B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5871/2020
Urteil vom 19. Januar 2021 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Gesuchstellerin,
Gegenstand
Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2020 vom 19. November 2020 / N (...).
E-5871/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ersuchte am 1. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Ge- suchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. Mit Urteil E-1480/2020 vom 6. April 2020 wies das Bun- desverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 28. Februar 2020 er- hobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiederer- wägung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2020. Mit Verfü- gung vom 15. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2020 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-3350/2020 vom 17. Juli 2020 ab. C. Am 8. September 2020 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie erklärte die Verfügung vom 28. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin beim Bun- desverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte der Gesuchstellerin zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses eine Frist bis zum 12. November 2020, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 30. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 9. November 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie erklärte die Verfügung vom 28. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und
E-5871/2020 Seite 3 stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. F. Mit E-Mail vom 11. November 2020, welche über keine gültige elektroni- sche Signatur der Gesuchstellerin respektive deren Rechtsvertreter ver- fügte, teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht den Rückzug ihrer Be- schwerde vom 10. Oktober 2020 mit. G. Mit Urteil E-5022/2020 vom 19. November 2020 trat das Bundeverwal- tungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Gesuchstellerin den Kos- tenvorschuss nicht innert Frist leistete. Es auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.–. H. Am 24. November 2020 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bundesverwal- tungsgericht um Revision des Urteils E-5022/2020 vom 19. November 2020. Sie beantragt, das Revisionsgesuch sei für zulässig zu erklären. Das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 19. November 2020 (Geschäfts- Nr. E-5022/2020) sei aufzuheben. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer provisorischen Massnahme auszusetzen und es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten dürfe. Die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. Die Gesuchstellerin reichte eine E-Mail vom 10. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Betreff "retrait de recours" sowie eine E-Mail vom 10. November 2020 an die Vorinstanz mit dem Betreff "raport" ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
E-5871/2020 Seite 4 es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 19. November 2020 besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung ge- genstandslos geworden. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. c BGG kann die Revision eines Urteils in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn Anträge unbe- urteilt geblieben sind. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht vorliegend geltend, der Rückzug ihrer Be- schwerde via Inca Mail vom 11. November 2020 sei im Urteil E-5022/2020 vom 19. November 2020 des Bundesverwaltungsgerichts nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt worden. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– seien somit zu Unrecht erhoben worden.
E-5871/2020 Seite 5 3.2 Dem Beschwerderückzug vom 11. November 2020 kam infolge ungül- tiger Signatur der Gesuchstellerin keine Wirksamkeit zu. Ein Revisions- grund liegt nicht vor, da mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2020 vom 19. November 2020 implizit entschieden wurde, dass der Rückzug der Beschwerde aufgrund dessen ungültig ist (Urteil des BGer 1F_27/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.1). Im Übrigen wären der Ge- suchstellerin beim Beschwerderückzug wie beim Nichteintretensentscheid Verfahrenskosten in der gleichen Höhe auferlegt worden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts dessen, dass sie keine weiteren materiellen Revi- sionsgründe geltend macht, ist eine Prüfung der Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angezeigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-5022/2020 vom 19. November 2020 ist demzu- folge abzuweisen. 4. 4.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb die Gesu- che um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge- worden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5871/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener