B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5633/2020
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 / N (...).
E-5633/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2019 gemeinsam mit sei- nem jüngeren Bruder (Verfahren E-5632/2020 [N {...}]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Per- sonalienaufnahme (PA) zu seinen Personalien und seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Reiseweg befragt. Zur Untermauerung seiner Identität verwies er auf das von ihm eingereichte Familienbüchlein. Über weitere Ausweispapiere ver- füge er nicht mehr, da «die Chinesen» ihm seine Identitätskarte abgenom- men hätten. C. Am 13. November 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Ge- spräch durchgeführt und am 13. Dezember 2019 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei eth- nischer Tibeter, stamme aus dem Dorf B._______ (Schreibweise Anhö- rung: C.), Gemeinde D. (Schreibweise Anhörung: E.), Bezirk F. (Schreibweise Anhörung: G.), Pro- vinz H., Volksrepublik China, und habe sein ganzes Leben dort verbracht. Da er als Nomade aufgewachsen sei und sich um die Tiere habe kümmern müssen, habe er die Schule anfangs überhaupt nicht und später lediglich in der Winterzeit, um Tibetisch zu lernen, besucht. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder habe er jeweils in einer Jurte gelebt und sich um das Vieh gekümmert, während seine Grossmutter und seine übrigen Geschwister im Tal geblieben seien. Eines Tages sei die von ihnen und anderen Nomaden aus der Region genutzte Weidefläche von den Chinesen mit Metall umzäunt worden. Als sein Vater und die Älteren im Dorf erfahren hätten, dass die Chinesen auf dem eingezäunten Gelände einen (...) bauen wollten, hätten diese sich bei den Chinesen beschwert, woraufhin sie nach F._______ vorgeladen worden seien. Nachdem sein Vater wieder einmal in F._______ gewesen sei, um sich wegen des geplan- ten (...) zu beschweren, sei er auf dem Nachhauseweg von einem Fahr- zeug der öffentlichen Sicherheitsbehörde getötet worden. Daraufhin hätten er und sein jüngerer Bruder etwas gegen dieses Unrecht unternehmen
E-5633/2020 Seite 3 wollen. Sie seien zur Baustelle des (...) gegangen. Dort habe er die chine- sische Fahne verbrannt und sein Bruder habe Steine auf die Baufahrzeuge geworfen und deren Scheiben eingeschlagen. Die Aktion habe etwa fünf Minuten gedauert und dann hätten die (...)mitarbeiter das Licht ange- macht. Er und sein Bruder seien sofort nach Hause geflüchtet und hätten alles ihrer Mutter und ihrem Onkel erzählt. Daraufhin habe ihr Onkel sie (den Beschwerdeführer und seinen Bruder) in den Wald gebracht, wo sie sich versteckt halten sollten. Am nächsten Tag sei der Onkel zu ihnen in den Wald gekommen und habe davon berichtet, dass die öffentlichen Si- cherheitsbehörden bei ihnen zu Hause gewesen seien und nach ihnen ge- sucht hätten. Anlässlich dieses Besuches seien ihre ID-Karten beschlag- nahmt worden. Wiederum einen Tag später sei der Onkel erneut in den Wald gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie fliehen müssten, da die Chinesen sie ansonsten entweder töten oder inhaftieren würden. Sie hät- ten das Familienbüchlein mitgenommen und seien weiter nach I._______ geflohen. Er (der Beschwerdeführer) und sein jüngerer Bruder seien direkt aus dem Wald nach I., wo sie sich etwas länger als einen Monat bei einem weiteren Onkel aufgehalten hätten, bevor sie weiter nach J. gereist seien. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm gut. D. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer – infolge weiterer Abklä- rungen, namentlich in Bezug auf seine Herkunft – dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. E. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung beauftragte. Am 20. Januar 2020 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklä- rung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (AS19) die Herkunftsanalyse vom 8. April 2020. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die So- zialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht am von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der
E-5633/2020 Seite 4 exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattge- funden habe. F. Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer zusammenfassend das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit und gewährte ihm aufgrund der vermuteten Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG das rechtliche Gehör. G. Am 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei anlässlich des Telefoninter- views extrem nervös gewesen. Er habe sich als Nomade um das Vieh ge- kümmert, sei dabei stets in der Nähe seines Dorfes gewesen und daher nicht gross herumgekommen. Die Gemeinde- sowie die Kreishauptstadt habe er insgesamt acht oder neun Mal besucht. Seine Kenntnisse von Dör- fern und geografischen Gegebenheiten, welche weiter von seinem Heimat- dorf weg lägen, seien vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Daher er- staune es auch nicht, dass er zwei relative kleine Dörfer in der Nähe der Gemeindehauptstadt nicht kenne, zumal er nie dort gewesen sei. Zur Frage nach den Sehenswürdigkeiten sei festzuhalten, dass er diese so ver- standen habe, dass er ein sehr berühmtes Kloster nennen solle, woraufhin er das Kloster im Nachbarkreis genannt habe. Bei der erneuten Anhörung des LINGUA-Gesprächs sei ihm aufgefallen, dass er gesagt habe, es gebe noch viele andere Klöster. Er sei anschliessend aber nicht dazu aufgefor- dert worden, weitere Klöster und Pilgerorte wie «K.», «L.», «M.» und «N.» (alle phonetisch) zu nen- nen. Zudem wisse er, dass es im Gemeindehauptort eine Schule gebe. Dies sei ihm anlässlich seiner Nervosität beim Telefoninterview entfallen. Zur linguistischen Analyse hielt der Beschwerdeführer insbesondere fest, sein Telefoninterview habe ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Volksre- publik China stattgefunden. Davor habe er sich bereits acht Monate in J._______ aufgehalten. Hinzu komme, dass auch in seinem Dorf Personen mit gemischtem Dialekt gelebt hätten. Dadurch erkläre sich auch, weshalb im Bereich der Phonetik/Phonologie ungefähr zur Hälfte Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von F._______ vorgelegen hätten. Auf der Ebene der Mor- phologie/Morphosyntax hätten sich mit keiner der Varietäten überwiegende Gemeinsamkeiten finden lassen. Dies lasse gerade nicht den Schluss zu, dass er mehrheitlich ausserhalb Tibets gelebt habe, da gerade auf dieser Ebene – die als sehr stabil gelte – klare Gemeinsamkeiten mit der exil-
E-5633/2020 Seite 5 tibetischen Koine hätten vorliegen müssen. Des Weiteren hätten einige sei- ner verwendeten Formen nicht belegt werden können und es sei im Be- reich des Lexikons insgesamt ein Dialektgemisch festgestellt worden. Da- mit könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon gesprochen werden, dass er grösstenteils ausserhalb Tibets gelebt habe. Hinzu komme, dass er die Erwartungen an die Chinesischkenntnisse überwie- gend erfülle. Somit sei seine angegebene Herkunft als überwiegend glaub- haft einzustufen. H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde, lehnte die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab, änderte seine Personendaten im Zentralen- migrationsinformationssystem (ZEMIS) fortan zu: A., ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Staat unbekannt, alias A., geb. (...), China (Volks- republik), alias O._______, geb. (...), China (Volksrepublik), und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei ihm infolge subjektiver Nachflucht- gründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Unzumutbarkeit/Un- zulässigkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei- ständin beantragt. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
E-5633/2020 Seite 6 J. Mit Schreiben vom 12. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 verzichtete das Bundes- verwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf spä- ter. L. Am 1. Dezember 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 zur Replik zugestellt wurde. M. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Januar 2021 seine Replik ein. N. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie werde ihrer Tätigkeit beenden und ersuche deshalb um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle als Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung, sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. P. Mit Schreiben vom 29. November 2022 liess der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag sowie ein von ihm und seinem Bruder verfasstes Schreiben zu den Akten reichen. Q. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 an die zuständige Instruktionsrichterin wandten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder eigenständig direkt an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung.
E-5633/2020 Seite 7 R. Am 9. August 2023 wurde der Lehrvertrag des Bruders des Beschwerde- führers zu den Akten gereicht. S. Am 16. August 2023 wandten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder abermals selbstständig direkt an das Bundesverwaltungsgericht und wie- derholten ihr Ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5633/2020 Seite 8 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerde- führer monierte eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive allgemein des Anspruches auf rechtliches Gehör). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift sowie seiner Replik aus, es fehle sowohl an einer Begründung, weshalb dem Original des Familienbüchleins der Beweiswert abgesprochen werde, als auch, weshalb anlässlich der Anhörung an seiner Herkunft gezweifelt und eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden sei. Die Vorinstanz stelle ihre gesamten Erwägungen auf die falschen Schlussfolgerungen der LINGUA-
E-5633/2020 Seite 9 Analyse ab. Da deren Ergebnisse für ihn nicht einsehbar seien, sei eine sachgerechte Anfechtung kaum möglich, zumal in der angefochtenen Ver- fügung keine Auseinandersetzung mit seiner Stellungnahme zur LINGUA- Analyse vom 10. Juni 2020 stattfinde. Das SEM habe durch dieses Vorge- hen die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sodann be- stünden grosse Zweifel an der fachlichen Qualifikation und der inhaltlichen Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit der LINGUA-Analyse des Exper- ten «AS19». Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen in Bezug auf Methode, Literatur und wissenschaftliche Fundiertheit grundlegende Mängel auf. Des Weiteren seien Aspekte, welche für seine angegeben Herkunft sprächen, nicht berücksichtigt worden. Auch die Fest- stellung, dass sich einige Aussagen des Experten wie chinesische Staats- propaganda anhörten, stelle die Unabhängigkeit des Experten in Frage. Vorliegend dürfe der LINGUA-Analyse gerade kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden, sondern diese sei in casu grundlegend zu hinterfra- gen. Somit sei die in Auftrag gegebene LINGUA-Analyse falsch gewürdigt und damit auch der rechtserhebliche Sachverhalt falsch erstellt worden. 3.5 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen be- ziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Wür- digung der Vorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht, spricht aber nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt viel- mehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Be- gründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent- scheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG). Der rechts- erhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat so- dann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfügung (sowie ihrer Vernehmlassung) nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020, Ziff. II; Vernehmlassung des SEM vom 1. Dezember 2020, S. 2 f.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist demnach ebenfalls zu verneinen. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.
E-5633/2020 Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb darauf ver- zichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das von ihm eingereichte chinesische Familienbüchlein (Hukou) alleine ohne rechtsgenügliche Iden- titätspapiere (wie Reisepass, Identitätskarte) stelle weder einen ausrei- chenden Beleg für seine Identität noch für seine Herkunft aus der Volksre- publik China dar. Das Hukou könne zwar ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit sein, genüge aber als Beleg für einen Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht. Es handle sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert als gering zu er- achten sei (unter Verweis auf das Urteil des BVGers D-3354/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2). Das SEM habe das eingereichte Hukou intern
E-5633/2020 Seite 11 geprüft und dabei festgestellt, dass dieses einige Fälschungsmerkmale aufweise. Bereits anlässlich der Anhörung seien grosse Zweifel an der von ihm an- gegeben Herkunft sowie seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China aufgekommen, weshalb ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Das Resultat der Analyse habe ergeben, dass er sehr wahr- scheinlich nicht im behaupteten Ort sozialisiert worden sei. Er habe zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen können, solch fak- tisches Wissen könne aber sowohl in Tibet selbst als auch ausserhalb Ti- bets erworben worden sein. Darüber hinaus hätten sich auch einige Lücken und Unstimmigkeiten finden lassen, die vor dem von ihm angegeben bio- grafischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Unerwartet sei, dass er die administrative Einheit «Bezirk» nicht gekannt habe. Er habe zwar gewusst, dass in der Provinzhauptstadt Hochschulen existierten, nicht aber, dass es auch in seiner Gemeinde eine Schule gebe. Von einer Person mit einge- schränkter Mobilität und von geringem Bildungshintergrund – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – sei zu erwarten, dass diese Kenntnis von der Schule in der Gemeinde habe, da sie diese im Alltag beobachten könne (Schulgebäude, andere Schulkinder etc.), auch wenn sie selbst nicht zur Schule gehe. Des Weiteren scheine sein Wissen betreffend die Gemeinden nicht auf seinen eigenen Erfahrungen zu beruhen, da er Ge- meinden zwar namentlich gekannt, aber nicht gewusst habe, dass diese auf dem von ihm selbst mehrfach befahrenen Weg liegen würden. Sodann habe er weder den Namen eines grossen Flusses, der durch seine Ge- meinde fliesse, noch die Namen von Sehenswürdigkeiten oder Klöstern in seiner Heimatgemeinde beziehungsweise seinem Heimatkreis benennen können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (bis zu seiner Aus- reise (...) Jahre im Tibet gelebt, als Nomade mit einer wenig mobilen sowie traditionellen Lebensweise und geringem Bildungshintergrund) seien bei der linguistischen Analyse primär überwiegende Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von F._______ zu erwarten, da der angegebene Aufenthalt im Exil verhältnismässig kurz gewesen sei. Entsprechend sollten exiltibeti- sche Merkmale lediglich als sekundäre Sprachmerkmale zu erkennen sein. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer in unterschiedlichem Ausmass in allen analysierten Bereichen (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morpho- syntax und Lexikon) jedoch so viele Einflüsse anderer sprachlicher Varie- täten zu finden, die gestützt auf seine angegebene Biografie nicht erklärbar seien. In seiner Sprechweise habe in allen analysierten Bereichen ein Dia- lektgemisch – namentlich eine Mischung aus Kham-tibetischen Formen seiner angegebenen Heimat, Kham-tibetischen Formen anderer Gebiete,
E-5633/2020 Seite 12 Formen des Lhasa-Dialektes, Mischformen des Kham-Tibetischen und des Zentraltibetischen sowie nicht belegter Formen, wobei keine der angeführ- ten Formengruppen mehr als die Hälfte der belegten Formen dargestellt habe – vorgelegen. Sodann verwende er für ein und dasselbe semantische Konzept bis zu vier verschiedene Formen. Eine solche Mischung sei für Sprecher des Innertibetischen untypisch, sei aber bei Sprechern vorzufin- den, die über längere Zeit hinweg einem gemischtsprachigen Umfeld – wie im Exil – ausgesetzt gewesen seien. Betreffend seine Chinesischkennt- nisse sei anzumerken, dass er ausschliesslich Hochchinesisch gespro- chen habe, was darauf hindeute, dass er Chinesisch in einem formalen Umfeld gelernt habe und nicht im Alltag. Insgesamt habe er die Erwartun- gen der linguistischen Analyse nicht erfüllt. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass seine hauptsächliche Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht im Kreis F._______ stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Auch wenn er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlen- den Chinesischkenntnisse, sein Dialektgemisch, die fehlenden Identitäts- papiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit weder gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine konkreten, glaubhaften Hinweise für einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs- beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts- ort bestünden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe sein Familienbüchlein im Original eingereicht und beteuere dessen Echtheit. Auch wenn das Hukou kein fälschungssicheres Dokument sei, müsse es trotzdem als starkes Indiz für seine vorgebrachte chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden. Weiter brachte er vor, auch bei ihm habe der Experte «AS19» die LINGUA- Analyse durchgeführt. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass an den fachli- chen Qualifikationen sowie der Neutralität des Experten «AS19» grosse Zweifel bestünden (unter Verweis auf den Artikel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss», Neue Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonn- tag, 24. Oktober 2020; KARÉNINA KOLLMAR-PAULENZ et al., Gutachten zur
E-5633/2020 Seite 13 LINGUA-Analyse des Experten «AS19» und KARÉNINA KOLLMAR-PAULENZ et al., Anhang zum Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19»). Der Experte habe auch bei ihm ein Dialektgemisch festgestellt, welches durch seine angegebene Biografie nicht zu erklären sei. Diesbe- züglich sei festzuhalten, dass er noch relativ jung sei, bereits acht Monate in J._______ verbracht habe und das Interview insgesamt erst ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Volksrepublik China stattgefunden habe. Er habe zudem in Übereinstimmung mit dem Gutachten erklärt, dass in sei- nem Heimatdorf Personen mit gemischtem Dialekt gelebt hätten. Im Be- reich der Phonetik/Phonologie bestünden ungefähr zur Hälfte Gemeinsam- keiten mit dem Dialekt von F._______ und auf der Ebene der Morpholo- gie/Morphosyntax fänden sich zwar mit keiner Varietät überwiegende Ge- meinsamkeiten, dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass er mehrheitlich ausserhalb Tibets gelebt habe, da gerade diese Ebene als sehr stabil gelte, womit klare Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine hätten vorlie- gen müssen. Zudem würden seine Chinesischkenntnisse die Erwartungen überwiegend erfüllen, was ebenfalls für die Richtigkeit seiner Herkunftsan- gabe spreche. Damit könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass er grösstenteils ausserhalb Tibets gelebt habe. Ihm selbst bleibe eine eingehende Analyse seiner LINGUA-Analyse durch eine unabhängige Fachperson verwehrt. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die ihn betreffende LINGUA-Analyse des Ex- perten «AS19» mit den gleichen substanziellen Defiziten behaftet sei, wie die begutachtete. Dies zeige sich vorliegend auch in der Analyse des All- tags- und des geografischen Wissens, da die Argumentation in der begut- achteten Analyse sowie seiner LINGUA-Analyse «frappante» Ähnlichkei- ten aufwiesen. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich fest, er sei in Ti- bet nicht zur Schule gegangen und anlässlich des Telefoninterviews ext- rem nervös gewesen. Er habe als Nomade Vieh gehütete und sei dabei nicht weit herumgekommen. Seine Kenntnisse von Dörfern und geografi- schen Gegebenheiten – insbesondere von solchen, die sich weiter von sei- nem Heimatdorf entfernt befänden, seien vor diesem Hintergrund zu beur- teilen. So erstaune es denn auch nicht, dass er die beiden relativ kleinen Dörfer P._______ und Q., welche in der Nähe der Gemeindes- hauptstadt D. liegen würden, nicht kenne, zumal es in dieser Re- gion zahlreiche kleine Dörfer gebe und er nie in den genannten Dörfern gewesen sei. Die Distanz zwischen der Gemeindehauptstadt und der Kreishauptstadt kenne er, weil er ein paar Mal von seinem Dorf in die Kreis- hauptstadt gereist sei. Betreffend die Lage der anderen von ihm genannten Gemeinden sei er sich nicht sicher gewesen und habe keinen Fehler ma- chen wollen. Weiter führte er aus, dass durch die Gemeindehauptstadt kein
E-5633/2020 Seite 14 Fluss fliesse, durch sein Heimatdorf fliesse hingegen der Fluss R._______. Hinsichtlich Sehenswürdigkeiten habe er anlässlich der Befragung verstan- den, dass er ein berühmtes Kloster nennen solle, weshalb er das Kloster im Nachbarkreis genannt habe. Gleichzeitig habe er ausgeführt, es gebe noch viele andere Klöster. Allerdings sei er nicht dazu aufgefordert worden, weitere Klöster und Pilgerorte zu nennen. Des Weiteren sei ihm bewusst, dass es im Gemeindehauptort eine Schule gebe, dies sei ihm anlässlich des Interviews aufgrund seiner Nervosität entfallen. Lediglich vom Hören- sagen wisse er, dass es in der Provinzhauptstadt eine Hochschule gebe, wobei er von einer grossen Schule und nicht von einer hohen Schule ge- sprochen habe. Seine zutreffenden Angaben würden vom Experten bezie- hungsweise der Vorinstanz kaum gewürdigt, sondern pauschal damit ab- getan, dass solch faktisches Wissen auch ausserhalb des Tibets erworben werden könne. Diese Begründung wirke abwegig. Da es sich bei ihm um einen einfachen Nomaden ohne Schulbildung handle, sei nicht davon aus- zugehen, dass er zur Verschleierung seiner Herkunft detailliertes Wissen über die Herstellung von Butter und Käse oder über die Verfügbarkeit von Mobilfunkanbietern in Tibet erlerne. Im Übrigen ergebe diese Argumenta- tion des Experten respektive der Vorinstanz im Rahmen einer LINGUA- Analyse keinen Sinn, da eine solche Analyse den Zweck habe, das Wissen eines Probanden über den geltend gemachten Herkunftsort zu prüfen. Werde Wissen abgefragt, welches auch ausserhalb dieses Ortes erlernt werden könne, sei unklar, weshalb solche Fragen überhaupt gestellt wür- den, da es bei solchen Fragen für den Probanden unmöglich sei, eine kor- rekte Antwort zu geben. Dies wiederum zeige, dass die bei der vorliegen- den LINGUA-Analyse praktizierte Methode wissenschaftlichen Standards keineswegs genüge. Die Vorinstanz sei dementsprechend zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Herkunft ausgegangen und habe somit ebenfalls zu Unrecht eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen unterlassen. Aufgrund der auf dem (...) durchgeführten Aktion sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer politischen Ver- folgung ausgesetzt wäre, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stütze sich in seiner Beschwerdeschrift insbesondere auf den Artikel der NZZ am Sonntag. Bei dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren handle es sich aber nicht um das Verfahren des Beschwerde- führers. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden somit ein an- deres Asylverfahren betreffen und in keinem offensichtlichen Zusammen- hang mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers stehen. Sodann sei
E-5633/2020 Seite 15 festzuhalten, dass der NZZ-Artikel mehrere unbelegte, tendenziöse, mit- tunter auch schlicht falsche Aussagen enthalte. Die Sektion LINGUA sei gerade keine «geheime Asyl-Abteilung» des SEM, finde sich doch auf der Website des SEM eine ausführliche Beschreibung der Fachstelle LINGUA sowie ihrer Arbeitsweise. Der Artikel erwähne denn auch nicht, dass die Fachstelle international in Wissenschaftskreisen hohes Ansehen geniesse und ihre Methodologie sowie ihre Qualität als vorbildlich gelten würden. Die behauptete Nähe zu China der sachverständigen Person «AS19» werde durch nichts belegt. Dem SEM würden jedenfalls weder Hinweise für eine Nähe zu China noch Gründe für eine Voreingenommenheit jeglicher Art vorliegen. Die sachverständige Person «AS19» sei über den aktuellen For- schungsstand hervorragend informiert, beschäftige sich eingehend mit den neusten Publikationen in ihrem Fachgebiet, welche auch für die LINGUA- Analysen herbeigezogen würden, und kenne aufgrund regelmässiger For- schungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Befremdlich sei hinge- gen, dass die vier Wissenschaftler/-innen auf Basis einer blossen Ferndi- agnose zu einer solch genauen Einschätzung betreffend die Sprechweise einer Person gelangen könnten. Die Aussagen gemäss NZZ-Artikel seien vor diesem Hintergrund in höchstem Masse spekulativ und unwissen- schaftlich. Die ersten Resultate der Überprüfung der eingereichten Stel- lungnahme der vier Wissenschaftler/-innern gebe aktuell keinen Anlass, an der Kompetenz der Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Die Qualifikation und der Werdegang einer jeden sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft. Bei Bedarf könne sich auch das Bundesverwaltungsgericht über diese Prü- fung/Einstufung Kenntnis verschaffen. Sodann werde der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person der befragten Person zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen werde vom Bundesverwaltungsge- richt bis heute unterstützt (unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-3281/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6 und D-3285/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6). Dementsprechend seien die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend Qualifikation des Experten «AS19» so- wie dessen linguistische Analyse und Schlussfolgerungen nicht geeignet, dessen Kompetenzen in Frage zu stellen. Die Feststellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisation nicht glaubhaft gemacht, stütze sich nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, sondern sei Teil einer Ge- samtwürdigung, welche von Fachspezialisten des Asylverfahrens vorge- nommen werde. Eine solche Gesamtwürdigung habe auch vorliegend stattgefunden.
E-5633/2020 Seite 16 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin im Wesentlichen, er sei der Methode und dem Resultat der LINGUA-Analyse faktisch ausgeliefert, da ihm eine Einsicht in seine LINGUA-Analyse verwehrt bleibe und er diese nicht durch eine unabhängige Fachperson überprüfen lassen könne. Zwar gewähre die Vorinstanz den Betroffenen regelmässig – so auch ihm – das rechtliche Gehör zu den negativen Resultaten der LINGUA-Analyse, die entsprechenden Stellungnahmen – so auch seine – würden von der Vor- instanz aber ebenso regelmässig als nicht geeignet, das Resultat umzu- stossen, qualifiziert. Zwischen dem im Gutachten analysierten LINGUA- Bericht vom (...) 2020 und seinem Telefoninterview lägen lediglich einige Wochen. Aufgrund dieser Tatsache und der Ähnlichkeit der Argumentation in den beiden Analysen sowie in Anbetracht der Akten des Beschwerdefüh- rers müsse davon ausgegangen werden, dass die LINGUA-Analyse in sei- nem Fall mit den gleichen unhaltbaren Fehlern behaftet sei, wie jene im begutachteten Fall. Dieser Zusammenhang sei nicht von der Hand zu wei- sen. Weiter hielt er fest, dass das im NZZ-Artikel verwendete Attribut «ge- heim» nicht «völlig aus der Luft gegriffen» sei. Der an die Öffentlichkeit gelangte LINGUA-Bericht sei mit dem Siegel «vertraulich – confidentiel – confidential» versehen. Hinzu komme, dass die beteiligten Personen mit Kürzeln fungierten, welche keinen Rückschluss auf die Person dahinter zu- liessen. Auch die Tatsache, dass der veröffentlichte Bericht mit einem Pseudonym unterzeichnet worden sei, zeuge nicht von Transparenz. Eine allfällige Nähe zu China des Experten «AS19» sei in Anbetracht der teil- weise unkritischen Haltung der schweizerischen Behörden gegenüber Handlungen der chinesischen Regierung auf Schweizer Territorium (unter Hinweis auf diverse im Internet abrufbare Zeitungsberichte und Reporta- gen) nicht völlig ausgeschlossen. Das Gutachten sei von einer Gruppe von Wissenschaftler/-innen der Tibetologie unterzeichnet worden. Die darin ge- machten Aussagen seien sauber und akribisch hergeleitet, begründet, mit entsprechender Literatur belegt und damit durch unabhängige Fachperso- nen überprüfbar. Vor diesem Hintergrund erstaune es denn auch, dass die Vorinstanz die Aussagen im Gutachten als unwissenschaftlich bezeichne. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner Herkunft unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit fol- genden Ergänzungen:
E-5633/2020 Seite 17 6.2 Zum eingereichten Hukou ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gel- ten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Aufgrund der Fälschungsanfällig- keit kann dem Hukou nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. 6.3 6.3.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da- von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be- stünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver- heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LIN- GUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unab- hängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechen- den Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LIN- GUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes- zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika- tion, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12
E-5633/2020 Seite 18 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Kritik am mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 8. April 2020 betrauten Tibet-Experten «AS19» äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen nicht grund- sätzlich zu beanstanden sind (a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher – wie LIN- GUA-Analysen generell – ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Wei- teres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pau- schale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist jedenfalls nicht geeignet, die besagte LINGUA-Analyse in Frage zu stellen. Die LINGUA-Analyse ist vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen. Die sachverständige Person formulierte für die zwei unter- suchten Bereiche (landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Bereich) anhand der Biografie des Beschwerdeführers jeweils die Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Er- wartungen und zog daraus ein entsprechendes Fazit. Dabei zeigte sie ko- härent auf, dass der Beschwerdeführer zwar über gewisse landeskundlich- kulturelle Kenntnisse verfüge, sein Wissen aber eben auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufweise, welche vor dem angegebenen biografi- schen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien. Daher seien die Erwartungen in diesem Teil lediglich teilweise erfüllt worden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die vom Be- schwerdeführer korrekt gemachten Angaben/Ausführungen in diesem Teil vorwiegend auf faktisches Wissen bezogen, welches sowohl in Tibet selbst als auch ausserhalb Tibets erworben werden kann. Namentlich ins Gewicht fällt, dass er als Nomade und Viehzüchter, der sich (...) Jahre lang im sel- ben tibetischen Gebiet aufgehalten haben will, lediglich fragmentarisches Wissen betreffend die Benennung der Jungtiere von Yaks hat, die Herstel- lung von «S.» nicht vollständig schildern konnte und er diesbezüg- lich – trotz eigenem Anbau von Gerste – nicht wusste, worum es sich bei «T.» handelt, ihm die administrative Einheit «Bezirk» nicht be- kannt war und er Gemeinden zwar benennen konnte, aber nicht wusste, dass diese auf von ihm benutzten Wegen lagen. Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es in der Provinzhauptstadt eine Hochschule gebe, aber nicht, dass auch seine eigene Gemeinde über eine Schule verfüge. Weiter erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb er zwar diverse Bestattungsarten kannte, dazu aber
E-5633/2020 Seite 19 falsche Angaben machte. Auch für das Gericht entsteht dadurch der Ein- druck, dass es sich beim Wissen des Beschwerdeführers punktuell um oberflächliches Wissen handelt, das erlernt wirkt. Folglich schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz respektive der sachverstän- digen Person an. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände vermögen die überzeugende Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Feststellung im linguistischen Teil der Ana- lyse, wonach der Beschwerdeführer die Erwartungen an die Sprache ins- gesamt nicht erfüllte, da sich in allen analysierten Bereichen so viele Ein- flüsse anderer Varietäten als des Dialekts von F._______ zeigten. Sein Di- alektgemisch (Mischung aus Kham-tibetischen Formen seiner angegebe- nen Heimat, Kham-tibetischen Formen anderer Gebiete, Formen des Lhasa-Dialektes, Mischformen des Kham-Tibetischen und des Zentraltibe- tischen sowie nicht belegter Formen) sowie die Verwendung von vier ver- schiedenen Formen für ein und dasselbe semantische Konzept, passe ins- besondere nicht zu seiner angegebenen Biografie – wenig mobile und tra- ditionelle Lebensweise mit geringem Bildungshintergrund –, sondern sei bei Sprechern vorzufinden, die über längere Zeit einem gemischtsprachi- gen Umfeld – wie im Exil – ausgesetzt gewesen seien. Die gegen die in der Analyse getroffene Feststellung vorgebrachten Argumente, wonach auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers Personen mit gemischtem Di- alekt gelebt hätten, er relativ jung sei, sich bereits acht Monate in J._______ aufgehalten habe und er sich durch Akkommodation an den Di- alekt der interviewenden Person angepasst habe, greifen zu kurz, zumal die Sprache des Beschwerdeführers auf sämtlichen untersuchten Ebenen (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax und Lexikon) überwie- gend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von F._______ aufweisen müsste, was gemäss der sachverständigen Person nicht der Fall ist. Eine gewisse Akkommodation durch den achtmonatigen Aufenthalt in J._______, dem (zur Zeit des Interviews) zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz sowie die Anpassung an die Sprechweise der befragenden Person wurden bei dieser Einschätzung berücksichtigt und zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Hinzu kommt, dass er ausschliesslich Hochchinesische spreche – was angesichts seines angegeben Bildungshintergrundes erstaune –, weshalb davon auszugehen sei, dass er dieses in einem formalen Umfeld und nicht im Alltag gelernt habe. Insgesamt ist die LINGUA-Analyse in die- sem Punkt überzeugender als die Hypothese in der Beschwerdeschrift.
E-5633/2020 Seite 20 Das aus diesen Feststellungen in den zwei Bereichen gezogene Fazit, wo- nach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm an- gegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahr- scheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, ist folglich nachvollziehbar. 6.3.3 Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse können die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sein, da diesen bereits die Grundlage – Sozialisation im Tibet – entzogen wurde. Diese Tatsache wird durch die folgenden Überlegungen noch be- kräftigt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrün- den sind oberflächlich sowie äusserst knapp ausgefallen und stützen sich in wesentlichen Punkten auf Aussagen Dritter. Betreffend den Tod seines Vaters nannte er lediglich dessen Todesdatum – untypischerweise im gre- gorianischen Kalender – sowie den Umstand, dass sein Vater, nachdem er sich einmal mehr in G._______ wegen des (...) beschwert habe, von den chinesischen Sicherheitsbehörden auf dem Heimweg getötet worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-22/13 F69 – F75). Auch die Ausführungen zur Aktion (...) an sich sowie zu den Umständen, die den Beschwerdeführer dazu ge- bracht haben, sind – wie bereits diejenigen zum Tod seines Vaters – wenig detailreich, weisen kaum Realkennzeichen auf und sind auch auf Nach- frage hin knapp und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-22/13 F69, F83 – F90). Ebenso wenig überzeugen seine Schilderungen, wonach die chinesischen Arbeiter, nachdem sie das Licht angemacht hätten, ihn und seinen Bruder bei ihrer Flucht nach der Aktion auf dem (...) sofort er- kannt hätten (vgl. SEM-Akte [...]-22/13 F92 f.). Die Suche nach ihm und seinem Bruder – welche letztlich entscheidend für ihre Ausreise gewesen sei – durch die öffentliche Sicherheitsbehörde stützt sich ausschliesslich auf Aussagen eines Dritten. Sein Onkel habe davon berichtet, dass die Si- cherheitsbehörde zu ihnen nach Hause gekommen sei und habe wissen wollen, wo er und sein Bruder sich aufhielten. Zudem habe der Onkel mit- geteilt, dass die chinesischen Behörden die Identitätskarten von ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Bruder eingezogen hätten (vgl. SEM-Akte [...]-22/13 F69). Mehr wusste der Beschwerdeführer dazu nicht auszufüh- ren, was erstaunt, da er sich anschliessend noch einen Monat bei einem anderen Onkel in I._______ versteckt gehalten haben will. Hätten die Si- cherheitsbehörden tatsächlich Interesse an ihm und seinem Bruder ge- habt, wären diese wohl erneut bei der Familie vorstellig geworden, wovon der Beschwerdeführer durch seinen Onkel erfahren hätte (vgl. SEM-Akte [...]-22/13 F96 f.). Schliesslich hätte man bei erhöhter Gefahr beziehungs- weise einem akzentuierten Verfolgungsinteresse der Behörden auch seine
E-5633/2020 Seite 21 Ausreise und die seines Bruders umsichtiger planen müssen, zumal der Beschwerdeführer angab, I._______ sei ein gut bewachter Ort (vgl. SEM- Akte [...]-22/13 F23, F96, F98). Die Ausführungen zu seiner Ausreise be- ziehungsweise Flucht aus dem Heimatland (vgl. SEM-Akte [...]-22/13 F98 – F100) werden insgesamt als Abfolge von Handlungen ohne jegliche per- sönlichen Bezüge, eigene Emotionen oder Gedankengänge geschildert, obwohl es sich hierbei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte; dies insbesondere da der Beschwerdeführer sich als Nomade ge- meinsam mit seiner Familie (...) Jahre lang im selben tibetischen Gebiet aufgehalten habe und nicht weit herumgekommen sei (vgl. SEM-Akte [...]- 22/13 F7 – F9). Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert und erlebnisgeprägt darüber hätte berichten können. Eine solche Schilderung lässt sich dem Anhörungsprotokoll jedoch nicht entnehmen. Insgesamt be- stehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Asyl- gründen. 6.4 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten LINGUA-Ana- lyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und deren Ergebnis in Frage stellen würden. Der Beschwerdeführer hat zudem unsubstanziierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der von ihm angegebe- nen Region F._______ stammt und dort sozialisiert worden ist. Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet weder die geltend gemachten Asylgründe noch die Herkunft aus dem autonomen Gebiet Tibet als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch seine illegale Ausreise erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da er deswegen in China eine künftige Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder seine Asylgründe noch seine Herkunft glaubhaft zu ma- chen, womit auch seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China die Grundlage entzogen ist. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei- sung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. nach- folgend E. 9.2). 7. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
E-5633/2020 Seite 22 hat das SEM daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es steht ihm jedoch frei, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen. Vor die- sem Hintergrund erübrigen sich mit vorliegendem Urteil weitere Ausführun- gen zum Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Indien oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausge- schlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-5633/2020 Seite 23 auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so- mit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 10. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und – trotz einer zwischenzeitlich begonnen Lehre mit einem Lehrlingslohn von derzeit monatlich Fr. (...) (vgl. BVGer-act. 13) – weiter- hin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtli- che Rechtsvertreterin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin, welche bei derselben Rechtsberatungsstelle wie die rubrizierte Rechtsvertreterin tätig war, hat mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mitgeteilt, dass sie künftig in einem anderen Rechtsgebiet tätig sein werde, und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle ersucht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Honorar an die nachfolgend beigeordnete Rechtsvertreterin (beziehungs- weise die frühere gemeinsame Arbeitgeberin [...]) auszurichten ist. In der letzten Kostennote vom 11. November 2020 wurde ein Aufwand von 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und ein Auslagener- satz in der Höhe von Fr. 184.50 (total Fr. 2’809.50) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand ange- sichts der vierzehnseitigen Beschwerdeschrift sowie dem Umstand, dass die Eingabe grösstenteils identisch ist mit jener im Verfahren E-5632/2020
E-5633/2020 Seite 24 des Bruders nicht als angemessen, weshalb dieser auf zehn Stunden her- abzusetzen ist. Indessen wurden am 8. Januar 2021, am 7. Juni 2022, am 29. November 2022 und am 9. August 2023 weitere Eingaben zu den Ak- ten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann je- doch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘650.– (inkl. Auslagen) festzuset- zen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5633/2020 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘650.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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