B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-8244/2025
Urteil vom 25. November 2025 Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (...).
E-8244/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 13. August 2025 und am 8. Oktober 2025 in einer ergänzenden Anhörung vertieft zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, in der Ge- meinde B., in der Hauptstadt Kinshasa geboren und aufgewach- sen zu sein. Aufgrund diverser Probleme (Drohungen, Einbruch und Ver- lust der Arbeitsstelle des Vaters) seien sie im Januar 2021 nach C. gezogen. Der Hauptgrund für ihre spätere Ausreise sei der Überfall durch die Rebellengruppe M23 am (...) 2022 gewesen. Anlässlich dieses Über- falls hätten Mitglieder der M23 ihre Eltern getötet. Ihr jüngerer Bruder habe noch aus dem Haus fliehen können und sie (die Beschwerdeführerin) sei entführt und mit mehreren anderen Frauen in ein Militärcamp respektive ein Dorf gebracht worden. Dort hätten sie die Rebellen während ungefähr eines Monats festgehalten und sie sei wiederholt (insbesondere von einem Mann namens D.) vergewaltigt worden. Eines Tages sei D. mit viel Geld in die Hütte gekommen. Als er kurz darauf gegan- gen sei, habe sie das Geld nehmen und fliehen können. Daraufhin habe sie sich in einer Kirchgemeinde in E._______ bei zwei Nonnen versteckt. Die Nonnen hätten ihr einen kongolesischen Pass und ein Visum für Grie- chenland besorgt und ihr geholfen nach Griechenland auszureisen. Dort sei sie vom 18. Mai 2023 an für eineinhalb bis zwei Jahre geblieben und schliesslich mit dem Zug über Italien in die Schweiz gereist. Alsdann machte die Beschwerdeführerin Drohungen durch unbekannte Personen in Kinshasa gegen sich und ihre Familie sowie eine Auseinandersetzung ihres Vaters mit einem Mann, der sie habe heiraten wollen, geltend. A.c Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 informierte die rubrizierte Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz im Wesentlichen dar- über, eigene Recherchen hätten keine spezifischen Berichte zum geltend gemachten Vorfall mit der Rebellengruppe vom (...) 2022 in C._______ hervorgebracht. A.d Am 16. Oktober 2025 nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung.
E-8244/2025 Seite 3 A.e Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. B. B.a Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin – vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit/Un- zulässigkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sub- eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. B.b Betreffend ihren Gesundheitszustand reichte die Beschwerdeführerin ihr Verlaufsblatt Medic-Help zu den Akten. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 30. Oktober 2025 bestätigte es der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. November 2025 unaufgefordert eine «Beschwerdeergänzung» nach. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Asylvorbringen nicht beachtet habe. Die traumatischen Erlebnisse hätten zudem ihr Aus- sageverhalten beeinflusst und hätten in der angefochtenen Verfügung be- rücksichtigt werden müssen. Bei Personen, welche unter einer Posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS) litten, könnten bei einer Befragung diverse Symptome (unter anderem Wiedererleben, Konzentrations-
E-8244/2025 Seite 4 störungen, plötzliche Gefühlsausbrüche, emotionaler Rückzug) auftreten und beispielsweise das Aussageverhalten beeinflussen. Ferner habe das SEM ihre individuellen Umstände nicht sachverhalts- und länderspezifisch gewürdigt. Die Schweiz sei schon mehrfach wegen der Wegweisung be- ziehungsweise betreffend die fehlende individuelle Prüfung der Lage von Frauen, die Opfer sexueller/geschlechtsspezifischer Gewalt geworden seien, kritisiert beziehungsweise verurteilt worden. Die Vorinstanz habe vorliegend die Begründungspflicht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh- end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-8244/2025 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und einer Verletzung der Begründungspflicht erhoben (vgl. a.a.O. Ziff. 3.3). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gewisse Vor- bringen nicht gewürdigt, erweist sich dies als unbegründet. Das SEM hat sich durchaus mit ihren Asylvorbringen auseinandergesetzt, ist insbeson- dere auch auf die geltend gemachte Entführung eingegangen und hat beim Wegweisungsvollzug die Lage von Frauen in Kongo (Kinshasa) berück- sichtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 Ziff. II/3 und III/2). Ausserdem war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht auszumachen ist (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 4.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersu- chungs- und Abklärungspflicht der Vorinstanz, weil diese ihre Vorbringen pauschal als unglaubhaft bezeichnet habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sach- verhaltselementen und den zu den Akten gereichten Beweismitteln ausei- nandergesetzt und diese ausreichend gewürdigt hat. Dass die Beschwer- deführerin betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung eine andere Auffassung als die Vorinstanz vertritt, bedeutet nicht, dass sie Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen könnten, ausgeklammert hat. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich vollständig erstellt. Auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin kann vorlie- gend verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes liegt nicht vor. 4.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung ist abzuweisen.
E-8244/2025 Seite 6 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin und mithin die Gewährung von Asyl. 6.2 Die Vorinstanz hat in eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und das Glaub- haftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Insbesondere hat sie zutreffend festgehalten, dass die Darlegungen im Zusammenhang mit der Biografie, der Tötung der Eltern sowie der Verfolgung durch die M23 Rebellen und den Reiseum- ständen vage, undifferenziert sowie widersprüchlich waren und in einer Ge- samtschau nicht glaubhaft sind. Diesbezüglich kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 Ziff. II). 6.3 Betreffend die Schulzeit und den Werdegang der Beschwerdeführerin in Kinshasa ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Angaben vage und teilweise widersprüchlich sind. So gibt die Be- schwerdeführerin zuerst an, sie habe nach der Schule keine Ausbildung gemacht und als Haushaltshilfe gearbeitet. Später erklärt sie, sie habe eine Ausbildung (IT und Sprachen) absolviert (vgl. SEM-Akte [...]-16 F27;
E-8244/2025 Seite 7 [...]-21 F108). Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe die Schule nicht abgeschlossen und daher nachvollziehbarerweise keine Ausbildung, son- dern lediglich Grundlagen-Kurse zum Umgang mit Computern gemacht (vgl. Beschwerde S. 5), überzeugt nicht und löst den Widerspruch nicht auf. Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen ist, dass die Angaben zur Schulzeit selbst grundsätzlich Sinn ergeben können, ändert dies nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, ihre Schulzeit und den weiteren beruflichen Werdegang in Kinshasa glaubhaft zu machen. 6.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten Umzug nach C._______ sind (unabhängig davon, dass sie auf einzelne Wissens- fragen der Vorinstanz nicht korrekt antworten konnte) in wesentlichen As- pekten undifferenziert und vage ausgefallen. Beispielsweise antwortete sie auf die Frage nach einer genauen Wegbeschreibung von ihrem Haus zum Markt, wohin sie gemäss eigenen Angaben mehrmals einkaufen gegangen sei, dass die Strecke ungefähr zehn Minuten mit dem Motorrad daure und die Strassen nicht besonders gross, aber einige Autos und Motorräder ent- langgefahren seien (vgl. SEM-Akte [...]-21 F49). Ferner hat die Beschwer- deführerin auf die Frage nach der Länge des Weges für den Umzug von Kinshasa nach C._______ ausgeführt, C._______ sei fünf bis sechs Auto- stunden von Kinshasa entfernt (vgl. SEM-Akte [...]-16 F18). Auf den Vor- halt in der ergänzenden Anhörung, dass die Strecke zwischen C._______ und Kinshasa länger als angegeben sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Stunden geschätzt, sie seien mit dem Auto von morgens bis abends gefahren (vgl. SEM-Akte [...]-21 F29). Die Strasse zwischen Kinshasa und C._______ ist indes mehr als 2'600 km lang und mit dem Auto braucht man für diese Strecke ohne Pause ungefähr 48 Stunden. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind folglich tatsachenwidrig. Im Weite- ren liegt C._______ direkt am ungefähr (...) km 2 grossen F.-See. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder wusste, dass dieser See an C. grenzt, noch wie er heisst (vgl. SEM-Akte [...]-21 F52-54). Im Ergebnis geht die Vorinstanz denn auch zu Recht davon aus, der Wohnsitzwechsel von Kinshasa nach C._______ in den Jahren 2021 und 2022 sei nicht glaubhaft gemacht. 6.5 6.5.1 In Bezug auf den geltend gemachten Übergriff durch die M23 Rebel- len am (...) 2022 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus den öffentlich zugänglichen Quellen kein derartiger Überfall ergibt. Vielmehr sind gemäss Erkenntnissen des
E-8244/2025 Seite 8 Bundesverwaltungsgerichts erst Ende Oktober 2022 neue Kämpfe zwi- schen der kongolesischen Armee und der Gruppierung M23 ausgebro- chen, wobei die M23 Rebellen die Städte Kiwanja und Rutshuru erobert haben, jedoch nicht nach C._______ vorgedrungen sind (France 24, Africa: Hundreds take to streets in DR Congo for anti-Rwanda protests, 01.11.2022, < https://www.france24.com/en/africa/20221101-hundreds- take-to-streets-in-dr-congo-for-anti-rwanda-protests >, abgerufen am 17.11.2025; Al Jazeera, Thousands displaced as M23 rebels near key DRC city of Goma, 15.11.2022, < https://www.aljazeera.com/news/2022/11/15/ hundreds-flee-as-congos-m23-rebels-near-key-city-of-goma >, abgerufen am 17.11.2025). 6.5.2 Im Weiteren ergeben sich aus den Anhörungen weitere Widersprü- che und Ungereimtheiten zum Überfall durch die Rebellengruppe M23 und insbesondere zur Tötung ihrer Mutter. So sagte die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 13. August 2025 zuerst aus, die Männer hätten ihre Mut- ter in den Gang gezerrt und sie habe sie schreien gehört. Sie denke, die Männer hätten sie vergewaltigt. Dann kurz darauf will sie gesehen haben, wie ihre Mutter erschossen worden sei, diese sich von ihrem Blut entleert habe und sie habe das Blut ihrer Mutter auf sich gehabt. In räumlicher Hin- sicht lässt sich dies nicht nachvollziehen. Ferner ergeben sich Ungereimt- heiten in Bezug auf die Anzahl der Angreifer. Gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin seien vier Männer in das Haus gekommen. Hingegen schildert sie kurz darauf, dass mehrere Männer ihre Mutter vergewaltigt hätten («sie haben sie vergewaltigt») und gleichzeitig drei Männer bei ihr gewesen seien. Zudem gab sie an, weder sie noch ihre Mutter hätten die Männer verstanden, zumal man unterschiedliche Sprachen gesprochen habe. Später jedoch scheint es der Beschwerdeführerin möglich zu sein, ganze gesprochene Sätze dieser Männer wiederzugeben (vgl. zu allen Beispielen SEM-Akte [...]-16 F75). Auch wenn einige Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erkennen sind, sie namentlich emotional war, und sie den Überfall sowie die anschliessende Entführung ausführlich schildert, vermögen diese Punkte insgesamt die Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz auch hier diese Realkennzei- chen, wenn auch nur beispielhaft aufgezählt, durchaus berücksichtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 Ziff. II/2/b). Ferner ändern ebenfalls die belegten medizinischen Probleme ([...], [...], [...]) und die gel- tend gemachten Augen- und Kopfschmerzen sowie Schlafprobleme nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeitsprüfung, zumal diese weder zeit- lich noch sachlich bestimmten Vorfällen zugeordnet werden können.
