E-6484/2020

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6484/2020

Urteil vom 7. November 2022 Besetzung

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch die amtliche Rechtsbeiständin MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2020 / N (...).

E-6484/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 20. Juli 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 4. August 2020 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt. Am 24. August 2020 führte die Vorinstanz eine Anhörung zur Abklärung von potenziellen Opfern von Menschenhandel (Anhörung Menschenhandel) durch und gewährte ihr im Anschluss eine 30-tägige Bedenkfrist. Eine ver- tiefte Anhörung zu ihren Asylgründen wurde am 16. Oktober 2020 durch- geführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie zu sein und aus B., Bezirk C., Distrikt Jaffna, zu stammen. Sie habe mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in B._______ gelebt, die letzten zwei Wo- chen vor ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Schwester in D._______ ver- bracht. Sie habe die Schule während zwölf Jahren besucht und 2015/2016 das A-Level bestanden. Danach habe sie zunächst einige Jahre zu Hause verbracht und im April 2019 in einer Apotheke in E._______ zu arbeiten begonnen. Ihr Vater sei Mitglied der Partei Tamil Eelam Liberation Organi- sation (TELO) gewesen und gelte seit circa 12 Jahren als verschollen, nachdem er vor Gericht eine Aussage habe machen müssen, aufgrund welcher eine andere Person verhaftet worden sei. Diese Person befinde sich bis heute in Haft; dessen Sohn V. sei aufgrund der Inhaftierung des Vaters auf ihre Familie wütend. Während ihrer Arbeit in der Apotheke sei ihr nach ungefähr einem Monat aufgefallen, dass vor dem Gebäude jeweils einige Personen gewartet hätten. Damals habe sie noch nicht gewusst, dass es sich bei den Personen um Angehörige der Gruppierung Aava handle und sich darunter auch V. befunden habe. Sie habe ihrer Mutter davon erzählt, woraufhin diese V. persönlich konfrontiert habe. Zur Polizei sei sie nicht gegangen. Eines Abends sei sie auf dem Nachhauseweg von einem weissen Van verfolgt worden, in das Fahrzeug gezogen und an Hän- den und Füssen gefesselt sowie geknebelt worden. Sie sei von den Perso- nen – sie habe etwa sechs bis sieben sehen können, insgesamt seien es 15 Personen gewesen – angefasst und geschlagen worden. Daraufhin sei sie in der Einöde aus dem Van gestossen und von V. vergewaltigt worden. Man habe sie dort liegen gelassen. Sie habe sich erst am nächsten Tag fortbewegen und in Richtung der Häuser laufen können. Dort sei sie in

E-6484/2020 Seite 3 Ohnmacht gefallen, wurde von jemandem gefunden und ins Spital ge- bracht, wo sie eine Woche geblieben sei. Während dieser Zeit hätten Mit- glieder der Aava-Gruppierung ihren Bruder bedroht und verlangt, dass die Familie keine Anzeige erstatte. Als sie wieder zu Hause gewesen sei, sei V. aufgetaucht, habe randaliert und ihre Mutter geschlagen. Sie selbst habe aus dem Haus fliehen können und vor lauter Angst einen halben Liter Ke- rosin getrunken. Die Polizei sei gerufen worden und während sie Anzeige erstattet habe, sei das Auto der Polizisten in Brand gesteckt worden. Da- raufhin habe ihre Mutter sie zu ihrer Schwester nach D._______ geschickt. Die Aava-Mitglieder hätten sie jedoch nach zwei Wochen auch dort aufge- sucht und ihren Schwager angegriffen, der daraufhin Anzeige erstattet habe. Ihre Schwester sei später von denselben Männern vergewaltigt wor- den, woraufhin ihr Onkel und ihre Mutter ihre Ausreise mithilfe eines Schleppers organisiert hätten. Von Colombo aus sei sie im September 2019 in den Iran gereist, von wo sie letztmals mit ihrer Mutter Kontakt gehabt habe. Dort sei sie in die Hände von Menschenschmugglern geraten und während drei Tagen in einem Haus festgehalten und vergewaltigt worden. Daraufhin hätte man sie an- deren Personen übergeben und sie sei in einem Kuhstall im Wald während sechs Monaten festgehalten und täglich vergewaltigt worden. Eines Tages sei ihr mitgeteilt worden, dass sie weiterreisen dürfe. Sie sei aus einem ihr unbekannten Land über Frankreich am 15. Juli 2020 in die Schweiz ge- langt. B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 – eröffnet am 23. November 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin MLaw Olivia Eugster, Juristin bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F./G., am 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeven- tualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen

E-6484/2020 Seite 4 und sie sei in der Schweiz vorläufig als Ausländerin aufzunehmen. Sub- subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. Mit der Beschwerde wurde ein Einschätzungsbericht der Fachstelle Frau- enhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 18. Dezember 2020, ein Aus- trittsbericht der Psychiatrie-Dienste (...) vom 15. Dezember 2020, ein Be- richt über eine gynäkologische Kontrolle der Praxis H._______ vom 17. September 2020, eine Fürsorgebestätigung vom 11. Dezember 2020 sowie eine Kostennote vom 23. Dezember 2020 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 hiess die damalige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubri- zierten Rechtsvertretung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung datiert vom 27. Januar 2021 zur Beschwerdeschrift Stellung und hielt mit Ergänzungen an ihrer Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführe- rin zur Einreichung einer Replik eingeladen. G. Mit Eingabe vom 2. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin, nach ge- währter Fristerstreckung, eine Replik sowie eine aktualisierte Kostennote ein. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin einen Ein- trittsbericht des Psychiatriezentrums I._______/Psychiatrie-Dienste-(...) vom 2. Juni 2021 einreichen. Ein Austrittsbericht vom 19. Juli 2021, einge-

E-6484/2020 Seite 5 reicht am 28. Juli 2021, belegt eine stationäre Behandlung der Beschwer- deführerin vom 24. Juni 2021 bis zum 2. Juli 2021 in der Klinik J._______/Psychiatrie-Dienste-(...). I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 wurde ein Arztbericht der Psychiatrie- Dienste-(...) vom 28. Dezember 2021 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ersuchte die mandatierte Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster um Entlassung aus dem Mandat aufgrund eines Stel- lenwechsels sowie um Einsetzung von MLaw Shirin Fallahpour als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen ärzt- lichen Verlaufsbericht der Psychiatrie-Dienste-(...) vom 12. Juli 2022 ein und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 wurde das Gesuch von MLaw Olivia Eugster um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeistän- din der Beschwerdeführerin gutgeheissen und MLaw Shirin Fallahpour auf- gefordert, den Nachweis zu erbringen, dass sie persönlich die Vorausset- zungen, um als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden, erfüllt. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere der medizinischen Versorgungssituation, sowie unter Kenntnisnahme der auf Beschwerdeebene eingereichten ärzt- lichen Berichte eine erneute Vernehmlassung einzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass aus organisatori- schen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwal- tungsgerichts die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr für das vorlie- gende Verfahren zuständig sei und die unterzeichnende Richterin den Vor- sitz des Verfahrens übernommen habe. M. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 nahm die Vorinstanz zum Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin und der aktuellen medizinischen Versor- gungslage in Sri Lanka unter Verweis auf einen Bericht des UK Home

E-6484/2020 Seite 6 Office (Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical and treat- ment and healthcare, July 2020) Stellung und hielt im Ergebnis an ihrer Verfügung vom 20. November 2020 fest. N. Mit Eingabe vom 3. August 2022 reichte MLaw Shirin Fallahpour die ent- sprechenden Unterlagen zum Nachweis des Erfüllens der Voraussetzun- gen als amtliche Rechtsbeiständin zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 wurde MLaw Shirin Fallah- pour der Beschwerdeführerin neu als amtliche Rechtsbeiständin beigeord- net. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des SEM vom 29. Juli 2022 Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin, unter Beilage eines ärztlichen Verlaufsberichts vom 23. August 2022 und einer aktuellen Kostennote, eine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6484/2020 Seite 7 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte das SEM aus, die geltend ge- machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So sei es weltfremd, dass Per- sonen der Aava-Gruppierung, darunter V., die Beschwerdeführerin 12 Jahre nach Verschwinden ihres Vaters während Wochen beobachtet, verfolgt und schliesslich vergewaltigt hätten, ohne dass es in den Jahren zuvor zu Zwischenfällen gekommen sein soll. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, wieso sie in den Fokus der Grup- pierung geraten sei. Ausserdem sei unklar, wieso gerade sie und nicht etwa ihre Mutter oder ihr Bruder bedroht worden sei. Die diesbezüglichen Schil- derungen seien äusserst oberflächlich und knapp ausgefallen. Unplausibel sei auch, dass sie sich nach dem Zwischenfall nicht an die Polizei gewandt habe, obwohl diese beim Verschwinden ihres Vaters bereits geholfen und sie selbst nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Aussage, ihre Mutter habe sich einmal gar eigenständig gegen Angehörige der Gruppie- rung gestellt, mute vor dem Vorbringen, die Polizei hätte nichts gegen die

E-6484/2020 Seite 8 Gruppe unternehmen können, seltsam an. Selbst unter Berücksichtigung des relativ jungen Alters der Beschwerdeführerin wären substantiiertere und persönlich gefärbte Ausführungen zu erwarten gewesen. Ihr Vorbrin- gen, Kerosin konsumiert zu haben, müsse als konstruiert erachtet werden, da sie beim Konsum der von ihr angegebenen Menge Kerosin eine Aspira- tionspneumonie erlitten hätte, was sie jedoch nicht erwähnt habe. Selbst wenn ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten wären, seien die vorge- brachten Verfolgungshandlungen von privaten Dritten begangen worden und würden durch die heimatlichen Behörden strafrechtlich verfolgt. Des Weiteren seien in ihrer Person keine Risikofaktoren ersichtlich. In Bezug auf die Ereignisse im Iran sowie im unbekannten Drittstaat sei darauf hin- zuweisen, dass diese Asylvorbringen nur dann geeignet seien, die Flücht- lingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Probleme im Iran und im unbekannten Drittstaat auch in Sri Lanka entsprechende Repressalien zu befürchten hätte. Mithin seien die von ihr in Drittstaaten erlittenen Nachteile nicht flüchtlingsrelevant. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegnet, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Aava-Gruppierung 12 Jahre nach Verschwinden ihres Vaters durchaus plausibel sei. Sowohl die Be- schwerdeführerin als auch V. seien zum Zeitpunkt der inkriminierenden Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin Kinder gewesen, und es sei daher nachvollziehbar, dass V. mit seiner Rache bis ins Erwachsenenalter zugewartet habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin als einzige ledige Frau im Haushalt ein leichteres Opfer als ihr Bruder oder ihre Mutter gewe- sen, weswegen nur sie in den Fokus der Gruppierung gelangt sei. In Bezug auf den vorinstanzlichen Vorwurf, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und knapp ausgefallen, sei zu entgegnen, dass die Fra- gen an der Anhörung teils repetitiv gewesen seien und die Beschwerdefüh- rerin in Bezug auf die Absichten ihrer Angreifer oftmals nur habe mutmas- sen können. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel ge- worden und leide an Anpassungsstörungen sowie an einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS), weswegen es ihr schwergefallen sei, über die Ereignisse detailliert zu berichten. Soweit das SEM ausgeführt habe, sie und ihre Familie hätten die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen können, sei festzuhalten, dass die Polizei selbst Angst vor der Aava-Grup- pierung habe und mithin hilflos sei, was sich daran zeige, dass keine kon- kreten Schutzhandlungen von Seiten der Polizei resultiert seien nachdem Anzeige erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich, als sie

E-6484/2020 Seite 9 von V. beobachtet worden sei, ausserdem ihrer Mutter anvertraut und habe es niemandem sonst erzählen wollen, um den Ruf ihrer Familie nicht zu schädigen. Da sie zu jenem Zeitpunkt von V. nur beobachtet worden sei, sei es auch nicht überraschend, dass sie diesen Umstand der Polizei noch nicht mitgeteilt habe. Hinsichtlich des Kerosin-Konsums sei den Erwägun- gen des SEM zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Er- eignis an Symptomen gelitten habe, die einer Aspirationspneumonie gleichkommen würden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie tatsächlich eine solche erlitten habe. Insgesamt habe die Beschwerde- führerin frauenspezifische Asylgründe, namentlich sexualisierte Gewalt, glaubhaft machen können. Die heimatlichen Behörden seien nicht in der Lage, sie effektiv zu schützen, da einerseits die Polizei von der Aava-Grup- pierung eingeschüchtert sei, andererseits Bestechungsgelder annehme und daher inaktiv bleibe. Zudem handle es sich bei der Aava-Gruppierung um eine kriminelle Organisation, in der V. eine sehr mächtige Schlüsselfi- gur sei. Die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut Opfer einer Vergewaltigung oder gar getötet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich, da die Verfolger sie auch bei ihrer Schwester in D._______ gefunden hätten. Als Christin tamilischer Ethnie sowie aufgrund des Umstandes, dass sie illegal ausgereist sei und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, sei eine Befragung am Flughafen sowie eine strafrechtliche Verfolgung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zu befürchten. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es hinsichtlich des Verdachts auf Menschenhandel an einem Anknüpfungspunkt im Heimat- staat der Beschwerdeführerin fehle: Sie sei nicht in Sri Lanka angeworben worden, sondern habe ihre Heimat aus freien Stücken mithilfe eines von ihrer Mutter organisierten Schleppers verlassen. Was ihr im Iran widerfah- ren sei, stehe in keinem Zusammenhang mit ihren Vorbringen in Sri Lanka. Es sei daher trotz der erlittenen sexuellen Gewalt im Iran nicht von Men- schenhandel auszugehen, sondern von Menschenschmuggel, wie dies auch in der Beschwerdeschrift erwähnt werde. Entsprechend bestehe für die Beschwerdeführerin keine Gefahr für ein sogenanntes Re-Trafficking wenn sie in ihren Heimatstaat zurückkehre. Da das SEM die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Ereignisse in Sri Lanka als unglaubhaft er- achtet habe, hätten sich auch Ausführungen zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwille Sri Lankas erübrigt. Nichtsdestotrotz sei anzuführen, dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen Hilfe durch die lokale Polizei gewährleistet wäre. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei zu erwähnen, dass, wie bereits

E-6484/2020 Seite 10 in der angefochtenen Verfügung erläutert, psychiatrische Behandlungen in Jaffna an mehreren Orten möglich seien und medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könne, so dass sich der Wegweisungsvollzug als zumut- bar und zulässig erweise. 4.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass eine Abgren- zung zwischen Menschenhandel und Menschenschmuggel allgemein und auch im vorliegenden Fall nicht möglich sei, zumal der Schmuggler in Sri Lanka ebenfalls als Menschenhändler zu qualifizieren sei. Die Kriterien des Menschenhandels seien erfüllt und es müsse mithin von einer Gefahr eines Re-Trafficking ausgegangen werden, was sich auch an der ausgeprägten PTBS und der Verfolgungsangst in der Schweiz zeige. Dadurch, dass sie trotz Hilfe verschiedener Institutionen bereits in der Schweiz Schwierigkei- ten gehabt hätte, einen geeigneten Therapeuten zu finden, würde sich dies in Sri Lanka als noch schwieriger erweisen. Den suizidalen Tendenzen lies- sen sich auch mit geeigneten medizinischen Massnahmen, wie vom SEM vorgeschlagen, nicht entgegenwirken. Schliesslich sei es der Polizei in Sri Lanka nicht möglich, sie genügend vor der kriminellen Aava-Gruppierung oder den Menschenhändlern zu schützen, selbst bei vorhandenem Schutz- willen der sri-lankischen Behörden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung im Ergebnis zu bestätigen ist. 5.1 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aus- führungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genü- gen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 4; s. auch oben E. 4.1). So ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass V. 12 Jahre nach Ver- schwinden des Vaters der Beschwerdeführerin Rache an ihr hätte ausüben wollen. Obschon nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Aussage ihres Vaters dazu geführt haben könnte, dass der Vater von V. in Haft kam, waren doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch V. zu jenem Zeitpunkt noch Kinder und es erscheint abwegig, dass V. derart spät Rache ausüben würde. Zudem ist der Vater von V. gemäss Angaben der Beschwerdefüh-

E-6484/2020 Seite 11 rerin wegen Diebstahls verhaftet worden (SEM-Akten [...]-34/28 [nachfol- gend act. A34/28] F55), mithin für ein eher mildes Vergehen. Umso weniger ist eine jahrzehntelange Rache deswegen nachvollziehbar. Dass V. sie nach dieser langen Zeit beobachten und verfolgen würde, erscheint jegli- cher Logik widersprechend, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sie beide im selben Dorf aufgewachsen sind. Eine überzeugende Er- klärung für die späte Rache vermochte sie nicht zu liefern (act. A34/28 F87). Auch sein angeblicher Plan, sie heiraten zu wollen, um sie dann zu foltern (act. A34/28 F81), mutet äusserst seltsam an. Des Weiteren ver- mochte die Beschwerdeführerin die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht genau einzuordnen. Zwar bringt sie vor, im April 2019 mit der Arbeit in der Apotheke begonnen zu haben, wobei die Beobachtungen durch V. nach einem Monat begonnen und während eines Monats angedauert hätten und sie dann ihrer Mutter davon erzählt habe, und es danach zur Entführung und Vergewaltigung gekommen sei. Gleichzeitig führte sie aber ebenfalls an, bis im Juli 2019 in der Apotheke gearbeitet zu haben und im September beziehungsweise Oktober 2019 ausgereist zu sein (act. A34/28 F32, F72 f., F79). Auch wenn diese zeitliche Einordnung nicht ganz abwegig er- scheint, ist sie in Anbetracht dessen, dass sie beispielsweise den Busfahr- plan genau zu kennen scheint (act. A34/28 F110), ungenau und lässt Zwei- fel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein derart einschneidendes Ereignis auch hinsichtlich Datum und Wochentag einordnen kann. Dass sich ihre Mutter alleine ge- gen eine berüchtigte kriminelle Bande gestellt haben soll, erscheint dar- über hinaus unplausibel und unglaubhaft. Ihre Schilderung der weiteren Vorfälle, wie ihrem Bruder durch V. und die Aava-Gruppe gedroht worden sei, keine Anzeige zu erstatten, dass die Personen bei ihr zu Hause randa- liert und ihre Mutter geschlagen hätten, die Polizei nichts dagegen hätte unternehmen können und sie daraufhin Kerosin getrunken habe, sind wei- testgehend unsubstantiiert und knapp ausgefallen (act. A34/28 F55, F168 ff.). Selbst auf Nachfragen des Sachbearbeiters hin vermochte sie die Geschehnisse nicht detaillierter schildern. Selbst unter Berücksichti- gung der an der Anhörung angeblich bestehenden Konzentrationsschwie- rigkeiten fehlt es ihren Ausführungen an Substantiiertheit und es erscheint nicht glaubhaft, dass es sich bei dem Geschilderten um persönlich Erlebtes handelt. Schliesslich mutet auch die Aussage, dieselben Personen seien ihr nach D._______ gefolgt, wo sie ihre Schwester vergewaltigt hätten, re- alitätsfern an (act. A34/28 F55). Insbesondere sind ihre diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich und vage geblieben und lassen jegliches per- sönliches Betroffensein vermissen.

E-6484/2020 Seite 12 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der auf Beschwerde- ebene eingereichten Arztberichte, die der Beschwerdeführerin psychische Probleme attestieren, muss davon ausgegangen werden, dass die von ihr geltend gemachten Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat sich nicht auf diese Weise zugetragen haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Traumatisierung durch das nach ihrer Ausreise Erlebte entstand (vgl. E. 5.3). 5.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeitsprüfung ist festzuhalten, dass das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, von der Aava-Gruppierung verfolgt zu werden, als nicht asylrelevant zu erachten ist. Das Bundesverwaltungsge- richt geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). In Be- zug auf die Aava-Gruppierung geht das Gericht davon ferner aus, dass diese in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat hiergegen ebenfalls schutzfähig und -willig ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4259/2021 vom 5. November 2021 E. 5.2 [m.w.H.]; E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6; D-2175/2018 vom 25. November 2019 E. 7.2.3; D-4204/2019 vom 5. September 2019 E. 5.1.4). Dies wird auch aus den Verhaftungen und Verurteilungen ver- schiedenster Mitglieder der Aava-Gruppe ersichtlich (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4521/2018 vom 14. September 2018 E. 5.2; Lankapuvath: Three 'Ava Gang' members arrested for Manipai clash with police, Tue, Jul 23, 2019, <https://english.lankapuvath.lk/2019/07/23/three-ava-gang-mem- bers-arrested-for-manipai-clash-with-police/>, Tamil Guardian, Sri Lankan police arrest 30 Tamil youth alleged to be part of ‘Aava gang’, 30.06.2020, <https://www.tamilguardian.com/content/sri-lankan-police-arrest-30-tamil- youth-alleged-be-part-’aava-gang’; abgerufen am 05.10.2022). Dem Ein- wand auf Beschwerdeebene, die Polizei sei gegen die Aava-Gruppierung machtlos beziehungsweise erhalte von ihr Bestechungsgelder und sei da- her schutzunwillig, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdefüh- rerin sich eigenen Angaben zufolge auch nicht aktiv und gleich zu Beginn der Behelligungen darum bemüht hat, Schutz zu suchen. Vor dem Hinter- grund, dass sie bislang keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hatte und die Polizei bereits beim Verschwinden ihres Vaters ein- gebunden wurde (act. A34/28 F63), wäre ihr dies durchaus zuzumuten ge- wesen.

E-6484/2020 Seite 13 5.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereig- nisse im Iran und in einem ihr unbekannten Drittstaat kann auf die Erwä- gungen des SEM in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 verwiesen werden (s. auch oben E. 4.3). Zwar ist aufgrund der substantiierten und kohärenten Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhö- rung Menschenhandel nicht auszuschliessen, dass sie tatsächlich kurz nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka Opfer von Menschenhandel geworden ist. Die angebliche sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin ereignete sich aber nicht in ihrem Heimatstaat; ebenso wenig ist ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen und ihrer Ausreise aus Sri Lanka ersichtlich, womit es den Vorbringen an der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Die Problematik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr han- delt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Ver- brechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f.; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rah- men der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht vorliegend keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Erlebnisse im Iran und im der Beschwerdeführerin unbekannten Drittstaat sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt ist angesichts dieser Sachverhaltsschilderung nicht davon aus- zugehen, es würden der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft erhebliche Nachteile drohen. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6484/2020 Seite 14 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter und die Geschwis- ter der Beschwerdeführerin weiterhin in B._______ wohnhaft seien; wei- tere Verwandte würden sich ebenfalls in Sri Lanka aufhalten. Die Be- schwerdeführerin selbst sei jung und arbeitsfähig, habe das A-Level abge- schlossen und Berufserfahrung sammeln können. Sie habe vor der Aus- reise mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im eigenen Haus zusammenge- wohnt. Sie könne ausserdem auf die Unterstützung zweier Onkel in Gross- britannien und, aufgrund ihres wiederholten Untertauchens während des erstinstanzlichen Asylverfahrens bei einer Schweizer Familie, auch auf de- ren Unterstützung zählen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheit- lichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen, sei festzustellen, dass entsprechende Behandlungen, sollte sie diese benötigen, in ihrem Heimatstaat verfügbar wären. 7.2.2 Gemäss Beschwerdeführerin sei ein Wegweisungsvollzug in ihren Heimatstaat sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Aufgrund der drohen- den Racheakte bestehe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK. Das SEM habe es hinsichtlich des Umstandes, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden, ihre Opfereigenschaft und die Gefahr von Re-Trafficking unter Art. 4 EMRK ignoriert. Der sri-lankische Staat könne zudem in dieser Hinsicht nicht als schutzfähig und schutzwillig

E-6484/2020 Seite 15 erachtet werden; ausserdem fehle es an angemessenen Betreuungsmög- lichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Aufgrund der traumatischen Er- lebnisse im Heimatstaat und auf der Flucht leide sie an Anpassungsstörun- gen sowie an einer PTBS und gelte als selbstmordgefährdet. Auch diesbe- züglich fehle es in Sri Lanka an bezahlbarer und adäquater medizinischer und psychiatrischer Versorgung. Mittlerweile sei sie in der Schweiz in psy- chiatrischer Behandlung. Ausserdem gelten alleinstehende Frauen in Sri Lanka zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, für welche der Wegweisungsvollzug in aller Regel unzumutbar sei. Schliesslich sei auch unklar, wo sich ihre Mutter und ihr Bruder befinden würden, da sie aufgrund der Bedrohung durch V. aus ihrem Heimatort weggezogen seien. Selbst wenn ihre beiden Schwestern noch in D._______ wohnhaft seien, könne sie nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zählen. Eine Rück- kehr würde zu einer existentiellen Gefährdung führen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin

E-6484/2020 Seite 16 nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 7.3.3 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, sind diese im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu prüfen. Die FIZ kam in ihrem Einschätzungsbericht vom 18. De- zember 2020 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Men- schenhandel geworden sei. Das SEM hat sich im Rahmen der Vernehm- lassung vom 27. Januar 2021 zu dieser Einschätzung geäussert und fest- gehalten, dass es an einem zentralen Element – der Anwerbung zum Ziel der Ausbeutung im Heimatstaat – vorliegend fehlen würde. 7.3.4 Das Gericht schliesst in Anbetracht des Berichts der FIZ und der schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung Men- schenhandel nicht aus, dass sie tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt im Iran und in einem ihr unbekannten Drittstaat wurde. Ohnehin steht ausser Frage, dass es sich bei den Vorkommnissen um schwerwiegende und trau- matische Erlebnisse handelte. Die FIZ hat in ihrem Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in hohem Masse gefährdet sei, erneut Opfer von Menschenhandel und Vergeltungs- massnahmen zu werden, da sie den Anführer der Männergruppe nicht habe heiraten wollen. Diese Feststellung spielt aber auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Aava-Gruppe und V. an, welche in keinem Zu- sammenhang mit den Ereignissen nach der Ausreise stehen und im Übri- gen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung widerspricht. Der Einschätzung der FIZ, wonach die Beschwer- deführerin Gefahr laufe, erneut Opfer von Ausbeutung zu werden, kann mithin nicht gefolgt werden. Zudem kann sie bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen (s. auch unten E. 7.4.3). Die Aktenlage lässt somit nicht darauf schliessen, dass ihr bei einer Rückkehr ein unmit- telbares Risiko droht, erneut rekrutiert oder Vergeltungsmassnahmen aus- gesetzt zu werden, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht er- sichtlich, dass sie aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde. Zu- sammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend ge- machten Erlebnisse im Iran und im der Beschwerdeführerin unbekannten Drittstaat nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka geschlossen werden kann.

E-6484/2020 Seite 17 7.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.3.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch- tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er- reichen könnten 7.3.7 Nachdem die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei- matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht- lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine

E-6484/2020 Seite 18 Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschen- rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Insbesondere weist sie auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen sie Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. 7.3.8 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die bringt ihrerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 7.3.9 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Be- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Verei- nigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensum- stände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Her- kunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer ent- sprechenden medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger restriktiver Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Um- stände vorliegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS- Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten, die vom 2. Juni 2021, 19. Juli 2021, 28. Dezember 2021, 12. Juli 2022 und 23. Au- gust 2022 datieren, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an An-

E-6484/2020 Seite 19 passungsstörungen und einer PTBS leidet und therapeutisch sowie medi- kamentös in Behandlung ist. Zweimal (3. bis 9. Dezember 2020 und 24. Juni bis 2. Juli 2021) ist sie stationär in der Klinik J._______ behandelt worden. Ausserdem hat sie teilweise akute Suizidgedanken. Entsprechend der eingereichten ärztlichen Berichte ist eine medizinische Behandlung weiterhin angezeigt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, welche im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde, liegt – selbst hinsichtlich einer tatsächlich vorhande- nen Suizidalität – hingegen nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Auch die jüngsten politi- schen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich der Machtwechsel im Jahre 2019 und deren Folgen, die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019, die verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahme- zustände sowie die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe als neuen Staatspräsidenten – führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvoll- zug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Etwas anderes ergibt sich ebenso wenig aufgrund der in weiten Teilen Sri Lankas herr-

E-6484/2020 Seite 20 schenden angespannten Lage beziehungsweise der heftigen Proteste ge- gen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie der eingetretenen Zahlungsunfähig- keit Sri Lankas, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund ihrer psychischen Probleme, insbesondere aufgrund der di- agnostizierten PTBS, als unzumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich seit April 2021 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, welche aufgrund teils weiterhin auftretender Be- schwerden (Albträume, erhöhte Schreckhaftigkeit, Ängstlichkeit, Interes- senverlust, Stimmungsschwankungen, erhöhte Vulnerabilität) notwendig sei und auch fortgeführt werden müsse. Eine Wegweisung könne eine Re- traumatisierung sowie eine Zustandsverschlechterung zur Folge haben. Ohne die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verken- nen, ist festzuhalten, dass ihr psychischer Gesundheitszustand nicht ein Ausmass erreicht, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar er- scheinen liesse. So liegt ihr letzter stationärer Aufenthalt mehr als ein Jahr zurück (24. Juni bis 2. Juli 2021). Seither befindet sie sich in ambulanter Behandlung, wobei circa alle vier Wochen ein Gespräch stattfindet. Im Rahmen der therapeutischen Begleitung wurden ihr verschiedene Medika- mente (Quetiapin, Excitalopram, Seralin, Mirtazapin) verschrieben. Sowohl die therapeutische als auch medikamentöse Behandlung ist in Sri Lanka gewährleistet (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical and treatment and healthcare, July 2020, S. 34 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 29. Juli 2022 verwie- sen werden. Sollte eine weitere oder erneute Behandlung der gesundheit- lichen Probleme erforderlich sein, ist mithin davon auszugehen, dass eine notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka gewährleitet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). An dieser Einschät- zung vermag auch die aktuell prekäre Versorgungslage in Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Ab- stand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des

E-6484/2020 Seite 21 BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der Vollstän- digkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehr- hilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Schliesslich ist eine Retraumatisierung bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat dahingehend zu relativieren, dass sich nach Ansicht des Gerichts die traumatisierenden Er- eignisse in Drittstaaten ereignet haben und die Vorbringen Sri Lanka be- treffend, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht wurden. Trotz der verschlechterten Wirtschaftslage in Sri Lanka sind keine individu- ellen Gründe dargetan, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn die damit verbunde- nen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Die Beschwerdeführerin ist heute (...) Jahre alt, stammt ursprünglich aus B._______ und hat ihren An- gaben gemäss ihr ganzes Leben in der Nordprovinz gelebt (act. A34/28 F26 ff.). Ein Vollzug in ihre Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtspre- chung grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine solide Schulbildung und gewisse Berufserfahrung. Mit ihrer Mutter, zwei Schwestern, einem Bruder und zwei Tanten (act. A34/28 F33 ff.) verfügt sie im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und über eine Wohnmöglichkeit, zumal die Familie in B._______ ein Grundstück besitzt. Dass die Beschwerdeführerin vorbringt, mit ihrer Mutter und ihrem Bruder keinen Kontakt mehr zu haben, ändert daran nichts. Im Weiteren lebt ihre Familie finanziell ohne Schwierigkeiten und konnte ihr die Ausreise finan- zieren. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat beruf- lich und sozial wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unter- stützen kann. Zwei ihrer Onkel leben ausserdem ihren eigenen Angaben zufolge in London (act. A34/28 F37 f.) und könnten ebenfalls in der Lage sein, sie finanziell zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6484/2020 Seite 22 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 12. Januar 2021 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 wurde das Ge- such um Beiordnung der vormaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die not- wendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Ver- fahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ersuchte die vormalige Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsvertreterin per 30. Juni 2022 aufgrund ihres Austritts bei der bisherigen Rechtsberatungsstelle und beantragte, ihrer statt MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeistän- din einzusetzen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügungen vom 20. Juli 2022 und 10. August 2022 gutgeheissen. Indem sowohl die vormalige als auch die neue amtliche Rechtsbeiständin ihr Mandat für die gleiche gemeinnüt- zige Rechtsberatungsstelle ausüben, ist davon auszugehen, dass die bis- herige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) überträgt. Das amtliche Ho- norar wird mithin der aktuellen Rechtsvertreterin ausgerichtet. Sowohl mit der Beschwerde als auch mit Eingaben vom 2. März 2021 und 25. August 2022 wurden Kostennoten eingereicht. Sie beziffern den ge- samten zeitlichen Aufwand mit 26 Stunden, bei einem Stundenansatz von

E-6484/2020 Seite 23 Fr. 200.–. Zudem werden Spesen in der Gesamthöhe von Fr. 117.– geltend gemacht. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 auf Fr. 150.– festzusetzen. Der zeitliche Aufwand scheint ausserdem zu hoch und ist auf 16 Stunden zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher insgesamt auf Fr. 2’517.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs- gerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6484/2020 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’517.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Camilla Mariéthoz Wyssen Natassia Gili

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Entscheidungsdatum
07.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026