E-816/2020
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-816/2020
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 2 0 Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 / N (...).
E-816/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 auf dem Luftweg, mit Reisedokumenten, die sein Schlepper besorgt habe, und gelangte über C._______ am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 4. Novem- ber 2015 um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2015 wurde er summa- risch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/11). Am 24. März 2017 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A10/11; nachfolgend: A10). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein ältester Bruder D._______ (in der Folge D.) sei (...) – kurz vor der Sperrung des Gebietes – E._______ gegangen. Dort sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Nachdem die Behörden die Abwesenheit von D. bemerkt hätten, hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Probleme bekommen. Ein weiterer Bruder, V., habe sich deshalb von der Familie abgewandt und sie hätten seither nichts mehr von ihm gehört. Da seine Familie auch um den Beschwerdeführer besorgt gewesen sei, habe sie ihn in ein Internat in F._______ gebracht, wo er fortan die Schule besucht habe. D. sei dann am (...) 2009 E._______ getötet worden. Als er daraufhin zu seiner Familie nach G._______ zurückgekehrt sei, hätten Angehörige des Militärs ihn zu seiner Abwesenheit befragt. Um den Anhaltungen und Befragungen an den militärischen Stützpunkten zu entgehen, habe ihn die Mutter wiederum in eine andere Schule, dieses Mal in H., gebracht. Dort habe er 2012 die A-Level Prüfung abgelegt, und weil er nicht genügend Punkte für ein Studium erreicht habe, sei er erneut zur Familie nach G. zurück- gekehrt. Im (...) 2012 habe das CID (Criminal Investigation Department) dann seinen Vater festgenommen. Es sei ihm aber die Flucht gelungen, was sie erfahren hätten, weil der Vater sich im (...) 2012 telefonisch gemel- det habe, um mitzuteilen, dass es ihm gut gehe, sie aber nicht versuchen sollten, ihn zu kontaktieren. Seither habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Er selbst sei dann mehrmals mitgenommen und insbesondere zum Aufenthaltsort von D. und seinem Vater befragt worden. Er sei deshalb zu einer Freundin seiner Mutter nach B._______ gezogen. Anfang Feb- ruar 2015 habe er erfahren, dass seine Mutter krank sei; deshalb sei er nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf hätten ihn zwei Soldaten auf der Strasse angehalten und ins Camp gebracht. Dort sei er erneut zu seiner
E-816/2020 Seite 3 Abwesenheit sowie zum Aufenthaltsort von D. und seinem Vater befragt worden. Sie hätten ausserdem kontrolliert, ob er Verletzungen aufweise und ihn beschuldigt, sich während des Krieges E._______ aufgehalten zu haben. Er sei geschlagen und – auch sexuell – misshandelt worden. Dass D. längst tot sei, hätten sie ihm nicht geglaubt, sondern ihm vorgeworfen, sie hätten immer noch mit ihm Kontakt. Seine Identitätskarte sei ihm abge- nommen und es sei ihm verboten worden, an einen anderen Ort zu gehen. Am darauffolgenden Tag sei er mit der Hilfe eines Friedensrichters wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Problemen habe er Sri Lanka verlassen. Nach seiner Ausreise sei dann sein Bruder I._______ vom CID in deren Camp in G._______ mitgenommen worden. Er sei nach dem Be- schwerdeführer befragt und noch am selben Tag wieder freigelassen wor- den. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines, eine Kopie seiner Identi- tätskarte, seinen Schülerausweis von 2008 im Original, drei Schulbestäti- gungen im Original vom 27. April 2010 und vom 21. April 2015, eine be- glaubigte Kopie sowie eine auf Englisch verfasste Übersetzung vom 3. Au- gust 2015 der Todesbescheinigung seines Bruders, ein Schreiben des Friedensrichters in G., ein Schreiben der (...) Clinic in G. vom 9. Februar 2015, ein Schreiben der (...) Kirche in G._______ vom 5. Juli 2016, ein Schreiben der Berufsgenossenschaft für (...) in G._______ vom 7. März 2017 (alle im Original) und ein Foto (auf dem der Beschwerdeführer in Freizeitkleidung sowie ein uniformierter Soldat zu se- hen sind). B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 – eröffnet am 13. Januar 2020 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt, die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
