B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5788/2018

TBS U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 2 0 Besetzung

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (...).

E-5788/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 und der Anhörung vom 11. August 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B., Vanni-Gebiet. Seine Ehefrau, seine Mutter und die Geschwister lebten in C., B.. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber von 2005 bis 2015 als (...) gearbeitet. Zu den Asylgründen führte er aus, er sei im Jahr 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 2007 sei er durch Bombensplitter, wovon noch einige in seinem Körper seien, verletzt wor- den. Im (...) 2009 habe er sich den sri-lankischen Behörden als LTTE-Mit- glied offenbart. Danach sei er in Rehabilitationshaft gekommen und im (...) 2011 entlassen worden. Während der Rehabilitationshaft sei er Misshand- lungen ausgesetzt gewesen. Nach der Entlassung sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) beschattet worden. Sie hät- ten mehrfach bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und ihn telefonisch kon- taktiert. Zudem sei er mehrmals zu Befragungen vorgeladen worden. Er habe jedoch nicht allen Vorladungen Folge geleistet. Wegen dieser Um- stände und der Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er im (...) 2014 (...) genommen, habe aber gerettet werden können. Ende 2014 habe er seinen Wohnort und im (...) 2015 Sri Lanka über D. verlassen. Nach der Ausreise habe das CID mehrmals bei seiner Mutter zu Hause nach ihm gesucht. A.b Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 befand die Vorinstanz die Vorbringen betreffend die Rehabilitationshaft als nicht asylrelevant und jene betreffend das CID als unglaubhaft, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigen- schaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörde; sofortiger Voll- zugsstopp» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte er aus, er leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen. In Folge eines Bomben- angriffes im Jahr 2007 habe er noch Granatsplitter in seinem Körper. Wäh- rend der Rehabilitationshaft sei er für (...) missbraucht worden, indem ihm

E-5788/2018 Seite 3 zweimal (...) worden seien. Er sei offensichtlich schwer traumatisiert und dringend auf medizinische Hilfe angewiesen. Gestützt auf das Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 könne er aufzeigen, dass ihm wegen seiner Vergangenheit und trotz seiner Rehabilitationshaft bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneute Verfolgung drohe. Die Vorinstanz habe durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst, weshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der Informationen, die übermittelt würden, nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Personen, sondern der Verfolgung. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer zur Entwicklung der Sicher- heitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017/18. Die Abklärungen der Vo- rinstanz, wonach sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit der Wahl des Präsidenten Sirisena grundsätzlich verbessert habe, sei nicht korrekt. Es bestehe für abgewiesene Asylsuchende nun insbesondere auf- grund des Ausgangs der Kommunalwahlen im Februar 2018 ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer Ein- sicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsu- lat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall dem Konsulat übergeben worden seien. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen an das respektive vom Konsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten sich die Schweizer Behörden bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden, welche Behörden Zugang zu diesen Informationen hätten und wel- che Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien ihm offen- zulegen. Sodann seien das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle. Im Falle von Zweifeln am neu gel- tend gemachten Sachverhalt oder an dessen Asylrelevanz sei er von der Vorinstanz anzuhören. Schliesslich sei von Vollzugshandlungen abzuse- hen. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch entgegen.

E-5788/2018 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 21. September 2018 lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, den Antrag, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht zu ersuchen, den Antrag, die sri-lankischen Behörden seien um Löschung von Personendaten zu er- suchen, sowie den Antrag auf eine Anhörung ab, lehnte das Wiedererwä- gungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. Die Vorinstanz hielt in der Rechtsmittelbelehrung fest, eine Beschwerdeer- hebung gegen den ablehnenden Asylentscheid sei möglich innert 30 Ta- gen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen. D. D.a Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, soweit die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Beschwerde 1). Er be- antragt Folgendes: Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Befangen- heit/Voreingenommenheit des für den Entscheid verantwortlichen (...) Asyl E._______ aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich dar- zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu ge- ben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und an- dernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung von Art. 45 VVG (recte: VGG) in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG (recte: Art. 111b AsylG und Art. 66 VwVG) und der allge- meinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom 20. Februar 2018 voll- umfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Eventuell sei die ange- fochtene Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzu- weisen, vollständig auf das Gesuch vom 20. Februar 2018 einzutreten. Das Gericht habe dazu weiter festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmit- telweges gemäss Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-

E-5788/2018 Seite 5 genschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even- tuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 8 und 9 (recte: 9 und 10) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Als Beweismittel lagen Asylentscheide der Vorinstanz vom 24. August 2018 in den Verfahren N (...), N (...), N (...), N (...), eine Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2018 im Verfahren N (...), Asylentscheide der Vorinstanz vom 21. September 2018 in den Verfahren N (...), N (...) (vorliegender Beschwerdeführer) und N (...) sowie das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, bei. D.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchs. Nebst den bereits in der Eingabe vom 8. Okto- ber 2019 gestellten Anträge beantragt er, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extre- misten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die vorinstanzliche Ver- fügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung von Art. 45 VwVG i.V.m. Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch vom 20. Februar 2018 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise- papierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzu- stellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht exis- tierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-5788/2018 Seite 6 Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf einer Compact Disc (CD) sind nebst den mit der Beschwerde 1 einge- reichten folgende Beweismittel enthalten: zahlreiche Berichte/Zeitungsarti- kel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Stellen, eine vom Rechtsvertreter zusammengestellte Sammlung von Länderinformati- onen zu Sri Lanka (Stand 22. Oktober 2018) mit 339 Beilagen, das Formu- lar Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die Vernehmlassung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017 sowie das Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwer- deeingabe zu belegen. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. E.b Am 6. Dezember 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vor- instanz, sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Novem- ber 2018 zu äussern. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 kam die Vorinstanz dem Ersuchen nach. E.c Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in sämtliche Akten seit Beschwerdeerhebung sowie in das Ak- tenverzeichnis. E.d Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gab die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer unter Beilage der vorinstanzlichen Vernehm- lassung Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, hiess den Antrag auf Einsicht in das Aktenverzeichnis gut und stellte ihm eine Kopie desselben zu. Gleichzeitig führte sie aus, mit der Zustellung der Vernehmlassung

E-5788/2018 Seite 7 seien ihm sämtliche im vorliegenden Beschwerdeverfahren angelegten Ak- ten bekannt und, sollte er weiter am Gesuch um Akteneinsicht festhalten, habe er dem Gericht die Aktenstücke zu bezeichnen, in welche er um Ein- sicht verlange. E.e Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in das Aktenstück A2, die dazugehörende Korrespondenz sowie allfällige Aktennotizen. Dieses Gesuch wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Aktenstück A2 bestehe lediglich aus einer Seite und diese sei ihm bereits mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 zugestellt worden. E.f Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe- bung ein. Darin hält er am Akteneinsichtsgesuch vom 21. Januar 2019 fest. Weiter verlangt er um Auskunft, wer die handschriftlichen Notizen mit Da- tum vom 17. Dezember 2018 auf den Beilagen zur Sendungsverfolgung verfasst habe und ersucht darum, dass ihm in allen sechs in der vorinstanz- lichen Vernehmlassung erwähnten Fällen mitzuteilen sei, wer zu welchem Zeitpunkt von Seiten der Vorinstanz mit welcher Person am Gericht Kontakt aufgenommen habe und was Gegenstand der Besprechung gewesen sei. Weiter seien ihm die ausgetauschte Korrespondenz sowie allfällige Ge- sprächsnotizen zwischen der Vorinstanz und dem Gericht offenzulegen. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm Frist zur erneuten Stellung- nahme anzusetzen. Schliesslich sei die Vorinstanz aufzufordern, ihm be- ziehungsweise dem Gericht aktuelle Verzeichnisse in den sechs erwähn- ten Fällen zuzustellen, und es seien ihm alle Aktenstücke offenzulegen, welche nach dem Verfassen der Entscheide der Vorinstanz angelegt wor- den seien. E.g Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 trat die Instruktionsrich- terin auf das Gesuch um Erteilung von Auskünften zu administrativen Ab- läufen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung nicht ein, wies das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens ab, soweit darauf eingetreten wurde, und überwies der Vorinstanz das Ge- such um Einsicht in deren Akten. E.h Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an den in der Replik vom 30. Januar 2019 gestellten Anträgen fest.

E-5788/2018 Seite 8 E.i Am 28. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht die im Beschwerdeverfahren D-5772/2018 eingereichte Replik zur Orientierung zu. F. Mit Eingabe vom 19. März 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage einer von seinem Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen (Stand. 23. Januar 2020) zur aktuellen Lageent- wicklung in Sri Lanka und beantragt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf ihrem Mobiltelefon von den sri-lankischen Behör- den abgegriffen worden seien. Zudem reichte er eine Bestätigung eines Operationstermins am (...) 2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5788/2018 Seite 9 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerden ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten. 3. 3.1 Nachdem die Beschwerden als rechtzeitig eingereicht gelten, erübrigt sich ein Eingehen auf den in diesem Zusammenhang durchgeführten Schriftenwechsel (vgl. auch Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Februar 2019 an den in der Replik vom 30. Januar 2019 gestellten Anträgen festhält, ist auf die Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 zu verweisen. 3.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6). 3.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be- zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli- che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be- urteilen. Sodann werden in der Beschwerdeeingabe verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) und damit zusammenhängenden Datenschutzbestim- mungen erhoben. Wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt ausge- führt hat, wurden bisher noch keine Vollzugsakten angelegt. Auf die in die- sem Zusammenhang gestellten Anträge ist daher mangels Rechtsschutz- interesse nicht einzutreten (siehe auch Ziff. 5 Beschwerde 2). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Sache wegen Verletzung von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG beantragt, ist darauf mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten. Entgegen

E-5788/2018 Seite 10 den Ausführungen in der Beschwerde 2 sind in der angefochtenen Verfü- gung keine Erwägungen zur Zuständigkeit des Gerichts für ein allfälliges Revisionsverfahren enthalten. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bis- her im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch noch kein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht hängig, weshalb ein Revisionsverfahren ohne- hin ausgeschlossen ist. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 6. In den Beschwerden werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die angefochtene Verfü- gung sei wegen der Befangenheit des an der Verfügung mitwirkenden (...) E._______ aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2 und D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Per- sonen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17), wobei vorliegend Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG in Frage kommen könnte. 7.3 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un- parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die

E-5788/2018 Seite 11 Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be- ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestig- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeig- net sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BGer 1B_234/2007 vom 31. Ja- nuar 2008 E. 4.3, m.w.H.; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der verantwortliche (...) der Vo- rinstanz, E., sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung befan- gen gewesen. Am 24. August 2018 habe E. vier Asylentscheide erlassen, drei davon mit einem gesplitteten Rechtsmittelweg. Am 24. Sep- tember 2018 habe E._______ seinem Rechtsvertreter eine weitere Verfü- gung zugestellt und für die Einreichung einer Stellungnahme Frist bis zum

  1. Oktober 2018 angesetzt, weil E._______ aufgrund der Rückscheine der vier Asylentscheide gewusst habe, dass in diesen Verfahren die Rechts- mittelfrist am 1. Oktober 2018 ablaufe. Bereits am 21. September 2018 habe der (...) in drei weiteren Verfahren (eines davon das vorliegende) ne- gative Asylentscheide mit einem gesplitteten Rechtsmittelweg erlassen, mit einer ersten Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. Auch damit habe E._______ darauf abgezielt, dass drei weitere Fristen am 1. Oktober 2018 ablaufen würden. Die beschriebene Vorgehensweise sei planmässig und habe zum Ziel, seinen Rechtsvertreter zu schikanieren. E._______ habe jegliche Objektivität verloren und sei für die Ausübung seiner Arbeit unge- eignet. Die Verfügungen wiesen wenig Fallbezug auf, seien oberflächlich verfasst worden und enthielten persönliche Angriffe.

E-5788/2018 Seite 12 7.5 Das in der Rechtsmitteleingabe beschriebene Vorgehen, die Behand- lung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungs- gleichen Eingaben nachvollziehbar und prozessökonomisch insoweit auch geboten. Ein bewusst schikanöses Vorgehen E._______ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erkennen. Das geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von E._______ ist nicht ge- rechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von (...) E._______, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 8. Beim Antrag auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen La- gebildes vom 16. August 2016 handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren wiederholt gestellten und vom Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds. Der Antrag ist abzuweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5483/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2). 9. 9.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 9.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 9.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nicht auf den im Gesuch vom 20. Februar 2018 gestellten

E-5788/2018 Seite 13 Beweisantrag betreffend das Einholen von Informationen im Zusammen- hang mit an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten eingegangen sei respektive diesen mit unzureichender Begründung abgewiesen habe. Entgegen dieser Ansicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf Seite 12 der angefochtenen Verfügung auf diesen Antrag eingegangen ist und zu- treffend festgehalten hat, eine Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsab- kommen sei nicht möglich. Weitergehende Ausführen waren nicht erforder- lich In diesem Zusammenhang kann auf zahlreiche andere von seinem Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden, in welchen dieser Hinweis ebenfalls erfolgt ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet. 9.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz Antrag nicht er- neut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde neun Monate nach Ergehen des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen ersten negativen Asylent- scheids eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war es an ihm, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Gesuches substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer in seiner Eingabe auf 34 Seiten getan. Im Übrigen handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbe- gründet. 9.5 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass zwischen der Anhörung vom 11. April 2017 und dem Erlass des Asylentscheides am 21. September 2018 rund einein- halb Jahre vergangen sind. Trotz dieser langen Zeitspanne habe die Vor- instanz keine erneute Befragung durchgeführt oder seinen Gesundheitszu- stand abklären lassen.

E-5788/2018 Seite 14 Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass die genannte Anhörung im Rahmen des ersten Asylverfahrens stattgefunden hat, welches mit Verfü- gung der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vorliegend angefochtene Verfügung und die genannte Anhörung bezie- hen sich demnach auf unterschiedliche Verfahren. Auf das Vorbringen ist demnach nicht einzugehen. Soweit eine erneute Anhörung beantragt wird, kann auf die Erwägung 9.4 verwiesen werden. 9.6 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liege deshalb vor, weil unterschiedliche Per- sonen für die Anhörung und den Entscheid verantwortlich gewesen seien. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin so- wie die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 missachtet. Wie bereits unter Erwägung 9.5 dargelegt, bezieht sich der Beschwerde- führer damit auf sein erstes Asylverfahren, welches im Mai 2017 unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen. 9.7 Unter Verweis auf das Handbuch «Asyl und Rückkehr» der Vorinstanz erblickt der Beschwerdeführer in der verwendeten Sprache in der ange- fochtenen Verfügung ebenfalls eine Gehörsverletzung. Hinsichtlich des erneuten Vorbringens der Befangenheit von (...) E._______ ist auf Erwägung 7 und betreffend die persönlichen Angriffe auf Erwägung 20 zu verweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Sprache als angemessen und insbesondere weder als angsteinflössend noch zynisch zu erachten ist. Die Rüge geht fehl. 9.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht. Die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand, die Risikofakto- ren gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowie die Datenverwendung durch die sri-lankischen Behörden in ungenügender Weise erwähnt. Der Beschwerdeführer vermischt die Begründungspflicht mit der materiel- len Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochte- nen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen. Nicht zutreffend ist sodann der Einwand, wonach aus

E-5788/2018 Seite 15 dem letzten Abschnitt auf Seite 13 der angefochtenen Verfügung hervor- gehe, im Falle einer Rückkehr in den Heimatsaat drohe dem Beschwerde- führer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung. Ein solcher Satz lässt sich der angefochte- nen Verfügung nicht entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 9.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der rechtserhebli- che Sachverhalt sei in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme, die dringende operative Entfernung der Granatsplitter, eine psychiatrische Be- handlung sowie die Behandlung einer möglichen (...) während der Reha- bilitationshaft nicht vollständig und richtig festgestellt worden. Darüber hin- aus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformatio- nen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbes- serung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die zu erwar- tende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf so- wie der standardmässige behördliche «Backgroundcheck» hervorgeho- ben. Auch in diesem Punkt vermengt der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sach- verhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Um- stand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Was den Gesund- heitszustand betrifft, so hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2020 ein Dokument betreffend eine Terminbestätigung einer Ope- ration am (...) 2018 eingereicht. Weitere Angaben oder einen Arztbericht zum erfolgten Eingriff hat der Beschwerdeführer trotz der ihm bekannten obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht eingereicht. Das Gesuch vom 20. Februar 2018 wurde zudem von einem auf dem Gebiet des Asylrechts erfahrenen Rechtsanwalt verfasst, dem die Mitwirkungs- pflicht aufgrund der zahlreichen von ihm geführten Verfahren bekannt ist.

E-5788/2018 Seite 16 Insgesamt hätte der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 2015 in der Schweiz befindet, ausreichend Zeit gehabt, Berichte zum Gesundheitszu- stand einzureichen. Seitens des Gerichts besteht somit keine Veranlas- sung, den Gesundheitszustand von Amtes wegen abklären zu lassen. Der Antrag ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ergangene Urteile der Vo- rinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, ist darauf nicht nä- her einzugehen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG (identische Ausführungen in Beschwerde 1, Ziff. 4.1, und Beschwerde 2, Ziff. 7.3) sowie eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV aufgrund einer unterlassenen Ge- samtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils. Die vom SEM im Rahmen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüften Sachverhalte und Beweismittel seien nach dem Asylentscheid vom 3. Mai 2017 entstanden. Es handle sich um Unterlagen zur aktuellen Lageentwicklung in Sri Lanka. Die dokumentierten Sachverhalte hätten nicht Gegenstand des vorherigen Verfahrens sein können. Eine Behandlung als Wiedererwägungsgesuch falle damit weg. Insofern sei auch der diesbezügliche Nichteintretensent- scheid zu Unrecht erfolgt, da die Frist von 30 Tagen für das Einreichen des Gesuchs nicht zur Diskussion stehen könne. Es erstaune, dass die Vor- instanz zu den Ausführungen betreffend Nichteintreten trotzdem eine ma- terielle Würdigung vorgenommen habe. Dies könne dahingehend ausge- legt werden, als ob der Verfasser der Ausführungen sich nicht sicher dar- über gewesen sei, ob die entsprechende Argumentation einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Zudem nehme die Vorinstanz keine Gesamtwür- digung der verschiedenen Risikofaktoren vor und klammere verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung aus. Auch der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. 10.2 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung zunächst fol- gende Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsver- fahrens: die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka betreffend Risikoprofil des Beschwerdeführers mit dem vom Rechtsvertreter verfassten Länder- bericht, die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017 und 2018 mit Hinweis auf die Beilagen 2 bis 26, das Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sowie die politischen Interessen der Schweiz, die einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri

E-5788/2018 Seite 17 Lanka entgegenstünden. Dabei handle es sich einerseits um neue Tatsa- chen, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tat- sachen betreffen würden, und andererseits um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen. Die weite- ren Ausführungen und Beweismittel der Eingabe vom 20. Februar 2018 nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. 10.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgeben- den Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch und (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Im Gesuch vom 20. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss fest, die Lageeinschätzung der Vorinstanz zu Sri Lanka sei falsch und durch das Urteil des High Courts von Vavuniya werde aufgezeigt, dass er aufgrund seiner Vergangenheit trotz Rehabilitation einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Insoweit hat die Vorinstanz besagtes Gesuch zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beurteilt. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausge- schlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrecht- lichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des ge- samten Sachverhalts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochte- nen Verfügung in expliziter Weise getan, was insbesondere im Hinblick auf die vorliegend geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. Schliesslich erscheint die Rechtsmit- telbelehrung mit zwei unterschiedlichen Fristen im vorliegenden Fall nicht willkürlich oder widerrechtlich, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5637/2018 vom 13. De- zember 2018 E. 9.2).

E-5788/2018 Seite 18 11. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veran- lassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind so- mit abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisan- träge. 12.2 Sein Gesundheitszustand sei unter Beizug eines Spezialarztes von Amtes wegen abzuklären (Beweisantrag 1). Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von Amtes wegen einen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 2015 in der Schweiz aufhält und dem die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG be- kannt ist, hätte es freigestanden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben sowie entsprechende Berichte beizubringen. Wie vorstehend ausgeführt, hat er sich offenbar am (...) 2018 einer Operation unterzogen. Weitere kon- krete Angaben dazu hat er nicht gemacht, obwohl ihm dazu offensichtlich ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Der Antrag ist abzuweisen. 12.3 Er sei erneut ausführlich anzuhören, dies insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche über ausrei- chend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie aus der Erwägung 9.9 hervorgeht, hinreichend erstellt. Wie ebenfalls bereits unter Erwägung 9.4 erwähnt, besteht kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. 12.4 Es sei ihm vollständige Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewäh- ren, welche von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zu- sammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lanki- schen Generalkonsulat angelegt worden seien. Die Vorinstanz sei anzu- weisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in

E-5788/2018 Seite 19 diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Be- hörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im vorlie- genden Verfahren detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lanki- schen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch habe die Vorinstanz zu erläutern, welche Konse- quenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsu- chenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffender Daten nach sich ziehen würde. Bisher wurden keine Vollzugsakten erstellt. Diesbezüglich ist auf Erwägung 3.4 zu verweisen. 13. 13.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 13.2 Verspätete Vorbringen können indes in einem qualifizierten Wiederer- wägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Ent- scheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand- lung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahr- scheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 13.3 Wie vorstehend erwähnt, prüfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung folgende Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiederer- wägungsverfahrens: die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka betreffend Risikoprofil des Beschwerdeführers mit dem vom Rechtsvertreter verfass- ten Länderbericht, die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017 und 2018 mit Hinweis auf die Beilagen 2 bis 26, das Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sowie die politischen Interessen der Schweiz, die einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in

E-5788/2018 Seite 20 Sri Lanka entgegenstünden. Der eingereichte Länderbericht beinhalte Quellen datierend von 2012 bis Oktober 2017, die Beilagen 2 bis 10 und 12 bis 26 zur Entwicklung der Sicherheitslage datierten von 2015 bis No- vember 2017. Die Gerichtsverfahren in Vavuniya seien im Jahr 2017 abge- schlossen worden. Die Fotos von einem Treffen zwischen der Vorinstanz und der ILO der Schweizer Botschaft in Colombo stammten schliesslich vom September 2017. Diese Beweismittel seien mithin nach Ablauf der 30- tägigen Frist nach deren Entstehen beziehungsweise Kenntnisnahme ein- gereicht worden, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Diese Beweismittel und Sachverhalte seien auch nicht geeignet, eine Ver- letzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK bei einem Wegweisungsvollzug darzutun. Die Beilage 11 vom 29. Januar 2018 zur Entwicklung der Sicher- heitslage in Sri Lanka sei materiell zu behandeln. Allerdings fehle es die- sem Beweismittel an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. In dieser Hinsicht sei das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. 13.4 13.4.1 Was das teilweise Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vorste- hend aufgeführten Beweismittel, datierend zwischen 2012 und 12. Novem- ber 2017, und die in diesem Zusammenhang aufgeführten Vorbringen mit dem Gesuch vom 20. Februar 2018 verspätet vorgebracht wurden. Dem Beschwerdeführer gelingt es in der Beschwerde 1 nicht darzulegen, inwie- fern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch teilweise nicht eingetreten ist. Dem Argument, mit dem eingereichten Dokument be- treffend den Operationstermin könne belegt werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht teilweise nicht auf das Gesuch eingetreten sei, kann nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat die vorgebrachten gesundheitlichen Be- einträchtigungen im Rahmen der materiellen Würdigung des Mehrfachge- suches berücksichtigt (siehe nachstehend E. 14). Die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hinaus auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen – unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung – nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, wel- cher eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu vernei- nen ist.

E-5788/2018 Seite 21 13.4.2 Hinsichtlich der materiellen Abweisung des qualifizierten Wiederer- wägungsgesuches kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Sowohl den Akten als auch der Beschwerde- schrift lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 aufgrund der mit dem Folgegesuch eingereichten Bei- lage 11 in Wiedererwägung zu ziehen wäre. Eine Bundesrechtsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor und wird in den Beschwerden auch nicht dar- gelegt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe aus formellen Gründen keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vor- genommen, kann auf Erwägung 10.3 verwiesen werden. 14. 14.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 14.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 15. 15.1 Was die Vorbringen betreffend das Mehrfachgesuch anbelangt, er- achtet die Vorinstanz diese als nicht asylrelevant. Bisher seien keine Hand- lungen zur Ersatzreisepapierbeschaffung vorgenommen worden. Im Hin- blick auf allfällige spätere Handlungen in diesem Zusammenhang sei fest-

E-5788/2018 Seite 22 zuhalten, dass dem sri-lankischen Generalkonsulat gemäss dem Migrati- onsabkommen nur Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestim- mungen würden dabei vollumfänglich eingehalten und keine neuen Ge- fährdungselemente geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Aus den Morddrohungen und Einschüchterungsversu- chen des sri-lankischen Verteidigungsattachés in London am 4. Februar 2018 gegen friedlich demonstrierende Tamilen liesse sich keine Furcht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ableiten, zumal er an dieser Demonstration nicht teilgenommen und auch sonst keine direkte Verbindung zu diesem Ereignis habe. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ändere der Ausgang der Kommu- nalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht belegt und daher nicht glaubhaft. Weitere Faktoren bezüglich seiner Rückkehrgefährdung, die im vorliegenden Mehrfachgesuch zu berücksichtigen wären und nicht schon im vorhergehenden Verfahren vor dem SEM behandelt worden seien, lägen nicht vor. 15.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine gesund- heitlichen Probleme zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Folteropfer hätten Hemmungen, Befragern gegenüber heikle und intime Details offenzulegen. Die Tendenz, der bewussten Aus- einandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen, gehöre zu den typischen Merkmalen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). In solchen Fällen fehle es regelmässig an einem Verschulden, weshalb die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht verletzt werden könne. Diese Merkmale weise auch er auf und die Gründe, weshalb er bis- her keinen Arzt aufgesucht habe, entsprächen ebenfalls diesem Muster. Hinzu komme, dass er immer noch Granatsplitter (...) habe. Die Ärzte in Sri Lanka hätten ihm erklärt, diese könnten nicht entfernt werden, da er bei einer solchen Operation sterben könnte. Deshalb habe er Angst vor einer Behandlung. Zudem habe er aufgrund des während der Rehabilitationshaft Erlebten wie eine grosse Anzahl von Folter- und Kriegsopfern Angst vor ärztlicher Behandlung. Es sei unabdingbar, von Amtes wegen eine medizi- nische Begutachtung zu veranlassen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 hinzuweisen. Er selbst sei schwer traumatisiert und

E-5788/2018 Seite 23 benötige dringend medizinische Hilfe. Wie sich aus dem Anhörungsproto- koll ergebe, wiesen seine Ausführungen etliche Realkennzeichen auf, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stütze. 15.3 Zunächst ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers festzuhalten, dass er dem Gericht mit Eingabe vom 19. März 2020 eine Terminbestätigung einer Operation am (...) 2018 zu- kommen liess. Nähere Informationen zum Eingriff lassen sich diesem Do- kument allerdings nicht entnehmen. Er selbst machte ebenfalls keine wei- teren Angaben dazu und reichte auch keine weiteren ärztlichen Unterlagen hierzu ein. Somit ist insbesondere der Grund für die Operation unbekannt. In Anbetracht dieser Operation ist aber dem vorstehenden Erklärungsver- such betreffend Angst vor ärztlicher Behandlung jegliche Grundlage entzo- gen. Im Übrigen ist erneut unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) festzuhalten, dass er seit der Ankunft in der Schweiz im Oktober 2015 und insbesondere seit Einreichung des Folgegesuches im Februar 2018 ausreichend Zeit gehabt hätte, ärztliche Untersuchungen zu veran- lassen und entsprechende Berichte einzureichen. Dies hat er nicht getan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegender Sachverhalt nicht vergleichbar mit demjenigen im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-4543/2013 vom 22. November 2017. Es soll nicht in Abrede ge- stellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Rehabilitationshaft Misshandlungen ausgesetzt war (dies wurde bereits im Rahmen des ers- ten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beurteilt). Insoweit ist seine subjektive Furcht nachvollziehbar, erneut vergleichbaren Übergriffen aus- gesetzt zu werden, sie vermag angesichts der gesamten Umstände aber die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Soweit der Beschwerde- führer schliesslich ausführt, die Aussagen anlässlich der Anhörung im Rah- men des ersten Verfahrens seien glaubhaft ausgefallen, ist darauf nicht einzugehen, ist dies doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 15.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere Risikofak- toren. Er sei von der LTTE zwangsrekrutiert worden, sei Mitglied der LTTE gewesen, halte sich seit mehreren Jahren in einem tamilischen Diaspora- zentrum auf und würde bei einer Rückkehr mit temporären Reisedokumen- ten ausgestattet werden. Zudem seien die politische Krise in Folge der ver- fassungswidrigen Ernennung Rajapaksas zum Premierminister sowie der Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 als weitere Gefährdungs- elemente zu berücksichtigen. In der Eingabe vom 19. März 2020 ergänzt

E-5788/2018 Seite 24 der Beschwerdeführer, seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 seien zwei weitere Risikofaktoren hinzugetreten. Einerseits stünden unter der Rückkehr des Rajapaksa-Clans Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten unter Terrorverdacht. Andererseits stelle spe- ziell die Rückkehr aus der Schweiz eine zusätzliche Gefährdung dar. Die erfolgte Behandlung im (...) 2018 stelle ein Teilbeleg für mehrere Risiko- faktoren, namentlich LTTE-Aktivitäten und Narben, dar. 15.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risiko- faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti- sche Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge- nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge- genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra- tion (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri- sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re- gel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach- teilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofak- toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Insbesondere ging die Vorinstanz bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahren auf die Rehabilitationshaft ein und kam zum Schluss, dieser Faktor stelle bei einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Beschwerdeführer dar. Weitere Faktoren sind seit Abschluss des ers- ten Verfahrens im Mai 2017 nicht hinzugekommen. Insbesondere ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Eingriffs im (...) 2018 bleibende Narben hat, da – wie bereits erwähnt – sowohl nähere Angaben als auch ärztliche Berichte hierzu fehlen. Aus der mehrjährigen Landesab- wesenheit und temporären Reisepapieren kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass

E-5788/2018 Seite 25 dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 15.6 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. No- vember 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10.11.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Akti- visten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschen- rechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er be- streitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Re- port 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regie- rungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institu- tionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.ani- news.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-cha- mal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 10.11.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürch- ten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journa- listen, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweize- rische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minder- heiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Par- lament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Prä- sident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand

E-5788/2018 Seite 26 durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszu- gehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sind ge- mäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine er- höhte Gefährdungssituation hinweisen. Der entsprechende Antrag, der im Übrigen keine Verbindung zur Botschaftsmitarbeiterin substantiiert darlegt, ist abzuweisen (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-5781/2019 vom 23. September 2020 E. 3.4.2 sowie E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 E. 5.3). 15.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, wel- che die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschrei- ben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ab- leiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutie- rung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann zu- dem der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach keine weiteren Fakto- ren bezüglich einer Rückkehrgefährdung vorliegen würden, die im vorlie- genden Mehrfachgesuch zu berücksichtigen wären und nicht schon in den vorherigen Verfahren bei der Vorinstanz, gefolgt werden. 15.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E-5788/2018 Seite 27 15.9 Nach dem Gesagten ist auch der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Rückwei- sung drängt sich auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklun- gen seit den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 nicht auf. 16. 16.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 16.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 17. 17.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 17.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-5788/2018 Seite 28 17.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un- zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 17.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 17.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg

E-5788/2018 Seite 29 noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist der Vollzug der Wegweisung ins «Vanni-Gebiet» grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). An der generellen Einschät- zung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttä- tigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der da- raufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärf- ten ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahl- kampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktu- elle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. 17.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B., Vanni-Gebiet. Zu- letzt hat er in C., B._______, gelebt. Der Vollzug ins Vanni-Gebiet ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Andere individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung spre- chen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Sri Lanka ein tragfähi- ges Beziehungsnetz. Seine Ehefrau, seine Mutter und die Geschwister le- ben gemäss seinen Angaben dort. Zudem hat er mehrere Jahre Berufser- fahrung als (...). Mit der Eingabe vom 19. März 2020 hat er zwar eine Be- stätigung eines Operationstermins am (...) 2018 eingereicht. Nähere An- gaben zum erfolgten Eingriff, zum Heilungsverlauf sowie allfällige weitere medizinische Behandlungen hat er nicht gemacht. Insofern ist nicht davon auszugehen, gesundheitliche Probleme stünden dem Vollzug der Wegwei- sung entgegen. Insbesondere hat er – wie bereits erwähnt – keine ärztli- chen Berichte eingereicht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 17.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 17.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitä- ten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl.

E-5788/2018 Seite 30 EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 17.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 18. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 19. 19.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um- fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be- zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 19.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers besteht kein An- spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE sowie Eingabe vom 27. Dezember 2018). 20. 20.1 In der Beschwerde führt der Rechtsvertreter aus, (...) E._______ sei entweder der deutschen Sprache nicht mächtig oder verharmlose Morddrohungen gegen Minderheiten und bagatellisiere diese auf verach- tenswerte Art und Weise als unbedachte Gesten. Zudem versuche er in mütterlicher Manier, eine schützende Hand über einen Kriegsverbrecher zu halten (siehe S. 37 Beschwerde 2). Gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– bestrafen. Als Diszip- linarfehler gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatli- chen Tätigkeit zu beeinträchtigen. Ausführungen sind einerseits ungebühr- lich, wenn sie die Würde und die Autorität der Behörden missachten, an- derseits aber auch, wenn sie persönliche, verleumderische, beleidigende

E-5788/2018 Seite 31 oder ehrverletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen einer Gegen- partei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten. Vorliegend ergibt sich der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhal- ten des Rechtsvertreters selbst, weshalb es sich unter verfassungsrechtli- chen Gesichtspunkten erübrigt, diesem vor Erlass des Disziplinarent- scheids das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275 sowie RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N4 und N12 zu Art. 60 VwVG). Die Formulierungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde in Bezug auf E._______ der Vo- rinstanz sind als beleidigend einzustufen und können nicht mehr als sach- bezogen betrachtet werden, womit eine Verletzung des gebührenden An- stands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt. Dem Rechtsvertreter ist deshalb eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.– aufzuerlegen (vgl. u.a. Urteile E-1039/2018 vom 13. August 2018 und E-150/2017 vom 2. April 2019). (Dispositiv nächste Seite)

E-5788/2018 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des Anstands mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.– belegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta- gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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01.12.2020
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