B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-8067/2025
Urteil vom 4. November 2025 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Meriem El May, Caritas Genève – Service Juridique, (...) Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2025 (E-7610/2025).
E-8067/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 2. September 2025) lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom (...) September 2024 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Seine Eingabe war mit «2. Oktober 2025» da- tiert, während der Briefumschlag den Poststempel vom 3. Oktober 2025 trug. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-7610/2025 vom 20. Okto- ber 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gelte im zu beurteilenden Verfahren eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Diese sei am 2. Oktober 2025 abgelaufen, womit die am 3. Oktober 2025 eingereichte Beschwerde verspätet und daher of- fensichtlich unzulässig sei. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 (Eingang: 22. Oktober 2025) gelangte der Gesuchsteller, handelnd durch seine Rechtsvertretung, an das Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht möge ihm unter Anwen- dung von Art. 24 VwVG die Wiederherstellung der Frist gewähren und die beigefügte Beschwerde entsprechend als fristgerecht eingereicht anerken- nen. E. Am 23. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Eingabe. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren Ende Oktober 2025 vom Präsidium der Abteilung V auf die vorsitzende Richterin übertragen.
E-8067/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beur- teilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwer- den stehen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Gesuche, mit denen nach einem Nichteintreten des Bundesverwaltungs- gerichts auf eine Asylbeschwerde infolge Nichteinhaltung einer gesetzli- chen Frist das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätz- lich im Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. Urteil des BVGer E-1459/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1).
4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 4.2 Die Fristwiederherstellung wird im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt. Nach der bundesgericht- lichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1). In Frage kommen ob- jektive Unmöglichkeit zum zeitgerechten Handeln, wie beispielsweise Na- turkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung oder sub- jektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch be- sondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht
E-8067/2025 Seite 4 kommen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen und es ist ein strenger Massstab anzuwenden, weshalb namentlich Arbeitsüberlas- tung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen (Urteil 2C_177/2019 E. 4.2.1; STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 9 f.). Die gesuchstellende Per- son muss sich gemäss konstanter Rechtsprechung eine durch ihre Vertre- tung verschuldete Verspätung vollumfänglich anrechnen lassen. 5. 5.1 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind vorlie- gend erfüllt, da das Wiederherstellungsgesuch fristgerecht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wie auch formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf ein- zutreten ist. 5.2 Der Gesuchsteller lässt in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 im Wesentlichen ausführen, dass den beteiligten Juristen sowie dem Sekre- tariat der Caritas Genève kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Sämtliche internen Abläufe zur fristgerechten Einreichung der Be- schwerde – insbesondere die Redaktion, Übergabe und Digitalisierung durch die jeweils zuständigen Mitarbeitenden – seien mit der gebotenen und üblichen Sorgfalt befolgt worden. Trotz dieser sorgfältigen Vorgehens- weise sei die Beschwerde aus bis heute ungeklärten Gründen am betref- fenden Tag nicht versandt worden, obwohl sämtliche übrigen, am selben Tag bearbeiteten Sendungen ordnungsgemäss der Post übergeben wor- den seien. Es handle sich hierbei um einen singulären Ausnahmefall, der weder auf Fahrlässigkeit noch auf strukturelle oder organisatorische Män- gel zurückzuführen sei. Es wäre daher unbillig, das Fristversäumnis dem Personal anzulasten, zumal diesem kein Verschulden zur Last gelegt wer- den könne. Da sowohl der Wille zur Fristwahrung als auch die erforderliche Sorgfalt eindeutig nachgewiesen seien, würde die Verweigerung der Frist- wiederherstellung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen und über- spitzten Formalismus darstellen. Als Beweismittel wurden eine E-Mail vom 2. Oktober 2025 mit der gescannten Beschwerde und ein Screenshot von einem Mobiltelefon eingereicht. 5.3 Diese Erklärungen des Gesuchstellers respektive seiner Rechtsvertre- tung sind offensichtlich nicht geeignet, ein unverschuldetes Fristversäum- nis im Sinne der einschlägigen Praxis (vgl. zuvor, E. 4.2) zu begründen. Vielmehr kann gerade nicht von einem unverschuldeten Hindernis die
E-8067/2025 Seite 5 Rede sein, da die Umstände, welche die Rechtsvertretung von der Frist- wahrung abhielten, von ihr selbst zu verantworten sind. Das Versäumnis ist – entgegen der im Gesuch geäusserten Ansicht – der Rechtsvertretung und deren betrieblichen Organisationsdefiziten zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss Ausführungen im Gesuch die Rechtsberatungsstelle Caritas Genève sorgfältig und sachgerecht organi- siert sein soll. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Nichtwiederher- stellung der Frist sei angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismässig und verletze das Verbot des überspitzten Formalis- mus, ist festzuhalten, dass den möglichen Konsequenzen, die für den Man- danten aus der Fristversäumnis resultieren, gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Beurteilung der Fristwiederherstellung praxisgemäss keine Bedeu- tung zukommen. Auch wenn diese Haltung streng erscheinen mag, bleibt angesichts der klaren Rechtslage kein Raum für Verhältnismässigkeits- überlegungen (Urteil des BVGer B-7327/2024 vom 7. Mai 2025 E. 5.1 m.w.H.). 6. Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wie- derherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Frist- wiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Das Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 bleibt rechtskräftig. 7. Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8067/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Das Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 bleibt in Rechtskraft. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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