E-816/2020 Seite 4 Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Foto (das sei- nen Bruder D. bei den «Sea Tigers» zeige), eine Kopie der Identitätskarte von D. und diverse Medienberichte zur Situation in Sri Lanka vom März 2017, November 2018 sowie November und Dezember 2019 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 stellte die zuständige In- struktionsrichterin das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerde- führers in der Schweiz fest und forderte ihn auf, bis zum 4. März 2020 ei- nen Vorschuss an die Verfahrenskosten von Fr. 750.– zu leisten. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2020 lud die Instruktionsrich- terin das SEM mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Recht- sprechung zur Vernehmlassung ein. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2020 hält die Vorinstanz mit ausführlichen ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde. E.c Innert erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 7. Dezem- ber 2020. Er verweist ergänzend auf seine Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Gutheissung. Als Beilage wurde eine Honorarnote vom 7. Dezember 2020 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-816/2020 Seite 5 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vor- bringen des Beschwerdeführers zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als nicht genügend. Sie hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, seine Vorbringen erschienen konstruiert und seien unplausibel, ober- flächlich sowie widersprüchlich. Bezüglich der vorgebrachten körperlichen Misshandlung anlässlich der Mitnahme durch das Militär im Februar 2015 hält das SEM dem Beschwerdeführer insbesondere entgegen, er habe diese weder in der BzP noch im freien Bericht der Anhörung erwähnt, son- dern erst gegen Ende der Anhörung, als er gefragt worden sei, ob er alles erzählt habe. In Anbetracht dessen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt mehr- fach die Möglichkeit gehabt habe, darüber zu berichten, erscheine seine
E-816/2020 Seite 6 Erklärung für die Verspätung – dass er nicht gewusst habe, wie er dies hätte erzählen sollen – als Ausflucht. Zum anderen hält das SEM fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer unter ande- rem zur Begründung seines Rückweisungsantrages vor, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig sowie willkürlich ermittelt und fest- gestellt. Zwar habe das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung an- geboten, er könne die Aussage zu den geltend gemachten Misshandlun- gen anlässlich der Festhaltung von Anfang Februar 2015 in Abwesenheit der bis dahin anwesenden Frauen weiterführen. Es habe somit erkannt, dass die Schilderung den Beschwerdeführer möglicherweise Überwindung gekostet habe. Gleichzeitig habe es aber nicht berücksichtigt, dass seine mit einer solchen Misshandlung verbundene Scham gerade ein Grund für die späte Erwähnung sein könne. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer sei bereits zu Beginn des Asylverfahrens mittels Merkblatt darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei geltend gemach- ter geschlechtsspezifischer Verfolgung ein gleichgeschlechtliches Team für die Anhörung bereitgestellt werde. Zudem sei ihm anlässlich der BzP auf- gezeigt worden, dass die offene und vollständige Berichterstattung seiner Asylgründe in seiner Verantwortung liege. Dennoch habe er während der BzP von den geschlechtsspezifischen Gründen nichts erwähnt. Der Be- schwerdeführer habe diesbezüglich während des erstinstanzlichen Asyl- verfahrens weder eine kantonale Beratungsstelle für Asylsuchende um Un- terstützung gebeten noch habe er das SEM auf eine allfällig gewünschte Teamzusammenstellung für die Anhörung aufmerksam gemacht. Zu Be- ginn der Anhörung sei er erneut auf die Verpflichtung, wahrheitsgemässe und vollständigen Ausführungen zu machen, hingewiesen worden. Dem- nach wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die angeblichen Misshandlungen zu berichten, un- besehen seines Schamgefühls. Trotz alledem habe der Befrager an der Anhörung dem Beschwerdeführer noch angeboten, dass er die vorge- brachte sexuelle Misshandlung in Abwesenheit der Protokollführerin und der Hilfswerksvertreterin machen könne. Indem der Beschwerdeführer die-
