E-987/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-987/2025

U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025.

E-987/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2023 in Griechen- land ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 28. März 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende des Beschwerdeführers statt, wobei er eine afghanische Geburtsurkunde sowie ein Foto eines griechischen Reise- ausweises für Flüchtlinge, ausgestellt am 15. Januar 2024, zu den Akten reichte. D. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die grie- chischen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme des Beschwer- deführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 8. April 2024 zu. E. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 16. April 2024 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Be- schwerdeführers von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von (...) Jah- ren. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zu- treffen. F. Am 21. Mai 2024 fand ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerde- führer statt, in welchem ihm das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen

E-987/2025 Seite 3 Nichteintretensentscheid und zur geplanten Rückführung nach Griechen- land gewährt wurde. G. Am 14. Juni 2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Einwilli- gungserklärung zur Einholung von Angaben und Unterlagen bei Drittstaa- ten durch das SEM. H. H.a Am 16. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens gestützt auf das Dubliner Zustän- digkeitsabkommen um Übermittlung ihres Anhörungsprotokolls aus dem griechischen Asylverfahren. H.b Am 27. Juni 2024 beantworteten die griechischen Behörden das Infor- mationsersuchen des SEM und fügten als ergänzende Information an, dass infolge der Asylgewährung die Kommunikation von weiteren Informa- tionen – wie zum Beispiel die Gründe für die Asylgewährung – nicht auf Bestimmungen des Dubliner Abkommens abgestützt werden könnte. H.c Am 28. Juni 2024 antwortete das SEM den griechischen Behörden via die Kommunikationsplattform DubliNet, dass nicht die Asylgründe des Be- schwerdeführers von Interesse seien, sondern seine Angaben zur Identität und Biografie. Die Asylgründe könnten geschwärzt werden. H.d Am 2. Juli 2024 antworteten die griechischen Behörden via DubliNet, dass weiterhin nicht klar sei, weshalb das SEM diese Informationen benö- tige. In der Folge verzichtete das SEM auf eine weitere Kommunikation mit den griechischen Behörden in dieser Angelegenheit. I. I.a Mit Verfügung vom 26. August 2024 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, das Anhörungsprotokoll und den Asylentscheid aus Griechen- land einzureichen. I.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. September 2024 legte der Beschwerdeführer dar, seine Versuche, die vom SEM geforderten Unterla- gen online anzufordern, seien erfolglos gewesen, da er nicht über alle Login-Daten verfüge. J. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 zu dem ihm am 23. Januar

E-987/2025 Seite 4 2025 unterbreiteten Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer aus, er könne unter keinen Umständen nach Griechenland zurückkehren, da er dort insbesondere nach Erhalt des Schutzstatus keine Unterstützung erhal- ten habe. Eine menschenwürdige Unterbringung und medizinische Versor- gung sowie ausreichende Verpflegung seien nicht gewährleistet gewesen. Überdies stelle der Umstand, dass das SEM den gesamten Informations- austausch mit Griechenland bereits im Juni 2024 abgeschlossen habe ‒ als er noch minderjährig gewesen sei ‒, aber erst jetzt ‒ nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe ‒ eine Entscheidung treffen wolle, eine Verlet- zung des Kindeswohls dar. Es werde beantragt, dass er als Flüchtling auch in der Schweiz anerkannt oder vorläufig aufgenommen werde. lm Falle der beabsichtigen Wegweisung nach Griechenland sei vorgängig eine indivi- duelle schriftliche Garantieerklärung der griechischen Behörden betreffend die Einhaltung der Mindestansprüche gemäss der Qualifikationsrichtlinie einzuholen. K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, diese sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers zu verfügen. In weiteren Begehren wurde beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen und es sei festzustellen. dass das SEM das Verfahren in rechts- widriger Weise verzögert habe; subeventualiter sei die Sache zur Einho- lung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizi- nischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

E-987/2025 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E-987/2025 Seite 6 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest: 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zu- rückzunehmen. 5.1.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führte das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätz- lich zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen aner- kanntermassen nicht einfach seien, könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Aus den Ak- ten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 5.1.3 Ferner sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zum Schluss gekom- men, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit einem höheren Alter registriert worden als in der Schweiz. Da er jedoch sowohl gemäss dem in der Schweiz angegebenen als auch dem in Griechenland registrierten Geburtsdatum inzwischen volljährig sei,

E-987/2025 Seite 7 würden sich weitere Ausführungen zu seinem Alter erübrigen. Im Weiteren gelte der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person, für die der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich in Griechenland um staatliche Unterstützungs- leistungen zu bemühen, beziehungsweise sich an örtliche Hilfsorganisati- onen zu wenden, allenfalls mithilfe des ihm zur Seite gestellten Anwalts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft oder sich konkret um Unterstützung ersucht habe, um sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Dass der Beschwerde- führer diese Möglichkeiten nicht genutzt habe, könne nicht den griechi- schen Behörden angelastet werden. Seine Behauptung, er habe sich er- folglos um Arbeit und Wohnraum bemüht, erweise sich als zeitlich nicht vereinbar mit seiner Angabe, nach sechs Monaten aus dem Camp wegge- wiesen worden zu sein, da sein Asylgesuch in Griechenland am 27. Sep- tember 2023 registriert worden sei und er bereits am 6. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er sei offenbar nach Erhalt des grie- chischen Reisedokuments sehr zeitnah in die Schweiz weitergereist. 5.1.4 Im Weiteren halte sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Bruder in Griechenland auf und es könne auch auf den Schwager in Nor- wegen verwiesen werden, der ihn bereits während seines vorherigen Auf- enthalts in Griechenland unterstützt habe. Die sich aus den Akten ergeben- den medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Schlafstörungen) seien nicht von einer derartigen Schwere, dass sie einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Da es sich bei ihm um eine erwach- sene und grundsätzlich gesunde Person handle, könne er aus dem Um- stand, dass ein Onkel sich zum aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz aufhalte, nichts zu seinen Gunsten ableiten; ein Abhängigkeitsverhältnis sei in die- sem Zusammenhang nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht wor- den. 5.1.5 In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 gerügte Verletzung des Kindeswohls sei festzustellen, dass nach den erfolglosen Abklärungsversuchen bei den griechischen Behörden noch weitere In- struktionsmassnahmen erfolgt seien. Die Zeit bis zum abschliessenden Entscheidentwurf erscheine nicht unverhältnismässig lange. Überdies gelte bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht das sogenannte Versteinerungsprinzip, wonach das Alter im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung massgebend wäre. Demnach sei es auch nicht erforderlich, bei den griechischen Behörden vorgängig eine in- dividuelle Garantierklärung einzufordern.

E-987/2025 Seite 8 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) gerügt. Das SEM habe die vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2024 sowie der persönlichen Befragung vom 21. Mai 2024 geäusserte Meinung nicht berücksichtigt. Ferner hätten Informationen über seine Identität und Min- derjährigkeit dem SEM schon bei seiner Asylgesuchseinreichung vorgele- gen. Der Zweck des Informationsaustauschs mit den griechischen Behör- den sei unklar geblieben. Am 9. September 2024 seien die Abklärungen abgeschlossen gewesen, und keine weiteren Verfahrenshandlungen vor- genommen worden. Die Vorinstanz habe über alle Informationen verfügt, um einen Entscheid zu erlassen, habe ihm aber aus taktischen Gründen den Entscheidentwurf erst nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit unter- breitet. Diese bewusste Verzögerung stelle eine Verletzung des Kindes- wohls sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV dar. Der Umstand, dass er heute volljährig sei, stehe einem Geltendmachen der Verletzung der Kindesrechte nicht entge- gen. Diese Rechtsverletzung habe erst jetzt geltend gemacht werden kön- nen, da hierfür der Entscheid der Vorinstanz habe abgewartet werden müs- sen. Dass das SEM nicht innert vertretbarer Frist einen Entscheid erlassen habe stelle eine unrechtmässige Rechtsverzögerung dar, gegen die ge- mäss Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden könne. Der Wegwei- sungsvollzug sei als unzumutbar zu qualifizieren, da er die Folge einer Ver- letzung der Rechte des Kindes sei. 5.2.2 Gemäss dem Gesetz 4674/2020 werde allen anerkannten Flüchtlin- gen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft und Unterstüt- zungsleistungen aberkannt. Diese Umstände würden seine Darstellung der Lebensverhältnisse in Griechenland bestätigen. Weder staatliche noch nichtstaatliche Stellen würden Schutzberechtigte bei der Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse unterstützen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei stark eingeschränkt und werde zusätzlich durch die Arbeitsmarktlage und fehlende Sprachkenntnisse erschwert. Es sei daher nur schwer möglich, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Für von öffentlicher

E-987/2025 Seite 9 Unterstützung abhängige Personen bestehe das Risiko, in eine Situation extremer materieller Not und einen Zustand der Verelendung zu kommen, welcher mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Nach dem Gesagten habe er im Falle einer Wegweisung nach Griechenland keine Aussichten auf eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle und wäre auch von Sozialleistun- gen ausgeschlossen. Aufgrund dieser Umstände verstosse der Wegwei- sungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und sei als unzulässig zu qualifizieren. Aus diesen Umständen sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei vor- läufig aufzunehmen. Falls von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen werde, seien die Vorinstanz aufzufordern, bei den griechischen Behörden vorgängig eine schriftlichen individuelle Garantierklärung hinsichtlich einer adäquaten medizinischen Versorgung und nahtlosen Unterbringung einzuholen. 6. 6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Neben einer Vertrauensgrundlage wird namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage ver- lassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentli- che Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018; dazu eingehend ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage 2020, S. 143 ff.). 6.2 Inwiefern durch die Handlungen der Vorinstanz eine Vertrauensgrund- lage geschaffen und eine damit zusammenhängende Erwartung beim Be- schwerdeführer geweckt worden sein (und er gestützt darauf schwer um- kehrbare Dispositionen getroffen haben) soll, ist weder aus der Beschwer- de noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig sind im Verhalten des SEM Widersprüchlichkeiten auszumachen. Folglich ist keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erkennen. 6.3 Für die Berechtigung des Vorwurfs, die lange Dauer des vorinstanzli- chen Verfahrens habe den Zweck verfolgt, die Volljährigkeit des Beschwer- deführers abzuwarten, ergeben sich in den Akten keine Hinweise. Die Verfahrensdauer von elf Monaten zwischen dem Asylgesuch des Be-

E-987/2025 Seite 10 schwerdeführers und der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung bewegt sich – unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Pendenzenbelastung der Vor-instanz – in einem vertretbaren Rahmen; dies insbesondere bei Be- rücksichtigung der diversen Korrespondenzen mit den griechischen Behör- den und der Erstellung eines Altersgutachtens. 6.4 Hinzu tritt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) gerügt werden kann, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht – wie im vorliegenden Fall – bereits eine Verfügung erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Insofern ist auf das Begehren, es sei eine rechtwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Vorinstanz fest- zustellen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten. 6.5 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt voll- jährig ist. Die Frage, ob er im Zeitpunkt der Einreichung seines Asyl- gesuchs in der Schweiz noch minderjährig war, wurde von der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt und kann auch hier offengelassen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen ihre aus Art. 12 Abs. 2 KRK beziehungsweise Art. 22 Abs. 1 und 2 KRK fliessenden Verpflichtun- gen gegenüber minderjährigen Asylsuchenden verletzt, erweist sich jeden- falls als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gege- ben, sich zu der beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland zu äus- sern, und die von ihm dagegen formulierten Einwände wurden in der an- gefochtenen Verfügung gewürdigt. Zudem wurde ihm im Rahmen des erst- instanzlichen Verfahrens eine rechtskundige Person beigeordnet, die na- mentlich bei den Befragungen anwesend war. Er war somit in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen und einer allfälligen Minderjährigkeit wurde gebührend Rechnung getragen. 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu ver- neinen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen, zumal auch der rechts- erhebliche Sachverhalt spruchreif ist.

E-987/2025 Seite 11 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthalts- bewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 7.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-987/2025 Seite 12 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Angesichts der Tatsache, dass sich der Nichteintretensentscheid des SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG abstützt, ist nicht mit einer Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement zu rechnen. 9.2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen demnach als zu- lässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebens-bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzbe- rechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordi- nierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Re- ferenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2). 9.2.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzbe- rechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in

E-987/2025 Seite 13 Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifika- tionsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mit- hilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2.6 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten auch aus der KRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. vorstehende E. 6.5). 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Le- galvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüg- lich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen

E-987/2025 Seite 14 Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermu- tung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirt- schaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechen- land mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Grie- chenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhal- ten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschie- denen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert wer- den, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9). 9.3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, er habe versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen, insbesondere er habe sich erfolglos um eine Arbeitsstelle in Griechenland bemüht. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er nie die Absicht hatte, in Grie- chenland zu bleiben, sondern dass er kurze Zeit nach Erhalt des griechi- schen Reisedokuments ausgereist ist. Mit seinem Bruder, der sich seinen Angaben gemäss in Griechenland aufhält (vgl. SEM-Akten 25/7 F25 f.), verfügt der Beschwerdeführer überdies über eine Bezugsperson, welche ihm bei der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen behilflich sein kann. Schliesslich sind die sich aus den Akten ergebenden gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-987/2025 Seite 15 9.3.6 Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für den Beschwerdeführer einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-987/2025 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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Entscheidungsdatum
20.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026