B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-820/2023
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023 / N (...).
E-820/2023 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2015 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublinstaat Ungarn an. Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Er- folg. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
B. B.a Am 16. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl. Da ihm gemäss Auskunft der ungarischen Be- hörden in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden war und diese seiner Rückübernahme zustimmten, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2022 auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil D-430/2022 vom 15. Juli 2022 ab.
B.b Am 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 ein. Dabei brachte er eine veränderte Sachlage hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation vor. Als Beleg wurde ein als «medizinischer Brief» bezeichnetes Schreiben von Dr. med. B._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D) vom 12. August 2022 eingereicht mit unter anderem den Diagnosen «Sta- tus nach mehreren Suizidversuchen» sowie «Unklare Klopfschmerzhaf- tigkeit der Lendenwirbelsäule seit Angriffen durch Muslime in Ungarn». Am 26. August 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 19. Januar 2022 sei rechtskräftig und voll- streckbar. In einem Schreiben an das kantonale Migrationsamt vom 2. Sep- tember 2022 hielt die genannte Ärztin unter anderem fest, der Beschwer- deführer habe sich im Iran, in Ungarn und in der Schweiz nach Erhalt des Negativentscheids vor einem Monat zu suizidieren versucht. Der behan- delnde Psychiater, der überdies vom letzten Suizidversuch nicht unterrich- tet gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Be- lastungsstörung (PTBS) sowie eine (...) attestiert und Quetiapin verordnet. Am 14. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung des SEM vom 26. August 2022 Beschwerde an das BVGer, welches
E-820/2023 Seite 3 darauf mit Urteil D-4018/2022 vom 10. Oktober 2022 in Folge nicht Leis- tens des Kostenvorschusses nicht eintrat. II. C. C.a Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch betreffend die SEM-Verfügung vom 19. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022. Im Wesentlichen beantragte er, diese sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei der rechtserhebliche medizini- sche Sachverhalt neu zu erstellen und es sei neu zu verfügen, sub-sube- ventualiter seien von den ungarischen Behörden individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeuti- sche und medizinische Versorgung einzuholen. Dem Gesuch beigelegt wa- ren das Schreiben der ungarischen Behörden betreffend Rückübernahme vom 21. Oktober 2021 sowie ein Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 19. Oktober 2022, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2022 auf der Akutstation in psychiatrisch-psychothe- rapeutischer Behandlung befinde. C.b Am 9. Dezember 2022 und am 14. Dezember 2022 reichte der Be- schwerdeführer medizinische Berichte vom 17. November 2022, 9. De- zember 2022 und 12. Dezember 2022 zu den Akten. C.c Am 3. Januar 2023 teilten die ungarischen Behörden dem SEM die Gutheissung dessen (erneuten) Gesuches um Rückübernahme des Be- schwerdeführers vom 21. Dezember 2022 mit. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (am 12. Januar 2023 eröffnet) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 19. Januar 2022 sei rechtskräftig und vollstreck- bar, wies sowohl das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 Beschwerde an das BVGer. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023
E-820/2023 Seite 4 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sach- verhaltserstellung und rechtsgenüglicher Begründung an das SEM zurück- zuweisen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen der ungarischen Be- hörde betreffend eine nahtlose medizinische Betreuung im Wegweisungs- vollzugsfalle einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, ihm sei die unentgeltliche Prozess- führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ge- währen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Beigelegt wurde insbesondere ein Schreiben seiner Hausärztin vom 30. Januar 2023. F. Die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer verfügte am 13. Februar 2023 superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 räumte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gut, wies jenes um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbei- ständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen fachärztlichen Bericht seines Psychiaters einzureichen. H. Der eingeforderte Bericht ging am 27. März 2023 beim Gericht ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2023 lud das BVGer die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. April 2023 replizierte der Be- schwerdeführer am 3. Mai 2023.
E-820/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be- treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwä- gungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Be- schwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
E-820/2023 Seite 6 eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuches zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwer- deentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sol- len. Andernfalls sind Tatsachen, die bereits vor einem Beschwerdeent- scheid bestanden haben, eine Partei allerdings erst nachträglich erfahren hat, im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das BVGer geltend zu ma- chen. Die rechtliche Würdigung einer Tatsache stellt selbst keine Tatsache dar (vgl. Urteil des BGer 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2). Selbst wenn sich später zeigt, dass eine Behörde einer Tatsache eine falsche Be- deutung zugemessen hat, ist dies noch kein Revisionsgrund (vgl. MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und An- passung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügun- gen, Diss. Zürich 2021, N 123). 4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 28. Oktober 2022 vornehmlich mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes basierend auf dem ärztlichen Kurzbericht vom 19. Oktober 2022, weshalb es die Vorinstanz zu Recht als einfaches Wiedererwägungsge- such entgegennahm. Nachdem mit dem Urteil D-430/2022 vom 15. Juli 2022 ein materiell-rechtliches Bundesverwaltungsgerichtsurteil vorliegt, wären die im Gesuch vom 28. Oktober 2022 – unter Beilage der Zustim- mung der ungarischen Behörden vom 21. Oktober 2021 – getätigten Ein- wendungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rückübernahmeabkom- mens im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das BVGer gel- tend zu machen gewesen. 5. 5.1 Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die ungarischen Behörden hätten am 3. Januar 2023 explizit bestätigt, dass er dort nach wie vor über einen Schutzstatus verfüge und seien bereit, ihn im Rahmen des bilateralen Rückübernahme- abkommens zwischen der Republik Ungarn und der Schweiz vom 4. Feb- ruar 1994 [SR 0.142.114.189] zurückzunehmen. Weiter habe sich der Be- schwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals D._______ vom 12. Dezember 2022 gesundheitlich stabilisiert und
E-820/2023 Seite 7 bei Austritt eine akute Suizidalität klar und glaubhaft verneint. Demnach befinde er sich nicht in einer akuten medizinischen Notlage und die ihm gestellten Diagnosen gäben nicht zu Befürchtungen Anlass, sein Gesund- heitszustand werde sich bei einer Rückkehr nach Ungarn, wo er seit 2016 seinen geregelten Wohnsitz gehabt habe, rapide und irreversibel ver- schlechtern, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung. Eine medizinische Versorgung, inklu- sive allfällige psychologische respektive psychiatrische Behandlungsmög- lichkeiten, sei in Ungarn für Personen mit Schutzstatus gewährleistet, was das BVGer im Urteil vom 15. Juli 2022 bereits festgehalten habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass Ungarn dem Beschwerdeführer eine medizini- sche Behandlung verweigert hätte oder dies in Zukunft täte. Vielmehr habe ihm, wie sich aus dem Arztbericht von E._______ vom 17. November 2021 ergebe, in Vergangenheit eine Ärztin in Ungarn zur Abklärung einer allfälli- gen (...) geraten. Das Einholen allfälliger Behandlungsgarantien sei des- halb nicht erforderlich. Einer allfälligen akuten Selbstgefährdung werde ei- nerseits im Rahmen der Abklärung der Reisefähigkeit Rechnung getragen, andererseits indem das SEM medizinische Massnahmen und Betreuung sicherstelle sowie die ungarischen Behörden präzise über seinen Gesund- heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Ungarn keine einfachen Le- bensbedingungen vorfinden sollte, sei weder vom Vorliegen einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung noch von einer existenziellen Notlage auszu- gehen. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, da er dort lediglich über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei das Rückübernahmeabkommen mit Ungarn auf ihn nicht anwendbar. Weiter verneine das SEM fälschlicherweise eine akute Suizidalität. Nach wie vor sei er hoch suizidal. Die Ausführungen der Vorinstanz basierten auf einer Momentaufnahme seines letzten Klinikbesuches, woraus nicht auf seinen generellen Gesundheitszustand geschlossen werden könne. Vielmehr sei mit dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 10. No- vember 2022 (wohl 17. November 2022) erstellt, dass er seit Jahren an einer (...) und damit einhergehenden Suizidalität leide. Letzteres sei nicht nur als Reaktion auf die Aussicht, nach Ungarn zurückkehren zu müssen, zu werten. Das SEM gestehe ein, dass er zwingend auf eine durchgehende medizinische Betreuung, therapeutische Begleitung und auf Medikamente angewiesen sei. In Ungarn aber sei dies nicht garantiert, da wegen des Ukraine-Krieges mit einer Verzögerung bei der Aufnahme in die Kranken- versicherung zu rechnen sei. Seine gesundheitlichen Probleme könnten in
