B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-8202/2025
Urteil vom 28. November 2025 Besetzung
Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (...), vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent- scheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7881/2025 vom 21. Oktober 2025) / N (...).
E-8202/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. Juni 2025 abwies, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass die Verfügung des SEM der damaligen Rechtsvertretung des Gesuch- stellers am 3. Oktober 2025 eröffnet wurde, dass der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit elektro- nischer Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Zeitpunkt Ausstellung Abgabequit- tung: 15. Oktober 2025, 00:01:03 MESZ [Mitteleuropäische Sommerzeit]) gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erhob, dass er damit unter anderem erklärte, die fristgerechte Einreichung der Be- schwerde aufgrund eines technischen Zahlungsproblems versäumt zu ha- ben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7881/2025 vom 21. Okto- ber 2025 auf die elektronisch übermittelte Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Oktober 2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat, da diese weder mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur ei- nes anerkannten Anbieters (Art. 21a Abs. 2 VwVG) noch innerhalb der Be- schwerdefrist von sieben Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) eingereicht worden war, dass es auf das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch ebenfalls nicht eintrat, da auch dieses den Anforderungen an eine elektro- nische Eingabe nicht genügte, dass der Gesuchsteller mit elektronischer Eingabe vom 27. Oktober 2025 das Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie um Aufhebung des Urteils E-7881/2025 vom 21. Oktober 2025 und um Prüfung seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2025 ersuchte, dass er zudem ausführte, am 14. Oktober 2025 habe es bei seiner Mutter zuhause in B._______ eine «Razzia» gegeben, bei welcher seiner Mutter mitgeteilt worden sei, dass er und seine Geschwister verdächtigt würden, sowohl Mitglieder der terroristischen Organisation Fethullahçı Terör Ör- gütü//Parallel Devlet Yapılanması (FETÖ/PDY) als auch für die «Sera Va- kfi» in der Schweiz tätig zu sein,
E-8202/2025 Seite 3 dass dem Firstwiederherstellungsgesuch die bereits im Verfahren E-7881/2025 eingereichte Beschwerdeschrift sowie ein in Türkisch ver- fasstes Hausdurchsuchungsprotokoll vom 14. Oktober 2025 beilagen, dass der Gesuchsteller mit elektronischer Eingabe vom 29. Oktober 2025 eine Übersetzung des Protokolls vom 14. Oktober 2025 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 105 AsylG), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder- herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei de- nen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand- lung beziehungswiese Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. statt vieler: Ur- teil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2; PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs- gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung ei- ner Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt,
E-8202/2025 Seite 4 dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch ver- langt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.), dass die elektronische Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Oktober 2025 (Zeitpunkt Ausstellung Abgabequittung: 15. Oktober 2025, 00:01:03 MESZ) gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Oktober 2025 nach der am 14. Oktober 2025 abgelaufenen Beschwerdefrist von sieben Ar- beitstagen und somit verspätet eingereicht wurde, was der Gesuchsteller grundsätzlich auch selbst anerkennt (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 21 Abs. 1 und Art. 21a Abs. 3 VwVG; Art. 6 Abs. 1 Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]; Fristwiederher- stellungsgesuch S. 1), dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Nichteintretensentscheids E-7881/2025 vom 21. Oktober 2025 mit (rechtsgültiger) elektronischer Ein- gabe vom 27. Oktober 2025 – und somit innerhalb der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG – ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Beilage der im Verfahren E-7881/2025 eingereichten Beschwer- deschrift um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass er mit Einreichung der Beschwerdeschrift die versäumte Rechtshand- lung nachgeholt hat, womit die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungs- gesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver- säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 1), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange- wandt wird (vgl. BVGE 2017 I/3 E. 6.1), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor- fen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu
E-8202/2025 Seite 5 betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten (vgl. Urteil E-5733/2025 E. 4.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht- fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu- folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein- zuschätzen vermag (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 12), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. Urteil E-5733/2025 E. 4.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 14), dass der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch vorliegend mit «einem unverschuldeten technischen Hindernis» bei der elektronischen Beschwerdeaufgabe durch seinen Rechtsvertreter begründet, namentlich sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde das Guthaben des SwissID-Kontos erschöpft gewesen und es habe um Mitternacht auch keine Möglichkeit bestanden, um das Guthaben sofort aufzuladen, wes- halb eine fristgerechte elektronische Einreichung technisch nicht möglich gewesen sei, dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschul- dete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 17), dass die SwissID kostenlos ist, allerdings für die Nutzung der digitalen Un- terschrift mittels SwissID über SwissSign je nach gewähltem Modell unter- schiedliche Kosten anfallen und der Nutzer über die Preise und Anzahl Sig- naturen informiert wird (vgl. < https://www.swisssign.com/digitale-unter- schrift/web-service.html >, abgerufen am 24.11.2025), dass es zur unerlässlichen Sorgfaltspflicht einer Rechtsvertretung gehört, die technischen Voraussetzungen für eine anvisierte elektronische Be- schwerdeführung sicherzustellen respektive diese vor Ablauf der Be- schwerdefrist frühzeitig zu prüfen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 m.w.H.), dass bei dem vorliegend geltend gemachten Grund (zu wenig Geld auf dem SwissID-Konto) nicht von einem unverschuldeten Versäumnis
E-8202/2025 Seite 6 auszugehen ist; vielmehr muss sich der Gesuchsteller respektive dessen Rechtsvertreter Nachlässigkeit infolge organisatorischer Unzulänglichkei- ten vorwerfen lassen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10), dass der Gesuchsteller das geltend gemachte Informatikproblem im Zu- sammenhang mit dem Aufladen des Guthabens auf seinem SwissID-Konto sodann in keiner Weise belegt hat, dass das Fristwiederherstellungsgesuch demnach abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs mit seinen Ausführungen sowie dem eingereichten türkischen Schreiben «Tutanak» respektive der Übersetzung des Protokolls betreffend die Haus- durchsuchung vom 14. Oktober 2025 bei seiner Mutter in der Türkei des Weiteren um Prüfung von neuen Tatsachen und Beweismitteln ersuchte, dass Gegenstand des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahrens ein- zig die Frage bildet, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist erfüllt sind, weshalb auf die Anträge betreffend Berück- sichtigung der neuen Beweismittel und Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur vollständigen Neubeurteilung nicht einzutreten ist, dass ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch darüber hinaus beim SEM an- hängig zu machen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8202/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Urteil E-7881/2025 vom 21. Oktober 2025 bleibt in Rechtskraft. 3. Auf die Begehren betreffend Berücksichtigung des neuen Beweismittels und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
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