B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5632/2020
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 / N (...).
E-5632/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2019 gemeinsam mit sei- nem älteren Bruder (Verfahren E-5633/2020 [N [{...}]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Per- sonalienaufnahme (PA) zu seinen Personalien und seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Reiseweg befragt. Zur Untermauerung seiner Identität verwies er auf das durch seinen älteren Bruder eingereichte Familienbüchlein. Betreffend seine Identitätskarte hielt er fest, diese zu Hause gelassen zu haben. Seine Familie habe ihm hiernach mitgeteilt, dass «die Chinesen» seine Identitäts- karte mitgenommen hätten. C. Am 13. November 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Ge- spräch durchgeführt und am 13. Dezember 2019 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei eth- nischer Tibeter, stamme aus dem Dorf B._______ (Schreibweise Anhö- rung: C.), Gemeinde D. (Schreibweise Anhörung: E.), Bezirk F. (Schreibweise Anhörung: G.), Pro- vinz H., Volksrepublik China, und habe sein ganzes Leben dort verbracht. Die Schule habe er drei bis vier Jahre besucht und anschlies- send, als er damit begonnen habe, als Nomade mit dem Vieh umherzuzie- hen, nur noch während der Wintermonate. Es sei ausschliesslich Tibetisch und Mathematik unterrichtet worden. Chinesischkenntnisse seien in sei- nem Dorf nicht notwendig gewesen, weshalb er nur wenige Alltagsbegriffe beherrsche. Er und seine Familie seien als Nomaden und Bauern tätig ge- wesen. Gemeinsam mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder habe er jeweils in einer Jurte gelebt und sich um das Vieh gekümmert, während seine Grossmutter und seine übrigen Geschwister im Tal geblieben seien. Im Jahr 20(...)/20(...) hätten die Chinesen das Nomadengebiet, auf wel- ches sie jeweils die Tiere gebracht hätten, beschlagnahmt, um darauf ei- nen (...) zu bauen. Deswegen hätten sich sein Vater, der Dorfvorsteher und andere Dorfbewohner beschwert. Sie seien wegen der Beschlagnahmung zweimal nach F._______ vorgeladen worden. Anlässlich derer habe sich
E-5632/2020 Seite 3 sein Vater politisch geäussert und auf dem Nachhauseweg von der zweiten Vorladung sei er von einem Fahrzeug der öffentlichen Sicherheitsbehörde angefahren und getötet worden. Nach der Tötung seines Vaters hätten auch er (der Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder das Bedürfnis ver- spürt, politisch aktiv zu werden. Am (...), dem ersten Todestag seines Va- ters, habe seine Familie Lamas zu sich nach Hause eingeladen, um Für- bitten für seinen getöteten Vater auszusprechen. Seine Mutter habe dabei geweint. Dies habe ihn und seinen älteren Bruder wütend gemacht und sie seien auf die Baustelle (...) gegangen. Er habe dort Fahrzeuge demoliert und sein älterer Bruder habe eine chinesische Fahne verbrannt. Anschlies- send seien sie nach Hause und hätten ihrem Onkel von ihrer Tat berichtet. Dieser habe ihnen gesagt, dass sie in Gefahr seien und sich im Wald hinter dem Dorf verstecken sollten. Er und sein älterer Bruder hätten sich zwei Tage im Wald versteckt gehalten. Danach sei der Onkel zu ihnen in den Wald gekommen und habe davon berichtet, dass fünf bis sechs Personen der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei ihnen zuhause vorbeigekommen seien und nach ihnen gesucht hätten. Anlässlich dieses Besuches seien ihre ID-Karten beschlagnahmt, ihre Familie bedroht und angehalten wor- den, ihn und seinen älteren Bruder auszuhändigen. Der Onkel habe ihren Transport nach I._______ organisiert. Er (der Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder seien direkt aus dem Wald nach I., wo sie sich et- was länger als einen Monat bei einem weiteren Onkel aufgehalten hätten, bevor sie weiter nach J. und schliesslich nach K._______ gereist seien. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, keine solchen zu haben. Es gehe ihm gut. D. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer – infolge weiterer Abklä- rungen, namentlich in Bezug auf seine Herkunft – dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. E. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung beauftragte. Am 20. Januar 2020 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklä- rung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine
E-5632/2020 Seite 4 sprach- und länderkundige Person (AS19) die Herkunftsanalyse vom 8. April 2020. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die So- zialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht am von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exilti- betischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. F. Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer zusammenfassend das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit und gewährte ihm aufgrund der vermuteten Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG das rechtliche Gehör. G. Am 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei anlässlich des Telefoninter- views extrem nervös gewesen. Bei der erneuten Anhörung des LINGUA- Gesprächs sei ihm bewusst geworden, dass er bei der Benennung der Jungtiere von Yaks ein Blackout gehabt habe. Er könne die Bezeichnung für Yaks je nach Alter in aufsteigender Reihenfolge angeben ([...] [alle phonethisch]). Anlässlich des Telefoninterviews sei er nach vielen Ort- schaften gefragt worden, von welchen er noch nie gehört habe, das habe ihn unter Druck gesetzt und verwirrt. Er habe grosse Angst davor gehabt, etwas Falsches zu sagen. Er habe sich als Nomade grösstenteils in der näheren Umgebung seines Dorfes aufgehalten, seine Aussagen betreffend geografische Gegebenheiten seien vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Insbesondere um sein Dorf herum gebe es in unmittelbarer Nähe viele Wei- deflächen (unter Verweis auf einen Ausdruck von Google-Maps). Des Wei- teren sei er beim Telefoninterview nicht explizit nach dem Namen für das Führen eines Motorrades [...] [phonetisch]) gefragt worden. Er habe ledig- lich ausgeführt, dass zum Führen eines Motorrades grundsätzlich ein Aus- weis verlangt werde, dieser bei ihm selbst aber selten bis nie kontrolliert worden sei, weshalb er auch ohne Ausweis habe fahren können. Den Tank seines Motorrades habe er jeweils an der Tanksäule aufgefüllt, ohne sich dabei darüber Gedanken zu machen, was genau und wie viele Liter er tanke. Er wisse lediglich den Betrag, den er jeweils ungefähr habe dafür bezahlen müssen. Zur linguistischen Analyse hielt der Beschwerdeführer insbesondere fest, sein Telefoninterview habe ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Volksre- publik China stattgefunden. Davor habe er sich bereits acht Monate in
