B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-9146/2025

U r t e i l v o m 3. F e b r u a r 2 0 2 6 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A., geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und deren Sohn B., geboren am (...), (Beschwerdeführer), beide Aserbaidschan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung), Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025.

E-9146/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2019 die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 4. Oktober 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde erhe- ben liessen, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2024/2019 vom 14. September 2020 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2025 mit einer als Wiederer- wägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM gelangten, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Juni 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2025 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Ver- fügung des SEM vom 27. März 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar er- klärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob sowie feststellte, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Gericht den rubrizierten Rechtsvertreter am 27. November 2025 telefonisch kontaktierte, da nur eine Abgabequittung vom 26. November 2025 eingegangen sei; jedoch nicht die Beschwerde respektive Anhänge, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit elektronischer Eingabe vom 27. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und mit- teilte, «Gestern Abend um 23.32 Uhr reichte ich die angehängte Be- schwerde via IncaMail Ihrem Gericht ein (siehe beigefügte Abgabequit- tung). Heute erreicht mich Ihre telefonische Mitteilung, dass zwar die Ab- gabequittung bei Ihnen eingetroffen sei, nicht aber die darin erwähnte Be- schwerde und die Beilagen. Ich reiche Ihnen deshalb die Beschwerde und die Beilagen nochmals ein.», dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 feststellte, die angefochtene Verfügung sei gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 27. Oktober 2025 eröffnet worden, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. November 2025 abgelaufen sei und der Nachweis der fristgerechten Übermittlung im Zweifelsfall der Partei obliege sowie – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (unter Ver- weis auf das Urteil BGer 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2) – das Risiko

E-9146/2025 Seite 3 einer nicht funktionierenden Übermittlung beziehungsweise einer techni- schen Panne bis zum Empfangsserver des Gerichts die Partei trage, und wenn diese nicht nachweise, dass die Nichtzustellung auf ein Problem im Informatiksystem des Gerichts zurückzuführen sei, die Frist als nicht ein- gehalten gelte, dass weiter ebenfalls unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Urteil 2C_502/2018 E. 2) festgehalten wurde, bei Ausbleiben einer Empfangsbestätigung oder einer Meldung, die Sendung habe nicht zuge- stellt werden können, die Beschwerde per Post einzureichen sei, dass der Rechtsvertreter bis zum 17. Dezember 2025 nachzuweisen habe, dass er die elektronische Beschwerde fristgerecht übermittelt habe respek- tive die Nichtzustellung der Beschwerde am 26. November 2025 auf ein Problem im Informatiksystem des Gerichts zurückzuführen sei, andernfalls von einer verspätet eingereichten Beschwerde auszugehen und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten wäre, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 mitteilte, er könne nicht nachweisen, dass die Beschwerde innert Frist im Informatik- system des Gerichts eingetroffen sei, die Übermittlung der Beschwerde habe nicht erfolgen können, da die Summe aller Beilagendateien die ma- ximale Dateigrösse überschritten habe, weshalb er um Wiederherstellung der Frist (Art. 24 VwVG) ersuche, dass er weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe ihm bis zum Tag des Fristablaufs Referenzschreiben eingereicht, die der Beschwerde bei- zulegen gewesen seien, und es sei ihm – aufgrund Verpflichtungen wäh- rend des Tages und einer Trainertätigkeit am frühen Abend – erst am spä- teren Abend möglich gewesen, die Beilagen zusammenzustellen, sie neu zu beschriften und die Beschwerdeschrift fertigzustellen, wobei sich die Ar- beiten bis kurz vor Mitternacht hingezogen hätten, dass er sich, im Wissen um die maximale Dateigrösse von 15 Megabyte (MB) bei einer elektronischen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht via PrivaSphere, in Sicherheit gewähnt habe, dass die maximale Datei- grösse seiner Eingabe nicht überschritten werde, als er die Beschwerde und die Beilagen, die eine Gesamtgrösse von knapp 12 MB erreicht hätten, per IncaMail am 26. November 2025 um 23.32 Uhr der elektronischen Post übergeben habe,

E-9146/2025 Seite 4 dass er daraufhin noch kurz die Abgabequittung kontrolliert habe, welche ihm gezeigt habe, sämtliche Dokumente (Beschwerde und 20 Beilagen) seien auf der Abgabeplattform angenommen worden, dass die zugestellte IncaMail-Systemmeldung wie üblich kurze Zeit später (um 23.33 Uhr) eingetroffen sei, wobei er jedoch den mit «Mail Delivery System» betitelten Anhang dieses E-Mails «unsorgfältigerweise» nicht ge- öffnet habe, da er sich in Sicherheit gewähnt habe, dass die Eingabe kor- rekt erfolgt sei, dass er erst dem E-Mail-Anhang «freilich rechtzeitig» hätte entnehmen können, die Eingabe sei nicht weitergeleitet worden, dass die eingereichte Beschwerde mit Beilagen mittlerweile eine Grösse von 22 MB erreicht habe, was er vorgängig nicht habe erkennen können, und ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Vergrösserung des Dateivolumens während des Überstellungsprozesses nicht bewusst gewe- sen sei, dass er erst am Folgetag diesen Irrtum realisiert habe, die fünf grössten Beilagen verkleinert und die Beschwerde sowie die übrigen Beilagen an- sonsten unverändert eingereicht habe; insbesondere sei die Beschwerde- schrift nicht verändert worden, was sich der elektronischen Signatur ent- nehmen lasse, die am 26. November 2025 um 23.29 Uhr gesetzt worden sei, dass dieser Eingabe eine E-Mail mit dem Betreff «IncaMail-Systemmel- dung» von 23.33 Uhr, inkl. Anhang (Betreff «Undelivered Mail Returned to Sender») sowie ein als «Datengrösse» bezeichnetes Dokument beilagen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 105 AsylG), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder- herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand- lung beziehungswiese Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. statt vieler:

E-9146/2025 Seite 5 Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2; PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs- gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung ei- ner Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht ihre elektronischen Ein- gaben inklusive Beilagen in dem vom Generalsekretariat bezeichneten Format gemäss Anhang zuzustellen haben (Art. 5 Abs. 1 des Ausführungs- reglements des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer; SR 173.320.6]), dass sich die maximale Datenmenge nach den Angaben der Zustellplatt- formen richtet und elektronische Eingaben, die aufgrund des Überschrei- tens dieser Grösse zurückgewiesen werden, als nicht eingereicht gelten (Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer), dass elektronische Eingaben, die die maximale Datenmenge nach Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer überschreiten, aufzuteilen und in mehreren Teilsendun- gen fristgerecht einzureichen sind, wobei sie zu bezeichnen und chronolo- gisch zu nummerieren sind (Art. 5 Abs. 3 ERV-BVGer), dass die Parteien ihre Eingaben innert Frist weiterhin auf dem gemäss Art. 21 VwVG vorgesehenen Weg, namentlich per Post oder durch Über- gabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung einreichen können (Art. 5 Abs. 4 ERV-BVGer), dass der Nachweis der fristgerechten Übermittlung im Zweifelsfall der Par- tei obliegt (Art. 6 Abs. 3 ERV-BVGer), dass die elektronische Eingabe vom 26. November 2025 um 23.32 Uhr aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 und den dazugehörigen Beilagen

E-9146/2025 Seite 6 unbestrittenermassen aufgrund des Überschreitens der Dateigrösse zu- rückgewiesen wurde und daher als nicht eingereicht gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 ERV-BVGer), dass die am 27. November 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde verspätet eingereicht wurde, was denn in der Stellungnahme vom 3. De- zember 2025 ebenfalls nicht bestritten wurde, dass anlässlich der Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 um Wiederher- stellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt, dass in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 und somit innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wurde, dass mit dem Einreichen der Beschwerdeschrift am 27. November 2025 auf elektronischem Weg die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, dass mithin die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstel- lungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver- säumnis erleidet (vgl. zit. Urteil E-5733/2025 E. 4.1; STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 1), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange- wandt wird (vgl. BVGE 2017 I/3 E. 6.1), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor- fen werden kann, dass mithin nur solche Gründe als erheblich zu

E-9146/2025 Seite 7 betrachten sind, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten (vgl. zit. Urteil E-5733/2025 E. 4.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht- fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu- folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein- zuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (vgl. zit. Urteil E-5733/2025 E. 4.1), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zit. Urteil E-5733/2025 E. 4.1), dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschul- dete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 17), dass der Rechtsvertreter in der Stellungnahme selbst festhält, er habe den Anhang der um 23.33 Uhr zugestellten E-Mail mit dem Betreff «IncaMail- Systemmeldung» «unsorgfältigerweise» nicht geöffnet, da er sich in Si- cherheit gewähnt habe, die Eingabe sei korrekt erfolgt, er dem Anhang aber rechtzeitig hätte entnehmen können, dass die Eingabe nicht weiter- geleitet worden sei, dass es – unabhängig davon, ob der Rechtsvertreter Kenntnis von der Möglichkeit der Vergrösserung des Dateivolumens beim Versenden hatte respektive hätte haben müssen – zur unerlässlichen Sorgfaltspflicht des Vertreters gehört hätte, die E-Mail von 23.33 Uhr respektive deren Anhang zu öffnen und zu prüfen, ob die Zustellung erfolgreich erfolgte; dies umso mehr, als die Systemmeldung, die Zustellung sei fehlgeschlagen, bereits eine Minute nach dem Versand der Beschwerdeschrift (23.32 Uhr) in sei- nem Posteingang einging und ihm bei Beachtung dieser Mitteilung genü- gend Zeit geblieben wäre, einen erneuten Versand (beispielsweise unter Aufteilung der Dateien auf mehrere E-Mails [vgl. Art. 5 Abs. 3 ERV-BVGer]) durchzuführen,

E-9146/2025 Seite 8 dass sich im Übrigen auf der Website von IncaMail im Supportbereich res- pektive Hilfe-Center der Hinweis entnehmen lässt, die Verschlüsselung könne die ursprüngliche Nachrichtengrösse verdoppeln (vgl. < https://sup- port.incamail.com/hc/de/articles/17735821722130-IncaMail-Nachrichten- versenden >, besucht am 3. Februar 2026), dass die Ausführungen des Rechtsvertreters nach dem Gesagten vorlie- gend nicht geeignet sind, die verspätete Eingabe der Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu entschuldigen und das verspätete Einreichen der Beschwerdeschrift den Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreter anzulasten ist, dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. Dezember 2025 demnach abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-9146/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. Dezember 2025 wird abgewie- sen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

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03.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026