedingte Geld- strafe von 280 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 200.- bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren wegen Raubs, Diebstahls, Nötigung, Hausfrie- densbruchs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung) sowie mehrfa- chen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage.  Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. September 2015: Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Mai 2016: bedingte Geld- strafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen Be- schimpfung.  Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017: Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon bedingt vollziehbar 6 Monate, Probezeit 2 Jahre sowie Geldstrafe von 80 Tagessätzen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft vom 18. September 2015 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Mai 2016) wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fälschung von Ausweisen.

F-1036/2020 Seite 3  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. April 2017: Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Diebstahls.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Novem- ber 2018: Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 – damals noch als vorläufig Aufgenommener – vom SEM verwarnt (Akten des Kantons Zürich [kant.pag.] 206). D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mit, es bewillige sein Gesuch um Gewäh- rung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Aufent- haltsbewilligung geprüft werde, sollte das Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017 in Rechtskraft erwachsen oder die ausgesprochene Strafe in vergleichbarem Rahmen sein (kant. pag. 366). E. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seiner Sozialhilfeabhängigkeit verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. März 2019 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/48 ff.). Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. April 2019 wegen offen- sichtlicher Unbegründetheit nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 12. September 2019 ein Gesuch um Wie- derherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (bestätigt durch Urteil des BGer 2C_902/2019 vom 14. November 2019 [SEM act. 1/26 ff.]). F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 1. Februar 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Einreiseverweige- rung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM act. 8).

F-1036/2020 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Feb- ruar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf die Verhän- gung eines Einreiseverbots; eventualiter sei die Dauer des Verbots auf ein Jahr festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ab (BVGer act. 6). I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr verneh- men, woraufhin ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 mitgeteilt wurde, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (BVGer act. 13). J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 25. Januar 2021 nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht teilte ihm mit, es könne keine konkreten und verbindlichen Angaben zu einem voraussichtlichen Urteils- termin abgeben, bemühe sich aber um einen raschmöglichen Entscheid (BVGer act. 14 und act. 15). K. Mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2021 wandte sich der Beschwerde- führer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beanstandete unter anderem die lange Verfahrensdauer (BVGer act. 16). Das Gericht nahm dazu mit Schreiben vom 30. April 2021 Stellung (BVGer act. 17). L. Auf den weiteren Akteninhalt – darunter die beigezogenen Akten des Mig- rationsamts des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen.

F-1036/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Verbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn

F-1036/2020 Seite 6 der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einrei- severbots abgesehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgü- ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). 3.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um- stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht- hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer- tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prog- nose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begrün- den (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 3.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann das SEM ferner Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben. Entgegen dem Wortlaut fällt dieser Fernhaltegrund erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wie-

F-1036/2020 Seite 7 dereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Vorausset- zung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F- 1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2020 im We- sentlichen auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Inner- halb der letzten acht Jahre habe er sechs Verurteilungen erwirkt. Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017 sei er wegen mehrfachen Füh- rens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, versuchten Hausfriedensbuchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Zudem sei er wegen verschiedener weiterer Delikte mit Geldstrafen von insgesamt 410 Tagessätzen bestraft worden. Darüber hinaus habe er Schulden in der Höhe von rund Fr. 70'000.- ange- häuft. Er und seine Angehörigen seien überdies mit Sozialhilfe unterstützt worden, wovon ihm ein Betrag von ca. Fr. 50'000.- angelastet werde. Ins- gesamt sei von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen. 4.2 Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in Ab- rede. Zur Begründung führt er dort im Wesentlichen aus, das SEM bejahe das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung; auch das Migrations- amt des Kantons Zürich sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Sowohl das SEM als auch das Migrationsamt hätten jedoch verschuldensrelevante Umstände ausser Acht gelassen, so insbe- sondere seine (reduzierte) geistige Gesundheit. In diesem Sinne zitierte er aus einem vom Kanton Zug zuhanden des SEM verfassten Integrationsbe- richts vom 30. August 2017. Er machte im Wesentlichen geltend, die Tat- sache, dass voneinander unabhängige Fachpersonen der Ansicht gewe- sen seien, dass er eine Berufsausbildung nur in einem geschützten, von der IV betreuten Bereich absolvieren könne, weise darauf hin, dass bei ihm schon seit seiner Jugend in kognitiver Hinsicht erkennbare Einschränkun- gen bestünden, welche bezüglich seiner Erwerbsfähigkeit eine Rolle spie- len würden. Damit erkläre sich, weshalb er bei seinen Versuchen, einer geregelten Arbeit nachzugehen, immer wieder gescheitert sei. Es sei of-

F-1036/2020 Seite 8 fensichtlich, dass dieses Misslingen die unmittelbare Ursache für die Ver- urteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls gewesen sei. Zu den kogni- tiven Einschränkungen scheine eine posttraumatische Belastungsstörung zu kommen, wie sich aus der eigenhändig verfassten Rekursschrift vom 15. April 2019 ergebe. Die dortigen Worte des Beschwerdeführers würden auf ein psychisches Trauma hinweisen, als dessen Ursache die Flucht in die Schweiz in Frage komme. Die psychische Situation sei bezüglich der erfolgten Verurteilungen als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie der Rekursschrift entnommen werden könne, bekunde der Beschwer- deführer glaubhaft den Willen, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Er sei bis anhin nicht behandelt worden, obwohl in seiner Ju- gend festgestellt worden sei, dass bei ihm erwerbsfähigkeitsrelevante kog- nitive Einschränkungen bestehen würden. Vor diesem Hintergrund recht- fertige sich die Annahme, dass eine Behandlung sein Leben stabilisieren und ihn von weiterer Delinquenz abhalten würde. 4.3 Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die Kritik des Beschwerdefüh- rers am Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegwei- sung (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 4). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft er- wachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch ver- kennt er, sofern er sein strafrechtliches Verschulden durch allfällige kogni- tive Einschränkungen und eine angebliche posttraumatische Belastungs- störung zu relativieren versucht, dass schuldmildernde Umstände bereits durch die strafurteilende Behörde berücksichtigt wurden und an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1). 4.4 Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B) stellt ohne Zweifel einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dazu kommt, dass er seine finanziellen Verpflichtungen nicht wahrgenommen und Schulden in der Höhe von rund Fr. 70'000.- an- gehäuft hat (vgl. dazu Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 3b [SEM act. 2/58]). Im Hinblick auf seine wiederholte und jahrelange Straffälligkeit ist zudem auch von ei- ner zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus- zugehen. Nicht glaubhaft erscheint in dieser Hinsicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sich aus der Rekursschrift ergebe, wolle er sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, was ihn von weiterer De- linquenz abhalten werde (Beschwerde Ziff. 15 f. S. 8). Er hat keinerlei Be- lege dafür eingereicht, dass es ihm mit dieser Behauptung ernst wäre. Bis

F-1036/2020 Seite 9 heute hat er – soweit aus den Akten ersichtlich – keine psychiatrischen oder psychologischen Hilfeleistungen in Anspruch genommen. Zusam- menfassend sind somit die Voraussetzungen für den Erlass eines Einrei- severbotes gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt. 5. Weiter hat die Vorinstanz das über den Beschwerdeführer verhängte Ein- reiseverbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt dem- zufolge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, in der Schweiz wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das deliktische Verhalten richtete sich unter anderem auch gegen hochwertige Rechtsgü- ter. Er liess sich zudem weder durch die erwirkten Sanktionen noch von laufenden Probezeiten beeindrucken und delinquierte selbst während lau- fendem Strafverfahren weiter. Keine Wirkung erzielte überdies die schriftli- che Verwarnung der Vorinstanz, seine vorläufige Aufnahme werde über- prüft (Sachverhalt Bst. C). Die als notorisch einzustufende Delinquenz lässt zweifellos auf eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsord- nung schliessen. Nicht zu seinen Gunsten spricht ferner, dass seine Delin- quenz im Verlaufe der Jahre intensiver wurde und er insbesondere anläss- lich der Taten, welche vom Strafgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. März 2017 abgeurteilt wurden, eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Das Strafgericht stellte damals bezüglich des schwerwiegends- ten Delikts (gewerbsmässiger Diebstahl) fest, das Verschulden sei erheb- lich. Er habe innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Diebstählen verübt und dabei Sachen im Gesamtwert von Fr. 29'000.- erbeutet, wofür er ziemliche kriminelle Energie aufgewendet habe. Zu Gute könne man ihm halten, dass er keine Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet habe; al- lerdings habe er zweifellos einen höheren Deliktsbetrag angestrebt, sei es ihm doch jeweils darum gegangen, möglichst viel Stehlenswertes zu ent- wenden; er habe die Diebstähle hauptsächlich wegen seiner finanziell en- gen Verhältnisse begangen (kant. pag. 403). Schliesslich konnten weder die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 6 Monate bedingt vollziehbar) noch ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018 bezüglich Gutheissung des Gesuchs um Er- teilung der Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Mit

F-1036/2020 Seite 10 Strafbefehl vom 8. November 2018 wurde er wegen mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen im Zeitraum vom Ja- nuar 2018 bis 28. März 2018) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen ver- urteilt (kant. act. 521-523). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Fernhaltegründe einer Verletzung und Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, sondern darüber hinaus die von ihm ausgehende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwer wiegt. Diese Ausführungen weichen zwar von der Begründung der Vorinstanz ab, welche ausdrücklich von ei- ner «schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG» spricht. Im Rahmen der Motivsub- stitution kann jedoch eine Beschwerde auch mit einer von der Argumenta- tion der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 m.H.). Im Übrigen wurde der Be- schwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, in casu seien die qualifizierten Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt (E. 2.3.3 ebenda). Die Regelmaximaldauer für ein Einreiseverbot von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung. 6. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz haben der Be- schwerdeführer und seine Familie Sozialhilfe bezogen, wovon ihm ein Be- trag von Fr. 50'000.- angelastet werden kann (Verfügung vom 22. Januar 2020), was einem erheblichen Betrag entspricht (Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 m.w.H.). In Anbetracht des Umstands, dass seine hier lebende Ehefrau weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt wird (BVGer act. 5, Beilage 2) und er keine Garantien Dritter vorzeigen kann, ist bei einem erneuten, wenn auch vorübergehenden Auf- enthalt in der Schweiz nicht auszuschliessen, dass er wiederum vom Ge- meinwesen unterstützt werden müsste. In diesem Sinne sind die Voraus- setzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ebenfalls erfüllt (vgl. E. 2). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob

F-1036/2020 Seite 11 ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitli- chen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öf- fentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Inte- resse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 7.3 Nachfolgend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufent- haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält (Urteile des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 und 7.4). Einwände im Zusam- menhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo – die Familie des Beschwerdeführers stamme aus der Umgebung von Pristina (Beschwerde Ziff. 18 S. 9) – wurden bereits im Verfahren betreffend Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgehandelt und sind an dieser Stelle nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 4e und 5a ff.). 7.4 In Bezug auf seine privaten Interessen verweist der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz lebende Familie (Ehefrau und zwei Kinder, Eltern, Bruder und eine Tante mit ihrer Familie). Das Einreiseverbot stehe der Ach- tung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK entgegen. Da

F-1036/2020 Seite 12 sich das Einreiseverbot auf das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten be- ziehe, seien auch die Beziehungen zu den in Deutschland und Italien le- benden Verwandten vom Einreiseverbot betroffen (Beschwerde Ziff. 19 S. 9). In seinen Schreiben vom 25. Januar 2021 und 27. April 2021 wies er zudem darauf hin, dass es ihm schlecht gehe, weil er seine Frau und die beiden Kinder nicht sehen könne (BVGer act. 14 und act. 15). 7.5 Dem Beschwerdeführer sollte es grundsätzlich möglich sein, das Fa- milienleben trotz Einreiseverbot in eingeschränktem Rahmen aufrechtzu- erhalten. So können bei Vorliegen wichtiger Gründe Einreiseverbote ge- stützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden. Demnach liegt die Erschwernis während der Gel- tungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken (zur zusätzlichen Visums- pflicht für den Inhaber eines serbischen Reisepasses, welcher von der ser- bischen Koordinationsdirektion «Koordinaciona uprava» ausgestellt wurde [kant. act. 372] vgl. zudem www.sem.admin.ch > Einreise, Aufenthalt & Ar- beit > Kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige > Ausweis- und Vi- sumvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Serbien > Randnote V13). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Be- ziehungen in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, sich ausserhalb des Schengen-Ge- biets zu treffen. Die Familie kann den Beschwerdeführer überdies auch im Kosovo (bzw. in Serbien) besuchen und den Kontakt mit modernen Kom- munikationsmitteln aufrechterhalten. Nichtdestotrotz verkennt das Bundes- verwaltungsgericht nicht, dass durch die vorliegende Fernhaltemass- nahme das Familienleben zusätzlich beeinträchtigt wird. 7.6 Weiter ist der Integration des Beschwerdeführers Bedeutung beizu- messen. Dabei ist zu bemerken, dass er als knapp achtjähriger in die Schweiz einreiste und während rund 20 Jahren hier über ein Bleiberecht verfügte. Damit verbrachte er die prägenden Jahre seiner Adoleszenz bzw. als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen zur Schweiz können ihm deshalb grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Angesichts seines langjährigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine erfolgreiche Integration zu verneinen (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Kommt hinzu, dass auch die wirtschaftliche Integration nicht als gelungen zu betrachten ist (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG). Er hat mehrfach gezeigt, dass er nicht gewillt

F-1036/2020 Seite 13 ist, seine Situation zu verbessern. Hilfeleistungen in Bezug auf die Unter- stützung bei der Stellensuche bzw. Berufsbildung hat er wiederholt nicht angenommen (vgl. Schreiben des Amts für Migration des Kantons Zug vom 30. August 2017 [kant. pag. 91 ff.]). Das Migrationsamt des Kantons Zürich bezeichnete die Integration des Beschwerdeführers als vollumgänglich ge- scheitert (vgl. kant. pag. 569). 7.7 Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. Weder ist den Akten ein medizinischer Bericht zu entnehmen noch wurde ein solches Dokument im vorliegenden Verfahren eingereicht. Im Übrigen geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass die medizinische Versorgung (inklusive psy- chiatrische Grundversorgung) auch im Kosovo gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 8.7). 7.8 Eine wertende Gewichtung und Abwägung der sich entgegenstehen- den Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit nicht bean- standet werden kann. Mit Blick auf die von ihm ausgehende qualifizierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre den Beeinträchtigungen des Familienlebens, denen der Beschwerdeführer und seine Familie während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme ausgesetzt sind, ausrei- chend Rechnung getragen. 8. Weiter liegen keine Gründe vor, welche die weitere Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS II als eine unverhältnismässige Massnahme erschei- nen lassen (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen.

F-1036/2020 Seite 14 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

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F-1036/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss in Abzug ge- bracht. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1036/2020
Entscheidungsdatum
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026