E-5632/2020 Seite 5 K._______ aufgehalten. Hinzu komme, dass auch in seinem Dorf Perso- nen mit gemischtem Dialekt gelebt hätten. Gemäss Bericht weise seine Sprache keine überwiegende Gemeinsamkeit mit einer der geprüften Vari- etäten auf und auch der Experte habe seine Sprache nicht vollends zuord- nen können, da er einige von ihm (dem Beschwerdeführer) verwendete Formen nicht habe zuordnen können. Daraus könne geschlossen werden, dass auch eine hauptsächliche Sozialisation im exiltibetischen Raum nicht überwiegend wahrscheinlich sei, da ansonsten klare Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine auszumachen sein müssten. Eine Hauptsoziali- sation ausserhalb Tibets sei somit nicht wahrscheinlicher als seine – als überwiegend glaubhaft einzustufende – angegebene Herkunft. H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde, lehnte die Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab, änderte seine Personendaten im Zentralen- migrationsinformationssystem (ZEMIS) fortan zu: A., ZEMIS-Nr. (..), geb. (...), Staat unbekannt, alias A., geb. (...), China (Volksre- publik), alias L._______, geb. (...), China (Volksrepublik), und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei ihm infolge subjektiver Nachflucht- gründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Unzumutbarkeit/Un- zulässigkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechts- beiständin beantragt.
E-5632/2020 Seite 6 Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 12. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 verzichtete das Bundes- verwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf spä- ter. L. Am 1. Dezember 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 zur Replik zugestellt wurde. M. Am 8. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. N. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie werde ihrer Tätigkeit beenden und ersuche deshalb um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle als Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung, sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. P. Mit Schreiben vom 29. November 2022 liess der Beschwerdeführer einen Lehrvertrag seines Bruders sowie ein von ihm und seinem Bruder verfass- tes Schreiben zu den Akten reichen. Q. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 an die zuständige Instruktionsrichterin wandten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder eigenständig direkt
E-5632/2020 Seite 7 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung. R. Am 9. August 2023 wurde der Lehrvertrag des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. S. Am 16. August 2023 wandten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder abermals selbstständig direkt an das Bundesverwaltungsgericht und wie- derholten ihr Ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-5632/2020 Seite 8 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerde- führer monierte eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive allgemein des Anspruches auf rechtliches Gehör). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift sowie seiner Replik aus, es fehle sowohl an einer Begründung, weshalb dem Original des Familienbüchleins der Beweiswert abgesprochen werde, als auch,
E-5632/2020 Seite 9 weshalb anlässlich der Anhörung an seiner Herkunft gezweifelt und eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden sei. Die Vorinstanz stelle ihre gesamten Erwägungen auf die falschen Schlussfolgerungen der LINGUA- Analyse ab. Da deren Ergebnisse für ihn nicht einsehbar seien, sei eine sachgerechte Anfechtung kaum möglich, zumal in der angefochtenen Ver- fügung keine Auseinandersetzung mit seiner Stellungnahme zur LINGUA- Analyse vom 10. Juni 2020 stattfinde. Das SEM habe durch dieses Vorge- hen die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sodann be- stünden grosse Zweifel an der fachlichen Qualifikation und der inhaltlichen Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit der LINGUA-Analyse des Exper- ten «AS19». Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen in Bezug auf Methode, Literatur und wissenschaftliche Fundiertheit grundlegende Mängel auf. Des Weiteren seien Aspekte, welche für seine angegeben Herkunft sprächen, nicht berücksichtigt worden. Auch die Fest- stellung, dass sich einige Aussagen des Experten wie chinesische Staats- propaganda anhörten, stelle die Unabhängigkeit des Experten in Frage. Vorliegend dürfe der LINGUA-Analyse gerade kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden, sondern diese sei in casu grundlegend zu hinterfra- gen. Somit sei die in Auftrag gegebene LINGUA-Analyse falsch gewürdigt und damit auch der rechtserhebliche Sachverhalt falsch erstellt worden. 3.5 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen be- ziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Wür- digung der Vorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht, spricht aber nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt viel- mehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Be- gründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent- scheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG). Der rechts- erhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat so- dann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfügung (sowie ihrer Vernehmlassung) nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020, Ziff. II; Vernehmlassung des SEM vom 1. Dezember 2020, S. 2 f.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist demnach ebenfalls zu verneinen.
E-5632/2020 Seite 10 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb darauf ver- zichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das von ihm eingereichte chinesische Familienbüchlein (Hukou) alleine ohne rechtsgenügliche Iden- titätspapiere (wie Reisepass, Identitätskarte) stelle weder einen ausrei- chenden Beleg für seine Identität noch für seine Herkunft aus der Volksre- publik China dar. Das Hukou könne zwar ein Indiz für die chinesische
E-5632/2020 Seite 11 Staatsangehörigkeit sein, genüge aber als Beleg für eine Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht. Es handle sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert als gering zu er- achten sei (unter Verweis auf das Urteil des BVGers D-3354/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2). Das SEM habe das eingereichte Hukou intern ge- prüft und dabei festgestellt, dass dieses einige Fälschungsmerkmale auf- weise. Bereits anlässlich der Anhörung seien grosse Zweifel an der von ihm an- gegeben Herkunft sowie seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China aufgekommen, weshalb ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Das Resultat der Analyse habe ergeben, dass er sehr wahr- scheinlich nicht im behaupteten Ort sozialisiert worden sei. Er habe zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen können, solch fak- tisches Wissen könne aber sowohl in Tibet selbst als auch ausserhalb Ti- bets erworben worden sein. Darüber hinaus hätten sich auch einige Lücken und Unstimmigkeiten finden lassen, die vor dem von ihm angegeben bio- grafischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Unerwartet sei, dass er fal- sche Wegbeschreibungen abgegeben habe und ihm Namen von Dörfern und Nachbargemeinden sowie Gemeinden auf dem Weg in die Kreishaupt- stadt unbekannt gewesen seien. Ebenso unbekannt sei ihm, wo sich das Kloster M._______ auf dem Weg in die Kreishauptstadt befinde. Weiter habe er zum einen angegeben, sich auf persönliche Vorsprache hin einen Personalausweis ausstellen gelassen zu haben, und zum anderen be- hauptet, keinen Kontakt mit dem Amt für öffentliche Sicherheit gehabt zu haben, obwohl dieses Amt für die Ausstellung des Personalausweises zu- ständig sei. Weiter habe er zwar gewusst, dass für das Führen eines Mo- torrades ein Ausweis notwendig sei und wie man sich diesen ausstellen lassen müsse, der Name des Ausweises sei ihm aber nicht bekannt gewe- sen. Auch habe er nicht gewusst, was «Diesel» sei und nur eine vage Ah- nung der Einheit «Liter» gehabt. Für einen Viehzüchter aussergewöhnlich sei sodann, dass er nur eine Bezeichnung von Jungtieren von Yaks kenne, obwohl diese im Tibetischen gewöhnlich genau nach Jahr und Geschlecht unterschieden würden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (bis zu seiner Ausreise (...) Jahre im Tibet gelebt, als Nomade mit einer wenig mobilen sowie traditionellen Lebensweise und geringem Bildungshinter- grund) seien bei der linguistischen Analyse primär überwiegende Gemein- samkeiten mit dem Dialekt von F._______ zu erwarten, da der angegebene Aufenthalt im Exil verhältnismässig kurz gewesen sei. Entsprechend soll- ten exiltibetische Merkmale lediglich als sekundäre Sprachmerkmale zu er- kennen sein. Obwohl der Beschwerdeführer am Anfang des Gespräches
E-5632/2020 Seite 12 explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen, sei in keinem der analysierten Bereiche mit einer der Varietäten, denen For- men zugeordnet hätten werden können, eine überwiegende Gemeinsam- keit festzustellen. Es habe ein Dialektgemisch vorgelegen – namentlich eine Mischung aus Kham-tibetischen Formen seiner angegebenen Heimat, Kham-tibetischen Formen anderer Gebiete, Formen des Lhasa-Dialektes, Mischformen des Kham-Tibetischen und des Zentraltibetischen sowie nicht belegter Formen, wobei keine der angeführten Formengruppen mehr als die Hälfte der belegten Formen dargestellt habe –, welches aufgrund der angegebenen Biografie nicht erklärbar sei. Sodann verwende er für ein und dasselbe semantische Konzept bis zu vier verschiedene Formen. Eine sol- che Mischung sei für Sprecher des Innertibetischen untypisch, sei aber bei Sprechern vorzufinden, die über längere Zeit hinweg einem gemischtspra- chigen Umfeld – wie im Exil – ausgesetzt gewesen seien. Betreffend seine Chinesischkenntnisse sei anzumerken, dass er ausschliesslich Hochchi- nesisch gesprochen habe, was darauf hindeute, dass er Chinesisch in ei- nem formalen Umfeld gelernt habe und nicht im Alltag. Insgesamt deute die linguistische Analyse darauf hin, dass seine hauptsächliche Sozialisa- tion sehr wahrscheinlich nicht im Kreis F._______ stattgefunden habe, son- dern er aufgrund des Dialektgemisches sehr wahrscheinlich in einer exilti- betischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wo ein entsprechendes gemischtsprachiges Umfeld vorzufin- den sei. Auch wenn er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Chinesischkenntnisse, sein Dialektgemisch, die fehlenden Iden- titätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit weder gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine konkreten, glaubhaften Hinweise für einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs- beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts- ort bestünden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe sein Familienbüchlein im Original eingereicht und beteuere dessen Echtheit. Auch wenn das Hukou kein fälschungssicheres Dokument sei, müsse es trotzdem als starkes Indiz für seine vorgebrachte chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden.
E-5632/2020 Seite 13 Weiter brachte er vor, auch bei ihm habe der Experte «AS19» die LINGUA- Analyse durchgeführt. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass an den fachli- chen Qualifikationen sowie der Neutralität des Experten «AS19» grosse Zweifel bestünden (unter Verweis auf den Artikel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss», Neue Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonn- tag, 24. Oktober 2020; KARÉNINA KOLLMAR-PAULENZ et al., Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» und KARÉNINA KOLLMAR-PAULENZ et al., Anhang zum Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19»). Der Experte habe auch bei ihm ein Dialektgemisch festgestellt, welches durch seine angegebene Biografie nicht zu erklären sei. Diesbe- züglich sei festzuhalten, dass er noch relativ jung sei, bereits acht Monate in K._______ verbracht habe und das Interview insgesamt erst ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Volksrepublik China stattgefunden habe. Er habe zudem in Übereinstimmung mit dem Gutachten erklärt, dass in sei- nem Heimatdorf Personen mit gemischtem Dialekt gelebt hätten. Aus dem Umstand, dass in keinem der analysierten Bereiche eine überwiegende Gemeinsamkeit seiner Sprache mit einer der Varietäten, denen Formen hätten zugerechnet werden können, habe festgestellt werden können, sei zu schliessen, dass eine hauptsächliche Sozialisation im exiltibetischen Raum nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Wäre dies der Fall, müssten in seiner Sprechweise klare Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Ko- ine auszumachen sein. Zudem würden seine Chinesischkenntnisse die Er- wartungen teilweise erfüllen, was ebenfalls für die Richtigkeit seiner Her- kunftsangabe spreche. Damit könne nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit darauf geschlossen werden, dass er grösstenteils ausserhalb Ti- bets gelebt habe. Ihm selbst bleibe eine eingehende Analyse seiner LIN- GUA-Analyse durch eine unabhängige Fachperson verwehrt. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die ihn betreffende LINGUA- Analyse des Experten «AS19» mit den gleichen substanziellen Defiziten behaftet sei, wie die begutachtete. Dies zeige sich vorliegend auch in der Analyse des Alltags- und des geografischen Wissens, da die Argumenta- tion in der begutachteten Analyse sowie seiner LINGUA-Analyse «frap- pante» Ähnlichkeiten aufwiesen. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich fest, er sei in Tibet nicht zur Schule gegangen und anlässlich des Telefon- interviews extrem nervös gewesen, weshalb er wohl auch bei der Benen- nung der Jungtiere von Yaks ein Blackout gehabt habe. Er habe als No- made Vieh gehütet und sei dabei nicht weit herumgekommen. Seine Kenntnisse von Dörfern und geografischen Gegebenheiten – insbesondere von solchen, die sich weiter von seinem Heimatdorf entfernt befänden, seien vor diesem Hintergrund zu beurteilen. So erstaune es denn auch nicht, dass er einen Grossteil der sich um die weit entfernte
E-5632/2020 Seite 14 Gemeindehauptstadt befindenden kleinen Ortschaften nicht kenne, zumal er nie dort gewesen sei. Er kenne zwar das Kloster M., sei dort aber ebenfalls nie selbst gewesen, weshalb er auch nicht habe beschrei- ben können, wo genau sich das Kloster befinde. Zur Ausstellung seines Personalausweises sei festzuhalten, dass er sich mit seiner Mutter zum entsprechenden Amt begeben habe und er daher nicht wisse, wie dieses Amt heisse. Beim Telefoninterview sei er nicht explizit nach dem Namen für das Führen eines Motorrades [...] [phonetisch]) gefragt worden. Er habe lediglich ausgeführt, dass zum Führen eines Motorrades grundsätzlich ein Ausweis verlangt werde, dieser bei ihm selbst aber selten bis nie kontrol- liert worden sei, weshalb er auch ohne Ausweis habe fahren können. Den Tank seines Motorrads habe er jeweils an der Tanksäule aufgefüllt, ohne sich dabei Gedanken darüber zu machen, was genau und wie viele Liter er tanke. Er wisse lediglich den Betrag, den er jeweils ungefähr dafür bezahlt habe. Seine zutreffenden Angaben würden vom Experten beziehungs- weise der Vorinstanz kaum gewürdigt, sondern pauschal damit abgetan, dass solch faktisches Wissen auch ausserhalb Tibets erworben werden könne. Diese Begründung wirke abwegig. Da es sich bei ihm um einen einfachen Nomaden ohne Schulbildung handle, sei nicht davon auszuge- hen, dass er zur Verschleierung seiner Herkunft detailliertes Wissen über die Niederlassung der N. erlerne. Im Übrigen ergebe diese Argu- mentation des Experten respektive der Vorinstanz im Rahmen einer LIN- GUA-Analyse keinen Sinn, da eine solche Analyse den Zweck habe, das Wissen eines Probanden über den geltend gemachten Herkunftsort zu prü- fen. Werde Wissen abgefragt, welches auch ausserhalb dieses Ortes er- lernt werden könne, sei unklar, weshalb solche Fragen überhaupt gestellt würden, da es bei solchen Fragen für den Probanden unmöglich sei, eine korrekte Antwort zu geben. Dies wiederum zeige, dass die bei der vorlie- genden LINGUA-Analyse praktizierte Methode wissenschaftlichen Stan- dards keineswegs genüge. Die Vorinstanz sei dementsprechend zu Un- recht von der Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Herkunft ausge- gangen und habe somit ebenfalls zu Unrecht eine Prüfung der Asylrele- vanz seiner Vorbringen unterlassen. Aufgrund der auf dem (...) durchge- führten Aktion sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer politischen Verfolgung ausgesetzt wäre, womit er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stütze sich in seiner Beschwerdeschrift insbesondere auf den Artikel der NZZ am Sonntag. Bei dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren handle es sich aber nicht um das Verfahren des
E-5632/2020 Seite 15 Beschwerdeführers. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden somit ein anderes Asylverfahren betreffen und in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers stehen. Sodann sei festzuhalten, dass der NZZ-Artikel mehrere unbelegte, tenden- ziöse, mittunter auch schlicht falsche Aussagen enthalte. Die Sektion LIN- GUA sei gerade keine «geheime Asyl-Abteilung» des SEM, finde sich doch auf der Website des SEM eine ausführliche Beschreibung der Fachstelle LINGUA sowie ihrer Arbeitsweise. Der Artikel erwähne denn auch nicht, dass die Fachstelle international in Wissenschaftskreisen hohes Ansehen geniesse und ihre Methodologie sowie ihre Qualität als vorbildlich gelten würden. Die behauptete Nähe zu China der sachverständigen Person «AS19» werde durch nichts belegt. Dem SEM würden jedenfalls weder Hinweise für eine Nähe zu China noch Gründe für eine Voreingenommen- heit jeglicher Art vorliegen. Die sachverständige Person «AS19» sei über den aktuellen Forschungsstand hervorragend informiert, beschäftige sich eingehend mit den neusten Publikationen in ihrem Fachgebiet, welche auch für die LINGUA-Analysen herbeigezogen würden, und kenne auf- grund regelmässiger Forschungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Befremdlich sei hingegen, dass die vier Wissenschaftler/-innen auf Basis einer blossen Ferndiagnose zu einer solch genauen Einschätzung betref- fend die Sprechweise einer Person gelangen könnten. Die Aussagen ge- mäss NZZ-Artikel seien vor diesem Hintergrund in höchstem Masse spe- kulativ und unwissenschaftlich. Die ersten Resultate der Überprüfung der eingereichten Stellungnahme der vier Wissenschaftler/-innern gebe aktuell keinen Anlass, an der Kompetenz der Person «AS19» oder an ihrem Be- richt zu zweifeln. Die Qualifikation und der Werdegang einer jeden sach- verständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft. Bei Bedarf könne sich auch das Bundesverwal- tungsgericht über diese Prüfung/Einstufung Kenntnis verschaffen. Sodann werde der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person der befragten Person zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen werde vom Bundesverwaltungsgericht bis heute unterstützt (unter Verweis auf die Ur- teile des BVGer D-3281/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6 und D-3285/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6). Dementsprechend seien die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend Qualifikation des Experten «AS19» sowie dessen linguistische Analyse und Schlussfolge- rungen nicht geeignet, dessen Kompetenzen in Frage zu stellen. Die Fest- stellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisation nicht glaubhaft gemacht, stütze sich nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, son- dern sei Teil einer Gesamtwürdigung, welche von Fachspezialisten des
E-5632/2020 Seite 16 Asylverfahrens vorgenommen werde. Eine solche Gesamtwürdigung habe auch vorliegend stattgefunden. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin im Wesentlichen, er sei der Methode und dem Resultat der LINGUA-Analyse faktisch ausgeliefert, da ihm eine Einsicht in seine LINGUA-Analyse verwehrt bleibe und er diese nicht durch eine unabhängige Fachperson überprüfen lassen könne. Zwar gewähre die Vorinstanz den Betroffenen regelmässig – so auch ihm – das rechtliche Gehör zu den negativen Resultaten der LINGUA-Analyse, die entsprechenden Stellungnahmen – so auch seine – würden von der Vor- instanz aber ebenso regelmässig als nicht geeignet, das Resultat umzu- stossen, qualifiziert. Zwischen dem im Gutachten analysierten LINGUA- Bericht vom (...) 2020 und seinem Telefoninterview lägen lediglich einige Wochen. Aufgrund dieser Tatsache und der Ähnlichkeit der Argumentation in den beiden Analysen sowie in Anbetracht der Akten des Beschwerdefüh- rers müsse davon ausgegangen werden, dass die LINGUA-Analyse in sei- nem Fall mit den gleichen unhaltbaren Fehlern behaftet sei, wie jene im begutachteten Fall. Dieser Zusammenhang sei nicht von der Hand zu wei- sen. Weiter hielt er fest, dass das im NZZ-Artikel verwendete Attribut «ge- heim» nicht «völlig aus der Luft gegriffen» sei. Der an die Öffentlichkeit gelangte LINGUA-Bericht sei mit dem Siegel «vertraulich – confidentiel – confidential» versehen. Hinzu komme, dass die beteiligten Personen mit Kürzeln fungierten, welche keinen Rückschluss auf die Person dahinter zu- liessen. Auch die Tatsache, dass der veröffentlichte Bericht mit einem Pseudonym unterzeichnet worden sei, zeuge nicht von Transparenz. Eine allfällige Nähe zu China des Experten «AS19» sei in Anbetracht der teil- weise unkritischen Haltung der schweizerischen Behörden gegenüber Handlungen der chinesischen Regierung auf Schweizer Territorium (unter Hinweis auf diverse im Internet abrufbare Zeitungsberichte und Reporta- gen) nicht völlig ausgeschlossen. Das Gutachten sei von einer Gruppe von Wissenschaftler/-innen der Tibetologie unterzeichnet worden. Die darin ge- machten Aussagen seien sauber und akribisch hergeleitet, begründet, mit entsprechender Literatur belegt und damit durch unabhängige Fachperso- nen überprüfbar. Vor diesem Hintergrund erstaune es denn auch, dass die Vorinstanz die Aussagen im Gutachten als unwissenschaftlich bezeichne.
E-5632/2020 Seite 17 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner Herkunft unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit fol- genden Ergänzungen: 6.2 Zum eingereichten Hukou ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gel- ten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Aufgrund der Fälschungsanfällig- keit kann dem Hukou nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. 6.3 6.3.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da- von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be- stünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver- heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LIN- GUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unab- hängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechen- den Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die
E-5632/2020 Seite 18 sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LIN- GUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes- zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika- tion, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Kritik am mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 8. April 2020 betrauten Tibet-Experten «AS19» äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen nicht grund- sätzlich zu beanstanden sind (a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher – wie LIN- GUA-Analysen generell – ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Wei- teres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pau- schale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist jedenfalls nicht geeignet, die besagte LINGUA-Analyse in Frage zu stellen. Die LINGUA-Analyse ist vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen. Die sachverständige Person formulierte für die zwei unter- suchten Bereiche (landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Bereich) anhand der Biografie des Beschwerdeführers jeweils die Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Er- wartungen und zog daraus ein entsprechendes Fazit. Dabei zeigte sie ko- härent auf, dass der Beschwerdeführer zwar über gewisse landeskundlich- kulturelle Kenntnisse verfüge, sein Wissen aber eben auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufweise, welche vor dem angegebenen biografi- schen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien. Daher seien die Erwartungen in diesem Teil lediglich teilweise erfüllt worden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die vom Be- schwerdeführer korrekt gemachten Angaben/Ausführungen in diesem Teil vorwiegend auf faktisches Wissen bezogen, welches sowohl in Tibet selbst als auch ausserhalb Tibets erworben werden kann. Namentlich ins Gewicht fällt, dass er als Nomade und Viehzüchter, der sich (...) Jahre lang im sel- ben tibetischen Gebiet aufgehalten haben will, falsche Wegbeschreibun- gen machte und Nachbardörfer und -gemeinden sowie die Jungtiere von
E-5632/2020 Seite 19 Yaks nicht benennen konnte. Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist so- dann, dass der Beschwerdeführer von sich aus zwar angab, Motorrad zu fahren, aber weder wusste, wie ein Ausweis zum Führen eines Motorrades genannt wird, noch worum es sich bei der Einheit «Liter» sowie bei dem Begriff «Diesel» handelt. Das Gericht schliesst sich folglich der Einschät- zung der Vorinstanz respektive der sachverständigen Person an. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände vermögen die überzeu- gende Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwer- deführers nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Feststellung im linguistischen Teil der Ana- lyse, wonach der Beschwerdeführer die Erwartungen an die Sprache ins- gesamt nicht erfülle, da sich keine überwiegenden Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von F._______ finden liessen, weshalb eine hauptsächliche Sozialisation im Kreise F._______ sehr wahrscheinlich auszuschliessen sei. Das Dialektgemisch (Mischung aus Kham-tibetischen Formen seiner angegebenen Heimat, Kham-tibetischen Formen anderer Gebiete, Formen des Lhasa-Dialektes, Mischformen des Kham-Tibetischen und des Zentral- tibetischen sowie nicht belegter Formen) sowie die Verwendung von akti- ven Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, passe insbe- sondere nicht zu seiner angegebenen Biografie – wenig mobile und tradi- tionelle Lebensweise mit geringem Bildungshintergrund –, sondern sei bei Sprechern vorzufinden, die über längere Zeit einem gemischtsprachigen Umfeld – wie im Exil – ausgesetzt gewesen seien. Die gegen die in der Analyse getroffene Feststellung vorgebrachten Argumente, wonach auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers Personen mit gemischtem Dialekt gelebt hätten, er relativ jung sei, sich bereits acht Monate in K._______ aufgehalten habe und er sich durch Akkommodation an den Dialekt der interviewenden Person angepasst habe, greifen zu kurz, zumal die Spra- che des Beschwerdeführers auf sämtlichen untersuchten Ebenen (Phone- tik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon und Semantik/Prag- matik) überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von F._______ auf- weisen müsste, was gemäss der sachverständigen Person nicht der Fall ist. Eine gewisse Akkommodation durch den achtmonatigen Aufenthalt in K._______, dem (zur Zeit des Interviews) zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz sowie die Anpassung an die Sprechweise der befragenden Per- son wurden bei dieser Einschätzung berücksichtigt und zugunsten des Be- schwerdeführers gewürdigt. Hinzu kommt, dass auch die Chinesischkennt- nisse des Beschwerdeführers die auf seiner Biografie basierten Erwartun- gen nur teilweise erfüllten. Da er ausschliesslich Hochchinesische spreche – was angesichts seines angegeben Bildungshintergrundes erstaune –, sei
E-5632/2020 Seite 20 davon auszugehen, dass er dieses in einem formalen Umfeld und nicht im Alltag gelernt habe. Insgesamt ist die LINGUA-Analyse in diesem Punkt überzeugender als die Hypothese in der Beschwerdeschrift. Das aus diesen Feststellungen in den zwei Bereichen gezogene Fazit, wo- nach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm an- gegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahr- scheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, ist folglich nachvollziehbar. 6.3.3 Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse können die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sein, da diesen bereits die Grundlage – Sozialisation im Tibet – entzogen wurde. Diese Tatsache wird durch die folgenden Überlegungen noch be- kräftigt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrün- den sind oberflächlich ausgefallen und stützen sich vielfach auf Aussagen Dritter. Bereits die Schilderungen zum Tod des Vaters, welcher gemäss An- gaben des Beschwerdeführers ausschlaggebend für die Aktion (...) und somit seiner Ausreise gewesen sei, stützen sich ausschliesslich auf Aus- sagen Dritter (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F72 ff.). Der Beschwerdeführer be- richtet lediglich davon, dass seiner Familie mitgeteilt worden sei, sein Vater sei auf dem Motorrad von einem Fahrzeug der öffentlichen Sicherheitsbe- hörde angefahren und getötet worden. Es erstaunt, dass die Familie sich – angesichts der Tötung des Familienoberhaupts – nicht näher mit dessen Todesumständen befasste (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F75, F77 – F82). Der Beschwerdeführer vermutet denn auch lediglich, dass sein Vater aufgrund von politischen Äusserungen getötet worden sei, da er von seiner Gross- mutter erfahren habe, dass bereits sein Grossvater wegen eines Protestes Probleme gehabt habe und in Haft gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F86 – F91). Die Ausführungen zur Aktion (...) an sich sowie den Umstän- den, die den Beschwerdeführer dazu gebracht haben, sind wenig detail- reich, weisen kaum Realkennzeichen auf und sind auch auf Nachfrage hin knapp und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F92 – F108). Ebenso wenig überzeugen seine Schilderungen, wonach die tags- über auf dem (...) arbeitenden chinesischen Arbeiter ihn und seinen Bruder bei ihrer Aktion erkannt hätten, zumal es dunkel gewesen sei, die Arbeiter lediglich über Taschenlampen verfügt hätten und weit von den beiden Brü- dern entfernt gewesen seien (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F109 – F118). Die Suche nach ihm und seinem Bruder – welche letztlich entscheidend für ihre Ausreise gewesen sei – durch die öffentliche Sicherheitsbehörde stützt sich einmal mehr ausschliesslich auf Aussagen eines Dritten. Sein Onkel
E-5632/2020 Seite 21 habe davon berichtet, dass die Familie bedroht worden sei, sie würden Probleme bekommen, wenn sie den Aufenthaltsort von ihm und seinem Bruder nicht innerhalb von zwei Tagen bekannt gäben (vgl. SEM-Akte [...]- 19/17 F92, F119). Mehr wusste der Beschwerdeführer dazu nicht auszu- führen, was erstaunt, da er sich anschliessend noch einen Monat bei einem anderen Onkel in I._______ versteckt gehalten haben will (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F154). Hätten die Sicherheitsbehörden tatsächlich Interesse an ihm und seinem Bruder gehabt, wären diese wohl erneut bei der Familie vorstellig geworden beziehungsweise hätten ihre Drohung wahr gemacht, wovon der Beschwerdeführer durch seinen Onkel erfahren hätte (vgl. SEM- Akte [...]-19/17 F154 – F160). Schliesslich hätte man bei erhöhter Gefahr beziehungsweise einem akzentuierten Verfolgungsinteresse der Behörden auch seine Ausreise und die seines Bruders umsichtiger planen müssen, zumal der Beschwerdeführer angab, I._______ sei ein gut bewachter Ort (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F160). Die Ausführungen zu seiner Ausreise be- ziehungsweise Flucht aus dem Heimatland (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F92, F152 – F161) werden insgesamt als Abfolge von Handlungen ohne jegliche persönlichen Bezüge, eigene Emotionen oder Gedankengänge geschil- dert, obwohl es sich hierbei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte; dies insbesondere da der Beschwerdeführer sich als No- made gemeinsam mit seiner Familie (...) Jahre lang im selben tibetischen Gebiet aufgehalten habe und nicht weit herumgekommen sei (vgl. SEM- Akte [...]-19/17 F37, F57 – F63). Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert und erlebnisgeprägt darüber hätte berichten können. Eine sol- che Schilderung lässt sich dem Anhörungsprotokoll jedoch nicht entneh- men. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Asylgründen. 6.4 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten LINGUA-Ana- lyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und deren Ergebnis in Frage stellen würden. Der Beschwerdeführer hat zudem unsubstanziierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der von ihm angegebe- nen Region F._______ stammt und dort sozialisiert worden ist. Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet weder die geltend gemachten Asylgründe noch die Herkunft aus dem autonomen Gebiet Tibet als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch seine illegale Ausreise erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da er deswegen in China eine künftige Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorstehend dargelegt,
E-5632/2020 Seite 22 vermag er weder seine Asylgründe noch seine Herkunft glaubhaft zu ma- chen, womit auch seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China die Grundlage entzogen ist. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei- sung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. nach- folgend E. 9.2). 7. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es steht ihm jedoch frei, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen. Vor die- sem Hintergrund erübrigen sich mit vorliegendem Urteil weitere Ausführun- gen zum Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
E-5632/2020 Seite 23 Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 6) ausdrücklich ausge- schlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so- mit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 10. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und – trotz einer zwischenzeitlich begonnen Lehre mit einem Lehrlingslohn von derzeit monatlich Fr. (...) (vgl. BVGer-act. 15) – weiter- hin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtli- che Rechtsvertreterin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin, welche bei derselben Rechtsberatungsstelle wie die rubrizierte Rechtsvertreterin
E-5632/2020 Seite 24 tätig war, hat mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mitgeteilt, dass sie künftig in einem anderen Rechtsgebiet tätig sein werde, und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle ersucht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Honorar an die nachfolgend beigeordnete Rechtsvertreterin (beziehungs- weise die frühere gemeinsame Arbeitgeberin [...]) auszurichten ist. In der letzten Kostennote vom 8. Januar 2021 wurde ein Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 157.50 (total Fr. 1'282.50) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Indessen wurden am 7. Juni 2022, am 29. November 2022 und am 9. Au- gust 2023 weitere Eingaben zu den Akten gereicht, welche in der Kosten- note noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung ei- ner aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab- schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5632/2020 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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