B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5877/2016
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 8 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Stephan Fischer, Rechtsanwalt, Fischer Rechtsanwälte GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...).
E-5877/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ im Distrikt C., verliess Colombo am (...) 2016 per Flug- zeug legal mit einem von den Schweizer Behörden ausgestellten Schen- gen-Visum und gelangte über D., Deutschland, am 10. April 2016 mit dem Bus in die Schweiz. Dort habe sie laut eigenen Angaben die ersten zweieinhalb Monate bei ihrer Tochter E._______ und deren Familie in F._______ verbracht. Kurz vor Ablauf ihres Visums hat sie am 23. Juni 2016 im (...) um Asyl nachgesucht. B. Am 28. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im (...) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 12. Juli 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, seit 1996 verwitwet zu sein und zehn Kinder gross- gezogen zu haben. Zuletzt habe sie mit ihrem Sohn G._______ und des- sen Familie in B._______ gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs macht die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, dass ihre gesamte Familie die Bewegung der „Libera- tion Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) in Sri Lanka unterstützt habe, wobei ei- nige ihrer Kinder sogar Mitglieder der Bewegung gewesen seien. Aus die- sem Grund hätten die meisten ihrer Kinder Sri Lanka mittlerweile verlas- sen. Nebst ihrer in F._______ lebenden Tochter E., welche über eine arrangierte Ehe verheiratet sei und zwei Töchter habe, lebe noch ihr Sohn H. in der Schweiz (in I.), der vor etwa zehn Jahren aus dem Heimatstaat geflüchtet sei. Zwei weitere Söhne, J. und K., würden in Deutschland leben; eine Tochter, L., sowie zwei weitere Söhne, M._______ und N., würden sich in Grossbri- tannien aufhalten. Zwei Söhne seien als Mitglieder der LTTE in Sri Lanka ums Leben gekommen. Vor der Ausreise habe sie im Heimatort zusammen mit dem einzigen im Land verbliebenen Sohn G., dessen Ehefrau und deren vier Kindern gelebt. In den letzten sechs Jahren vor ihrer Aus- reise hätten Unbekannte sie und ihren Sohn G._______ wiederholt aufge- sucht, sie eingeschüchtert und nach dem Verbleib ihrer Kinder befragt. Zu- dem habe sie unbekannten Personen zweimal Geld geben müssen. Sie sei in die Schweiz gereist, um ihre Kinder zu besuchen. Allerdings würde
E-5877/2016 Seite 3 sich ihr Sohn G._______ zwischenzeitlich nicht mehr in B., son- dern vermutlich in Indien aufhalten; ein Enkel habe inzwischen ebenfalls den Heimatstaat verlassen. Sie habe in Sri Lanka keine Bezugsperson mehr, weshalb sie bei ihrer Tochter in der Schweiz leben wolle. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in C. Land besässe und bis im Jahre 2000 in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Auch ihr Sohn G._______ habe in der Landwirtschaft gear- beitet. Mittlerweile lebe sie vor allem von den Geldern, die ihr ihre im Aus- land lebenden Kinder zukommen lassen würden. In ihrem Heimatstaat ver- füge sie nebst der Familie ihres Sohnes G._______ in B._______ noch über zwei Brüder, die ebenfalls in B._______ leben würden. In O._______ lebe die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes, in P._______ würden die Kinder ihrer Schwester und ihres älteren Bruders wohnen. Weitere Ver- wandte würden sich in Q._______ befinden. Zu ihrem Gesundheitszustand äusserte sich die Beschwerdeführerin da- hingehend, dass sie an Bluthochdruck, einem hohen Cholesterinspiegel und Knieschmerzen leide. Sie sei deswegen in Sri Lanka mehrmals medi- zinisch, auch stationär, behandelt worden, und nehme entsprechende Me- dikamente ein. C. Mit Verfügung vom 24. August 2016 – eröffnet am 26. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 13. September 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein; am 23. September 2016 gewährte das SEM Akteneinsicht, soweit dieser keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entge- genstanden und es sich nicht um interne Akten handelte. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, han- delnd durch ihren Rechtsvertreter, am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz
E-5877/2016 Seite 4 anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurde eine Gastge- bervereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in F._______ lebenden Tochter vom 25. Juli 2016, ein ärztliches Zeugnis von R._______ vom 14. September 2016, zwei „Declarations for (...)“ vom 15. beziehungs- weise 19. September 2016 des „(...)“, sowie eine Kostennote vom 26. Sep- tember 2016 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die Beschwerde ein; mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Kenntnis ge- bracht. H. Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen or- ganisatorischen Gründen nicht mehr für ihr Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5877/2016 Seite 5 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht als glaubhaft zu erachten, insbesondere da ihre Ausführungen relevante Widersprüche aufweisen würden. Dies betreffe den Kontakt zu ihrem Sohn sowie das Vorbringen, dass er sich zwischenzeitlich nicht mehr im Heimat- staat aufhalten solle. Widersprüchlich seien auch die Vorbringen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann man sie das erste Mal wegen ihrer Kinder behelligt und befragt habe, sowie die Anzahl dieser Behelligungen ausgefallen. Was das Vorbringen anbelangt, sie habe ausserdem zweimal Gelder an diese Personen zahlen müssen, wertet die Vorinstanz diese als nachgeschoben, zumal die Vorfälle während der BzP von der Beschwerdeführerin nicht er- wähnt worden seien. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin widersprüchlich und teilweise nachgeschoben und würden im Ergeb- nis als nicht glaubhaft erachtet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, unter Einschluss der ehe- maligen Kriegsgebiete, als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Zwar
E-5877/2016 Seite 6 sei die Militärpräsenz in diesen Gebieten nach wie vor hoch. Auch würden sich die wirtschaftlichen Perspektiven im Vergleich zu anderen Teilen Sri Lankas weiterhin schwierig gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Ener- gieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schul- bildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- beziehungsweise sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich sichtlich gebessert. Auch seien gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes an die Zivilbevölke- rung zurückgegeben worden und internationalen Hilfsorganisationen sei der Zugang zu den Gebieten wieder gewährt worden. Unter Berücksichti- gung der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz im ganzen Norden Sri Lankas verfüge, ebenso wie über Grundstücke und Häuser sowie angesichts der finanziel- len Unterstützung, welche sie von ihren in Europa lebenden Kindern er- halte, sei ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zumutbar. Auch die gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien allesamt im Heimat- staat behandelbar und stünden einer Rückkehr nicht entgegen. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es handle sich bei der Be- schwerdeführerin um eine 72-jährige, schüchterne, gesundheitlich ange- schlagene Person. Die BzP und die einlässliche Anhörung hätten für sie eine grosse physische und psychische Belastung dargestellt. Als Beleg für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ein Arztzeugnis, ausge- stellt von R._______ am 14. September 2016, eingereicht. Die Beschwer- deführerin habe sich an den beiden Anhörungstagen nicht wohl gefühlt, sei von der Anreise von F._______ müde und bei den Befragungen nervös und eingeschüchtert gewesen. Unter diesen Umständen sei es nachvollzieh- bar, dass sie bezüglich des Verschwindens ihres Sohnes G._______ zu wenig substantiierte Aussagen gemacht habe. Sie sei zudem während der BzP gehindert worden, weitere Ausführungen zum Verschwinden ihres Sohnes zu machen, indem ihr der Sachbearbeiter durch Erheben des Zei- gefingers vor den Mund bedeutet habe, zu schweigen. Diese Geste habe sie zusätzlich eingeschüchtert. Zudem seien, entgegen der vorinstanzli- chen Ausführungen, keine Widersprüche zu verzeichnen. Vielmehr habe sie die Fragen korrekt beantwortet, so wie sie sie verstanden habe. Allen- falls würde es sich um Verständnisfehler handeln. So habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung versucht, Widersprüche zu konstruieren und habe es verfehlt, eine sorgfältige Würdigung der Glaubwürdigkeitskriterien durch- zuführen.
E-5877/2016 Seite 7 Zur Flüchtlingseigenschaft wurde ausgeführt, aufgrund der Nähe der Be- schwerdeführerin zu den LTTE werde sie in bestimmter Weise verfolgt, die es ihr verunmögliche, in Sri Lanka ein menschenwürdiges Leben zu führen. Insbesondere habe sich, unter Verweis auf einen Bericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2015, die Situation für Familien ehe- maliger LTTE-Mitglieder in Sri Lanka nicht gebessert. Weiter wird auf die beiden eingereichten Erklärungen des „(...)“ verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin konkret verfolgt und bedroht werde und sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausge- setzt sei. Insbesondere werde in diesen Erklärungen bestätigt, dass so- wohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn G._______ mehrmals be- droht worden seien und Letzterer nun verschwunden sei. Es müsse im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit weiteren Drohungen so- wie mit Eingriffen in die psychische und physische Integrität der Beschwer- deführerin gerechnet werden. Somit würden nicht nur die Äusserungen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen, sondern auch die beiden Erklärungen des „(...)“ bestätigen, dass sie von verschiedenen Seiten schi- kaniert, bedroht und nach ihren Söhnen befragt worden sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Bedrohung, nun da ihr Sohn G._______ ver- schwunden sei, weiter zunehmen würde. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, bringt die Be- schwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts vor, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz dann zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden könne. In Bezug auf das Vanni-Gebiet sei nach heute geltender Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz bezie- hungsweise in anderen Teilen Sri Lankas zu prüfen und erfordere überdies besonders begünstigende Faktoren. Aufgrund der Drohungen, die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden seien, sei aber eine Rück- kehr nach Sri Lanka insgesamt aus Gründen der Unzumutbarkeit auszu- schliessen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit ihrem nun verschwundenen Sohn und dessen Familie zusammengelebt habe. Sie sei gänzlich von der Unterstützung ihres Sohnes abhängig und könne den Alltag ohne dessen Hilfe nicht bewältigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin über kein breit gefächertes Beziehungsnetz in Sri Lanka, zumal all ihre Kinder zwischenzeitlich das Land verlassen hätten. Mit den übrigen Verwandten, die sich noch in Sri Lanka befinden würden, habe sie keinen Kontakt mehr. Ebenso wenig
E-5877/2016 Seite 8 könne sie von ihnen Unterstützung erwarten. Insgesamt fehle damit ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat der Be- schwerdeführerin, weshalb sie bei einer Rückkehr in eine gesundheitliche und finanzielle Notlage geraten würde. 3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz ergänzend an, dass der Beschwerdeführerin während der BzP und der Anhörung genü- gend Möglichkeit geboten worden sei, zu ihrem Sohn G._______ und des- sen „Verschwinden“ Stellung zu nehmen. So habe man das Gespräch im- mer wieder auf diesen Umstand zu lenken versucht. Was die gesundheitli- chen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin anbelangt, seien diese genügend in die Beurteilung miteinbezogen worden. Auch das nachge- reichte Arztzeugnis stütze die Einschätzung des SEM, dass sämtliche Be- schwerden der Beschwerdeführerin altersbedingt und in ihrem Heimatstaat behandelbar seien, und folglich einem Wegweisungsvollzug nicht entge- genstünden. Man habe im Übrigen während der Anhörungen mehrere Pau- sen eingelegt und dem Umstand, dass solche Befragungen für alle Asylge- suchstellenden gleichermassen eine Stresssituation darstellen könnten, entsprechend Rechnung getragen. In Bezug auf die finanzielle Unterstüt- zung sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen seit rund zehn Jahren nicht von ihrem in Sri Lanka lebenden Sohn und dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit, sondern vom Geld ihrer im Ausland wohnhaften Kindern lebe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5877/2016 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Ver- folgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plau- sible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat- sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi- nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hin- aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Nach den vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Es hat in ihrem Entscheid in zutreffender Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. 5.2 So ist der Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Auf die Frage, wann sie das letzte Mal mit ihrem Sohn G._______ Kontakt hatte, welche ihr bei der BzP und der Anhörung wortwörtlich identisch ge- stellt wurde, hat die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Antworten gegeben: Im Rahmen der BzP gab sie zu Protokoll, zuletzt bei der Aus- reise, sprich Anfang April 2016, mit ihm Kontakt gehabt zu haben (act. A4/12 F3.01); gemäss ihrer Aussage während der Anhörung will sie
E-5877/2016 Seite 10 ihn jedoch im Mai 2016, als sie sich bereits in der Schweiz aufhielt, zuletzt angerufen haben (act. A10/14 F10). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin die Frage während der BzP dahingehend verstanden haben soll, wann sie ihren Sohn zuletzt gesehen hat (Be- schwerdeschrift Rz. 24), stellt keine hinreichende Erklärung für die unter- schiedlichen Antworten dar. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch bezieht sich auf die Anzahl Besuche der unbekannten Personen bei der Beschwer- deführerin. So hatte sie bei der BzP erklärt, die Personen seien alle ein bis drei Monate bei ihr vorstellig geworden (act. A4/12 F7.02). Dies würde be- deuten, dass sie, sofern die Besuche tatsächlich seit dem Jahre 2008 statt- finden (vgl. act. A4/12 F7.02), insgesamt 10 bis 30 mal befragt worden wäre. Während der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin hingegen vor, sie sei insgesamt nur sieben bis acht Mal befragt worden (act. A10/14 F86). Wiederum wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdefüh- rerin habe die Frage anders verstanden und entsprechend korrekt geant- wortet (Beschwerdeschrift Rz. 25). Den Protokollen sind jedoch keine Hin- weise zu entnehmen, dass die Frage falsch hätte verstanden werden kön- nen. Ebenso wenig ist von Übersetzungsproblemen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin jeweils gut verstanden haben will. Auch in Bezug auf den Zeitpunkt, wann sie zum ersten Mal durch Un- bekannte zum Verbleib ihrer Kinder befragt wurde, widersprachen sich ihre Aussagen: Gemäss BzP sei dies im Jahre 2008 gewesen (act. A4/12 F7.02), entsprechend ihren Aussagen in der Anhörung sollen die ersten Behelligungen hingegen vor 6 Jahren erfolgt sein (act. A10/14 F85), dem- nach also seit 2010. Die genannten Widersprüche konnten in der Folge nicht aufgelöst werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zudem nicht genauer angeben konnte, wer diese unbekannten Personen seien, und in all den Jahren nicht nach deren Identität gefragt haben will, spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Was das angebliche „Verschwinden“ ihres Sohnes G._______ anbelangt, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen unplau- sibel und nachgeschoben erscheinen. So hat die Beschwerdeführerin wäh- rend der BzP am 28. Juni 2016 das Verschwinden ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt, obschon durchaus von ihm die Rede war (vgl. act. A4/12 F.7.02). Spätestens bei der Frage, wieso die Beschwerdeführerin nicht bei ihrem Sohn G._______ bleiben könne, hätte sie dessen „Verschwinden“ erwähnen sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbrin- gen später als zentraler Rückreisehindernisgrund geltend gemacht wird, erscheint es unplausibel, dass sie einen derart wesentlichen Umstand ih- ren einzigen noch in Sri Lanka verbleibenden Sohn betreffend zunächst
E-5877/2016 Seite 11 unerwähnt liess. Den Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Be- schwerdeführerin eingeschüchtert gewesen sei und ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, sich weiter zu ihrem Sohn zu äussern (vgl. Beschwer- deschrift Rz. 23), kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsge- richt stützt sich bei seiner Einschätzung auf die Protokolle und den darin enthaltenen Aussagen. Den Befragungsprotokollen sind keine Anhalts- punkte zu entnehmen, die darauf hindeuten könnten, dass die Beschwer- deführerin bei ihren Ausführungen zum Schweigen angehalten worden sein soll oder ihr gar mit einer Geste bedeutet worden sein soll, sie solle schweigen. Der Sachbearbeiter hat korrekterweise die bei einer BzP übli- chen Fragen gestellt, bei Unklarheiten nachgehakt und entsprechend der Beschwerdeführerin ermöglicht, sich insbesondere auch zu den Asylge- suchsgründen zu äussern. Auch wurde während der BzP dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin betagt und erschöpft war, indem beispielsweise durch den Sachbearbeiter darauf hingewiesen wurde, dass sie sich jederzeit melden könne, wenn sie eine Pause benöti- gen würde. 5.3 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ausführungen des SEM die fehlende Glaubhaftigkeit betreffend nichts Sub- stanzielles entgegenhalten. Bezeichnenderweise macht die Beschwerde- führerin auch in der Beschwerde keine weiteren Angaben, wohin sich ihr Sohn zwischenzeitlich begeben habe. 5.4 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung unter Ver- weis auf die Rechtsprechung des EGMR zur Einschätzung des Risikos bei einer Rückkehr im Einzelfall ausgeführt, es seien vorliegend keine Hin- weise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich. In der Beschwerde wird dem – richtigerweise unter dem Aspekt der Frage der Flüchtlingsei- genschaft aufgrund allfälliger Risikofaktoren – entgegengehalten, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit weiteren Drohungen so- wie mit Eingriffen in die psychische und physische Integrität der Beschwer- deführerin gerechnet werden müsse. 5.5 Ausgehend von der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8, publiziert als Re- ferenzurteil) zu allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren im Falle der Rückkehr ist im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer den LTTE nahestehenden Familie stammt und mehrere ihrer Kinder
E-5877/2016 Seite 12 den Heimatstaat mittlerweile verlassen haben. Vorliegend ist jedoch die Si- tuation der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Diese gab ihrerseits zu Pro- tokoll, dass sie in der Vergangenheit weder festgenommen noch in sons- tige ernsthafte Schwierigkeiten geraten sei und ebenso wenig politisch ak- tiv sei (act. A4/12 F7.02). Auf die Frage hin, was ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret drohen würde, erwiderte sie während der Anhörung denn auch, dass sie nicht davon ausgehe, im Falle ihrer Rückkehr festge- nommen oder eingeschüchtert zu werden (act. A10/14 F80). Vielmehr sei es ihr Wunsch, bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter ihren Lebens- abend zu verbringen. Die Beschwerdeführerin war selbst nie Mitglied der LTTE und zudem gemäss eigenen Aussagen nie politisch aktiv (act. A4/12 F7.02). Es handelt sich bei ihr sodann um eine 72- jährige Frau. Sie hat in den vergangenen Jahren öfters und ohne Schwierigkeiten Besuchsreisen zu ihren in Europa lebenden Kindern unternommen (act. A4/12 F2.04 und F2.05). Aus Sicht der sri-lankischen Behörden wird sie daher kaum im Ver- dacht stehen, eine Verfechterin des tamilischen Separatismus‘ zu sein. Es scheint daher vorliegend nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführe- rin im Falle ihrer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshand- lungen ausgesetzt wäre. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben des „(...)“ vom 15. beziehungsweise 19. September 2016 ist in diesem Zusammenhang kein relevanter Beweiswert zuzumessen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun- gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt, weswegen das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-5877/2016 Seite 13 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le- diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig. 6.4.4 Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
E-5877/2016 Seite 14 EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwer- deführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). 6.4.5 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Be- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Kö- nigreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Vereinig- tes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechen- den medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger restrikti- ver Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Umstände vor- liegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS-Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.4.6 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin an Bluthochdruck und einem hohen Cholesterinspiegel leidet. Zudem hat sie einen Eisen- und Vitamin B12-Mangel (vgl. Be- schwerde Beilage 5). Bezüglich dieser vorgebrachten medizinischen Prob- leme ist im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. 6.4.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5877/2016 Seite 15 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich jüngst zur Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet. Im Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation vorgesehen) wird eine eingehende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka und im Besonde- ren dem Vanni-Gebiet vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert hat. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, werde aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellten kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrich- tungen zugänglich und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, ob- gleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sicherge- stellt werden kann. Auch haben internationale Organisationen und NGO’s wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichti- gung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet folglich grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementare Grundbedürfnisse decken kann (vgl. ebd. E. 9.5.2 ff.). 6.5.3 Die aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Bedingungen. Insbesondere verfügt sie im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz. Den Befragungsprotokollen ist zu ent- nehmen, dass zwei ihrer Brüder ebenfalls in B._______ leben. In O._______ lebt die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes, in P._______ wohnen die Kinder ihrer Schwester und ihres älteren Bruders. Weitere Verwandte befinden sich in Q.. Massgebend ist auch, dass ihr Sohn G., dessen zwischenzeitliches Verschwinden als unglaubhaft gilt, und dessen Ehefrau und Kinder noch immer in einem ihrer Häuser in B._______ leben und, wie dies bis anhin der Fall war, für die Beschwerdeführerin sorgen können. Was die finanzielle Unterstützung an- belangt, kann darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin laut
E-5877/2016 Seite 16 eigenen Aussagen vom Geld, welches ihr ihre in Europa lebenden Kindern seit Jahren schicken, lebt und nicht von der Hilfe des in Sri Lanka lebenden Sohnes abhängig ist. 6.5.4 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich der Voll- zug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat auch un- ter Berücksichtigung ihrer individuellen Betroffenheit als zumutbar erweist. So sind ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen altersbedingt und kön- nen problemlos in Sri Lanka behandelt werden, wie dies bereits vor der Ausreise in die Schweiz der Fall war. 6.5.5 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führerin im Falle ihrer Rückkehr eine konkrete Gefährdung droht. 6.6 6.6.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüf- bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5877/2016 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili