B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Das BGer ist mit Entscheid vom 19.12.2025 auf die Beschwerde nicht ein- getreten (2C_721/2025) Le TF a refusé d'entrer en matière sur le recours par décision du 03.12.2025 (2C_691/2025)
Abteilung V E-8633/2025
Urteil vom 28. November 2025 Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (...), (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. November 2025 / N (...).
E-8633/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge Ende Januar 20(...). Am 17. September 2025 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Oktober 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre- tung – zu ihren Asylgründen angehört, wobei die Rückübersetzung des Protokolls aus zeitlichen Gründen erst am 23. Oktober 2025 stattfand. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei US-amerikanische Staatsbürgerin, verfüge über einen Abschluss als Inge- nieurin sowie einen Master in Computer Science und lebe seit 19(...) in den USA. Mit ihrem Exmann habe sie nach ihrem Umzug in die USA ein Transportgeschäft eröffnet. Nachdem sie sich habe scheiden lassen, habe sie ein Online-Detailhandelsgeschäft und ein Online-Krypto-Mining-Ge- schäft eröffnet und dadurch ihren Lebensunterhalt finanziert. In den USA habe sie Probleme mit einer Drittperson gehabt, welche über Verbindun- gen zu den Strafverfolgungsbehörden und Richtern verfüge. Wegen dieser Person sei sie (die Beschwerdeführerin) ins Visier der amerikanischen Be- hörden geraten. Dies habe dazu geführt, dass sie wegen dieser Person bereits zwei Mal unrechtmässig verhaftet und mit einer Geldbusse bestraft worden sei, bevor es dann am (...) November 20(...) zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. An jenem Tag sei sie unrechtmässig und ohne Vor- warnung festgenommen und inhaftiert worden. Während dieser Inhaftie- rung sei sie belästigt worden, weshalb sie wegen Folterung bei der United Nations Organization (UNO) eine Beschwerde eingereicht habe. Am (...) November 20(...) sei dann eine geheime respektive inoffizielle Anhörung vor einer nicht für den Fall zuständigen Richterin und ohne eine Pflichtver- teidigung durchgeführt worden. Bei dieser Anhörung sei ihr vorgeworfen worden, Hausfriedensbruch begangen, sich der Polizei widersetzt und ei- nem Polizisten ins Gesicht gespuckt zu haben. Sie habe diese Taten nicht begangen und dieses ganze Verfahren sei nur eingeleitet worden, um zu verhindern, dass sie juristische Versäumnisse und Machtmissbrauch der staatlichen Behörden öffentlich machen könne. Es gebe diverse Indizien (z.B. Erlass der Verwarnung erst drei Stunden nach ihrer Festnahme; keine Dokumente, welche die Anklage belegen würden; keine Pflichtverteidi- gung; Anhörung durch eine Zivilrichterin, die für strafrechtliche Verfahren
E-8633/2025 Seite 3 nicht qualifiziert sei und an jenem Tag nicht hätte arbeiten sollen; keine Dokumentation der Anhörung; keine richterliche Unterschrift) dafür, dass sowohl das gegen sie eingeleitete Verfahren als auch ihre Festnahme un- rechtmässig gewesen seien. Sodann hätten mehrere Pflichtverteidiger ih- ren Fall wegen Interessenskonflikten oder aufgrund der Brisanz des Falles nicht übernehmen wollen und eine Selbstvertretung sei ihr verwehrt wor- den. Aus diesem Grund habe sie sich an diverse staatliche Stellen (State Court und Federal Court, Federal Bureau of Investigation [FBI], Depart- ment of Justice) sowie weitere Stellen (UNO) gewandt, um Hilfe zu erhal- ten. Einige dieser Stellen hätten ihre Beschwerden abgelehnt, andere hät- ten ihr bis heute nicht geantwortet. Im Januar 20(...) habe sie die USA legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Europa gereist. Nach mehreren Zahnbehandlungen und Aufenthalten in diversen Ländern, sei sie am 17. September 2025 in die Schweiz eingereist. In den USA bestehe seit dem (...) März 20(...) ein Festnahmebefehl gegen sie, weil sie einer Ver- handlung ferngeblieben sei. Allerdings sei auch dieser Festnahmebefehl mangels behördlicher Unterschrift unrechtmässig. Man wolle sie damit zum Schweigen bringen. Ein Urteil gegen sie liege bis jetzt nicht vor. Sie könne nicht in die USA zurück, weil sie dann festgenommen werde, ihr erneut kein Anwalt zur Seite gestellt und es wiederum zu einer geheimen Gerichtsan- hörung kommen würde. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie einen amerikanischen Reisepass (im Original), ihre Commercial License (im Original) und einen abgelaufe- nen ukrainischen Reisepass (in Kopie) ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie – wie bereits im vorinstanz- lichen Verfahren – diverse in Englisch verfasste Beweismittel zu den Akten. C. Am 30. Oktober 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom gleichen Tag. D. Mit Verfügung vom 3. November 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
E-8633/2025 Seite 4 E. Ebenfalls am 3. November 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit in englischer Sprache verfasster Ein- gabe vom 7. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. November 2025 sei aufzu- heben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und ihr sei die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Weiteren beantragte sie, dass die aufschiebende Wirkung der vorlie- genden Beschwerde wiederherzustellen sei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber aus prozess- ökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Ver- besserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzich- tet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen
E-8633/2025 Seite 5 verständlich sind. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ent- zogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetre- ten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-8633/2025 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das gegen sie angeho- bene, angeblich politisch motivierte Strafverfahren sowie der daraus resul- tierende Festnahmebefehl ohne Kautionsmöglichkeit würden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal- ten. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin – ent- gegen ihrer beiläufigen (und einmaligen) Behauptung einer «de-facto»- Staatenlosigkeit (vgl. dazu BVGE 2021 VII/8 E. 5.3) – nicht um eine staa- tenlose Person handelt. Sie gibt denn auch selbst an, amerikanische Staatsbürgerin zu sein und verfügt auch über einen amerikanischen Rei- sepass (vgl. SEM-Akte [...]-1/2; ID-002/5; [...]-19/22 F11). Auf die Staats- angehörigkeit der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht grundsätzlich geltend, eine Privatper- son habe das gegen sie eingeleitete Strafverfahren gemeinsam mit den amerikanischen Behörden fabriziert (vgl. SEM-Akte [...]-19/22 F78 - F84). Weder ihren Ausführungen betreffend die Probleme mit dieser Privatper- son noch den eingereichten Beweismitteln lassen sich jedoch Hinweise da- für entnehmen, dass dieses Verfahren auf einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fussen würde (zum sog. Politmalus siehe BVGE 2014/28 E. 8.3; 2013/25 E. 5.1 m.H. auf 2011/10 E. 4.3). Den ein- gereichten Dokumenten lässt sich viel mehr entnehmen, dass das ge- nannte Verfahren wegen Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Polizei sowie Anspuckens eines Polizisten eingeleitet worden ist (vgl. ID-003/54). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein
E-8633/2025 Seite 7 legitimes Verfahren handelt. Jedenfalls lässt sich daraus – entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen – kein politisch motiviertes Verfahren ablei- ten, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführte, sie habe sich deswe- gen bei diversen Behörden und internationalen Organisationen beschwert und auf ihre Beschwerden auch Antworten erhalten (vgl. SEM-Akte [...]- 19/22 F92 - F104). Dass diese Antworten nicht ihren Ansichten entspre- chen, lässt nicht auf eine politische Verfolgung seitens des amerikanischen Staates schliessen. Auch der gegen sie ausgestellte Festnahmebefehl ohne Kautionsmöglichkeit vermag eine politische Verfolgung nicht zu bele- gen, da sich diesem entnehmen lässt, dass sie gesucht wird, weil sie einer Befragung ferngeblieben ist, was sie denn auch selbst bestätigte (vgl. SEM-Akte [...]-19/22 F138 f. und ID-003/54). Eine wie von der Beschwer- deführerin vorgebrachte lebenslange Inhaftierung aufgrund des Festnah- mebefehls ist nicht erkennbar und ergibt sich auch sonst nicht aus den Ak- ten. Insgesamt vermitteln ihre Ausführungen – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene – den Eindruck, dass es sich bei den dargelegten Erlebnissen respektive beim angeführten Politmalus um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche sich objektiv nicht bestätigen lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die USA legal und ohne Probleme verlassen konnte und die amerikanischen Behörden seit- her keinerlei Verfolgungsinteresse an ihr gezeigt haben (vgl. SEM-Akte [...]- 19/22 F60 f., F68). Des Weiteren ist das gegen sie eingeleitete Verfahren in den USA immer noch hängig (vgl. SEM-Akte [...]-19/22 F94 - F96). Sollte sie mit dessen Ausgang nicht einverstanden sein, so stünde es ihr frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Auch in Zukunft darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwil- len der amerikanischen Behörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D- 6287/2023 vom 22. November 2023 E. 5.1 und 6.2). 5.4 Gleiches hat für die Probleme mit der von ihr genannten Privatperson zu gelten. Sollte sie zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Ver- folgungshandlungen werden, wäre zudem – mangels gegenteiliger konkre- ter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass der amerikanische Staat – wie bis anhin (vgl. SEM-Akte [...]-19/22 F97 - F104, F127 - F135; ID-003/54
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylge- such abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder
E-8633/2025 Seite 8 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Situation in den USA ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Folglich
E-8633/2025 Seite 9 ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die USA in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insbesondere vermögen die von ihr angeführten Kreditkartenschulden sowie ihre gegen- wärtige Arbeitslosigkeit daran nichts zu ändern, da blosse soziale und wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All- gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführerin ist gesund, gut ausgebildet, verfügt über Berufs- erfahrung in diversen Bereichen, hat sich bereits in mehreren Sparten selbstständig gemacht und hat ihren Lebensunterhalt auch schon vor ihrer Ausreise selbst finanziert (vgl. SEM-Akte [...]-19/22 F40 - 43). Darüber hin- aus verfügt sie in ihrer Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Sohn, Tante und Cousins), mit welchem sie in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte [...]-19/22 F48 - F52, F55 f.). Es besteht somit insge- samt kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die USA in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen amerikanischen Reisepass verfügt, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen (vgl. SEM-Akte ID-002/5). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Aus den angeblich bei internationalen Organisationen deponierten Einga- ben kann die Beschwerdeführerin mit Blick auf allfällige Wegweisungsvoll- zugshindernisse vorliegend nichts für sich ableiten.
E-8633/2025 Seite 10 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. Dementsprechend erwei- sen sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift als unbegründet (vgl. BVGer-act. 1 S. 11). Schliesslich besteht auch keine Ver- anlassung für eine Rückweisung (vgl. BVGer-act. 1 S. 5 und 11) der Sache an die Vorinstanz, zumal sich diese im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinander- gesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8633/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
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