E-816/2020 Seite 7 ses Angebot jedoch ausgeschlagen habe, habe er ausdrücklich auf ein ge- schlechtsneutrales Anhörungsteam verzichtet. Auch seine ergänzende Aussage, dass er alles gesagt habe, was er erlebt habe, deute nicht da- raufhin, dass er in einem reinen Männerteam andere oder weitergehende Angaben gemacht hätte. Das SEM habe folglich der massgeblichen Recht- sprechung genügend Rechnung getragen. Angesichts dessen, seien die vorgebrachten Misshandlungen als nachgeschoben zu betrachten; dass sie unglaubhaft seien ergebe sich im Übrigen auch aus dem als Beweis- mittel eingereichten medizinischen Bericht, der keine Misshandlung (...) erwähne. 4.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er vorgängig keine gleichgeschlechtliche Teamzusammensetzung verlangt habe, sei irrelevant, denn die Behörde sei zur Einleitung entsprechender Massnahmen verpflichtet, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechts- spezifische Verfolgung vorlägen (m.H.a. BVGE 2015/42 E. 5.2). Die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach er Übergriffe sexueller Art erstmalig gegen Ende der Anhörung erwähnt habe, sei unzutreffend. Denn bereits im vor- herigen Verlauf der Anhörung seien seinen Aussagen Hinweise darauf zu entnehmen. So habe er vorgebracht, er sei ausgezogen und am Körper kontrolliert worden. Spätestens aber als es gegen Ende der Anhörung of- fensichtlich geworden sei, dass er eine sexuelle Misshandlung erlitten habe, hätte eine Neuansetzung der Anhörung, unter Einsetzung eines gleichgeschlechtlichen Teams, erfolgen müssen. Sodann könne – entge- gen der Ansicht der Vorinstanz – nicht von ausdrücklichem Verzicht auf die Anhörung durch ein reines Männerteam gesprochen werden, da er anläss- lich der Anhörung nicht über die entsprechenden Bestimmungen aufgeklärt worden sei (m.H.a. A10 F67). Es sei davon auszugehen, dass er in einem reinen Männerteam ausführlicher und detaillierter über das Erlebte gespro- chen hätte. Es sei ihm offenkundig schwergefallen, über dieses Thema zu sprechen. Dafür spreche zum einen der Umstand, dass er sich erst gegen Ende der Anhörung habe überwinden können, diese heikle Angelegenheit anzusprechen. Er habe diesbezüglich auch erwähnt, dass er nicht wisse, wie er das sagen solle und sei in Anbetracht derart belastender und trau- matischer Misshandlungen auffällig knapp geblieben. Zum anderen sei er während der Anhörung emotional sehr belastet gewesen. So habe er mehr- mals weinen müssen, zuletzt auch während der Erzählung des diesbezüg- lichen Vorfalles. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er aus Scham gegen- über den bei der Anhörung anwesenden beiden Frauen darauf verzichtet habe, ausführlicher über das in der Haft Erlittene zu berichten. Schliesslich
E-816/2020 Seite 8 verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-6707/2013 vom 14. Juli 2014, dessen Sachverhalt beinahe iden- tisch mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens sei. 5. 5.1 Nach einer Prüfung der Akten erweist sich das formelle Beschwerde- begehren als offensichtlich begründet. Dies aus folgenden Gründen: 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu- eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Scham- gefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befra- gung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgese- henen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsu- chenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Ge- schlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich er- klärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.). 5.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre das SEM verpflich- tet gewesen, den Beschwerdeführer nach seinen Aussagen unter F64ff. der Anhörung (A10), spätestens nach seiner Aussage unter F66, auf die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 aufmerksam zu machen und ihn über seine Rechte – eine Anhörung zu den Asylgründen in einem reinen Män- nerteam – aufzuklären (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die dort zitierte Recht- sprechung). Denn diesen Aussagen sind konkrete Hinweise auf eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung (in Form sexueller Gewalt) zu entnehmen
