Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E8032/2009 Urteil vom 31. August 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (...), Irak, vertreten durch Reto Leiser, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2009 / N (...).
E8032/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 10. Februar 2007 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 12. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2007 wurde er summarisch befragt und am 1. Juni 2007 vom Migrationsamt des Kantons (...) zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sunnitischer Kurde und stamme aus (...) in der (...). Im Jahre (...) hätten seine Eltern den Wohnsitz nach (...) verlegt, wo sein Vater im (...) tätig gewesen sei. Der Vater sei im Dezember 2006 und im Januar 2007 von arabischen Terroristen insgesamt dreimal brieflich aufgefordert worden, ihnen (...) US Dollar zu geben. Nachdem der Vater die Zahlung verweigert habe, sei er am (...) 2007 von den Terroristen getötet worden. In der Folge habe auch seine Familie eine Zahlungsaufforderung über (...) US Dollar erhalten, verbunden mit der Drohung, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtbezahlen das gleiche Schicksal drohe wie seinem Vater. Er habe dann den Irak verlassen. Seine Mutter und seine beiden Schwestern seien beim Geschäftspartner des Vaters in (...) untergekommen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2007 eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Die vom BFM am 13. November 2009 vorgenommene Analyse ergab, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer zum Abklärungser gebnis das rechtliche Gehör, worauf dieser in seiner Stellungnahme vom 23. November 2009 ausführte, er könne sich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen nicht äussern und werde sich diesbezüglich Beweismittel schicken lassen, wofür er eine Fristerstreckung bis zum 14. Dezember 2009 benötige. D. Mit Verfügung vom 27. November 2009 – eröffnet am 30. November 2009 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
E8032/2009 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Für die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitiger Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichte er mehrere Beweismittel in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verlangte die Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600., welcher am 12. Januar 2010 fristgerecht geleistet wurde. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 führte das Bundesamt aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und äusserte sich zu dem im Zusammenhang mit der Beibringung neuer Beweismittel geäusserten Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und zu den neu eingereichten Dokumenten. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Mit Replik vom 11. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und bemängelte insbesondere
E8032/2009 Seite 4 den summarischen Charakter der vorinstanzlichen Ausführungen zu den neu eingereichten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
E8032/2009 Seite 5 oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 27. November 2009 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, im Jahre (...) als Neunjähriger mit seiner Familie von (...) nach (...) gezogen und dort bis zu seiner Flucht in die Schweiz (...) Jahre wohnhaft gewesen zu sein. Er spreche nur wenig Arabisch (Akten BFM A1/11 S. 3, A16/16 S. 4) und habe lediglich in (...) – von (...) bis (...) – die (...) besucht (A16/16 S. 4). Dass der Beschwerdeführer in (...) keine Schule besucht habe, erscheine aber ausgesprochen unwahrscheinlich, kenne er sich doch mit dem dortigen schulischen Benotungssystem gut aus (A1/11 S. 2). Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb seine in (...) offensichtlich gut integrierten Eltern ihn am neuen Wohnort nicht mehr in die Schule geschickt haben sollten. Weiter sei wenig nachvollziehbar, weshalb er über nur geringe Kenntnisse der arabischen Sprache verfüge, wolle er doch seit seinem (...) Lebensjahr in (...) gewohnt haben. Bis zum (vorinstanzlichen) Entscheid habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Beweismittel eingereicht, welche die Geschehnisse in Mosul seit Ende Dezember 2006 belegen könnten. Die Begründung für deren Nichteinreichen sei nicht stichhaltig. Bei der nachträglich zu den Akten gegebenen irakischen Identitätskarte handle es sich offenkundig um ein gefälschtes Dokument (A21/2, A22/2).
