B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-7137/2025
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...).
E-7137/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. August 2016 erstmals in C._______ daktyloskopiert worden war. A.c Am 9. Dezember 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) statt. A.d Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein, mit der Begründung, C._______ sei für sein Asylverfahren zu- ständig. Am 15. Januar 2025 erwuchs der Nichteintretensentscheid der Vo- rinstanz in Rechtskraft.
A.e Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 stellte das SEM fest, die 18-monatige Überstellungsfrist nach C._______ sei in der Zwischenzeit ausgelaufen, weshalb es das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufnahm.
B. B.a Das SEM hörte ihn am 5. August 2025 vertieft sowie am 28. August 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen an (Protokolle in den SEM-Akten [...] [A]34 und [A]36). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei guineischer Staatsangehöriger und in D._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater habe mit Occasions-Autos gehandelt und damit den Lebensunterhalt der Familie verdient. Er sei im Jahr 2010 verstorben und der Beschwerdeführer habe im selben Jahr die Schule nach zehn Schuljahren abgebrochen. Seine Mutter und seine jüngere Schwester wür- den noch in D._______ leben, seit ungefähr zwei Jahren aber jeglichen Kontakt mit ihm verweigern. Vor seiner Ausreise aus Guinea im Jahr 2016 habe er mit Theater spielen und dem Drehen von Comedy-Filmen Geld verdient. Er leide psychisch an den Erlebnissen im Heimatland und in C._______ und sei in psychologischer Behandlung.
E-7137/2025 Seite 3 Seit er ungefähr zwölf Jahre alt sei habe er gemerkt, dass er sich zu Jun- gen hingezogen fühle und anders sei als Gleichaltrige. Er sei regelmässig von Freunden wegen seinem Gang und Benehmen ausgelacht und gehän- selt worden. Auch seine Mutter habe ihn für seinen Gang kritisiert und ihn deshalb geschlagen. Er habe bereits damals nie Unterstützung erfahren und sich niemandem anvertrauen können. Als Jugendlicher habe er Thea- ter gespielt und getanzt und als er sechzehn Jahre alt gewesen sei, habe er die Schule abgebrochen und begonnen, sich für Theater und Schauspiel zu interessieren. Im Jahr 2015 bzw. 2016 habe er den homosexuellen Schauspieler und Tänzer «E.» an einer Veranstaltung mit seiner Theatergruppe kennengelernt. Er habe ihn vom TV gekannt und sei grosser Fan von E. gewesen. Wenig später habe er eine heimliche Liebesbezie- hung mit E._______ begonnen, welche bis zu seiner Ausreise ungefähr sechs Monate gedauert habe. Er sei auch Teil der Theatergruppe E._______ geworden und sie hätten viele gemeinsame Auftritte an Schu- len und an öffentlichen Veranstaltungen bestritten. Sie hätten auch gemein- sam Filme aufgenommen und im CD-Format verkauft. Innerhalb der The- atergruppe habe man gemunkelt, dass er und E._______ eine Beziehung hätten, wirklich gewusst habe das aber niemand. Privat hätten sie sich im- mer nur abends und bei E._______ zuhause getroffen. Ein ehemaliger Kunde seines Vaters lebe im gleichen Quartier wie E._______ und habe seinem Onkel mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) häufig bei E._______ zu Besuch sei. Sein Onkel habe ihn zur Rede gestellt und habe wissen wollen, ob er E._______ treffen würde, was er verneint habe. Sein Onkel sei ihm dann einmal gefolgt, als er zu E._______ gegangen sei, habe an dessen Tür geklopft und gewollt, dass die Türe geöffnet werde. E._______ habe das nicht gewollt und gefragt, was sein Onkel wolle. Sein Onkel habe gerufen, dass E._______ einen Minderjährigen vergewaltigt habe, worauf E._______ erwidert habe, dass er (der Beschwerdeführer) auch homosexuell sei. Sein Onkel habe gedroht, ihn umzubringen sollte er tatsächlich homosexuell sein. Durch den Lärm seien die Nachbarn auf- merksam geworden und sein Onkel habe gesagt, dass in der Wohnung zwei Homosexuelle seien. Die Nachbarn hätten darauf geantwortet, dass man sie beide umbringen solle. Sein Onkel habe gedroht, dass er die Po- lizei rufen würde, sollte die Türe nicht geöffnet werden. Der Onkel habe auch die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und sie informiert. Er und E._______ seien dann beide durch das Fenster aus der Wohnung ge- flohen und er (der Beschwerdeführer) sei umgehend per Taxi nach F._______ und mit einem ihm bekannten Taximoto-Fahrer weiter in das
E-7137/2025 Seite 4 150-200 km entfernte G._______ gefahren. In G._______ habe er sich mehrere Tage am Busbahnhof aufgehalten und die Weiterreise geplant bzw. den Tarif für den Grenzübertritt verhandelt. Per Taximoto sei er dann nach H._______ an der Grenze zu I._______ gereist und sei schliesslich über die Grenze nach J._______ gelangt, wo er ebenfalls einige Zeit am Busbahnhof verbracht habe. Als er sich in K._______ bzw. L._______ auf- gehalten habe, habe ihn der Taximoto-Fahrer, der ihn nach G._______ ge- fahren habe, angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Nachbarn und die Po- lizei nach ihm suchen würden und dass er, hätte er gewusst, dass der Be- schwerdeführer homosexuell sei, nie mit ihm zu tun gehabt hätte. Nach Aufenthalten I., K., L._______ und M._______ sei er dann nach C._______ gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Er habe dort aufgrund seiner Homosexualität aber sehr schlechte Erfah- rungen gemacht und sei nach N._______ gegangen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei dann wieder nach C._______ gegangen, habe dort gearbeitet und sei schliesslich in die Schweiz eingereist, wo er am 30. No- vember 2024 um Asyl ersucht habe. Er befinde sich seit ungefähr sechs Monaten in einer Beziehung mit O._______ (G.K., Zemis-Nr. [...]), welchen er kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz vor zehn Monaten kennengelernt habe. G.K. lebe an einem anderen Ort in der Schweiz, sie träfen sich deshalb jedes Wochenende. Sie würden gemeinsam Freizeitaktivitäten nachgehen und auch regelmäs- sig Treffen der LGBTIQ-Gruppe in B._______ frequentieren und hätten an den Pride Paraden in P._______ und B._______ und auch zuvor in N._______ teilgenommen. Er fühle sich frei in der Schweiz und insbeson- dere bei Treffen seiner LGBT-Community, da er die Treffen mit Gleichge- sinnten sehr schätze und ihm niemand mit Vorurteilen begegne. Er be- fürchte, bei einer Rückkehr nach Guinea von der Gesellschaft diskriminiert und von seinem Onkel oder anderen Personen umgebracht zu werden. B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er keine Dokumente zu den Ak- ten. B.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos von ihm und seinem Freund G.K., dessen Aufenthaltsbewilligung, einen Bericht vom 7. März 2025 von der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie der Universitä- ren Psychiatrischen Dienste B._______ sowie das Austrittsblatt von (...) vom 1. April 2025 zu den Akten.
E-7137/2025 Seite 5 C. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. September 2025 zum Entscheid- entwurf des SEM Stellung genommen hatte, verneinte das SEM mit Verfü- gung vom 9. September 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies sein Asylgesuch vom 30. November 2024 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffern 3-5). D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. September 2025 (Posteingang 18. September 2025) gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzu- heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz sei an- zuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Der Beschwerde lagen neben den Vorakten, die vorinstanzliche Verfü- gung, eine dazugehörige Empfangsbestätigung, eine Vollmacht, eine An- fragebeantwortung (...), Guinea, Homosexualität, vom 27. November 2024 sowie ein Dokument zum Ehevorbereitungsverfahren bei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 9. Oktober 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– an. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 9. Oktober 2025 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
E-7137/2025 Seite 6 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-7137/2025 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid einerseits dahingehend, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, erzwungene Outing als ho- mosexuelle Person durch seinen Onkel sowie auch die nach seiner Aus- reise geltend gemachte Mitteilung durch den Taximoto-Fahrer, wonach die Polizei nach ihm suche, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Er habe zwar nachvollzieh- bar und ausführlich dargelegt, welche Schwierigkeiten er in C._______ in Bezug auf seine Sexualität erlebt habe, wobei seine diesbezüglichen Schil- derungen ausreichend Realkennzeichen aufweisen würden, sodass davon auszugehen sei, diese Situation habe sich tatsächlich so zugetragen. Im Gegensatz dazu habe er aber den Vorfall mit seinem Onkel – welcher als Auslöser für seine Verfolgung gelte – nicht glaubhaft schildern können. Seine diesbezüglichen Darstellungen seien vage und deutlich weniger de- tailliert ausgefallen als etwa seine Ausführungen zu den Erlebnissen in C.. Trotz mehrfacher Aufforderungen die Situation so genau wie möglich zu schildern, habe er bis zum Schluss keine nachvollziehbare, de- taillierte Antwort geben können. Insgesamt würden seine Aussagen nicht diejenige Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn sich dieses Er- eignis tatsächlich so abgespielt hätte. Andererseits stufte die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung auf- grund seiner Homosexualität in Guinea als nicht asylrelevant ein. Abgese- hen von den erlebten Hänseleien von Gleichaltrigen sowie den Schlägen seiner Mutter, habe er in Bezug auf seine Homosexualität keine Schwierig- keiten oder weitergehende Verfolgungsmassnahmen erlebt. Das SEM ver- kenne nicht, dass die von ihm geschilderten Nachteile in seiner Kindheit und Jugend aufgrund seiner Homosexualität äusserst unangenehm gewe- sen seien und ihn nachhaltig geprägt hätten. Obwohl ihm jedoch bewusst gewesen sei, dass Homosexualität in Guinea und in seinem Umfeld nicht toleriert werde, sei es ihm unter gewissen Vorsichtsmassnahmen möglich gewesen, eine Beziehung mit E. einzugehen und sich
E-7137/2025 Seite 8 regelmässig mit und bei ihm zu treffen. Gemeinsam mit E._______ habe er auch einmal einen Film gedreht, wo die Homosexualität und die diesbe- zügliche Ausgrenzung thematisiert worden seien. Dieser sei zwar vom Pro- duzenten abgelehnt worden, weitere Konsequenzen habe dies gemäss Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht gehabt. Die von ihm ge- schilderten Ereignisse würden daher keine flüchtlingsrechtlich relevante In- tensität erreichen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesellschaftlichen Homophobie lasse sich sodann keine individuelle glaubhafte Verfolgung oder Gefährdung sei- nerseits ableiten. Eine homosexuelle Orientierung erfülle für sich genom- men die flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG nicht. Auch eine Diskriminierung und gesellschaftliche Ausgrenzung werde für die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft nicht als ausreichend intensiv erachtet. Gemäss dem guineischen Strafgesetzbuch könnten gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet werde. Obwohl es Fälle gebe, in denen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung verhaftet wor- den seien, gebe es offenbar nur wenige Strafverfahren gegen Mitglieder der LGBTIQA+-Gemeinschaft in Guinea. Homosexualität sei in Guinea aber ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu und homosexu- elle Personen würden häufig stigmatisiert und aus ihrer Familie ausgestos- sen. Es gebe in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen würden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertige es sich aber nicht, von einer systematischen, asyl- rechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. Im Lichte der Rechtsprechung sei vorliegend auch keine Kollektivverfol- gung gegeben. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausge- setzt wäre. Das SEM stelle seine Homosexualität nicht in Frage und es sei ihm unter Einhaltung gewisser Vorsichtsmassnahmen auch möglich gewe- sen, über einen Zeitraum von sechs Monaten eine homosexuelle Bezie- hung zu leben. Bis auf den Vorfall mit seinem Onkel, welchen das SEM als nicht glaubhaft eingestuft habe, mache er keine flüchtlingsrechtlich
E-7137/2025 Seite 9 relevanten Ereignisse bzw. Nachteile in Guinea im Zusammenhang mit sei- ner Homosexualität geltend. Seine Homosexualität sei somit weder seinem Umfeld noch den Behörden in Guinea bekannt und es liege kein Ereignis vor, welches nach einer Rückkehr nach Guinea zu einer konkreten Gefahr führen könne bzw. bestünden keine Hinweise, wonach er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfol- gung werden könnte. Es sei ihm bereits in der Vergangenheit möglich ge- wesen, seine sexuelle Orientierung zu leben. Eine lediglich abstrakte Ge- fahr der Entdeckung und Verfolgung genüge denn nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks. 6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem im Wesentli- chen entgegen, die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen den zeitlichen Aspekt zu wenig berücksichtigt. Die Ereig- nisse in Guinea lägen mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Dazwi- schen sei er in C._______ und N._______ immer wieder Opfer von Diskri- minierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung geworden. Nicht überra- schend könne er detailreicher über die noch nicht so lange zurückliegen- den Ereignisse erzählen. Nichts desto trotz fänden sich in den Aussagen bezüglich die Verfolgung durch den Onkel in Guinea einige Realkennzei- chen. Unter Einbezug der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und seiner damaligen Minderjährigkeit seien die Vorbringen nach einer Gesamtwürdi- gung aIs überwiegend glaubhaft zu qualifizieren und auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass sein Onkel von seiner sexuellen Orientierung und der Beziehung mit E._______ erfahren habe und ihn des- halb umbringen wollte. Aufgrund des Vorfalls vor der Wohnung von E._______ seien sowohl die Nachbarn und danach auch die Polizei über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert worden. Der Onkel selber habe auch seine (des Beschwerdeführers) Mutter informiert, welche in der Folge den Kontakt komplett abgebrochen habe. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der Auffassung sei, seine Homosexualität sei weder seinem Umfeld noch den Behörden in Guinea bekannt, sei mithin widerlegt. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung und dem Bekanntwer- den derselben, würden ihm bei einer Rückkehr nach Guinea Haft drohen. Während seiner Zeit in Guinea und der versteckt gelebten Beziehung von sechs Monaten sei er erst dabei gewesen, sich in seiner sexuellen Orien- tierung zu finden und diese in einem Land mit grösstenteils homophober Gesellschaft und Gesetzgebung zu leben. Aufgrund der Tatsache, dass es
E-7137/2025 Seite 10 ihm knapp sechs Monate möglich gewesen sei, seine Beziehung und seine sexuelle Orientierung im Allgemeinen geheim zu halten, könne grundsätz- lich nicht geschlossen werden, dass ihm das für den Rest seines Lebens gelinge. Diese Annahme respektive Vorgabe der Diskretion sei nicht zuläs- sig. Auch sei nicht ausser Acht zu lassen, dass er bereits damals, trotz der «nötigen Diskretion» von seinen Freunden ausgelacht und diskriminiert so- wie von seiner Mutter geschlagen worden sei. Er lebe mittlerweile seine sexuelle Orientierung ganz offen, sei verlobt und plane eine Hochzeit. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er diese Beziehung und seine sexuelle Identität mit der nötigen Diskretion lebe. Aufgrund der geltenden Strafnormen in Guinea und vor allem auch der gesellschaftlichen Stigmatisierung, Diskriminierung und Gewalt wäre der Beschwerdeführer gezwungen, in ständiger Angst vor Entdeckung, De- nunzierung und Sanktionen zu leben. Dies würde für ihn – bereits psy- chisch angeschlagen – nach so vielen Jahren endlich frei und ohne Angst seine sexuelle Orientierung ausleben könne, zu einem unerträglichen psy- chischen Druck führen. Hinzu komme, dass er sich in Guinea nicht auf ein familiäres Netz stützen könnte und die meisten seiner Freunde ihn bei Be- kanntwerden seiner Homosexualität wohl auch fallen lassen würden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung und gemäss einschlägiger Rechtsprechung als unglaubhaft respek- tive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A55 Ziff. II), welcher der Beschwerdeführer auf Beschwer- deebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 7.2 Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 5.2) ist mit der Vorinstanz zunächst festzustellen, dass die Vorbrin- gen hinsichtlich des Vorfalls mit seinem Onkel in wesentlichen Aspekten undetailliert und nicht erlebnisgeprägt ausfallen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen waren generell zwar sehr ausführlich und wortreich, seine Angaben zu den wesentlichen Elementen dieses Asylgrunds fielen aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage und unpräzise aus und er wiederholte oft lediglich bereits Gesagtes. Einerseits wiesen seine Schilderungen betreffend die
E-7137/2025 Seite 11 Schwierigkeiten in C._______ genügend Realkennzeichen auf und er konnte diese entsprechend glaubhaft schildern. Andererseits war der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, erlebnisbasiert und detailliert von seiner angeblichen verzweifelten Situation und vor allem vom Zwischenfall mit seinem Onkel – und damit vom Kerngeschehen und dem zentralen Ausrei- segrund – zu erzählen. Vielmehr machte er diesbezüglich lediglich ober- flächliche Ausführungen und blieb insgesamt äussert summarisch (vgl. A34 F57 und A36 F7 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher fest- zuhalten, dass vorliegend die Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwie- gen. Es gelingt ihm nicht, die Verfolgungssituation durch seinen Onkel glaubhaft zu machen. 7.3 So vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den zeitlichen Aspekt zu wenig be- rücksichtigt, nicht zu überzeugen. Bei den geschilderten Vorkommnissen handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die ihn zur Flucht aus Gui- nea veranlasst haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und eine persönliche Betroffenheit aus- lösen. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schil- dern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterun- gen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf eine wiederholt übereinstimmende und mit diversen Realkennzeichen verse- hene Schilderung der wesentlichen Elemente des Sachverhalts auch Jahre später noch erwartet werden, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits fast 18 Jahre alt war. Selbst unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und Zuerkennung des Umstands, dass die genau gleichen Anforderungen an Details hinsichtlich der Ereignisse im Heimatland und derjenigen in C._______ nicht verlangt werden können, enthalten die frag- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen, son- dern stellen sich effektiv als eine blosse Aneinanderreihung von Gesagtem bzw. direkter Rede dar. Er war insbesondere nicht imstande, das angeblich fluchtauslösende Ereignis auf Nachfrage zu konkretisieren (vgl. E. 6.2), weshalb nicht von der Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts auszugehen ist. 7.4 7.4.1 Allein aufgrund der geltend gemachten Homosexualität ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Situation für homosexuelle Personen in Guinea schwierig ist.
E-7137/2025 Seite 12 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie das «Erregen öffentli- chen Ärgernisses (outrage public à la pudeur)» sind strafbar, doch werden die entsprechenden Bestimmungen offenbar nicht systematisch angewen- det. Es sind in jüngerer Zeit weder strafrechtliche Verfolgungen noch Ver- urteilungen bekannt; vereinzelt kommt es jedoch zu Verhaftungen aus an- deren Gründen bzw. zu polizeilichen Behelligungen (vgl. Urteil des BVGer E-844/2025 vom 17. März 2025 E. 3.2.2.1 mit zahlreichen Quellennach- weisen). 7.4.2 Vor diesem Hintergrund besteht zwar die Gefahr, dass homosexuelle Personen unter Umständen Opfer von Gewalt durch Drittpersonen oder Polizeikräfte sowie Diskriminierungen werden, wobei sie nicht auf die Un- terstützung ihrer Familie zählen können, welche ihnen ihm Gegenteil häu- fig feindselig gegenübersteht. Diese Verfolgungshandlungen finden jedoch nicht systematisch statt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in ständi- ger Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Homosexuel- len in Guinea ausgeht. Ferner scheint sich die Situation zumindest in dem Sinne verbessert zu haben, dass die Polizei weniger gegen homosexuelle Personen vorgeht, es seltener zu Verhaftungen kommt und von ihnen fre- quentierte Treffpunkte toleriert werden (vgl. zum Ganzen Urteil E844/2025 E. 3.2.2.1 m.w.H.). 7.4.3 Zudem erreicht allein der soziale Druck, welchem Homosexuelle aus- gesetzt sein können, nicht die erforderliche Intensität, um als flüchtlings- rechtlich relevant eingestuft zu werden; es bedarf vielmehr einer Prüfung des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des BVGer D-3749/2020 E. 5.3 m.w.H.). 7.4.4 Vorliegend sind aus den Akten keine Gründe für eine besondere, in- dividuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund ersicht- lich. Insbesondere brachte er keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine Verfolgung seitens der Behörden oder Dritter zu befürchten hätte. Abgesehen von den Hänseleien und den Schlägen seiner Mutter machte er sodann keinerlei weitere Verfolgungsmassnahmen geltend. Fer- ner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihm unter Einhaltung gewisser Vorsichtsmassnahmen auch möglich war über einen Zeitraum von sechs Monaten seine homosexuelle Beziehung ohne weitere Konsequenzen zu leben. Aufgrund der Akten kann zudem davon ausgegangen werden, dass er sich bisher nicht besonders als Homosexu- eller exponiert hat, und dass seine Beziehung mit einem Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt ist. Nach dem
E-7137/2025 Seite 13 Gesagten vermag auch die geäusserte Furcht vor möglichen Repressalien durch sein soziales Umfeld grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Hei- matstaates hätte entkommen können, vorliegend zu verneinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern er in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation eines unerträglichen psychischen Drucks geraten könnte. Schliesslich ist auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort erneut Problemen – namentlich durch seine Fami- lie – begegnen oder solche befürchten sollte. Er ist ein erwachsener Mann, der bereits mehrere Monate in C._______ gearbeitet hat und zwischenzeit- lich seit mehreren Jahren im Ausland lebt. Entsprechend ist nicht ersicht- lich, weshalb er gezwungen wäre, zu seiner Familie respektive nach D._______ zurückzukehren. 7.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylveror- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder ein grundsätzli- cher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Als mög- liche Anspruchsgrundlage kommt dabei insbesondere der durch Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz des Familienlebens in Frage, wobei die kan- tonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu be- finden (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 8.3 Bei der zum Zeitpunkt des Asylentscheids etwa 8 Monate bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.K. handelt es sich nicht
E-7137/2025 Seite 14 um eine von Art. 8 EMRK geschützte Familiengemeinschaft. Auch wenn das Paar bereits verlobt ist und bereits eine Hochzeit plant, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass zwischenzeitlich eine Heirat erfolgt ist. So genügt es für die Annahme eines Konkubinats auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig treffen und die Freizeit zusammen verbrin- gen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht daher nicht und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass das Paar zwischenzeitlich Anstrengungen im Hinblick auf eine gemeinsame Wohnmöglichkeit unternommen hätte. Ge- mäss Schreiben des Zivilstandsamts Seeland vom 1. September 2025 wurde zwar mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, aller- dings kann angesichts der relativ kurzen Zeitdauer der Beziehung nicht von einem stabilen Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung gesprochen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. und E. 4.2). 8.4 Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 8 EMRK keinen klar erkennbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Da es sich bei seiner Beziehung zu G.K. nicht um ein Konkubinat respektive eine geschützte Familiengemeinschaft handelt, kann er sich auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Der Be- schwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung und hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-7137/2025 Seite 15 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.6 In einem jüngeren Urteil hat der EGMR zwar bestätigt, dass von ho- mosexuellen Personen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie ihre sexuelle Orientierung verbergen, um einer Verfolgung zu entgehen (vgl. Urteil des EGMR M.I. v. Switzerland vom 12. November 2024, No. 56390/21, §49). Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, kann indessen nicht davon ausgegangen werden, homosexuellen Perso- nen drohe in Guinea systematisch eine Verfolgung (vgl. dazu E. 7.41. ff.). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein früheres Urteil (vgl. Urteil des
E-7137/2025 Seite 16 BVGer E-1266/2018 vom 3. Juli 2018) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es gelingt dem Beschwerdeführer daher nicht, ein «real risk» darzutun, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1.1 Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän- der unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. 10.1.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-825/2025 vom 6. März 2025 E. 5.3.2; D-7541/2024 vom 25. Januar 2025 E. 8.3.2; E4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3.4, je m.w.H.). 10.1.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerde- führer ist ein physisch gesunder junger Mann, der vor der Ausreise sowohl als Schauspieler als auch mit dem Drehen von Filmen sein Geld verdient hat (vgl. A34, F31). Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als Dachde- cker. Angesichts dieser beruflichen Erfahrungen kann angenommen wer- den, dass es ihm auch in Zukunft möglich sein wird, seinen Lebensunter- halt zu erwirtschaften. Ferner steht er mit Freunden aus Guinea in Kontakt (vgl. A34, F25), weshalb davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sollte er tatsäch- lich– wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – von seiner Familie verstossen worden sein, hat er die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen.
E-7137/2025 Seite 17 10.1.4 10.1.4.1 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesent- lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel- che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Be- handlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). 10.1.4.2 Den beim SEM zu den Akten gereichten medizinischen Berichten der Universitären Psychiatrischen Dienste B._______ zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS sowie an einer mittelgradig depressiven Episode. Aus dem Bericht vom 7. März 2025 geht weiter hervor, dass eine integrative psychiatrische- psychotherapeutische Therapie angezeigt ist. Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 14) nicht davon auszugehen, dass ein Arztbericht betreffend einen all- fälligen Folgetermin ein wesentlich verändertes medizinisches Bild erge- ben würde. Auf ein Nachfordern dieses allfälligen Berichts auf Beschwer- deebene kann daher verzichtet werden (vgl. zur sog. antizipierten Beweis- würdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 10.1.4.3 Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das öffent- liche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und der Zugang für homosexuelle Personen er- schwert sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass in Guinea die medizinische – insbesondere auch medikamentöse – Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1770/2025 vom 1. April 2025 E. 8.3; D-4609/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3) und psychische respektive psychiatrische Beschwerden in der Art, wie sie beim Beschwerdeführer aktuell diagnostiziert werden, in Guinea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-3528/2025 vom 21. Mai 2025 E. 9.4 [Depression]; E-2164/2025, E-2267/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.4 [PTBS,
E-7137/2025 Seite 18 mittelschwere depressive Episode, wiederkehrende Angstzustände]; D-4909/2019 vom 11. Oktober 2021 E. 8 [PTBS, wiederkehrende depres- sive Störung, dauerhaften Persönlichkeitsveränderung nach einer Kata- strophenerfahrung und einer Vorgeschichte mit anderen Risikofaktoren]). 10.1.4.4 In D., wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ge- lebt hat, ist die Behandlung von psychiatrischen Leiden – trotz der begrenz- ten Anzahl von Psychiaterinnen und Psychiatern – grundsätzlich möglich, insbesondere in der psychiatrischen Abteilung des Centre hospitalier uni- versitaire Q. (vgl. Urteile des BVGer D-4251/2021 vom 24. März 2025 E. 9.5; D-3434/2020 vom 16. Mai 2023 E. 8.5.3). Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantra- gen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.1.5 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde. 10.1.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemes- sen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
E-7137/2025 Seite 19 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 9. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-7137/2025 Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
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