B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6485/2019
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Elisa Carandina, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung und Widerruf Einreisebewilligung (Asyl) betreffend B._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...).
E-6485/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 8. Oktober 2007, wobei sie ihre drei Kinder – darunter die beiden rubrizierten B._______ und C._______ – bei ihrer Mutter in Eritrea zurück- liess. Am 8. September 2008 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Mit Ver- fügung des damaligen BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) vom 10. Februar 2010 wurde ihr unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft antragsgemäss Asyl gewährt. Am (...), am (...) und am (...) gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz (...) weitere Kinder, die in der Folge vom BFM beziehungsweise vom SEM in ihre Flüchtlingseigenschaft und in ihr Asyl einbezogen wurden. Beim Va- ter dieser (...) Kinder handelt es sich gemäss den Akten (nicht paginierte SEM-Eingänge vom 28. Februar und vom 2. Mai 2022) um den im Jahre (...) in die Schweiz eingereisten, über den Asylstatus und die Niederlas- sungsbewilligung verfügenden eritreischen Staatsangehörigen D._______ (N [...]), der mit der Beschwerdeführerin die gemeinsame elterliche Sorge über diese drei Kinder ausübt. Ein weiteres, am (...) geborenes und von der Beschwerdeführerin damals in Eritrea zurückgelassenes Kind ([...]) er- hielt nach dessen vom BFM bewilligter Einreise in die Schweiz ebenfalls den Asylstatus. B. Mit Eingabe an das BFM vom 21. September 2010 stellte die Beschwerde- führerin durch ihre Rechtsvertretung ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes F._______ und die beiden rubrizierten Kinder B._______ und C., welche sich zum damaligen Zeitpunkt im Sudan aufhielten. Am 16. November 2010 erteilte das SEM die auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) gestützte (und nicht befristete) Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zugunsten der drei erwähnten Personen. Am 23. De- zember 2010 hiess das BFM zudem ein Gesuch um Übernahme der Ein- reisekosten gut. Am 29. Januar 2016 erliess das BFM einen «internen Abschreibungsbe- schluss», wonach die am 16. November 2010 zugunsten von F., B._______ und C._______ erteilte Einreisebewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Zur Begründung erwog das SEM, dass seit sechs Jahren keine Einreise der besagten drei Personen erfolgt sei
E-6485/2019 Seite 3 und daher von einem dahingefallenen Interesse am Familiennachzugsge- such und an ihrer Einreise in die Schweiz auszugehen sei. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um «Wie- derherstellung der Einreisebewilligung» für B._______ und C.. Das Gesuch begründete sie mit dem Umstand, dass die beiden Kinder Erit- rea aufgrund von «Problemen mit dem Staat» erst jetzt in Begleitung der Grossmutter in Richtung Äthiopien hätten verlassen können. Sie befänden sich jetzt in G. und ihnen sei die Einreise in die Schweiz erneut zu bewilligen. Mangels Rückmeldung des SEM und unter Hinweis auf ihre Sorge um ihre Kinder erneuerte die Beschwerdeführerin dieses Wiederher- stellungsgesuch mit Schreiben vom 23. Juli 2019. Mit Schreiben vom 14. August 2019 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, die Einreisebewilligung für B._______ und C._______ zu widerrufen beziehungsweise deren Erneue- rung zu verweigern. Hierzu äusserte das SEM Zweifel, ob zwischen ihr und den beiden Kindern seit ihrer Ausreise im Jahr 2007 und bis zum aktuellen Zeitpunkt fortdauernd und ununterbrochen eine schützenswerte familiäre Beziehung bestanden habe, da die im Jahre 2010 erteilte Einreisebewilli- gung erst neun Jahre später in Anspruch zu nehmen beabsichtigt werde. Die Erklärung betreffend «Problemen mit dem Staat» sei denn auch knapp und nicht überzeugend und Beweismittel hierzu fehlten genauso wie Erklä- rungen zum Leben der beiden Kinder in den vergangenen neun Jahren; mangels Ausweispapieren sei auch das Familienverhältnis nicht ausgewie- sen. Mit (innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener) Stellungnahme vom 6. September 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin das Bestehen einer nach wie vor schützenswerten familiären Beziehung zu den beiden Kindern. Letztere seien noch im Jahre 2010 während ihres Aufenthalts im Sudan zusammen mit ihrem Vater entführt und in Eritrea in ein Gefängnis gebracht worden. Während beide Kinder nach zwei Monaten freigekom- men und bei ihrer Grossmutter untergebracht worden seien, befinde sich deren Vater noch immer im Gefängnis. B._______ und C._______ hätten es in der Folge aus Angst nicht gewagt, wieder auszureisen. Erst 2018 während eines Diensturlaubs des inzwischen ins Militär eingezogenen C._______ seien die beiden nach Äthiopien ausgereist; C._______ befinde sich in G._______ und B._______ in einem Flüchtlingscamp in H._______. Sie habe mit den beiden Kindern immer und regelmässig telefonisch Kon-
E-6485/2019 Seite 4 takt halten können. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Ko- pie des Flüchtlingsausweises von B._______ zu den Akten; um ein Identi- tätsdokument von C._______ werde sie sich noch bemühen. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am 6. November 2019 – widerrief das SEM die am 17. (recte: 16.) November 2010 zugunsten von B._______ und C._______ erteilte Einreisebewilligung (Dispositiv Ziff. 1). Weiter verfügte es, dass die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht bewilligt (Dispositiv Ziff. 2) und das Gesuch vom 23. (recte: 21.) September 2010 um Familienvereinigung abgelehnt werde (Dispositiv Ziff. 3). D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 orientierte die damalige (und rubri- zierte aktuelle) Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung des Ver- tretungsmandats. E. Mit in eigenem Namen verfasster Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie deren Auf- hebung, die Feststellung eines zu Unrecht ergangenen Widerrufs der Ein- reisebewilligung vom 17. (recte 16.) November 2010, die Bewilligung der Einreise für B._______ und C._______, die Stattgabe des Familienvereini- gungsgesuchs vom 23. September 2010 sowie – im Fliesstext der Be- schwerde – in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs bis zum 27. Dezember 2019 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mit der Begründung ab, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheine und die Beschwerde sprachlich und recht- lich einwandfrei und verständlich formuliert sei.
E-6485/2019 Seite 5 Am 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss eine Sozialhilfebestätigung ihrer Wohngemeinde ein. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Januar 2020 eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 beantragt das SEM unter Fest- haltung an seinen Erwägungen sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 10. Juni und vom 1. Dezember 2020 sowie vom 7. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sich B._______ alleine in Äthiopien befinde und «viele Probleme» habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht zumal die Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
E-6485/2019 Seite 6 2015 keine altrechtliche Gesetzesanwendung betreffend den Widerruf des Familienasyls und der Einreisebewilligung vorsehen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in prozessualer Hinsicht vorab zu einigen Klarstellungen veranlasst: 2.1 Beschwerdeführende Partei ist vorliegend die zeitweise in eigenem Na- men und zeitweise durch ihre Rechtsvertretung auftretende Beschwerde- führerin. Begünstigte der am 16. November 2010 erteilten Einreisebewilli- gung zwecks Familienvereinigung (sowie von dem internen Abschrei- bungsbeschluss vom 29. Januar 2016 betroffen) sind B._______ und C._______ sowie deren Vater F.. In der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden seitens der Beschwer- deführerin nur noch B. und C._______ genannt, weshalb sich der Prüfungsgegenstand unbestrittenermassen nicht auch auf F._______ aus- dehnt. Gewisses Erstaunen löst der Umstand aus, dass seit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2020 von ihr nur noch B._______ als vom Familiennachzug zu begünstigendes Kind erwähnt wird; mangels aus- drücklicher Abstandnahme wird jedoch C._______ entsprechend dessen Erfassung in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde vom Gericht weiterhin als verfahrensinvolviert betrachtet. Nicht minder erstaun- lich erscheint die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______ im Beschwerdeverfahren zunächst als männlich (vgl. Be- schwerde und Folgeeingaben als Söhne bezeichnet), ab der Eingabe vom 10. Juni 2020 aber wie im erstinstanzlichen Verfahren wieder als weiblich deklariert. Das weibliche Geschlecht dieses Kindes dürfte in Anbetracht des am 6. September 2019 als Beweismittel vorgelegten Flüchtlingsaus- weises immerhin unzweifelhaft sein. Nüchtern festzuhalten ist gleichsam, dass die in Eritrea mit F._______ verheiratete Beschwerdeführerin wäh- rend der Dauer dieser ungeschiedenen Ehe in der Schweiz (...) weitere
E-6485/2019 Seite 7 Kinder eines hier wohnhaften anderen Vaters geboren hat, wobei das (da- mals auch für F._______ gestellte) Familiennachzugsgesuch nach der Ge- burt des ersten dieser (...) Kinder erfolgte. 2.2 Weiter betrachtet das Bundesverwaltungsgericht den der Beschwerde- führerin offenbar nicht kommunizierten «internen Abschreibungsbe- schluss» des SEM vom 29. Januar 2016 unbesehen der Frage nach des- sen Rechtsnatur jedenfalls betreffend die Kinder B._______ und C._______ als unwirksam, andernfalls es dem SEM gar nicht möglich ge- wesen wäre, die sechs Jahre zuvor erteilte Einreisebewilligung für diese beiden Kinder nunmehr zu widerrufen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Das Asylgesetz enthält im Gegensatz zum eigentlichen Asylwiderruf nach Art. 63 AsylG keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf des Fa- milienasyls und für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Famili- enzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Einreisebewilligung beurteilt sich daher nach den allgemeinen Wider- rufsvoraussetzungen: Rechtskräftige Verfügungen dürfen gemäss Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grund- satzes von Treu und Glauben einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Entscheid widerrufen will oder nicht. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ur- sprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehler- hafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nach- trägliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1213 ff.). Der Widerruf ist zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- beziehungsweise Wertabwägung ergibt, dass das Interesse an der richti- gen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegt. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden
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oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich
gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander ab-
zuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche
Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Der Wi-
derruf bleibt vorrangig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentli-
ches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-
1271/2019 vom 30. Januar 2020 E. 6.1-6.3, E-730/2017 vom 4. Mai 2017
5.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Ein-
reisebewilligung für B._______ und C.) ist aus folgenden Gründen von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben: Das SEM hat am 16. November 2010 die Einreise der zu jenem Zeitpunkt im Sudan befindlichen B. und C._______ in die Schweiz bewilligt.
Der Entscheid hat, wie die Vorinstanz selber bestätigt, Verfügungscharak-
ter, zumal nach ständiger Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsge-
richts auch die Verweigerung der Einreisebewilligung zwecks Familienver-
einigung Verfügungscharakter hat und weil – wie vorliegend – der Widerruf
der Einreisebewilligung seitens des SEM konsequenterweise ebenso in
Verfügungsform erfolgt ist. Es handelt sich beim Entscheid vom 16. No-
vember 2010 um eine rechtskräftige und rechtsbeständige Verfügung, mit
der definitiv und verbindlich über die Einreisebewilligung befunden wurde.