E8032/2009 Seite 6 Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit (...) in (...) wohnhaft gewesen, hätte er mit Sicherheit über eine von den Behörden in (...) ausgestellte und somit authentische Identitätskarte verfügt. Gesamthaft betrachtet könne dem Beschwerdeführer dessen langjähriger Aufenthalt in (...) nicht geglaubt werden; es sei anzunehmen, dass er aus dem kurdisch kontrollierten Teil Nordiraks stamme. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2009 insbesondere geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm die für die Einreichung weiterer Beweismittel benötigte Zeit nicht gewährt habe, das rechtliche Gehör verletzt. Schon allein aus diesem Grunde sei der Entscheid des BFM aufzuheben. In der Zwischenzeit seien die bei Freunden im Irak eingeforderten Dokumente eingetroffen. Die LebensmittelCouponkarte aus (...) sei auf den Namen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt und dessen Name sei ebenfalls aufgeführt. Der beigelegte Auszug aus dem Zivilregister belege, dass der Beschwerdeführer in "(...) zur Welt gekommen" sei (Beschwerde Ziff. 3) und die Mutter den Namen (...) trage; ein Identitätsausweis liege ebenfalls bei. In der Zwischenzeit habe auch der Totenschein des Vaters erhältlich gemacht werden können; er mache ersichtlich, dass dieser erschossen worden sei. Aufgrund der neu eingegangenen und mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur glaubhaft machen, sondern nachweisen könne, dass er mit seiner Familie in (...) gewohnt habe und sein Vater dort ermordet worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft sei damit glaubhaft dargetan. Zur angeblich gefälschten Identitätskarte könne sich der Beschwerdeführer nicht weiter äussern. Er sei immer davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Karte handle. Er habe die Behörden keinesfalls täuschen wollen. Die Angaben des Beschwerdeführer seien wahr, er habe in (...) gelebt und nach dem Tode seines Vaters flüchten müssen. Eine Rückkehr in den Irak sei nicht zumutbar beziehungsweise lebensgefährlich. Die Familie sei schon in den neunziger Jahren aus dem kurdischen Teil des Irak geflüchtet, da sie
E8032/2009 Seite 7 aufgrund einer Fehde im kurdisch kontrollierten Teil Nordiraks nicht leben könne. 4.3. In der Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 wird vom Bundesamt zum Vorwurf der rechtlichen Gehörsverletzung ausgeführt, der Beschwer deführer habe zu den Erkenntnissen bezüglich der Echtheit seiner Identitätskarte Stellung nehmen können und dies mit Stellungnahme vom 23. November 2009 auch getan. Er habe dabei an der Echtheit der eingereichten Identitätskarte festgehalten und um Fristerstreckung für die Beschaffung weiterer, nicht näher bezeichneter Dokumente ausgerechnet durch denjenigen Freund seines Vaters ersucht, der ihm bereits die sich als gefälscht erweisende Karte beschafft habe. Bei dieser Sachlage habe das Bundesamt keinen Anlass gesehen, dem Beschwerdeführer eine entsprechenden Nachfrist einzuräumen. Zu den neu eingereichten Doku menten sei festzuhalten, dass es sich bei der LebensmittelCouponkarte um eine überaus schlecht leserliche Kopie handle. Beim ebenfalls nur als Kopie vorliegenden Ausweisdokument der Mutter des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine irakische Identitätskarte, sondern um ein Dokument des "Informationsamtes" mit unbestimmtem Zweck, das manipuliert worden sein dürfte. Beim Totenschein des Vaters falle auf, dass sich der angegebene Todeszeitpunkt auffallenderweise exakt mit dem Autopsiezeitpunkt decke; hinzu kämen weitere Auffälligkeiten. Solche Dokumente beziehungsweise Blankovorlagen dürften im Irak leicht käuflich zu erhalten sein. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt, seine Familie habe keinen behördlichen Totenschein erhalten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere könnten sie die Einreichung einer gefälschten Identitätskarte und ebenso die unsubstanziierten Angaben zu (...) und die bescheidenen ArabischKenntnisse des Beschwerdeführers nicht erklären, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. 4.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 10. Februar 2010 aus, die ihm vom BFM in seiner Verfügung vom 16. November 2009 angesetzte Frist sei viel zu kurz gewesen ("maximal neun Arbeitstage"). Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beweismittel innert so kurzer Zeit aus dem Ausland zu beschaffen. Deshalb habe er eine Fristerstreckung beantragt, welche vom BFM unbeachtet geblieben und erst in dessen Entscheid thematisiert worden sei. Damit habe das Bundesamt das rechtliche Gehör verletzt.
E8032/2009 Seite 8 Die Adresse auf der eingereichten LebensmittelCouponkarte sei korrekt ("..."). Bei der früher angegebenen Adresse ("...") müsse es sich um einen Schreibfehler handeln. Auf den irakischen Zivilregisterauszügen seien immer nur die noch lebenden Personen aufgeführt. Die verstorbenen Personen seien dort nicht mehr erwähnt. Das Lichtbild im Identitätsausweis seiner Mutter sei ein aktuelles. Die da rauf angegebene Adresse sei falsch, was aber nichts Ungewöhnliches bei irakischen Dokumenten sei und beweise, dass diese Dokumente echt seien. Würden gefälschte Dokumente eingereicht, so würde sicherlich darauf geachtet, dass sich keine Fehler eingeschlichen hätten. Der Totenschein seines Vaters enthalte nicht den richtigen Todeszeitpunkt. Jedoch sei als Wochentag nicht der Montag angegeben worden, wie von der Vorinstanz behauptet. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise in (...) gehabt habe und sein Vater erschossen worden sei. Die Vorbringen seien glaubhaft, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch sei gutzuheissen. 5. Wie bereits dargelegt (s. vorstehend E. 3.2.) muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
E8032/2009 Seite 9 Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.1. 5.1.1. Vorab ist zu prüfen, ob die formelle Rüge des Beschwerdeführers zutrifft, wonach das BFM den rechtlichen Gehörsanspruch dadurch verletzt habe, dass es ihm die Fristverlängerung zur Einreichung von Beweismitteln nicht gewährte. Das BFM ist, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen. Dies hat es mit seiner Verfügung vom 16. November 2009 auch getan, indem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zur Feststellung, dass die eingereichte Identitätskarte eine Fälschung sei, zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel einzureichen. In der Folge ging beim BFM fristgerecht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser um eine Fristverlängerung (weitere zwei Wochen) zur Beschaffung und Einreichung der Beweismittel ersuchte. Auf dieses Schreiben reagierte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 27. November 2009, in welcher sie darlegte, weshalb es nicht als nötig erachtet werde, die Frist zu erstrecken. Die vom Bundesamt angesetzte kurze Frist und die verweigerte Fristerstreckung können zwar ungewöhnlich anmuten, sie sind aber nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde schon zu Beginn des Asylverfahrens auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, und es ist ihm mitgeteilt worden, dass er verpflichtet sei, allfällige Beweismittel einzureichen. Daraufhin reichte er einzig seine Identitätskarte zu den Akten, und erst auf die abermalige Aufforderung hin, er sei gehalten, allfällige Beweismittel dem BFM zukommen zu lassen, reagierte er in Form eines Fristverlängerungsgesuches. Es liegt auf der Hand, dass es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einzig darum ging, seine ungünstige prozessuale Situation zu verbessern. Die Reaktion des BFM auf das Fristerstreckungsgesuch war denn auch unmissverständlich.
E8032/2009 Seite 10 Dem Beschwerdeführer ist durch das Vorgehen des Bundesamtes kein Schaden erwachsen, er konnte seine prozessualen Recht ungeschmälert wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, die – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen müsste. 5.1.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zeichnen sich in ihrer Gesamtheit weitgehend durch inhaltliche Blässe und Unsubstanziiertheit aus, was insbesondere für die – im vorliegenden Verfahren eine zentrale Rolle spielende – Identitätskarte beziehungsweise die diesbezüglich vom BFM festgestellten Fälschungsmerkmale gilt. Der Freund des Vaters (des Beschwerdeführers), so wird in der Stellungnahme vom 23. November 2009 argumentiert, habe für die Beschaffung der Identitätskarte gesorgt, er selber habe deswegen nicht nach (...) gehen müssen. Er könne sich zu den Fälschungsmerkmalen nicht äussern und habe sich nie Gedanken gemacht um allfällige Fälschungsmerkmale. In der Beschwerde wird auf den Vorhalt, den Behörden eine gefälschte Identitätskarte eingereicht zu haben, im Kern nicht einmal ansatzweise eingegangen. Einzig wird dazu mit dem Vorwurf der Verweigerung der anbegehrten Fristerstreckung argumentiert, als ob dieser die Fakten ändern könnte. Für das Gericht steht fest und wiegt schwer, dass der Beschwerdeführer die Behörden mit einer gefälschten Identitätskarte täuschen wollte, auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird: "Keinesfalls wollte der BF die Behörden täuschen." (S. 6). Und dass er ausgerechnet von jenem Freund seines Vaters, der ihm die als gefälscht erkannte Identitätskarte zugestellt haben soll, nunmehr ein authentisches Dokument erwarte, widerspricht jeder Logik. 5.1.3. Vor diesem Hintergrund sind auch die nachgereichten Dokumente zu werten. Die nur in einer schlechten Kopie vorliegende Lebensmittel Couponkarte weist als Adresse eine andere aus als diejenige, die der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben hatte. In der Beschwerde wird dazu lapidar angemerkt, es müsse sich um einen Verschrieb handeln.