E-816/2020 Seite 9 (vgl. A10 F65-F67). Wie unter Erwägung 5.2 aufgezeigt, ist Art. 6 AsylV 1 von Amtes wegen anzuwenden, sobald konkrete Hinweise auf eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, weshalb vom Beschwerdefüh- rer nicht erwartet werden durfte, eigenständig eine Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team zu verlangen, selbst wenn dieser Hinweis auf dem Merkblatt beim Eintritt ins Asylverfahren enthalten sei. Der Beschwer- deführer wurde dann zwar gefragt, ob er möchte, dass die beiden anwe- senden Frauen hinausgehen, woraufhin er antwortete, nein, das sei alles was passiert sei (vgl. A10 F67). Daraus kann – wiederum entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf die Anhörung durch ein reines Männerteam verzich- tet, zumal es der Befrager unterlassen hat, den Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären und er folglich auch nicht auf die Wahrnehmung dieser Rechte verzichten konnte. Selbst wenn dies angesichts der formellen Natur dieser Vorschrift nicht ent- scheidend ist, kann aus den Aussagen des Beschwerdeführers, anders als das SEM dies tut, nicht gefolgert werden, er hätte in einem reinen Männer- team weder andere noch ergänzende Angaben gemacht. Vielmehr lassen die konkreten Umstände durchaus die Annahme zu, dass der Beschwer- deführer aus Scham gegenüber der bei der Anhörung anwesenden Frauen darauf verzichtet hat, ausführlicher über das in der Haft Erlittene zu berich- ten. Denn dem Anhörungsprotokoll ist gerade zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer offenbar Mühe hatte, über die vorgebrachte Misshandlung zu sprechen. So weinte er bei den entsprechenden Aussagen – was auch von der Hilfswerksvertretung angemerkt wurde –, und er gab an, er habe die Misshandlungen nicht früher erwähnt, da er nicht wisse, wie er das sa- gen solle (vgl. A10 F66). Inwiefern in dieser Erklärung eine Ausflucht liegen soll, wie das SEM festhält, erhellt nicht, zumal damit gerade der Kerngehalt der Schutzbestimmung angesprochen wird. 5.4 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwer- deführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfol- gung bei der Anhörung nicht hinreichend über seine Rechte aufgeklärt res- pektive die Anhörung nicht abgebrochen und ihn durch ein reines Männer- team zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive un- vollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Verletzung fällt umso schwerer ins Gewicht, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung unter anderem gerade noch mit den angeblich unsubstan- tiierten Angaben des Beschwerdeführers zur Haft begründet. Angesichts
E-816/2020 Seite 10 der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt allerdings von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. 6. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor- matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll- ständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzli- chen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Es ist insbesondere nicht Sache des Bun- desverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuholen. Abge- sehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungs- instanz verloren. 7. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Be- schwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen an- zuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung – in der Beschwerde und der Rep- lik – sowie auf die eingereichten Beweismittel ist bei diesem Verfahrens- ausgang nicht einzugehen. Das SEM ist darauf aufmerksam zu machen, dass es seine Sache sein wird, sich im Rahmen des wiederaufzunehmen- den erstinstanzlichen Asylverfahrens damit zu befassen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Februar 2020 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– ist zurückzuerstatten.
E-816/2020 Seite 11 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 17.42 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausweist. Der zeitliche Aufwand scheint allerdings nicht vollumfänglich angemessen. Dies betrifft insbeson- dere der mit 9.5 Stunden veranschlagte Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde, inklusive Aktenstudium, zumal weder die Wiedergabe des Sachverhalts noch ausführliche allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Sri Lanka als notwendig zu betrachten. Er ist deshalb um 2 Stun- den zu kürzen. Auch der für die Replik geltend gemachte zeitliche Aufwand von sechs Stunden scheint überhöht und ist auf 4 Stunden zu kürzen. Der zeitliche Vertretungsaufwand ist demnach auf – gerundet – insgesamt 13 Stunden zu kürzen. Unter Einbezug der veranschlagten Kosten für die Aus- lagen von Fr. 98.90 ergibt sich somit unter Berücksichtigung der massge- blichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ein Betrag von Fr. 3’607.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszu- richten. (Dispositiv nächste Seite)
E-816/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 750.– wird zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’607.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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