B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-10/2016
Urteil vom 20. September 2016 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Miftar Zymberi, Beratung Mediation,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-10/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener albanischer Staatsangehöri- ger, wurde am 1. Dezember 2015 in Zürich wegen Verdachts der Zuwider- handlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen festgenommen. B. In der polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter vom 1. Dezember 2015 (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [ZH-act.] 3/5) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Ende Juli 2015 in den Schengen- Raum eingereist sei und seither bei seiner in Belgien lebenden Ehefrau wohne. Weil er als Tourist Zürich habe besuchen wollen, sei er am Morgen von Deutschland kommend in die Schweiz gelangt. Er habe beabsichtigt, die Schweiz nachmittags/abends wieder zu verlassen. Nachdem der Be- schwerdeführer zunächst behauptet hatte, einen belgischen Aufenthaltsti- tel zu besitzen, räumte er nach Konfrontation mit dem Ergebnis der polizei- lichen Abklärungen ein (vgl. dazu Bst. C), dass er weder ein Schengen- Visum besitze noch über einen belgischen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe jedoch in Belgien um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachgesucht und erwarte deren Erteilung für den 10. Dezember 2015. Dass er während des hängigen Bewilligungsverfahrens nicht im Schengen-Raum reisen könne, sei ihm nicht bewusst gewesen. Namentlich habe er keine entspre- chende Auskunft der zuständigen belgischen Behörden erhalten. C. Auf Nachfrage der Kantonspolizei Zürich gab die zuständige Behörde in Belgien zur Auskunft, dass der Beschwerdeführer um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau nachgesucht habe, der in Albanien erfolgte Eheschluss jedoch in Belgien nicht aner- kannt werde. Zurzeit besitze der Beschwerdeführer keinen belgischen Auf- enthaltstitel. Er halte sich rechtswidrig im Land auf. Sein Aufenthalt werde aber bis zu seiner auf den 10. Dezember 2015 angesetzten Anhörung ge- duldet. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde darauf hingewiesen worden, dass er mit seinem gegenwärtigen ausländerrechtlichen Status nicht im Schengen-Raum reisen könne (ZH-act. 4/10). D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Ausländerge-
F-10/2016 Seite 3 setz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt (ZH-act. 8/20). E. Ebenfalls am 2. Dezember 2015 verhängte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer unter Hinweis auf den gleichentags erlassenen Strafbefehl ein Einreiseverbot von drei Jahren Dauer und ordnete dessen Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem SIS II an (SEM-act. 4/16). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2015 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Unter anderem brachte er vor, dass er mit einer bel- gischen Staatsangehörigen verheiratet sei und deswegen am 22. Dezem- ber 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (Akten des Rechtsmit- telverfahrens [Rek-act.] 1). G. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehm- lassungsverfahrens am 15. März 2016 per Email auf, ihr eine Heiratsur- kunde oder eine Kopie seiner belgischen Aufenthaltsbewilligung zukom- men zu lassen (unpaginiert bei den Akten des SEM). Daraufhin übermit- telte der Beschwerdeführer der Vorinstanz noch gleichentags per Email die Kopie einer am 22. Dezember 2015 auf seinen Namen ausgestellten, bis 16. Juni 2016 gültigen belgischen Kurzaufenthaltsbewilligung (unpaginiert bei den Akten des SEM) und am 17. März 2016 die Kopie einer beglaubi- gen albanischen Heiratsurkunde über seinen am 15. Juli 2015 in Albanien erfolgten Eheschluss mit einer belgischen Staatsangehörigen (Aktenüber- weisung des SEM vom 21. März 2016, Rek-act. 12). H. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2016 (Rek-act. 10) stellte sich die Vorinstanz – noch in Unkenntnis der gleichentags an sie übermittelten Hei- ratsurkunde – auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer belgischen Staatsangehörigen verheiratet sei, sondern mit einer in Belgien wohnhaften Landsfrau. Über das von ihm anhängig gemachte Fa- miliennachzugsbegehren sei bis anhin nicht entschieden worden. In Anbe- tracht der von den belgischen Behörden nun ausgestellten Kurzaufent- haltsbewilligung werde jedoch in sinngemässer Anwendung von Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ,
F-10/2016 Seite 4 Abl. L 239/19 vom 22.09.2000) die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II gelöscht. Im Übrigen werde die Abweisung der Beschwerde bean- tragt. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. April 2016 an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 13). Er machte unter anderem geltend, dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit einer belgischen Staatsange- hörigen verheiratet sei. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Ausweiskopie mit, dass er nunmehr im Besitz einer ordentlichen belgischen Aufenthaltsbewilligung sei (Rek-act.15). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art.31 ff. VGG). Dieses entschei- det endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz in An- wendung von Art. 58 VwVG insoweit auf die angefochtene Verfügung zu- rück, als sie die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zurücknahm. Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nach dem teilweisen Zurückkom- men der Vorinstanz noch im Streit steht (Art. 49 ff. VwVG).
F-10/2016 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das Ausländergesetz nur soweit für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG, bzw. heute ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union [EU]) und ihre Familienangehörigen, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abwei- chenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Dasselbe gilt nach Art. 2 Abs. 3 AuG für Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und deren Familienangehörige in Bezug auf das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihan- delsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31). 3.2 Der Beschwerdeführer ist zwar Angehöriger eines Staates, der weder der EU noch der EFTA angehört (Drittstaatsangehöriger). Es ist jedoch ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz mit einer Belgierin verheiratet, die als Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und Vertragsstaates des Freizü- gigkeitsabkommens (Vertragsausländerin) aus dem Freizügigkeitsabkom- men originär berechtigt ist. Er könnte sich daher im Sinne eines von der Berechtigung seiner Ehefrau abgeleiteten Rechts ebenfalls auf das Freizü- gigkeitsabkommen berufen. Voraussetzung wäre die Inanspruchnahme von Freizügigkeitsrechten durch die originär berechtigte Ehefrau (vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 6.2.3; ferner GIULIA SANTAN- GELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Frei- zügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am
F-10/2016 Seite 6 5. Dezember 2014). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Streitsache beurteilt sich daher ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber Auslände- rinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zu- lässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären Gründen kann von der Verhängung eines Ein- reiseverbots abgesehen oder ein solches vorübergehend aufgehoben wer- den (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten der betroffenen ausländi- schen Person anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene ausländische Person selbst nennt. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Normen des Ausländerrechts (BBl 2002 3709, 3813). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
F-10/2016 Seite 7 erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung verweist zur Begründung des Einreisever- bots auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2015, mit dem der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG rechtswidrig in die Schweiz gelangte, weil er nach seiner Einreise in den Schengen-Raum Ende Juli 2015 den bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits Ende Oktober 2015 erschöpft hatte. Das habe der Beschwerdeführer gewusst und auch gewollt. Der Beschwerde- führer bestreitet den dem Strafbefehl zugrundeliegenden objektiven Tatbe- stand nicht. Er macht jedoch geltend, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er während des hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungs- verfahrens in Belgien nicht im Schengen-Raum frei herumreisen könne, sei es, dass ihm die belglichen Behörden eine falsche Auskunft erteilt hätten, sei es, dass er die Auskunft missverstanden habe. Eine vorsätzliche Ver- letzung ausländerrechtlicher Bestimmungen könne ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden. 5.2 Zum objektiven Tatbestand ist zu bemerken, dass sich nicht visums- pflichtige Drittstaatsangehörige, wie es der Beschwerdeführer als Staatan- gehöriger Albaniens und Inhaber eines albanischen biometrischen Reise- passes ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. 81/1 vom 21.03.2001] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 [ABl. L 329/1 vom 14.12.2010]), während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilli- gungsfrei im Schengen-Raum bewegen dürfen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]). Die Rechtmässigkeit des weiteren Aufenthaltes beurteilt sich nach dem natio- nalen Recht. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diesbezüglich vor, dass Staatangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum (Art. 5 der Verord- nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und eine Bewilligung benötigen (Art. 9 der Verordnung vom
F-10/2016 Seite 8 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Beschwerdeführer hatte aber den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen ausgeschöpft, als er am
F-10/2016 Seite 9 6. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeit- lich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er- messen der Behörde. Im Vordergrund steht dabei regelmässig der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). Die Behörde hat jedoch im Rahmen der Ermessensausübung auch andere Grundsätze des Verwaltungshan- delns zu beachten, wie das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Gebot von Treu und Glauben (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 434). 6.1 Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie sich der Beschwerdeführer zuschulden kommen liess, begründet ein general- präventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der fehlbaren ausländi- schen Person. Entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht allerdings der geringfügige Unrechtsgehalt seiner Zuwiderhandlung. Er ge- riet bereits am Tag seiner Einreise in die Schweiz in eine Polizeikontrolle und wurde am Folgetag weggewiesen. Der objektiv rechtswidrige Aufent- halt des Beschwerdeführers in Belgien wurde nach Auskunft der dortigen Behörden geduldet (ZH-act. 4/10) und kann daher dem Beschwerdeführer nicht im Sinne eines Malus entgegengehalten werden. Des Weiteren steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer von Deutschland kommend in die Schweiz gelangte. Wie lange er sich ausserhalb Belgiens in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat aufhielt, ist jedoch nicht bekannt. So- mit kann dem Beschwerdeführer eine Überschreitung der bewilligungs- freien Aufenthaltstage gemäss Art. 20 Abs. 1 SDÜ (sog. „Overstay“) nur im zeitlichen Umfang von zwei Tagen zum Vorwurf gemacht werden. 6.2 Auf der anderen Seiten sind keine persönlichen Bindungen des Be- schwerdeführers zur Schweiz ersichtlich, die im Rahmen einer Interessen- würdigung zu seinen Gunsten angeführt werden könnten. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Fernhaltemassnahme grundsätzlich geeignet ist, die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Ausübung ihrer Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen zu behindern. Es ist jedoch hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer, sollte er zusammen mit seiner Ehefrau in die
F-10/2016 Seite 10 Schweiz reisen wollen, die Einreise ungeachtet des vorliegenden Einreise- verbots gestattet werden müsste, falls keine Gefahr im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA und der dazu entwickelten Rechtsprechung vorliegt (vgl. GIU- LIA SANTANGELO, a.a.O, Rz. 18 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Praktikabilität eines solchen Einreiseverbots, die jedoch an dieser Stelle nicht vertieft abgehandelt werden muss. 6.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit führt eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Inte- ressen zum Ergebnis, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grund- satz nach zwar nicht zu beanstanden ist. Die angeordnete Dauer von drei Jahren erscheint jedoch in Anbetracht sämtlicher Beurteilungselemente als unverhältnismässig. Hauptsächlich aber ist darauf hinzuweisen, dass ein illegaler Aufenthalt von zwei Tagen in Overstay-Konstellationen, wie sie in der vorliegenden Streitsache gegeben ist, klar unterhalb der Schwelle liegt, ab der die Vorinstanz in ständiger Praxis – besondere Umstände vorbehal- ten – ein Einreiseverbot gegen die fehlbare ausländische Person verhängt. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, sodass das Einreiseverbot nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit problematisch ist, sondern sich gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots als nicht haltbar erweist. Es ist daher ersatzlos aufzuheben. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheis- sen, soweit sie noch im Streit liegt, und die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. 8. Für dieses Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist ferner für die im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht erwachsenen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 ff. VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht Anwalt ist (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ein
F-10/2016 Seite 11 Mehrwertsteuerzuschlag mangels Steuerpflicht bei Dienstleistungen, die an im Ausland wohnhafte Mandanten erbracht werden, nicht geschuldet wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 12
F-10/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge- worden ist, und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreisever- bot wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der entrichtete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 1‘000.- wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1‘000.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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