B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-7940/2025
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...).
E-7940/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 27. November 2023 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Urteil E-7221/2023 vom 12. März 2024 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. A.c Auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses vom 5. April 2024 trat das Gericht mit Urteil E-2178/2024 vom 4. Juni 2024 nicht ein. A.d Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf das Mehrfach- gesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde infolge wiederwägungsweiser Wiederauf- nahme durch die Vorinstanz mit Entscheid E-3720/2024 vom 9. Juli 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.e Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das Mehr- fachgesuch vom 25. März 2024 und das Bundesverwaltungsgericht die da- gegen erhoben Beschwerde vom 11. März 2025 mit Urteil E-1700/2025 vom 14. April 2025 ab. A.f Auf ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers trat die Vor- instanz infolge funktioneller Unzuständigkeit mit Verfügung vom 17. Sep- tember 2025 nicht ein. A.g A.g.a Am 25. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Revi- sion des Urteils E-1700/2025 vom 14. April 2025. A.g.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-7342/2025 vom 23. Oktober 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der Be- schwerdeführer innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss nicht be- zahlte. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers vom 7. Oktober 2025 um «Aussetzung der Frist für die
E-7940/2025 Seite 3 Durchführung der Wegweisung», welches es als Fristerstreckungsgesuch entgegennahm und behandelte, ab, erklärte den mit Verfügung vom 27. November 2023 angeordneten Vollzug der Wegweisung für anwendbar und hielt ferner fest, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 erhob der Beschwer- deführer am 14. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. D. Der Beschwerdeführer hält sich zur Zeit der Fällung des vorliegenden Ur- teils im (...), auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei bei Feststellung der Unzuständigkeit die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen ist (vgl. Art. 7 f. VwVG). 1.2 Ist die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung – mitunter trotz fehlender Zuständigkeit – auf ein Gesuch eingetreten, stellt die Be- schwerdeinstanz dies von Amtes wegen fest, mit der Folge, dass der an- gefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. BGE 127 V 1 E. 1, m.w.H.). 2. 2.1 Aufgrund des Inhalts der Rechtsmitteleingabe ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aussetzung der Ausschaffung an- strebt und dies damit begründet, er wolle weitere Abklärungen betreffend hängige Verfahren in der Türkei tätigen. Im Zusammenhang mit der zu die- sem Zweck beabsichtigten Kontaktaufnahme mit der türkischen Vertretung in der Schweiz ersucht er weiter um Unterstützung durch das Personal der (...). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisfrist am 9. September 2025 verstrich und der Beschwerdeführer
E-7940/2025 Seite 4 nach deren Ablauf um «Aussetzung der Frist für die Durchführung der Wegweisung» beziehungsweise um Aussetzung der Ausschaffung ersuch- te. 2.3 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, nach Verstreichen der Ausreisefrist sei eine Fristverlängerung nicht mehr mög- lich und für die vorübergehende Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bestünden keine Gründe. 2.4 Nach Verstreichen der angesetzten Ausreisefrist liegt es in der Zustän- digkeit der kantonalen Behörden, die betroffene Person auszuschaffen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. a AIG [SR 142.20]). Im Rahmen dieser Ausschaf- fungszuständigkeit kann die kantonale Behörde bei Vorliegen entsprechen- der Gründe die Ausschaffung aufschieben (vgl. Art. 69 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer vorliegend sein Gesuch auf «vorübergehende Aussetzung der Frist zur Durchführung der Wegweisung» nach Ablauf der vom SEM gesetzten Ausreisefrist stellte, lag die Zuständigkeit für die Ein- gabe vom 7. Oktober 2025 gestützt auf das vorstehend Ausgeführte nicht bei der Vorinstanz, sondern der für die Ausschaffung zuständigen kantona- len Behörde. Gleiches gilt auch für das von der Vorinstanz nicht explizit behandelte und in der Rechtsmitteleingabe gestellte Ersuchen um Unter- stützung durch das Personal der (...) im Zusammenhang mit der beabsich- tigten Kontaktaufnahme mit der türkischen Vertretung in der Schweiz. Ergänzend ist festzuhalten, dass kein Raum dafür bestand, dass die Vor- instanz die Eingabe vom 7. Oktober 2025 sinngemäss auch als Wiederer- wägungsgesuch behandelte und Wegweisungsvollzugshindernisse prüfte beziehungsweise prüfte, ob neue «Gründe den Vollzug der Wegweisung temporär verunmöglichen», zumal der Beschwerdeführer solches gar nicht geltend machte. 2.5 Aufgrund des Ausgeführten ist festzustellen, dass die Vorinstanz für die Behandlung der Eingabe vom 7. Oktober 2025 nicht zuständig war und der vorinstanzliche Entscheid aus diesem Grund aufzuheben ist. 2.6 Ein bei den unzuständigen Behörden eingeleitetes Verfahren soll nicht durch Nichteintretensentscheid erledigt werden beziehungsweise trifft diese eine Überweisungspflicht. Dabei hat eine Überweisung durch Bun- desinstanzen auch zu erfolgen, wenn eine kantonale Behörde als zustän- dig erachtet wird (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 159).
E-7940/2025 Seite 5 3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die für die Ausschaffung zuständige kantonale Behörde zu überweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7940/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG der zuständigen kantona- len Behörde überwiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, die vorinstanzlichen Akten umgehend im Ori- ginal an die zuständige kantonale Behörde zu überweisen (siehe Verteiler). 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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