Diese «res iudicata» bewirkt, dass nicht noch einmal über die gleiche Sa-
che entschieden werden kann. Das SEM hätte daher mit der angefochte-
nen Verfügung vom 30. Oktober 2019 über die Erteilung der Einreisebewil-
ligung gar nicht mehr (weder gutheissend noch abweisend) materiell befin-
den dürfen (vgl. dazu auch das am 4. Juni 2021 ergangene Urteil des
BVGer E-2831/2018 E. 6.2 sowie das Urteil E-5555/2021 vom 16. Februar
2022 E. 6). Das mit Eingabe an das SEM vom 10. Mai 2019 gestellte Ge-
such um «Wiederherstellung der Einreisebewilligung» für B._______ und
C._______ aufgrund der zwischenzeitlichen Rückkehr der beiden Kinder
vom Sudan nach Eritrea und deren erneuten Ausreise in Richtung Äthio-
pien ist hinsichtlich ihrer Rechtsnatur daher nicht als neues Gesuch um
Erteilung der Einreisebewilligung zu qualifizieren – die am 16. November
2010 erteilte und weiterhin gültig gewesene Einreisebewilligung wurde
denn auch an keine Befristung gebunden –, sondern als Gesuch um Er-
mächtigung der schweizerischen Vertretung nunmehr in Äthiopien (statt
vormals jener im Sudan) zur Erteilung von Visa für die Schweiz auf Basis
E-6485/2019 Seite 9 der bestehenden Einreisebewilligung. Eine solche Visaerteilung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne einer reinen Vollzugsmodalität betreffend die er- teilte Einreisebewilligung dar (vgl. wiederum das Urteil des BVGer E- 2831/2018 E. 6.5). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Wi- derruf der Einreisebewilligung und darauf basierend die Ablehnung der Fa- milienvereinigung (Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG) vom SEM zu Recht verfügt wurde. Die «res iudicata» der Einreisebewilligung vom 16. November 2010 steht diesen beiden Anordnungen (vorliegend Dispositiv Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung) selbstredend nicht entgegen. Über das Familienasyl wurde in der Verfügung vom 16. November 2010 denn auch noch gar nicht befunden. 6. 6.1 Das SEM begründet den Widerruf der Einreisebewilligung in der ange- fochtenen Verfügung unter Berufung insbesondere auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 137 I 69, 1C_400/2016; BVGE 2007/29, BVGE 2011/28 sowie die weiteren Urteil des BVGer E-1635/2016 und D-3243/2015) im Wesentli- chen wie folgt: Die Tatsache, dass während rund neun Jahren kein Ge- brauch von der Einreisebewilligung gemacht worden sei, spreche gegen die Annahme eines dringenden Willens der Beschwerdeführerin und der Kinder B._______ und C., den getrennten Familienverband wie- deraufzunehmen. Die hierzu in der Stellungnahme vom 9. (recte 6.) Sep- tember 2019 angeführten Erklärungen (Kinder mit damals [...] und [...] Jah- ren zu jung und zu ängstlich für alleinige erneute Ausreise) seien als äus- sert knapp und oberflächlich einzustufen. Die Kinder seien im Mai 2019 zudem ohnehin nicht unbegleitet ausgereist und es werde aus den Ausfüh- rungen nicht klar, wieso dies nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte mög- lich sein sollen. Auch fehlten nach wie vor und trotz entsprechender expli- ziter Aufforderung aussagekräftige Beweismittel, welche die Angaben stüt- zen würden und vor allem Rückschlüsse zum Leben der beiden Kinder in den vergangenen neun Jahren zuliessen. Der Flüchtlingsausweis von B. belege bestenfalls dessen aktuellen Aufenthalt in Äthiopien. Die unsubstanziierten Ausführungen zur Entführung, Deportation und Inhaftie- rung der beiden Kinder blieben damit unbelegte Parteibehauptungen. Es sei mithin zu bezweifeln, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ein tatsächlicher und durchgehender Wille zum Wiederaufbau des Familienverbandes zwischen ihr und den beiden Kindern bestanden habe und noch bestehe, zumal sich die Beschwerdeführerin in den neun Jahren nach der Einreisebewilligung nicht habe vernehmen lassen und das SEM mit Informationen über die vorgefallenen Ereignisse beliefert hätte.
E-6485/2019 Seite 10 Die im Mai 2019 einzig erfolgte Angabe habe sich auf den Hinweis betref- fend «Problemen mit dem Staat» beschränkt. Zusammenfassend sei auf- grund des nicht plausibel erklärten Verstreichens mehrerer Jahre ohne Nut- zung der Einreisebewilligung und ohne jegliche aktive Berichtserstattung von einer nachträglichen Fehlerhaftigkeit der ursprünglich verfügten Einrei- sebewilligung auszugehen. Da somit seit deren Erlass eine relevante Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, gelte diese erste Widerrufsvoraussetzung als erfüllt. Im Weiteren überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit. Aus den Akten gingen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte hinsichtlich konkreter Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung hervor. Aus dem Gesuch um Wiederherstellung der Einreisebewilligung (vom 10. Mai 2019) gehe sogar hervor, dass die Beschwerdeführerin scheinbar selber vom Dahinfallen der Gültigkeit der Einreisebewilligung ausgegangen sei. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Ausreisezeit- punkt vielmehr mit dem Einzug von C._______ in den Militärdienst in Ver- bindung stehe. Die Beschwerdeführerin könne sich somit praxisgemäss nur bedingt auf die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz berufen, wogegen vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ab- weisung des Gesuchs um Familiennachzug respektive an einem Widerruf der während neun Jahren ungenutzten Einreisebewilligung gegenüber dem privaten Interesse am Bestand der Einreisebewilligung bestehe. Die Einreisebewilligung vom 17. (recte 16.) November 2010 sei daher zu wi- derrufen und das Gesuch um Familiennachzug vom 23. (recte 21.) Sep- tember 2010 abzulehnen. Folglich erübrigten sich vorliegend weitere In- struktionsmassnahmen etwa betreffend Familien- und Abstammungsver- hältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analysen) oder betreffend Vorbe- halte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin zunächst die aus ihrer Sicht guten Gründe, weshalb die Einreisebewilligung während neuen Jahren nicht in Anspruch genommen worden sei. So seien die bei- den Kinder und ihr Vater nach ihrer Rückkehr aus dem Sudan verhaftet worden. Im Gegensatz zum Vater seien die Kinder nach zwei Monaten frei- gelassen worden und sie hätten zusammen mit ihrer Grossmutter unter- schriftlich bestätigen müssen, das Land nie mehr zu verlassen, andernfalls sie erschossen würden. Die Angst vor dem riskanten Versuch einer neuer- lichen Ausreise sei daher nachvollziehbar gewesen. Sie habe aber den
E-6485/2019 Seite 11 Kontakt mit beiden Kindern und ihrer Mutter mittels regelmässiger Telefo- nate aufrechterhalten. Die Gelegenheit zur erneuten Ausreise habe sich erst mit dem Friedensschluss Eritreas mit Äthiopien ergeben. Diese hätten die Kinder in Begleitung ihrer Grossmutter genutzt, zumal sich eine erneute Schliessung der Grenzen abgezeichnet und kaum Hoffnung auf eine Frei- lassung ihres Vaters bestanden habe. Die Grossmutter sei deshalb eben- falls ausgereist, weil sie im Falle einer Festnahme der damals altersmässig durchaus allein reisefähigen Kinder für sich Konsequenzen befürchtet hätte. Das Vorlegen von Beweismitteln sei ihr (Beschwerdeführerin) des- halb nicht möglich gewesen, weil die eritreischen Behörden bekanntermas- sen keine Dokumente über Entführungen, Inhaftierungen oder Deportatio- nen ausstellten. An regelmässige «Updates» zu Handen des SEM habe sie aufgrund ihrer Sorge um die Kinder und ihres Trennungsschmerzes nicht gedacht, was aber nicht als Zeichen des Desinteresses zu interpre- tieren sei. Seit ihrer Ausreise habe somit stets die feste Absicht zur Wie- deraufnahme des Familienverbandes bestanden und die Verfügung betref- fend die Einreisebewilligung erweise sich nicht als nachträglich fehlerhaft. Selbst wenn von einer solchen Fehlerhaftigkeit auszugehen wäre, müsste das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit höher gewich- tet werden als das öffentliche Interesse an der Durchführung des objekti- ven Rechts. Die beiden Kinder hätten darauf vertraut, dass sie zu ihr in die Schweiz weiterreisen könnten, andernfalls sie die riskante illegale Ausreise nicht gewagt hätten. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für die beiden nicht möglich. Als einzige Alternative zur Weiterreise in die Schweiz böte sich der Verbleib in Äthiopien, wo das Leben aber sehr schlecht sei. Die durch ihre vormalige Rechtsvertretung vorgenommene Bezeichnung der Ge- suchseingabe vom 10. Mai 2019 als «Wiederherstellung der Einreisebewil- ligung» sei zwar unzutreffend und missverständlich. Dies als Einräumung einer dahingefallenen Gültigkeit der Einreisebewilligung zu interpretieren grenze aber an überspitzten Formalismus. Auch die vorinstanzliche An- nahme, dass der Ausreisezeitpunkt in Verbindung mit der Einberufung von C._______ stehen dürfte, sei spekulativ und könne den Vertrauensschutz nicht aushebeln. Der verfügte Widerruf der Einreisebewilligung müsse so- mit aufgehoben und der Familiennachzug bewilligt werden. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM nach Kenntnisnahme der Be- schwerde an seinen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung fest, ohne sich darüber hinaus substanziell zu den Ausführungen in der Be- schwerde zu äussern. 7.
E-6485/2019 Seite 12 7.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die vorinstanzliche An- nahme, dass der Zeitpunkt der Ausreise nach Äthiopien in Verbindung mit der militärischen Einberufung von C._______ stehen dürfte, spekulativ er- scheine, ist berechtigt. Diese Annahme des SEM kann schon deshalb nicht gestützt werden, weil C._______ – immer gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – im fraglichen Zeitpunkt die Einberufung zum Mi- litärdienst bereits hinter sich hatte und sich im Diensturlaub befand. Ein Zusammenhang zwischen einer bevorgestandenen militärdienstlichen Ein- berufung mit einer zwecks Verhinderung einer Einberufung erfolgten Aus- reise ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht schlüssig ersicht- lich. Diese Korrektur an den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Widerruf der Einreisebewilligung betrifft aber zum einen nur einen margi- nalen Nebenaspekt und bleibt zum andern singulär. Das SEM ist nämlich abgesehen davon in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfest- stellung sowie mit überzeugender Begründung und einlässlicher Praxisab- stützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung für B._______ und C._______ sei zu widerru- fen und das am 21. September 2010 gestellte Gesuch um Familienvereini- gung sei abzulehnen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem weiteren Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Erwägungsinhalt der angefochtenen Verfügung und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die vom SEM mit dem unzureichend erklärten Verstreichen mehrerer Jahre ohne Nutzung der Einreisebewilligung erwogene nachträgliche Fehlerhaf- tigkeit der ursprünglich verfügten Einreisebewilligung lässt sich im Übrigen durch eine weitere relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergänzen. Diese besteht im Umstand, dass die beiden Kinder noch im Jahre 2010 während ihres Aufenthalts im Sudan zusammen mit ihrem Va- ter in ihre Heimat zurückgekehrt sind, ohne in den folgenden Jahren irgend- welche Anstalten für eine erneute Ausreise im Hinblick auf die Familienver- einigung mit ihrer Mutter in der Schweiz zu offenbaren. Die Rückkehr deu- tet vorliegend deshalb auf ein klares und schon früh manifestiertes Desin- teresse an der Beanspruchung der Einreisebewilligung hin, weil die Erklä- rungen für die Motive der Rückkehr (Entführung in den Heimatstaat und dortige Inhaftierung) jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren und – trotz ent- sprechender Aufforderungen – bezeichnenderweise ohne auch nur ein Mindestmass an Substanziierung und Konkretisierung geblieben sind. Ge- mäss Rechtsprechung (vgl. insb. BVGE 2020 VI/1 vom 22. Juli 2020 E. 10.1.1) untersteht eine um Familienzusammenführung ersuchende Person aber einer erheblichen Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Rückreise der beiden
E-6485/2019 Seite 13 Kinder und ihres Vaters nach Eritrea und die Unterbringung der Kinder bei deren Grossmutter sei aus freien Stücken und ohne Zwang von behördli- cher oder privater Seite erfolgt, zumal die anderslautende Sachverhalts- darstellung bezeichnenderweise auch mit keinerlei Beweismitteln unterlegt ist. Die Beschwerde führt gegenüber den Erwägungen des SEM zu keiner an- deren Betrachtungsweise. Soweit sich der Beschwerdeinhalt nicht in blos- sen Wiederholungen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen er- schöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Das in der Beschwerde als Erklärung für das langjährige Verbleiben in Eritrea ohne Nutzung der Einreisebewilligung deponierte Vorbringen, wonach die beiden Kinder zu- sammen mit ihrer Grossmutter unterschriftlich hätten bestätigen müssen, das Land nie mehr zu verlassen, andernfalls sie erschossen würden, ist nicht glaubhaft und stellt eine Schutzbehauptung dar. Seitens der Kinder und der Grossmutter wäre eine solche Unterschriftsleistung nicht mit ver- nunftgemässem Handeln vereinbar. Vor allem aber kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb die eritreischen Behörden eine solche Verpflichtung ihrer Staatsbürger in Verbindung mit einer Tötungsandro- hung unterschriftlich verlangen sollten, zumal die beiden Kinder damals noch keine zehn Jahre alt waren und das mit der Tötungsandrohung unter- legte behördliche Interesse an einem Verbleib der Grossmutter im Land gar absurd erscheint. Die Erklärungen dafür, dass die drei Personen Jahre später und ohne zwischenzeitlichen Wegfall dieser Androhung dennoch und gemeinsam das Land zu verlassen gewagt hätten (Friedensschluss mit Äthiopien, porösere Grenzen, fehlende Aussicht auf Freilassung des Kindsvaters) macht das Verhalten nicht plausibler, zumal die Beschwerde- führerin selber ausführt, die Grossmutter hätte im Falle deren Verbleibs in Eritrea und einer Festnahme der ausreisenden Kinder für sich Konsequen- zen befürchtet; die Konsequenz der Tötung im Falle ihrer Festnahme bei der eigenen Ausreise mussten ihr ja ebenso bewusst gewesen sein. Die für das Fehlen jeglicher «Updates» zu Handen des SEM für die Zeit der jahrelang ungenutzten Einreisebewilligung deponierte Erklärung der Be- schwerdeführerin (Sorge um die Kinder, Trennungsschmerz) ist gleichsam weder logisch nachvollziehbar noch anderweitig plausibel. Als Zwischener- gebnis ist somit die Auffassung des SEM zu stützen, dass sich die ur- sprüngliche Verfügung betreffend die Einreisebewilligung als nachträglich fehlerhaft erweist.
E-6485/2019 Seite 14 Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin an der vom SEM vorgenom- menen und vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu stützenden Inte- ressenabwägung ist sodann Folgendes festzuhalten: Als gewichtiger und für den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder sprechender Umstand ist einzig – aber immerhin – die Tatsache zu werten, dass das SEM die ursprüngliche Einreisebewilligung an keine Befristung gebunden hat. Dennoch fällt die Gewichtung und Abwägung der involvier- ten Interessen (öffentliches Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz) vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder aus. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen zuvor betreffend das of- fensichtlich dahingefallene und über Jahre nicht mehr als ernsthaft zu wer- tende Interesse an einer Einreise der Kinder und einer Familienvereinigung mit der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Der in der Beschwerde er- klärte direkte Zusammenhang zwischen der Aufsichnahme einer riskanten illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien und einem behauptungsge- mäss vertrauensgeschützten Bewusstsein einer bewilligten und technisch möglichen Weiterreise in die Schweiz ist schon deshalb wenig nachvoll- ziehbar, weil die Visaerteilung ursprünglich durch die schweizerische Ver- tretung im Sudan vorgesehen war und die Ermächtigung nunmehr der schweizerischen Vertretung in Äthiopien zur Visaerteilung zuerst wieder hätte erfolgen müssen. Dass ein allfälliger Verbleib in Äthiopien deshalb nicht in Betracht falle, weil das Leben dort schlecht sei, bleibt sodann aber- mals ohne jegliche Substanziierung. Dies gilt ebenso für die pauschale und beweislos bleibende Behauptung, wonach B._______ in Äthiopien «viele Probleme» habe (vgl. Bst. H. oben). Im Weiteren erstaunt der Einwand, wonach die vormalige Rechtsvertretung die Gesuchseingabe vom 10. Mai 2019 zwar unzutreffend und missverständlich als «Wiederherstellung der Einreisebewilligung» bezeichnet habe, die vorinstanzliche Interpretation der damit einhergehenden Einräumung einer dahingefallenen Gültigkeit der Einreisebewilligung aber an überspitzten Formalismus grenze, denn bei der damaligen Rechtsvertretung handelt es sich um dieselbe, die aktu- ell das Vertretungsmandat innehat (Anlaufstelle Baselland). Unbesehen des bisher Gesagten bleibt am Rande anzumerken, dass sich die Be- schwerdeführerin im bisherigen Verfahren weder jemals zur Frage der In- nehabung des Sorge- beziehungsweise Obhutsrechts über die beiden da- mals noch minderjährigen Kinder in Eritrea ausgesprochen, noch jemals eine eigene Willensäusserung dieser Kinder zu einer Übersiedlung zu ihr in die Schweiz in irgend einer Form präsentiert hat und auch eine Erklärung zu den offenbar erfolglos gebliebenen Bemühungen um Einreichung von
E-6485/2019 Seite 15 Identitätsdokumenten insbesondere betreffend C._______ schuldig geblie- ben ist. Der Widerruf der Einreisebewilligung erfolgte somit zu Recht. 7.2 Eine nach Art. 51 Abs. 4 AsylG auszustellende Einreisebewilligung und das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG stehen in direktem Zusammen- hang miteinander und haben gegenseitig akzessorischen Charakter. Art. 51 Abs. 4 AsylG spricht denn auch von «anspruchsberechtigten Per- sonen nach Absatz 1» und im Urteil BVGE 2020 VI/1 vom 22. Juli 2020 wird dieser Zusammenhang durch die systematische Auslegung bestätigt (vgl. dort E. 8.3.2). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG kann mithin nur im Hinblick auf eine allfällige Gewährung des Familienasyls erfolgen. Mit der Feststellung, dass die Einreise zurecht ver- weigert wurde beziehungsweise – wie vorliegend – der Widerruf der Ein- reisebewilligung zurecht erfolgt ist, geht die vom SEM zutreffend erkannte logische Rechtsfolge einher, dass das Familienasyl beziehungsweise die Familienvereinigung beziehungsweise –zusammenführung abzulehnen ist. Die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. 7.3 Es ergibt sich zusammenfassend, dass die am 16. November 2010 er- teilte Einreisebewilligung sich als nachträglich fehlerhaft erweist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts das pri- vate Interesse der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder an einer fort- bestehenden Rechtswirksamkeit der Einreisebewilligung überwiegt. Der Widerruf der Einreisebewilligung durch das SEM erfolgte somit rechtskon- form und die Vorinstanz hat ebenso das Gesuch vom 21. September 2010 um Familienvereinigung beziehungsweise Familienasyl in Übereinstim- mung mit geltendem Recht abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreisebewilligung für B._______ und C.) von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben und die Be- schwerde insoweit gutzuheissen ist. Im Übrigen ergibt sich, dass die ange- fochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1 und 3 der angefoch- tenen Verfügung (Widerruf der Einreisebewilligung für B. und C._______ beziehungsweise Ablehnung der Familienvereinigung) Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
E-6485/2019 Seite 16 überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde insoweit abzuwei- sen ist. Es ist festzustellen, dass die vom SEM am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung betreffend die beiden rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin (B._______ und C._______) ihre Rechtswirksamkeit verloren hat. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise – soweit nicht die von Amtes wegen erfolgte Aufhebung der Dis- positivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend – unterlegen, wes- halb die Kosten insoweit ihr aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. 9.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres Obsiegens betreffend den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Verfügung in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise er- wachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist jedoch vorliegend zu verzichten, weil die Auf- hebung der betreffenden Dispositivziffer einzig in der Rechtsanwendung von Amtes wegen gründet und nicht durch die Beschwerdeargumentation ausgelöst wurde. Das blosse Stellen des Aufhebungsantrags hat für sich alleine besehen offensichtlich keine verhältnismässig hohen Parteikosten ausgelöst (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6485/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die vom SEM am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung betreffend die beiden rubrizierten Kinder der Be- schwerdeführerin (B._______ und C._______) ihre Rechtswirksamkeit ver- loren hat. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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