E-5294/2020

: B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5294/2020

U r t e i l v o m 5. F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (...).

E-5294/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 13. September 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 24. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er stamme aus B., Distrikt C., Nordprovinz, wo er bis zur neunten Klasse die Schule besucht habe. Ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in D., Distrikt E., Nordprovinz, ge- lebt. Von 1991 bis 2006 sei er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. In den Jahren 1991 bis 1994 habe er dem Minenräu- mungskommando angehört. Anschliessend habe er bis 1996 dem (...) Re- giment (nachfolgend: Regiment) angehört, welche den LTTE-Führer F._______ geschützt habe. Von 1996 bis 1998 habe er wieder Minen ent- fernt und von 1998 bis 2006 Truppenversorgungsaufgaben übernommen. Danach sei er bis im Jahr 2009 im Regiment unter dem Befehl von G._______ alias «H.» als Fahrzeugchauffeur eingesetzt worden und sei unter anderem für den Transport sensibler Dokumente der LTTE zuständig gewesen. Er habe weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch habe er persönlich Kontakt zu LTTE-Führungspersonen gehabt. Am 16. Mai 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben und sei in der Folge in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen und misshandelt worden. Am 28. September 2013 sei er aus der Haft entlassen und bis 27. November 2014 rehabilitiert worden. In der Folge sei er bis August 2016 von den sri-lankischen Behörden überwacht, schikaniert sowie mehr- mals befragt worden. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, den Wiederauf- bau der LTTE finanziell zu unterstützen und über Kenntnisse von Waffen- verstecken zu verfügen. In der letzten Befragung sei mehr Druck ausgeübt worden als zuvor. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sei er am 28. August 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Mitglieder der Sicherheitsbehörden sich mehrere Male bei seiner Ehefrau und anderen Familienangehörigen nach ihm erkundigt. In den Akten befinden sich seine sri-lankische Identitätskarte, sein sri-lan- kischer Geburtsschein, sein sri-lankischer Führerausweis, fünf Haftbestä- tigungen des «I.» vom 31. Juli 2011, 29. Oktober 2011, 27. Januar 2012, 26. April 2012 und vom 25. Juli 2012 (alle in Kopie), ein

E-5294/2020 Seite 3 Zeitungsartikel vom 21. Dezember 2013 (im Original, inkl. Übersetzung), die Freilassungsurkunde der Rehabilitation vom 27. November 2014, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) in Sri Lanka vom 11. Dezember 2014 mit der Echtheitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 19. Mai 2017 (alle im Original), zwei Fotos aus dem Jahr 2016 von sri-lankischen Beamten im Haus der Familie sowie ein Schreiben seiner Ehefrau vom 4. August 2017 (im Original). B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer Ergän- zungen zu seinen Asylvorbringen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht vom 25. März 2019 an und machte neu geltend, aufgrund seiner exzellenten Leistungen während der Grundausbildung der LTTE sei er im Jahr 1991 als normaler Kämpfer der Kämpfereinheit des Regiments zugeteilt worden. Das Regiment sei in drei Verteidigungskreise aufgeteilt. Der dritte Verteidigungskreis sei für allgemeine Sicherheitsauf- gaben zuständig gewesen, der zweite Verteidigungskreis habe Kampfein- heiten umfasst und der innerste Verteidigungskreis sei für die persönliche Sicherheit des LTTE-Führers F._______ zuständig gewesen und habe auf strategischer Ebene in enger Verbindung zu diesem gestanden. Entgegen seinen Ausführungen bei der Vorinstanz sei er ab dem Jahr 1993 nicht als Minenräumer im dritten Verteidigungskreis tätig gewesen. Er sei stattdes- sen im innersten Kreis engster Vertrauter von F._______ und für die Selek- tion der direkten Leibwächter von F._______ verantwortlich gewesen. Ab 1998 sei er als «Leutnant Colonel Vizekommandant» bei der Luftwaffenab- wehr tätig gewesen und habe eine Truppe von 160 Personen befehligt. Nach der Neustrukturierung des Regiments im Jahr 2000 sei er stellvertre- tender Befehlshaber des Regiments und als solcher für mehr als 1'000 Per- sonen zuständig gewesen. Nach einer weiteren Umstrukturierung im Jahr 2002 habe er zur «J.»-Brigade gewechselt und dort die Spezial- ausbildung von Scharfschützen und Leibwächtern übernommen. Von 2006 bis 2009 sei er unter dem Befehl von «H.» als dessen persönlicher

E-5294/2020 Seite 4 Chauffeur eingesetzt worden und für den Transport hochsensibler Doku- mente der LTTE verantwortlich gewesen. Zuletzt sei er für drei Container zuständig gewesen, die das gesamte Archivmaterial der LTTE-Kämpfer umfasst und sämtliche Informationen zu den einzelnen Kommandanten, ihrem Werdegang und ihrer Beteiligung an Manövern beinhaltet hätten. Am 16. Mai 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben und sei in mehreren Gefängnissen inhaftiert, verhört und misshandelt worden. Er habe seine Zugehörigkeit zum Regiment gestanden, jedoch verheimlicht, als ranghohes Kadermitglied dem innersten Kreis des Regiments angehört zu haben. Am 28. September 2013 sei er aus der Haft entlassen und bis zum 27. November 2014 rehabilitiert worden. Anlässlich der Entlassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und er sei bis August 2016 von den sri-lan- kischen Behörden engmaschig überwacht, schikaniert und befragt worden. Es sei ihm unterstellt worden, er unterstütze den Wiederaufbau der LTTE finanziell und habe verschwiegen, dass er ein hochrangiger «Colonel» (Oberst) den LTTE gewesen sei. Zudem sei er zu einem weiteren engen Vertrauten von F._______ befragt worden, welcher von ihm (dem Be- schwerdeführer) ausgebildet worden sei. Da sich beim letzten Verhör der Druck stark erhöht habe, habe er befürchtet, seine tatsächliche Rolle bei den LTTE würde bekannt werden. Deshalb sei er am 28. August 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Seit seiner Ausreise würden die sri-lankischen Be- hörden seine Ehefrau und andere Familienangehörige überwachen, unter Druck setzen, bedrohen und sich wiederholt nach seinem Aufenthaltsort erkundigen. Der Beschwerde lagen drei Fotos betreffend seine LTTE-Zugehörigkeit, je ein Schreiben seines Neffen vom 11. Oktober 2018, seiner Ehefrau vom 20. November 2018 und seines Sohnes vom 10. Dezember 2018, ein Schreiben von K._______, (...), vom 6. März 2019 betreffend seine Zeu- genaussagen zu seinen Inhaftierungen in Sri Lanka, ein Auszug aus einem Gerichtsdokument betreffend die Anklage von ehemaligen LTTE-Mitglie- dern nach vorgängiger Rehabilitation (alle in Kopie) sowie eine Fürsorge- bestätigung bei. E. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2019 ihre Verfügung vom 18. Februar 2019 wiederwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Daraufhin wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1455/2019 vom 18. April 2019 als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

E-5294/2020 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 17. April 2019 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Informationen zukommen und legte die Übersetzungen der Schrei- ben von seinem Neffen, seiner Ehefrau und seinem Sohn (alle in Kopie) ins Recht. G. Am 31. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgrün- den angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesent- lichen vor, ab dem Jahr 1991 L._______ unterstanden und der Einheit von M._______ angehört zu haben. Im Jahr 1992 habe er sich das erste Mal (indirekt) am Krieg beteiligt, indem er administrative Arbeiten und Versor- gungsaufgaben erledigt sowie Munition und Soldaten transportiert habe. Im Jahr 1993 sei er in den dritten Verteidigungskreis des Regiments ver- setzt worden. Im darauffolgenden Jahr sei er in den ersten Verteidigungs- kreis befördert worden und habe den LTTE-Führer F._______ begleitet. Er sei für elf Personen zuständig gewesen. Im Jahr 1997 oder 1998 sei er als Stellvertreter unter N._______ bei der Luftwaffenabwehr tätig und für 150 Personen in den Bereichen Schutzmassnahmen, Lebensmittelversorgung und Nachschub von Munition während den Gefechten zuständig gewesen. Nach der Neustrukturierung des Regiments im Jahr 2000 sei er als stell- vertretender Chef des Regiments für mehr als 1'000 Personen verantwort- lich gewesen. Nach einer weiteren Umstrukturierung im Jahr 2002 habe er zur «J.»-Brigade gewechselt und die Verantwortung für das Trai- ningslager «O.» übernommen. Dort seien Soldaten und Son- dereinheiten ausgebildet worden. Er sei für die logistische Organisation wie Essen und Trinken für die Neuankommenden anderer Einheiten verant- wortlich gewesen. Von 2006 bis 2009 sei er als persönlicher Chauffeur von «H.» eingesetzt worden und für zehn Personen verantwortlich ge- wesen. Im Jahr 2007 habe er von F. den Auftrag erhalten, sensible Dokumente der LTTE zu transportieren und aufzubewahren. Zudem habe sich F._______ bei ihm über Kämpfer erkundigt und logistische Fragen mit ihm diskutiert. Er habe eine enge Beziehung zu ihm, da seine Mutter ver- wandt sei mit dessen Schwiegervater. Er habe nie jemanden trainiert oder getötet. Nach seiner Ausreise seien seiner Ehefrau von den sri-lankischen Behörden Fotos von ihm zusammen mit F._______ gezeigt worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die sri-lankischen Behörden von seinen engen Ak- tivitäten mit F._______ Kenntnis hätten.