E8032/2009 Seite 11 In Bezug auf den Zivilregisterauszug stellte die Vorinstanz fest, es wäre zu erwarten, dass dieser nicht nur Angaben zur Mutter und zum Beschwerdeführer, sondern auch ausführliche Personalien des Vaters enthalten würde. Dem BFM wird dazu vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung der pauschale Vorwurf gemacht, es handle mit dieser Einschätzung wider besseres Wissen. Beim ebenfalls nur in Kopie vorgelegten Ausweisdokument der Mutter handelt es sich entgegen der Angabe in der Beschwerde nicht um eine Identitätskarte, sondern – wie vom BFM festgestellt – um ein Dokument unbestimmten Zwecks des "Informationsamtes". Auch diesbezüglich richtet der Beschwerdeführer ohne nähere und vor allem überzeugende Begründung Vorwürfe an das Bundesamt, die nicht haltbar sind. Ähnliches gilt schliesslich für den Totenschein des Vaters. 5.1.4. Gesamthaft ist festzustellen, dass die eingereichten Unterlagen nicht als überzeugende Beweismittel qualifiziert werden können und insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde sich im Wesentlichen in pauschalen Vorwürfen erschöpfen und am Rande der mutwilligen Prozessführung bewegen, kann doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung dann vorliegen, "wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht wissen müsste, dass er unrichtig ist" (vgl. BGE 112 V 333 E. 5a S. 334f.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 5.2. Sodann ist auf die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers einzugehen. Aufgrund vorstehender Ausführungen, die insbesondere zum Schluss führen, er versuche die Behörden zu täuschen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf exemplarische Vorbringen und Auffälligkeiten. 5.2.1 In der Befragung und ebenso in der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ermordet worden, nachdem er sich geweigert habe, Terroristen (...) US Dollar zu zahlen. Da man diesen Betrag danach auch von seiner Familie verlangt habe, verbunden mit der Drohung, ihn bei Verweigerung der Zahlung ebenfalls umzubringen, habe er das Land verlassen. Er habe mit Behörden niemals Probleme gehabt, sei niemals inhaftiert gewesen und habe sich auch niemals religiös oder
E8032/2009 Seite 12 politisch betätigt. Er habe Angst, nach Hause zurückzukehren; wenn es dort gut gewesen wäre, wäre er nicht ausgereicht. Diese Angaben werden in der Beschwerde in dem Sinne präzisiert beziehungsweise ergänzt, als angegeben wird, eine Rückkehr sei nicht zumutbar, da eine schon lang andauernde Fehde seiner Familie mit einer anderen Familie es dem Beschwerdeführer verunmögliche, im kurdisch kontrollierten Teil Nordiraks leben zu können. 5.2.2. Wie unter Erwägung 5.1. ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, der Beschwerdeführer versuche die Behörden zu täuschen. Auch bezüglich der Verfolgungsmotive ist festzustellen, dass keinerlei auch nur einigermassen überzeugende Beweismittel vorliegen und die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit ausweichend und konstruiert wirken. Sowohl die Bedrohung durch Terroristen als auch die Familienfehde werden nicht durch Beweismittel erhärtet. Die Frage, ob allenfalls der Sachverhalt vor diesem Hintergrund nicht genügend erstellt ist, erübrigt sich. Bei Annahme der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers kann es nicht Sache des Gerichts sein, irgendwelchen hypothetischen Geschehnissen nachzugehen. Die Behörde ist zwar verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuches relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG), und dieser ist der Beschwerdeführer in der zu erwartenden Weise nicht nachgekommen. 5.3. Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Mosul und zur Ermordung seines Vaters und die daran anschliessenden Vorkommnisse wirken konstruiert und lebensfremd. 5.4. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
E8032/2009 Seite 13 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1. 7.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E8032/2009 Seite 14 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2. Das Prinzip des flüchtlingsrelevanten NonRefoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer nämlich eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, was er nicht tut (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E8032/2009 Seite 15 7.2.2. Der Beschwerdeführer gibt an, aus (...) (Provinz [...]) zu stammen, jedoch im Jahre (...) mit seiner Familie nach (...) umgezogen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Diesbezüglich hat das BFM im angefochtenen Entscheid festgestellt, den Aussagen des Beschwerdeführers könne – nicht zuletzt wegen seiner spärlichen Arabischkenntnisse – kein Glaube geschenkt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der (...) stamme, wo aufgrund der Sicherheits und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei (vgl. dazu BVGE 2008/5 und BVGE 2008/12). 7.2.3. Dieser Meinung ist auch das Bundesverwaltungsgericht. Es geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht – jedenfalls nicht ausschliesslich – in (...) aufgehalten hat. Bezeichnenderweise leben nun auch der Geschäftspartner seines Vaters, seine Mutter und seine Geschwister wieder in (...). Die angebliche, nicht belegte und schon lang andauernde Fehde mit einer anderen Familie vermag die Einschätzung des Gerichts bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ebenfalls nicht zu ändern. 7.2.4. Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und offenbar gesunden Mann, welcher in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern noch engste Familienangehörige hat. 7.2.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
E8032/2009 Seite 16 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
E8032/2009 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons (...). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Bruno HuberValerie Kaeser Versand: