B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5701/2021 / E-5702/2021
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), sowie: D., geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 / E-4695/2021 (betreffend Asyl und Wegweisung) / N (...) und N (...).
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stellten am 13. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 23. September 2021 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des ent- sprechenden Vollzugs. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 liessen die Ge- suchstellenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten dabei unter anderem, das Gericht habe ihnen nach Eingang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, wel- che Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerdesache betraut würden; ferner sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausge- wählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Personen ausge- wählt worden seien; es sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert habe und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl ge- troffen habe. C. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2021 hielt die für die betreffen- den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 respektive E-4695/2021 zustän- dige Instruktionsrichterin, Richterin Muriel Beck Kadima, fest, die Gesuch- stellenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten und der Anwendung von Art. 111 AsylG – bekannt ge- geben. Die Gesuchstellenden wurden zudem aufgefordert, für ihre jeweili- gen Beschwerdeverfahren je einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2021 ersuchten die Gesuchstellenden um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschus- ses. Zudem äusserten sie sich zur Bestimmung des Spruchkörpers am Bundesverwaltungsgericht sowie explizit den Verdacht, dass je nach Be-
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 3 deutung und Wichtigkeit der Sache in unzulässiger Weise Instruktionsrich- terinnen und -richter der SVP (Schweizerische Volkspartei) im Spruchgre- mium eingesetzt würden. In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sei jeweils eine Manipulation des Spruchkörpers vorgenommen und zwei der SVP angehörende Richter (Zweit- und Drittrichter) eingesetzt wor- den. Eine solche parteipolitisch einseitige Zusammensetzung des Spruch- körpers sei unzulässig und müsse zwingend abgeändert werden. Dies sei der verantwortlichen Instruktionsrichterin bekannt. Diese gelte als befan- gen, sofern keine Abänderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgenommen werde. Es werde ein rechtsstaatlich korrekt zusammengesetzter Spruchkörper verlangt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 (in beiden Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021) kam die zuständige Instruktionsrichterin auf ihre Instruktion vom 28. Oktober 2021 teilweise zurück, hiess das je- weilige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren E-4697/2021 werde mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes respektive Bruders E-4695/2021 koordiniert behandelt. Gleichzeitig lud sie die jeweiligen Ge- suchstellenden ein, bis zum 6. Dezember 2021 dem Gericht mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der Spruchkörperzuteilung ein Ausstandsbegehren stel- len wollten. F. Mit eigener, nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichter, sondern persönlich an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter Eingabe vom 24. November 2021 äusserte sich der Rechtsver- treter zur Spruchkörperbildung am Gericht und ersuchte um die Beantwor- tung von Fragen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Beschwerde- verfahren an die Instruktionsrichterschaft am Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 liessen die Gesuchstellenden zur Frage des Ausstandes ausführen, sie würden die Einreichung eines Aus- standsbegehrens in Erwägung ziehen. Sie ersuchten um die Offenlegung weiterer Dokumente des Gerichts zur Spruchkörperbildung inklusive Fristansetzung zur Stellungnahme zur ergänzenden Akteneinsicht (na- mentlich die Unterlagen betreffend den Softwarerelease des Gerichts im Frühjahr 2021 sowie die Dokumente zur Spruchkörperzuteilung, welche
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 4 gemäss Auskunft gegenüber der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates beim Gericht vorliegen würden, vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2021, S. 5). H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrich- terin im Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 fest, es ergebe sich we- der aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigie- rend einzugreifen; der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung entbehre jeglicher Grundlage; vorliegend sei auf- grund der Konnexität des Verfahrens E-4697/2021 mit dem Verfahren des Bruders/Sohnes (E-4695/2021) wie üblich eine Anpassung des automa- tisch generierten Spruchkörpers vorgenommen worden, damit beide Ver- fahren vom selben Spruchkörper behandelt werden könnten. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht inklusive Fristansetzung zur Nachreichung einer Stellungnahme wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 äusserten sich die Gesuchstellenden nochmals zur Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Durch die Ausführungen der zuständigen Instruktionsrichterin Muriel Beck Ka- dima, wonach nicht erkennbar sei, in welcher Hinsicht die Dokumente zur Spruchkörperbildung von Entscheidrelevanz sein könnten, ergebe sich der Beweis für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Eine Gerichtsperson, die derart agiere und im konkreten Einzelfall vorsätzlich unrichtig ent- scheide, sei offensichtlich befangen. Gleichzeitig wurde um eine Wiederer- wägung der Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um ergänzende Akteneinsicht ersucht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2021 lehnte Instruktionsrich- terin Muriel Beck Kadima in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Dezem- ber 2021 ab.
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 5 II. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2021 (vorweg per Telefax) liessen die Gesuchstellenden beantragen, Richterin Muriel Beck Kadima habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen objektiver Be- fangenheit in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 1). Zudem habe das Bundesver- waltungsgericht unverzüglich darzulegen, ob die mit dem Ausstandsbegeh- ren gegen Richterin Muriel Beck Kadima betrauten Gerichtspersonen zu- fällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien be- kannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt würden (Rechtsbegehren 2). Das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde un- verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Genannten ausgewählt wür- den; den Gesuchstellenden sei dabei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 3); nach der Feststellung der Befangenheit von Richterin Beck Kadima sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die beantragte Akteneinsicht und Fristerstreckung zu gewähren (Rechts- begehren 4); es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Rechtsbegehren 5). L. Am 10. Januar 2022 wurde ein entsprechendes Ausstandsverfahren ge- mäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der Eingang des Ausstandsbegehrens vom 22. Dezember 2021 vom Gericht bestätigt. M. Die betroffene Gerichtsperson, Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima, wurde am 11. Januar 2022 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG er- sucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. N. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 nahm Richterin Beck Kadima Stellung zum gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren und beantragte dessen Ab- weisung.
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 6 O. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 wurden die Ausstandsver- fahren E-5701/2021 und E-5702/2021 vereinigt, das Spruchgremium für den Entscheid über das Ausstandsbegehren kommuniziert und den Ge- suchstellenden Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme von Richte- rin Muriel Beck Kadima vom 25. Januar 2022 zu äussern. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2022 nahmen die Ge- suchstellenden ihr Replikrecht wahr. Dabei ergänzten sie ihre am 22. De- zember 2021 gestellten Rechtsbegehren und beantragten, es hätten sämt- liche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Ge- richtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen ob- jektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten. Der Eingabe wurde eine Kopie der Studie von Konstantin Büchel/Regina Kiener/Andreas Lienhard/Markus Roller: «Automatisierte Spruchkörperbil- dung an Gerichten», publiziert in «Justice – Justiz – Giustiuzia» 2021/4, beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen solcher Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1.). 2. Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht – unter Ausschluss der be- troffenen Gerichtsperson – in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG).
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 7 3. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wur- den die beiden Ausstandsverfahren E-5701/2021 und E-5702/2021 mit In- struktionsverfügung vom 27. Januar 2022 vereinigt. Es ist daher vom sel- ben Spruchgremium in einem Urteil über beide Verfahren gleichzeitig zu entscheiden. 4. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage des Aus- stands respektive die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima. 4.1 Mit der Eingabe vom 22. Dezember 2021 wird unter dem Titel des Aus- standsbegehrens weiter beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzuge- ben (Rechtsbegehren 3). Die am Verfahren betreffend das Ausstandsbe- gehren beteiligten Gerichtspersonen wurden bereits mit Instruktionsverfü- gung vom 27. Januar 2022 bekanntgegeben. 4.2 Des Weiteren wird mit den Rechtsbegehren 2 und 3 beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Ge- richtspersonen ausgewählt wurden, wobei zu bestätigen sei, dass die Aus- wahl zufällig getroffen wurde, andernfalls die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei sowie in weitere gerichtsinterne Dokumente zur Spruchkörper- bildung am Gericht zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl der Gerichtspersonen vorgenommen habe. Die Spruchkörperzusammensetzung wurde unter der Aufsicht der Abtei- lungspräsidentin der Abteilung V nach Eingang des Ausstands- begehrens mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert. Ein- griffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden lediglich insofern vorgenommen, als die das Ausstandsbegehren betreffenden Personen von der Zuteilung ausgeschlossen und für das mit dem vorliegenden Verfahren koordinierte Verfahren des Sohnes (E-4695/2021 respektive E-5702/2021) dasselbe Spruchgremium eingesetzt wurden. Nach dem Gesagten erübri- gen sich weitere Ausführungen zu den Rechtsbegehren 2 und 3. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 8 und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel die- nenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). 4.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es nicht auf die Klassierung der Akte an, sondern vielmehr auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). 4.3.2 Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel be- urteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Sie bildet weder eine Grundlage für die Entscheidfindung, noch hat dieser Vorgang objektive Bedeutung für den zu beurteilenden Sachverhalt. Damit handelt es sich bei den einverlangten Dokumenten nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen (vgl. zum Ganzen: Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4). 4.3.3 Der entsprechende Teilantrag von Rechtsbegehren 3 betreffend Ein- sicht in die Software des Gerichts oder entsprechende Auszüge ist daher abzuweisen. 5. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Eingabe vom 22. Dezember 2021 beinhaltet ein solches Begehren. Die Einreichung der Begehren erfolgte innert nützlicher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3a m.w.H.). Die Gesuchstellenden sind im Verfahren E-4697/2021 respektive E-4695/2021 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG hat sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern.
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 9 6.2 Vorliegend liess sich Richterin Beck Kadima in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 als die betroffene Gerichtsperson – und in Kenntnis der eingereichten Ausstandsbegehren – zum Ausstandsbegehren schriftlich vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. 7. 7.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter- person ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.). 7.2 Eine Partei muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tat- sächliche Befangenheit nachweisen, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, m.w.H.). 8. 8.1 Die Gesuchstellenden begründen ihr Ausstandsbegehren gegen Rich- terin Beck Kadima einerseits damit, dass zwei der drei Richter des Spruch- körpers Mitglieder der SVP seien. Die Gesuchstellenden hätten einen An- spruch aus der Bundesverfassung, dass ihre Sache von einer unvoreinge- nommenen Richterperson beurteilt werde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2021, S. 2). Instruktionsrichterin Beck Kadima wäre nach ihrer Ansicht ver- pflichtet gewesen, die Zusammensetzung des Spruchgremiums anzupas- sen beziehungsweise nach objektiven Kriterien in die Zusammensetzung einzugreifen. Richterin Beck Kadima habe wissentlich gegen diesen Grundsatz verstossen, womit der objektive Anschein der Befangenheit be- gründet sei. 8.2 In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 liess sich Richterin Beck Kadima zum Ausstandsbegehren schriftlich vernehmen.
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 10 Dabei führte sie aus, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die gerichtsinternen Dokumente, denen Angaben über die Spruchkörper- bildung zu entnehmen seien, sei auf die Motivation des Rechtsvertreters hinzuweisen, welche dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liege und wel- che seiner Eingabe vom 12. November 2021 zu entnehmen sei. Darin werde die unzulässige Zusammensetzung des Spruchkörpers gerügt, nachdem zwei Richter (von drei) der Richterbank der SVP angehören wür- den, worin eine Manipulation des Spruchkörpers zu erkennen sei. Im Weiteren habe sie als zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktions- verfügung vom 8. Dezember 2021 zum einen festgestellt, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bun- desverwaltungsgerichts respektive der Asylabteilungen IV und V eine Pflicht ergebe, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 lasse sich keine entsprechende Pflicht ab- leiten. Zum anderen habe sie das Akteneinsichtsgesuch mit der Begrün- dung abgewiesen, es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die (internen) Dokumente zur Spruchkörperzuteilung (in den entsprechenden Verfahren E-4695/2021 und E-4697/2021) von Entscheidrelevanz sein könnten. Die blosse Tatsache, dass eine Instruktionsrichterin einen für den Beschwer- deführer nachteiligen Zwischenentscheid gefällt habe, genüge nicht, um auf irgendeine Befangenheit zu schliessen, und stelle deshalb keinen Aus- standsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG dar (BVGE 2007/5). Für die Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, sei zu prüfen, ob der Verfahrensausgang durch den Entscheid über die Beur- teilung der Gesuche um Akteneinsicht und Änderung des Spruchkörpers bereits in einer Art festgelegt werde, dass die Instruktionsrichterin einer an- deren Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119 f.). Zudem könnten richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen würden, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei besonders krassen Feh- lern oder wiederholten Irrtümern, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen, der Fall sei. Die in den Zwischenverfügungen vom 8. und 16. Dezember 2021 von ihr vorgenommene summarische Einschät-
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 11 zung der Sachlage in den Verfahren E-4695/2021 und E-4697/2021 präju- diziere den Verfahrensausgang nicht und habe nicht zur Folge, dass sie als die zuständige Instruktionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. Zudem liege weder ein be- sonders krasser Fehler noch ein wiederholter Irrtum vor. 8.3 In der Replikeingabe vom 11. Februar 2022 wird beantragt, es habe die gesamte Richterschaft der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichts- schreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objekti- ver Befangenheit in den Ausstand zu treten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P). 8.3.1 Der Rechtsvertreter führt in seiner Eingabe aus, er habe mit seinem Schreiben vom 24. November 2021 an alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V, darunter auch Richterin Beck Kadima sowie die In- struktionsrichterin im vorliegenden Verfahren, dokumentiert, dass die Zu- teilung des Instruktionsrichters in den Verfahren des Jahres 2021, die der Rechtsvertreter geführt habe, widerrechtlich systematisch manipuliert wor- den sei. Er habe ferner Richterin Beck Kadima mit Schreiben vom 6. De- zember 2021 mitgeteilt, dass sich der Verdacht aufdränge, dass auch be- zogen auf die Auswahl weiterer Gerichtspersonen, welche den Spruchkör- per bildeten, Manipulationen aufgetreten seien. Zudem habe er auf die Aussagen im Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Stände- und des Nationalrates vom 22. Juni 2021 zur Geschäftsverteilung an den eidgenössischen Gerichten verwiesen, wonach seit Februar 2021 eine er- weiterte Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbil- dung am Bundesverwaltungsgericht bestehe und ein diesbezügliches Do- kument beim Gericht erstellt werde. In seinen Eingaben vom 6. und 14. November 2021 habe er Richterin Beck Kadima um Einsicht in dieses Dokument der Spruchkörperbildung ersucht und darauf hingewiesen, dass er erst mit der Offenlegung entscheiden könne, ob bezogen auf die Bestimmung des zweiten und dritten Richters im Spruchkörper ein Ausstandsbegehren gestellt werden müsse. In ihren Verfügungen vom 8. und 16. Dezember 2021 sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 werde ersichtlich, dass Richterin Beck Kadima krasse fachliche Fehler begangen habe, die die Basis für die Annahme ihrer Be- fangenheit begründe. Es gehe nicht um die Frage, ob eine einseitige und präjudizierende parteipolitische Zusammensetzung des Spruchkörpers zu ihrer Befangenheit führe. Richterin Beck Kadima wisse, dass solange die Dokumente zur Spruchkörperbildung dem Rechtsvertreter nicht offenge- legt würden, kein rechtsgenüglich begründetes Ausstandsbegehren gegen
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 12 den zweiten und dritten Richter im Spruchkörper eingereicht werden könne. Sie blockiere vorsätzlich die Offenlegung der Dokumente zur Spruchkörperbildung um zu verhindern, dass gegen den zweiten und drit- ten Richter im Spruchkörper vor Erlassen eines Urteils ein begründetes Ausstandsbegehren gestellt werden könne und im Wissen darum, dass so sichergestellt sei, dass der aktuelle Spruchkörper das ihr genehme Urteil fällen werde. In der Richterzeitung 2021/4 sei Ende Dezember 2021 eine Untersuchung zur automatisierten Spruchkörperbildung veröffentlicht worden. Darin seien Informationen enthalten, wonach in den Abteilungen IV und V nach Ein- gang der Beschwerdefälle des Rechtsvertreters das automatisierte System der Spruchkörperbildung vorsätzlich manipuliert worden sei, um den Aus- gang der Verfahren durch die Zuteilung von Instruktionsrichterinnen und -richtern aus den Reihen der SVP negativ zu beeinflussen. Es sei unklar, welche Personen aus den Abteilungen IV und V für widerrechtliche Mani- pulationen des Spruchkörpers in den Fällen des Rechtsvertreters verant- wortlich seien. Die nicht in diese Manipulation direkt involvierte Richter- schaft sei trotz ihrer Kenntnis über dieses Vorgehen passiv geblieben. Der Rechtsvertreter habe in seinem Schreiben vom 24. November 2021 belegt, dass im Jahr 2021 in rund 53% der von ihm beim Gericht eingereichten Verfahren der SVP zugehörende Richterinnen und Richter die Instruktion übernommen hätten, obwohl die entsprechende Quote bei maximal 35% liege. Dies habe zu signifikant mehr negativen materiellen Asylentscheiden geführt. Obwohl seit Ende November 2021 die Existenz der Manipulatio- nen allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V bekannt sei, sei bisher keine Reaktion seitens der Richterschaft erfolgt. Auch die Rich- terschaft der Abteilung VI sei in einer Vielzahl von Verfahren der Asylabtei- lungen tätig gewesen, weshalb auch sie für die Beurteilung der Sache weg- fallen würden. Es dürften auch die der SVP angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III nicht im Spruchkörper des vorliegen- den Verfahrens ausgewählt werden. 8.3.2 Soweit die Gesuchstellenden beantragen, die vorliegende Sache dürfe nicht durch Gerichtspersonen (inklusive Gerichtsschreibende und Kanzleipersonal) der Abteilungen IV, V oder VI des Bundesverwaltungsge- richts beurteilt respektive behandelt werden, ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein- zutreten (vgl. dazu: Urteile des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbesondere E. 3.2.3 m.w.H., E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7 sowie E-5695/2021 und E-5704/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.1).
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 13 9. Zur Begründung ihres primären Ausstandsbegehrens (Rechtsbegehren 1) tragen die Gesuchstellenden zunächst vor, Richterin Beck Kadima sei des- wegen befangen, weil sie es verweigert respektive unterlassen habe, den – aus zwei der SVP angehörenden Richtern bestehenden – Spruchkörper abzuändern (vgl. Eingabe vom 12. November 2021, Sachverhalt oben, Bst. D). Anderseits ergebe sich die Befangenheit der Instruktionsrichterin aus dem Umstand, dass sie die beantragte Akteneinsicht betreffend Offen- legung der Dokumentation des Gerichts (inklusive dazugehöriger Soft- ware) abgelehnt habe (vgl. insbesondere Eingabe vom 14. Dezember 2021, Sachverhalt oben, Bst. I).
9.1 Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei lässt einen Richter nicht als befangen erscheinen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 173 Rz. 3.67). Bereits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruch- körpers mit einer Mehrheit von zwei Richtern der selben Partei für sich kei- nen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwal- tungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass keine Pflicht bestehe, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb des Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). 9.1.1 Richterin Beck Kadima hat in der Instruktionsverfügung vom 8. De- zember 2021 auf diese Praxis verwiesen und dazu festgehalten, es bestün- den weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorga- ben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Asylabteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 lasse sich keine entsprechende Pflicht ab- leiten. 9.1.2 In Ermangelung einer Pflicht zur "Korrektur" des Spruchkörpers in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 erweist sich das Ausstands- begehren in diesem Punkt als unbegründet. Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers im Verfahren E-4697/2021 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese am 27. Oktober 2021 angesichts der Konnexität mit dem Verfahren E-4695/2021, in welchem zuvor der Spruchkörper au- tomatisch generiert worden war, übereinstimmend stattgefunden hat. Die
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 14 Unterstellung, am Bundesverwaltungsgericht würden die vom Rechtsver- treter der Gesuchstellenden anhängig gemachten Verfahren durch be- wusste, widerrechtliche Manipulation vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion und zur Mitwirkung zugeteilt, die der SVP angehören, und insbesondere sei dies in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 er- folgt, erweist sich als haltlos. 9.2 Die Gesuchstellenden sehen ihr Ausstandsbegehren sodann darin be- gründet, dass die Instruktionsrichterin in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 die beantragte ergänzende Akteneinsicht in die Dokumentation des Gerichts zur Spruchkörperbildung inkl. elektroni- scher Software verweigert habe.
9.2.1 Richterin Beck Kadima begründete in ihrer Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 die von ihr abgelehnte (ergänzende) Akteneinsicht damit, es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht das Dokument zur Spruchkörperzuteilung, welches gemäss Auskunft des Bundesverwal- tungsgerichts gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Stände- rates und des Nationalrates beim Gericht existiere, von Entscheidrelevanz sei. Vorliegend ist die Stichhaltigkeit dieser summarischen Begründung nicht in vertiefter Weise zu beurteilen, sondern lediglich, ob sich daraus eine Haltung der Richterperson herauslesen lässt, welche auf eine feh- lende Distanz beziehungsweise eine fehlende Ergebnisoffenheit hindeutet. Dies ist – wie nachfolgend dargelegt – zu verneinen. 9.2.2 Mit der verweigerten Einsicht in die entsprechende Dokumentation des Gerichts zur Spruchkörperbildung wird keine unzulässige Einschät- zung der Prozessaussichten der materiellen Asylbegehren vorweggenom- men. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, zum Beispiel, dass sich eine Rich- terperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewer- tung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfah- rensausgang nicht mehr offen erscheint. Inwiefern der hier betroffenen Richterperson eine solche Haltung vorgeworfen werden könnte, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden kann das Gericht im In- struktionsverfahren von E-4997/2021 und E-4695/2021 kein unzulässiges Vorgehen von Richterin Beck Kadima erkennen. Auch der von den Ge-
E-5701/2021 / E-5702/2021 Seite 15 suchstellenden herangezogene zweite Punkt – die verweigerte ergän- zende Akteneinsicht – vermag deshalb keinen ausstandsrelevanten Tatbe- stand zu begründen. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich das Ausstandsbe- gehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima (Rechtsbegehren 1 und 4) als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrensakten E-4697/2021 und E-4695/2021 sind zur Weiterführung der jeweiligen Be- schwerdeverfahren an die zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Ge- suchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 sowie Art. 1-3 des Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 950.– festzusetzen. Angesichts des Unterliegens der Gesuchstellenden ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima wird abge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– für die vereinigten Ausstandsverfahren werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Verfahrensakten E-4697/2021 und E-4695/2021 werden zur Weiterfüh- rung der Verfahren an die bisherige Instruktionsrichterin überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, an Richterin Muriel Beck Ka- dima und an das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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