E-5294/2020 Seite 6 H. Mit Verfügung vom 25. September 2020 (eröffnet am 28. September 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Zur Hauptsache beantragte er, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylpunktes an die Vorinstanz zurück- zuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut seien, und bekanntzugeben, wie diese ausgewählt worden seien. Bei einem Eingriff in die Auswahl der Gerichtspersonen habe das Gericht die angewandten objektiven Kriterien bekannt zu geben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit wel- cher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte Kopien aus dem Bericht «United States In- stitute of Peace, Peace Agreements Digital Collection» vom 22. Februar 2002, Kopien aus dem Bericht «Peace negotiations and social processes in Sri Lanka», November 2006, Ziffer II.1 «The Tamil dimension», ein Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.30 vom 14. Juni 2018, Kopien aus dem Bericht «The Rise of the Liberation Tigers: Conventional Operations in the Sri Lankan Civil War, 1990-2001», School of Advanced Military Studies, US Army Command and General Staff College, Fort Leavenworth, KS, 2019, von Nisala A. Rodrigo sowie eine unterzeichnete Einwilligungserklärung vom 26. Oktober 2020 betreffend Beizug der Asylakten von P._______ (N [...]) ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 teilte der Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer mit, das Spruchgremium setze sich – unter Vor- behalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus ihm sowie den Richte- rinnen Daniela Brüschweiler und Gabriela Freihofer zusammen, während Eliane Hochreutener als Gerichtsschreiberin mitwirke. Weiter forderte er ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert

E-5294/2020 Seite 7 anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht einbezahlt. K. Mit Eingabe vom 24. November 2020 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Bekanntgabe der Bildung des Spruchkörpers. Er er- suchte um Mitteilung, wer die Spruchkörperbildung mit welcher Methode vorgenommen habe und ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssys- tem eingegriffen worden sei. Ferner machte er zusätzliche Bemerkungen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers und beantragte, es sei Richterin Gabriela Freihofer durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie von Seite 3 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 im Verfahren D-3427/2020 bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter das Ersuchen um Ersetzung von Gabriela Freihofer durch eine nicht der SVP angehörige Gerichtsperson ab. Gleichzeitig gab er der Vorinstanz Ge- legenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. Am 18. Januar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. N. Mit Replik vom 8. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Erneut verlangt er Auskünfte zur Spruchkörperbildung und beantragt eine Änderung der Zusammensetzung der Richterbank. Der Replik lagen Kopien aus «An Institutional History of the Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE)», CCDP Working Paper, 2014, von Joanne Richards und ein Auszug aus Wikipedia vom 4. Februar 2021 betreffend «List of commanders of the LTTE» bei. O. Am 5. Februar 2021 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung. P. Am 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein.

E-5294/2020 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. No- vember 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen (vgl. Koor- dinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 [BVGE 2022 I/2] E. 4). 2.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsge- richt den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Urteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Ein- sicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Urteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4).

E-5294/2020 Seite 9 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Soweit der Beschwerdeführer mit der Replik erneut verlangte, in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei Richterin Gabriela Freihofer durch eine nicht der SVP angehö- rende Gerichtsperson zu ersetzen, wurde dieser Antrag in der Zwischen- verfügung vom 5. Januar 2021 bereits abgewiesen. Den dortigen Ausfüh- rungen wird nichts Stichhaltiges entgegengesetzt (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D-6005/2020 vom 12. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). 5. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung korrekt fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde aber gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und nicht als Flüchtling anerkannt. Im Widerspruch zu den Erwägungen steht in der Dispositivziffer 1 hingegen, er erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Der Rechtsvertreter geht in der Beschwerdebegrün- dung von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vo- rinstanz aus und wendet sich in seiner Argumentation im Wesentlichen ge- gen eine Feststellung der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 53 AsylG). In den Beschwerdeanträgen wird sodann unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) begehrt, weshalb im Folgenden auf beides einzugehen ist und die Be- schwerdevorbringen bei der Überprüfung des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Beschwerdeführers sinngemäss heranzuziehen sind. 6. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu be- handeln, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er anlässlich der Zweitanhörung verschiedenen Ausführungen in der

E-5294/2020 Seite 10 Beschwerdeschrift der vormaligen Rechtsvertretung ausdrücklich wider- sprochen und diese korrigiert habe. Die Vorinstanz habe ihn in der Zweitan- hörung und auch danach nicht vollständig mit diesen divergierenden Anga- ben konfrontiert. Zudem würden die Angaben in der Rechtsmitteleingabe der vormaligen Rechtsvertretung schwerwiegende Fehler enthalten, die nicht mit Länderinformationen und der bekannten Organisationsstruktur der LTTE übereinstimmen würden. Ferner habe die Vorinstanz nicht klar formuliert, welche Straftaten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werden und diese nicht anhand ihrer subjektiven und objektiven Tatbe- standsmerkmale geprüft. Ebenso habe sie unterlassen, Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe zu berücksichtigen. Soweit das Gericht den Entscheid nicht kassiere, werde darum ersucht, ihn im Beisein seines Rechtsvertreters erneut zu seinen gesamten Asylgrün- den, insbesondere zu den zentralen Widersprüchen, die sich zwischen sei- nen Aussagen und denjenigen seiner vormaligen Rechtsvertretung erge- ben hätten sowie zu den ihm vorgeworfenen Straftaten – nach Angabe die- ser – anzuhören. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Dass sie dabei zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt ist, bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigte als der Beschwerdeführer. Soweit sich die Kritik des Be- schwerdeführers auf die Beweiswürdigung und die Widersprüche, die sich zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner vormaligen Rechtsver- tretung ergeben hätten bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen da- rauf einzugehen. Schliesslich versetzte die Begründung der Vorinstanz – namentlich zu den ihm zur Last gelegten Straftaten und deren Voraus- setzungen sowie allfälligen Strafausschlussgründen – den Beschwerde- führer entgegen seiner Auffassung auf Beschwerdeebene in die Lage, diese in seiner umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Der Antrag einer zusätzlichen Anhörung ist somit abzuweisen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. 6.3 Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung moniert der Beschwerde- führer, indem die Vorinstanz implizit angenommen habe, bei den LTTE handle es sich um eine kriminelle oder terroristische Organisation, und sie

E-5294/2020 Seite 11 nicht als kriegsführende Partei eingestuft habe. Die Vorinstanz habe es un- terlassen, aktuelle Länderinformationen zur (völker-)rechtlichen Qualifika- tion der LTTE herbeizuziehen. Zudem habe sie die Struktur der LTTE und seine Position innerhalb der LTTE nicht korrekt ermittelt. Der relevante Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erach- ten. Dass der Beschwerdeführer daraus andere Schlüsse als die Vor- instanz zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen gelangt, ergibt sich keine ungenügende Sachverhalts- feststellung. Die Frage, inwiefern auf Länderberichte oder Aussagen der beschwerdeführenden Partei abgestellt wird, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge, P._______ sei als Zeuge zu befragen und es werde um Fristansetzung zur Nennung weiterer Zeu- gen ersucht. Wie bereits erwähnt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz hinreichend festgestellt worden, weshalb keine weiteren Ab- klärungen notwendig sind. Für das im Verwaltungs(beschwerde)verfahren subsidiäre Beweismittel der Zeugenbefragung (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) besteht ebenfalls keine Veranlassung. Diese Beweisanträge sind abzuwei- sen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5294/2020 Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskon- vention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E. 5.2). Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso wie die beiden anderen Tatbestands- varianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegs- verbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) − restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Proto- koll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauf- lage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR Handbuch]). 8.3 8.3.1 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapi- talverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispiels- weise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR Hand- buch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nach- folgend: UNHCR Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR Background Notes]). 8.3.2 Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Ge- samtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 41). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter

E-5294/2020 Seite 13 in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solche relativ politi- sche Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 307; 110 1b 285; BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1). 8.3.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlich- keit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Im Allgemeinen liegt sie vor, wenn eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Be- wusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleich- tern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei kann es genügen, wenn sie einem gemeinsamen verbrecherischen Unterneh- men Vorschub geleistet hat (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18; BVGE 2011/29 E. 8.1.5). 8.3.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegen- überzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Ergibt sich im Rah- men einer solchen Güterabwägung, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerf- lichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer er- scheint, so ist er vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschlies- sen (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.4 m.w.H.). 8.3.5 Bezüglich des Beweismassstabes genügt praxisgemäss das Vorlie- gen «ernsthafter Gründe» für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Es geht folglich nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers kon- kret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen. Dazu braucht es substanziell ver- dichtete Verdachtsmomente, während eine blosse Mutmassung nicht aus- reichend ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.5). 9. 9.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei aber wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK davon auszuschliessen. Bei der Planung und Ausführung von Anschlägen seien

E-5294/2020 Seite 14 Aktionen der Sondereinheit «Q.» der LTTE von herausragender Bedeutung, wobei – wie er selbst auch in der Zweitanhörung angegeben habe – ein Teil der Selbstmordkommandos der «Q.» dem Ge- heimdienst angegliedert worden sei. Aus seinen Aussagen gehe jedoch weiter hervor, dass Einheiten der «Q.» auch unter dem direkten Befehl des Regiments operiert hätten respektive eine von sieben Einheiten des Regiments dargestellt habe (act. A38 F98). Zudem sei das Regiment für die Ausbildung der «Q.»-Kämpfer und weiterer Sondereinhei- ten wie die Scharfschützeneinheiten zuständig gewesen (act. A27 Ziff. 11 f). Daraus folge, dass nicht nur der Geheimdienst für die Planung und Durchführung von Anschlägen verantwortlich gewesen sei, sondern auch das Regiment. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 1991 den LTTE angeschlossen und sei im Jahr 1993 dem Regiment zugeteilt wor- den. Aufgrund seiner hervorragenden Leistungen sei er bereits nach kurzer Zeit in den innersten Verteidigungskreis der Sicherheitseinheit des Regi- ments befördert worden und zunächst für den Personenschutz von F._______ und für die Auswahl und Ausbildung der Leibwächter zuständig gewesen. Im Jahr 1998 sei er zum stellvertretenden Chef der Flugabwehr und ab dem Jahr 2000 zum stellvertretenden Chef des Regiments beför- dert worden. In dieser Funktion habe er 1000 Personen befehligt (act. A38 F48, F66 f.). Er sei einer der engsten persönlichen Vertrauten von F._______ gewesen und habe im Zusammenhang mit seiner Verantwor- tung über ein Ausbildungslager wichtige Aspekte direkt mit ihm besprochen (act. A38 F98). Aus den Akten gehe ebenfalls hervor, dass er direkt für die Rekrutierung und Ausbildung von späteren «Q.»-Mitgliedern ver- antwortlich gewesen sei (act. A27 Ziff. 12). Angesichts der bekannten Vor- gehensweise der LTTE, Attentate und Selbstmordanschläge gegen militä- rische Ziele, wichtige Punkte der Infrastruktur und hochrangige Politiker, Militärangehörige sowie andere Verantwortungsträger, einschliesslich ta- milischer Konkurrenten oder Kritiker, zu begehen, insbesondere der Aktivi- täten der Sondereinheiten der «Q.», der Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zu weiteren Sondereinheiten, seine langjährige Funktion als ranghoher Kommandant grosser Truppenverbände (welchen u.a. Teile der «Q.» angehört hätten) sowie seiner persönlichen Nähe zum LTTE-Führer F., bestünden stichhaltige Gründe dafür, dass er sich innerhalb der LTTE Kapitalverbrechen wie Verschleppung, schwere Kör- perverletzung, Folter oder Mord habe zuschulden kommen lassen respek- tive eine direkte Mitverantwortung für die im Verlaufe der Jahre von den LTTE verübten Verbrechen trage. Diese seien als schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Delikte zu qualifizieren.

E-5294/2020 Seite 15 Da die Anschläge nicht direkt als gegen den Staat oder dessen grundle- gende Einrichtungen gerichtete Angriffe zu qualifizieren seien, handle es sich nicht um absolut politische Delikte. Sie stünden aber offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten politischen Ziel, wes- halb sie ebenso wenig als relativ politische Delikte zu erachten seien. Viel- mehr stellten sie als terroristische Handlungen gemeinrechtliche Verbre- chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK dar. Dass die Schweiz die LTTE offi- ziell nicht zur terroristischen Organisation erklärt habe, ändere nichts an der Beurteilung, dass diverse ihrer Anschläge einen terroristischen Aspekt aufwiesen, sondern besage einzig, dass nicht bereits die Mitgliedschaft für sich einen Straftatbestand erfülle (mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-2284/2007 vom 21. Juli 2011 E 4.4). Der Beschwerdeführer habe spätestens seit der Beförderung in den inners- ten Verteidigungskreis des Regiments im Jahr 1993 sehr enge Kontakte zur Spitze der LTTE-Führung unterhalten. Aus den vorliegenden Akten würden sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er spätes- tens als stellvertretender Kommandant der Luftabwehr respektive stellver- tretender Regimentskommandant mitbestimmenden Einfluss auf die Akti- vitäten der LTTE gehabt habe. Gemäss ständiger Praxis hätten Führungs- personen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfli- che Handlungen begingen oder solche in Kauf nähmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar be- teiligt gewesen seien. Vorliegend sei davon auszugehen, dass er durch seine langjährige Tätigkeit als Führungsmitglied der LTTE mittelbar an der Begehung mehrerer Kapitalverbrechen mitgewirkt und mitbestimmenden Einfluss auf das Vorgehen des Geheimdienstes gehabt habe, weshalb er eine hohe individuelle Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegten De- likte trage. Es sei davon auszugehen, dass er spätestens als stellvertretender Kom- mandant des Regiments mit rund 1000 Mann mitbestimmenden Einfluss auf die operativen Kampfhandlungen der ihm unterstellten Kampfverbände ausgeübt habe, unabhängig davon, ob er diese in einzelnen Gefechten selbst befehligt habe. Diese Einschätzung vermöge auch der geltend ge- machte Umstand nicht umzustossen, wonach er angeblich «nur» für die Logistik die Verantwortung gehabt habe, zumal aufgrund seiner oftmals va- gen und oberflächlichen Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE da- von ausgegangen werde, er habe aus asyltaktischen Gründen seine Aus- führungen selektiv gestaltet, um seine tatsächlichen Tätigkeiten bewusst zu verharmlosen, um weiterhin allfällige Ausschlussgründe zu umgehen.