E-8244/2025 Seite 9 6.6 Schliesslich ergeben sich auch betreffend die Reiseumstände mehrere Ungereimtheiten. Insbesondere geht aus den Akten (vgl. SEM-Akte [...]-9) hervor, dass der zur Beantragung des Visums be- nutzte Pass, am (...) 2021 durch die Behörde in Kongo (Kinshasa) und mithin vor dem geltend gemachten Überfall der M23, ausgestellt wurde. Dies ist nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu vereinbaren, wonach der Pass am (...) oder (...) 2023 ausgestellt worden sei. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ein unvollständiges Proto- koll, fehlerhafte Rückübersetzung und Unterbrechungen seitens der Vorinstanz rügt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist anzumerken, dass es in den beiden Anhörungen nur wenige Unterbrechungen gab. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Schluss der Anhörungen die Möglichkeit erhielt, Korrekturen anzubringen, sofern die protokollierten Angaben nicht ihren Aussagen entsprechen sollten. Von dieser Möglichkeit machte sie denn auch in der ergänzenden Anhörung Gebrauch und brachte mehrere Anmerkungen an, welche schriftlich festgehalten wurden (vgl. SEM-Akte [...]-21 S. 16). In der Folge bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und ihrer freien Meinungsäusserung ent- spreche. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb das Pro- tokoll fehlerhaft oder unvollständig sein soll. Ausserdem war die Beschwer- deführerin an beiden Anhörungen rechtsvertreten und gab selbst an, alles gesagt zu haben, was für ihr Asylgesuch und auch den Wegweisungsvoll- zug wesentlich sei (vgl. SEM-Akte [...]-21 F109 und F112). Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass traumatische Erlebnisse das Aussagever- halten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben, zumal unter anderem auch kein ärztlicher Bericht in den Akten ist, welcher eine PTBS diagnosti- ziert. 6.8 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder die geltend gemachten Drohungen und der Einbruch in Kinshasa noch die hartnäcki- gen Heiratsabsichten eines Mannes oder die Vergewaltigungen, die die Beschwerdeführerin in Griechenland, mithin ausserhalb ihres Heimatstaa- tes erlitten haben will, flüchtlingsrechtlich relevant sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 Ziff. II/2), wobei die feh- lende Asylrelevanz in der Beschwerde auch nicht bestritten wird (vgl. Be- schwerde S. 9).
E-8244/2025 Seite 10 6.9 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Biografie, der Tötung ihrer Eltern sowie zur Verfolgung durch die M23 Rebellen und den Reise- umständen sind somit in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und diese Widersprüche konnten auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt wer- den. Ihr gelingt es insgesamt nicht, Vorfluchtgründe stringent aufzuzeigen. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die asylbezogenen Vor- bringen der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG standhalten. Damit gelingt es ihr nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch
E-8244/2025 Seite 11 gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rück- kehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zu- mutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Per- son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh- rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei- nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver- fügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1). 8.4 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Die Beschwerdeführerin ist jung, leidet unter keinen erhebli- chen gesundheitlichen Beschwerden und verfügt über eine gute Schulbil- dung. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und Art. 8 AsylG). Dies betrifft alle Sachumstände die ihr besser bekannt und zugäng- lich sind als den Asylbehörden. Sie muss unter anderem auch ihre Anga- ben zur Identität, namentlich zur Herkunft sowie zu allfälligen Wegwei- sungsvollzugshindernissen mindestens glaubhaft machen (vgl. auch Art. 3 und 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine substanziierten und zudem widersprüchliche Angaben zu ihrer Familie, deren Verbleib und zum angeblichen Wohnortwechsel gemacht. Sie hat im Übrigen auch keine Beweismittel eingereicht, die ihren Aufenthalt in C._______ untermauern könnten. Die Asylbehörden haben mithin keine Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlichen Herkunftsregion eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (Art. 83 ff. AIG) vorzunehmen und es ist insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtver- letzung daher die Konsequenzen zu tragen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10; 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es der
E-8244/2025 Seite 12 Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8244/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Irène Meier
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