E-820/2023 Seite 8 Ungarn keinesfalls adäquat behandelt werden, was sich bereits daraus er- gebe, dass der ungarische Staat Personen mit subsidiärem Schutz keine Integrationshilfen mehr biete und auch kein Obdach. Die Obdachlosigkeit werde zwingend eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund werde er sich das Leben neh- men. Gemäss dem beigelegten Arztbericht habe er auch in der Vergangen- heit in Ungarn keinen Zugang zum medizinischen System gehabt, weshalb Krankheiten nicht erkannt und daher nicht adäquat behandelt worden seien. Zumindest seien individuelle Zusicherungen der ungarischen Behör- den einzuholen, wonach er nahtlos von einer medizinischen Versorgung werde profitieren können, unter Beizug von Dolmetschern, denn weder spreche er Ungarisch noch biete der ungarische Staat Sprachkurse an. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, seit dem letzten Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers seien keine weiteren akuten Krisensituationen bekannt. Anzeichen dafür, dass solche ohne das Wirken seines hiesigen sozialen Umfelds eintreten würden, gebe es nicht. Vor dem Hintergrund, dass er in Ungarn ein geordnetes Leben habe führen können und vermutungsweise dort nach wie vor über ein soziales Netz ver- füge, verstosse seine Rückkehr nicht gegen Art. 3 EMRK. Die Einschät- zung seines Psychiaters betreffend psychiatrische Behandlung in Ungarn sei nicht belegt und der Beschwerdeführer verfüge dort auch über einen sicheren Aufenthaltsstatus. Weiter sei die ihm attestierte fehlende Verwur- zelung unvereinbar mit dem Umstand, dass er in Ungarn lange Zeit ein geregeltes Leben habe führen können. Auch angesichts der ihm zuge- schriebenen Resilienz sei bei der Überstellung keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu erwarten. 5.4 Replizierend bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM und macht geltend, in Ungarn habe er zu niemandem mehr Kontakt und die Annahme, dass sich ein Pfarrer unter Umständen um ihn kümmern würde, sei unzureichend. Für die Details wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Hauptantrag die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz und erhebt formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-820/2023 Seite 9 6.2 Eine falsche Sachverhaltsfeststellung erblickt er darin, dass das SEM eine akute Suizidalität verneint hat, obwohl im Bericht vom 10. November 2022 (richtig wohl: 17. November 2022) festgehalten worden sei, dass er einen Suizidversuch unternommen habe. Dieser Einwand ist nicht gerecht- fertigt. Das SEM hat den Bericht vom 17. November 2022 seiner Würdi- gung ebenfalls zu Grunde legte (ebd. Ziff. I S. 1). In den Erwägungen spricht es denn auch ausdrücklich von «den Austrittsberichten» (ebd. S. 3, 2. Abschnitt). Schliesslich bestreitet das SEM weder den Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Suizidversuch unternommen habe noch zwei- felt es die ärztlichen Diagnosen an. 6.3 Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Rückübernahmeab- kommens rügt der Beschwerdeführer, auf seinen Einwand, wonach er ein- zig über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei das SEM nicht eingegangen. Weder habe es ihn gehört noch nachvollziehbar begründet, weshalb das Abkommen dennoch anwendbar sei, womit es das rechtliche Gehör verletzt habe. Mit seinen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des Rückübernahmeabkommens übt der Beschwerdeführer Kritik an der Ver- fügung vom 19. Januar 2022 respektive am Urteil D-430/2022 vom 15. Juli 2022. Diese Einwände wären im damaligen Beschwerdeverfahren oder ge- gebenenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuches gegen das genannte Urteil vorzubringen gewesen, weshalb das SEM nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung darauf einzugehen (vgl. vorstehende E. 4.3). Für allfällige revisionsrechtliche Rügen in einer Konstellation wie der vor- liegenden war das SEM gar nicht zuständig. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das SEM habe es versäumt, seine seit Jahren bestehende Suizidalität als Ausdruck eines langjährigen Leidens und die potenzielle weitere Akzentuierung wegen ei- ner Obdachlosigkeit in Ungarn zu berücksichtigen, übt er Kritik an der Sa- che. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden Erwägungen sein. 6.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Sein Hauptantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Streitig und zu prüfen ist nun, ob eine seit dem Entscheid des SEM vom 19. Januar 2022 beziehungsweise seit dem Urteil des BVGer vom 15. Juli 2022 wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche geeignet ist,
E-820/2023 Seite 10 die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Januar 2022 im Wegweisungsvollzugspunkt zu bewirken. 7.2 Ebenso wie das BVGer ging die Vorinstanz vom Vorliegen gesundheit- licher Beschwerden im Zusammenhang mit (...) sowie (...) (vgl. Urteil D- 430/2022 Bst. C.c, E. 8.3; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 S. 5 f., S. 12). Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand machte der Beschwer- deführer geltend, dieser habe sich seit Erlass der Verfügung vom 19. Ja- nuar 2022 und des Urteils D-430/2022 vom 15. Juli 2022 stark verschlech- tert, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 7.3 7.3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Arztberichte folgendes festzustellen: Aufgrund suizidaler Symptomatik, insbesondere eines Suizidversuchs, wurde er mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik C._______ eingewiesen, wo er vom 26. September 2022 bis 10. Novem- ber 2022 in der fakultativ geschlossenen allgemeinpsychiatrischen Akut- station behandelt worden ist. Bei unklarer Absprachefähigkeit sei er zu- nächst im Intensivzimmer betreut worden. Diagnostiziert wurde dem Be- schwerdeführer eine (...). Zudem bestehe der Verdacht auf eine PTBS. Am 19. Oktober 2022 wurde in einem Kurzbericht festgehalten, dass er nicht reisefähig sei und weiterhin qualifizierter akutpsychiatrischer Behandlung bedürfe. Im Zeitpunkt seines Austritts nahm er die Medikamente Mirtazapin (30mg), Quetiapin (25mg), Temesta (1mg) sowie Pantozol (20mg) ein, de- ren Weitereinnahme – mit Ausnahme von Lorazepam (Temesta) – unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen emp- fohlen wurde. Indiziert sei ebenso eine stationäre traumatherapeutische Behandlung. Im Verlauf der integrierten psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung sei es zu einer leichten Besserung der psychischen Si- tuation des Patienten gekommen. Zwar sei die suizidale Symptomatik ab- geklungen, sodass die Ausgangsregelung habe gelockert werden können, jedoch hätten weiterhin (...) und Hinweise auf eine mögliche (...) bestan- den. Angesichts der drohenden Ausschaffung sei er weiterhin hoffnungslos und deprimiert. Bei Austritt habe er nach wie vor Lebensüberdruss-Gedan- ken gehabt, allerdings Absprachefähigkeit zugesichert und es hätten keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen.
E-820/2023 Seite 11 Auf freiwilliger Grundlage wurde der Beschwerdeführer in der gleichen Kli- nik ein zweites Mal behandelt, dies vom 23. November 2022 bis am 1. De- zember 2022, erneut wegen suizidaler Symptomatik. So habe er die letzten 14 Tage nur im Bett verbracht und seine Unruhe und Ängste in der Nacht hätten dazu geführt, dass er aus dem Fenster habe springen wollen. Er habe sich von akuten suizidalen Gedanken abgrenzen können und sei ab- sprachefähig gewesen. Abweichend vom ersten Klinikaufenthalt wurde ihm eine (...) diagnostiziert. Zusätzlich wurde die Medikation mit Quetiapin re- tard (50mg) verordnet und festgehalten, dass eine psychiatrische Betreu- ung durch die Spitex erfolge sowie eine ambulante psychiatrisch-therapeu- tische Behandlung in die Wege geleitet sei. Es sei im Verlauf der Behand- lung zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Situation des Pati- enten gekommen; er sei stets absprachefähig gewesen und suizidale Ge- danken seien deutlich seltener aufgetreten. Chronisch würden sie zwar be- stehen, akute Suizidalität werde jedoch klar und glaubhaft verneint. Aus einer E-Mail seiner behandelnden Hausärztin vom 9. Dezember 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des Wochenendes vom 3. bis 4. Dezember 2022 suizidale Gedanken gehabt habe und in der da- rauffolgenden Woche die Absprachefähigkeit bezüglich Suizidalität unsi- cherer geworden sei. Seine Ärztin stelle sicher, dass er jeden Tag mindes- tens einen sicheren Kontakt habe und eine stationäre Traumatherapie sei indiziert, der ungesicherte Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stehe dieser allerdings entgegen. Im fachärztlichen Bericht vom 23. März 2023 wird dem Beschwerdeführer abweichend von den bisherigen Diagnosen eine (...) mit anhaltender Sui- zidalität (...), Status nach zweimaligem Suizidversuch (...) und eine schwere, anhaltende (...) (...) attestiert. In Bezug auf die Suizidalität des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass die Absprachefähigkeit von Tag zu Tag erneuert werden müsse und er anhaltend suizidal sei. Er werde zusätzlich mit Sertralin (50mg) therapiert und befinde sich in regelmässiger wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Da das aktuelle Behandlungsnetz ambulant aufgebaut sei, bestehe praktisch täg- lich die Gefahr, dass es nicht präsent genug sei, um einen Suizid verhin- dern zu können. Um eine anhaltende Selbststabilisierung erreichen zu kön- nen, wäre beispielsweise eine tagesklinische Behandlung über mehrere Monate dringend zu empfehlen. Eine solche Therapie sei in keinem Land, in dem der Beschwerdeführer zuvor gelebt habe, möglich und eine Rück- kehr in traumatisch erlebte Situationen würde die bestehende Suizidalität und (...) maximal erhöhen und ihn akut lebensbedrohlich gefährden. Die
E-820/2023 Seite 12 chronische Suizidalität sei verursacht durch die seit Jahren andauernde Ungewissheit bezüglich Zukunftsperspektive und Mangelentwicklungen in der Kindheit und Jugend. 7.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass soweit die Hausärztin des Beschwerde- führers in ihrem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 30. Januar 2023 ausführt, gemäss ihm würde ein Bericht eine andere Person betref- fen, zumal darin verschiedene Namen aufgeführt seien, dies jedenfalls für jenen vom 17. November 2021 (A26) nicht zutrifft. Was die im Rahmen des aktuellen Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Berichte angeht, überzeugt dieser Einwand schon deshalb nicht, da der Beschwerdeführer sie selber eingereicht und diesen Sachverhalt geltend gemacht hat. An- hand dieser ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS und ei- ner (...) leidet, die gegenwärtig mit diversen Psychopharmaka sowie mit ambulant wöchentlich stattfindenden psychologisch-psychiatrischen Kon- sultationen therapiert wird. Nach wie vor indiziert sei eine stationäre oder eine in einer Tagesklinik stattfindende Traumatherapie. Was seine Suizida- lität anbelangt, so treten gemäss ärztlichen Berichten beim Beschwerde- führer nach wie vor solche Gedanken auf. Allerdings distanzierte er sich nach seiner ersten – einzigen per fürsorgerische Unterbringung und wegen versuchten Suizids erfolgten – Hospitalisierung von Suizidhandlungen und war seither grundsätzlich absprachefähig, wenngleich gemäss seinem Psychiater die Absprachefähigkeit täglich erneuert werden müsse. Keine Stütze in den Akten findet hingegen das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er leide bereits seit Jahren an (akuter) Suizidalität. Zwar sind den Ak- ten zwei Berichte von Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeinmedi- zin (D) vom 12. August 2022 und vom 2. September 2022 zu entnehmen, die feststellen, der Beschwerdeführer habe in Ungarn mehrere Suizidver- suche unternommen und auch im Iran habe er sich bereits umbringen wol- len. Allerdings ist diesbezüglich festzustellen, dass es sich um Berichte ei- ner praktischen Ärztin in Allgemeinmedizin und nicht um eine einschlägige Fachärztin handelt. Abgesehen davon handelt es sich um anamnestische Wiedergaben, was im Übrigen auch für die Ausführungen im Austrittsbe- richt vom 17. November 2022 gilt. Der Beschwerdeführer selbst hatte im Verlauf seiner Asylverfahren nie angegeben, bereits im Iran gesundheitlich beeinträchtigt gewesen zu sein oder bereits dort versucht zu haben, sich das Leben zu nehmen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass er im Dublin-Verfahren anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Sep- tember 2015 zum medizinischen Sachverhalt angegeben hatte, er habe keine Probleme, ausser (...) (vgl. A15 Ziff. 8.02, A17). Im Übrigen erstaunt ebenfalls, dass er dort ausdrücklich angegeben hatte, er sei in F.
E-820/2023 Seite 13 geboren und nie in Afghanistan gewesen, er habe auch nie Kontakt zu sei- nem Heimatstaat gehabt (ebd. Ziff. 2.01, 3.01), was diametral den ergän- zenden Bemerkungen der genannten Ärztin zur diagnostizierten PTBS in ihrem Bericht vom 2. September 2022 widerspricht, wonach die Traumata unter anderem auf die Abschiebung nach Afghanistan zurückgingen, wo er keine Anlaufstelle gehabt habe, sowie auf seine grosse Angst vor den Tali- ban, die ihn zunächst als Tanzknaben und dann als Kämpfer hätten rekru- tieren wollen. Im Übrigen entspricht auch die im Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 17. November 2022 wiedergegebene Feststellung, seine Eltern seien im Iran ermordet worden, nachdem sie zusammen mit dem Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen seien, nicht dessen Angaben im Asylverfahren, wonach der Vater bei einem (...)unfall und die Mutter an (...) gestorben sei (vgl. A15 Ziff. 1.11). Ebenso wenig hatte der Beschwer- deführer je geltend gemacht, bereits in Ungarn mehrere Suizidversuche unternommen zu haben und auch gab er an, seine damaligen Beschwer- den ([...]) bestünden seit dem Angriff, seit vier oder fünf Monaten (SEM- Akten [...] [A] 27). Aufgrund der Akten und den Angaben in den ärztlichen Berichten ist anzunehmen, dass die Suizidalität des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn steht. Dass sie derzeit nicht akut ist, ergibt sich aus dem durch die Hausärztin des Be- schwerdeführers mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 30. Ja- nuar 2023, wonach er etwas stabilisiert sei, aus der im Bericht seines Psy- chiaters attestierten Absprachefähigkeit und schliesslich aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer seither nicht hat erneut fürsorgerisch untergebracht werden müssen. 7.4 7.4.1 Zu Gunsten sicherer Drittstaaten – wie es der EU-Mitgliedstaat Un- garn ist – besteht die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Ver- pflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es müssen im je- weiligen Einzelfall tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, die ih- rer Art nach nicht vorweg im Rahmen der Festlegung des sicheren Dritt- staats berücksichtigt werden konnten und damit von vornherein ausserhalb der Grenzen liegen, die der Bundesrat mit seinem Entscheid, Ungarn zu einem sicheren Drittstaat zu erklären, gezogen hat. Es muss sich mithin aufgrund konkreter Tatsachen aufdrängen, dass die um Schutz ersu- chende Person von Umständen in Ungarn betroffen ist, aufgrund derer sich die Vermutung des sicheren Drittstaats im konkreten Fall nicht aufrecht- erhalten lässt. Es müssen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür
E-820/2023 Seite 14 vorliegen, dass die ungarischen Behörden im konkreten Einzelfall Völker- recht, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzen. Insgesamt lassen die Ausfüh- rungen im Wiedererwägungsverfahren sowie die eingereichten medizini- schen Berichte nicht darauf schliessen, dass eine so erhebliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten ist, dass es sich im Sinne der restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, die Wegwei- sung nach Ungarn nun als unzulässig zu qualifizieren. Auch unter Berück- sichtigung des Suizidversuchs des Beschwerdeführers ist sodann auf- grund der Aktenlage nicht von einer drohenden schweren und unwiderruf- lichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle einer erzwun- genen Rückkehr dorthin auszugehen, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen ist. Dass der Beschwerdeführer in Ungarn nach seiner Rückschaffung und vor Erhalt des subsidiären Schutzes inhaftiert worden sei und sich dies traumatisierend auf ihn ausgewirkt habe, muss dabei nicht in Frage gestellt werden, allerdings bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich dies wiederholen und er deshalb eine Retraumatisierung erfahren sollte. Schliesslich wurde auch der infolge seiner Konversion geltend ge- machten Angriff als zweifelhaft beurteilt (vgl. Urteil des BVGer D-430/2022 E. 8.2.6.3). Der wegweisende Staat ist bei einer Überstellung gemäss Pra- xis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Über- stellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Über- stellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusam- menarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die ungarischen Behörden; vgl. zum Beispiel die Urteile des BVGer E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2 S. 10 oder F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.). Dass das SEM die ungarischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde, hat es denn in der angefoch- tenen Verfügung bereits festgehalten (ebd. S. 3, 3. Abschnitt). 7.4.2 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
E-820/2023 Seite 15 raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bezeichnet der Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaa- ten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen oder Ausländer aus ei- nem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. Dem Beschwerdeführer obliegt es demnach, diese Legalvermutung umzustos- sen. Konkret hat er ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass er im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). Zutreffenderweise führte das SEM aus, dass in Ungarn medizinische Be- handlungen – auch psychologisch-psychiatrische – erhältlich seien und der Beschwerdeführer bereits früher in deren Genuss gekommen ist, was sich daraus ergibt, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz angab, auf Anraten seiner ungarischen Ärztin eine (...)unverträglichkeit ab- klären zu wollen (vgl. SEM-Akten [...] [A] 27). Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen, die er gegenüber seiner Hausärztin geäussert habe und die diese in ihrem der Beschwerde beigelegten Bericht vom 30. Januar 2023 schil- dert, überzeugen nicht, zumal im Bericht der E._______ vom 17. Novem- ber 2021 festgehalten worden ist, dass eine Verständigung problemlos auf Deutsch möglich gewesen sei (vgl. ebd.). Auch ergibt sich aus dem Ver- laufsblatt der G._______, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der mitgeteilt habe, er leide an (...), worauf er hier zur Abklärung an- gemeldet worden sei (vgl. A31). Ebenso wenig ist mit der Verkrustung des beim Beschwerdeführer operierten (...) belegt, dass er keinen Zugang zum medizinischen System in Ungarn hatte, wie dies seine Hausärztin in ihrem Bericht festhält. Auch mit Blick auf die Zukunft gelingt es dem Beschwer- deführer nicht, glaubhaft darzulegen, dass ihm die ungarischen Behörden eine notwendige medizinische Behandlung verweigern würden respektive die diesbezügliche Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer ist da- rauf hinzuweisen, dass zum einen Ungarn an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie; insb. Art. 29 zu Sozialhilfeleistungen sowie Art. 30 zur medizinischen Versorgung) gebunden ist, zum anderen in (...)mehrere psychiatrische Kliniken existieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass dort psychiatrische Konsultationen fortgeführt werden könnten und
E-820/2023 Seite 16 auch eine störungsspezifische Traumabehandlung angeboten wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht umgehend krankenversichert würde, ist anzunehmen, dass er, der während rund fünf Jahren in H._______ gelebt und in einer Kirche gearbeitet habe, in der Lage sein wird, dafür aufzukom- men, allenfalls mit staatlicher oder anderweitiger Unterstützung (vgl. Urteil des BVGer D-430/2022 E. 8.2.4). Angesichts der vorstehenden Ausführun- gen bestand und besteht kein Anlass, von den ungarischen Behörden spe- zifische Garantien betreffend eine nahtlose medizinische Versorgung ein- zuholen; der entsprechende Subsubeventualantrag des Beschwerdefüh- rers ist abzuweisen. Auch gab der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, anlässlich seiner Personalienauf- nahme an, ein wenig Ungarisch zu sprechen (vgl. A10 F1.17.03). Letztlich ist zu erwarten, dass er, selbst wenn er mit niemandem mehr aus Ungarn Kontakt haben sollte, gegebenenfalls wieder mit Hilfe der Kirche oder einer Hilfsorganisation eine Unterkunft finden kann, sodass seine Befürchtung, obdachlos zu werden, unbegründet ist. Im Übrigen kann auf die Ausführun- gen in der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 sowie im Urteil des BVGer D-430/2022 vom 15. Juli 2022 verwiesen werden, die auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten nachträglichen Entwicklungen nach wie vor Gültigkeit haben. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Be- gründung abgewiesen hat. Sein Eventualantrag um Gewährung der vor- läufigen Aufnahme ist deshalb abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi- schenverfügung vom 21. März 2023 sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-820/2023 Seite 17
(Dispositiv nächste Seite)
E-820/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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