E-5294/2020 Seite 16 Aufgrund seiner kontinuierlichen Beförderungen in wichtige Führungsposi- tionen und des persönlichen Vertrauens, das ihm während rund 16 Jahren durch den LTTE-Führer F._______ entgegengebracht worden sei, sei da- von auszugehen, dass er sich nicht nur mit den politischen Zielen der LTTE, sondern offensichtlich und aktiv auch mit den militärischen Zielen und dem Vorgehen der LTTE identifiziere und diese unmittelbar mitgetragen habe. Somit würden ernsthafte Gründe vorliegen, dass er sich der oben genann- ten schweren Verbrechen des gemeinen Rechts schuldig gemacht habe. Die Anwendung der Ausschlussklausel sei vorliegend auch verhältnismäs- sig. Vor dem Hintergrund, dass er bereits drei Jahre nach seinem Eintritt in die LTTE in den innersten Verteidigungskreis respektive in eine Führungs- position innerhalb der Leibgarde von LTTE-Führer F._______ befördert worden sei, erscheine seine geltend gemachte Zwangsrekrutierung wenig wahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass in solch sensiblen Bereichen insbesondere beim Schutz von F._______ nicht Personen zum Einsatz kämen, welche unter Zwang mitgenommen worden seien. Zudem bestehe eine familiäre Verbindung zwischen F._______ und seiner Mutter, weshalb mit viel grösserer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er sich aus persönlicher Überzeugung und freien Stücken den LTTE ange- schlossen habe. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er sich den Zie- len der LTTE sowie der von ihnen gewählten Mittel, einschliesslich der un- zähligen Anschläge, verpflichtet gefühlt habe. Durch seinen individuellen Tatbeitrag habe er diese subjektiv zumindest in Kauf genommen. Es sei demnach von sowohl objektiv schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden auszugehen. Seinen Angaben sei auch keine Distanzierung oder inneres Abrücken von den Gewaltanwendungen als legitimes Mittel zur Erreichung der politischen Ziele erkennbar (mit Hin- weis auf A38 F 114 f.). Zwar sei er zum Zeitpunkt seines Eintritts in die LTTE erst 17 Jahre alt gewesen, jedoch vermöge das junge Alter nicht auf- zuwiegen, dass er in den folgenden 17 Jahren von den LTTE begangene Verbrechen unterstützt und geduldet habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass er versucht habe, von seiner Tätigkeit bei den LTTE loszu- kommen. Vielmehr sei aus seinem Werdegang bei den LTTE zu schlies- sen, er habe sich in besonderer Weise verdient gemacht und ihm sei bis zum Kriegsende in besonderer Weise das Vertrauen der LTTE-Führung zuteilgeworden. Immerhin lägen seine Taten lange zurück und den Akten sei kein strafrechtliches Verhalten seit seiner Einreise in der Schweiz zu entnehmen. Die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 97 StGB greife jedoch noch nicht (insbes. i.V.m. Art. 112 StGB). Aufgrund des in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Rückschiebeverbots sei der

E-5294/2020 Seite 17 Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, weshalb der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch nicht die Rückschaffung nach Sri Lanka zur Folge habe. Schliesslich seien keine Schuldminderungsgründe ersicht- lich, da weder das Alter des Beschwerdeführers noch sein Tatbeitrag oder die Form seiner Teilnahme als Gründe dafür in Betracht kämen und den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit zu entnehmen seien. 9.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be- schwerde, ein Grossteil der Argumentation der Vorinstanz basiere auf den Ausführungen in der Beschwerde der vormaligen Rechtsvertretung. Aller- dings widerspreche die Rechtsmitteleingabe der vormaligen Rechtsvertre- tung in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE und hinsichtlich seiner Position innerhalb der LTTE in einigen Punkten seinen Aussagen in der Anhörung und beinhalte zudem Fehler betreffend die Struktur der LTTE. So sei er in der Beschwerde der vormaligen Rechtsver- tretung fälschlicherweise als «Oberhaupt» bezeichnet worden, was er in der Zweitanhörung korrigiert habe. Er könne auch nur schon aufgrund sei- nes damals sehr jungen Alters (24 Jahre) keine solche Position innegehabt haben. Ebenso wenig sei er ein «Leutnant Colonel» bei den LTTE gewe- sen. Weiter fänden sich im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte, betreffend welcher konkreten Aktivitäten ihm welche konkreten Verbrechen vorgeworfen würden. Ebenso fehle eine juristisch korrekte Prüfung der ihm zur Last gelegten Straftaten (bezogen auf den objektiven und subjektiven Tatbestand, die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe). Die Vor- instanz unterstelle ihm aktenwidrig und ohne jegliche Beweise eine Kader- position bei den LTTE, ranghohe «Q._______»-Mitglieder ausgebildet und rekrutiert zu haben sowie eine Mitverantwortung an den durch die LTTE verübten Attentaten und schweren Kapitalverbrechen. Dies habe er weder geltend gemacht, noch liesse sich dies aus seinen Aussagen ableiten. Viel- mehr habe er angegeben, im Personenschutz sowie in administrativen und logistischen Belangen für die LTTE tätig gewesen zu sein. Er sei aufgrund seiner administrativen Fähigkeiten gefördert worden und nicht, weil er ein guter Trainings-Instruktor, Kämpfer oder Befehlshaber gewesen sei. Er habe nie unmittelbar an Kampfhandlungen teilgenommen, nie jemanden getötet und nie jemanden trainiert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie er ohne einschlägige Erfahrung spezialisierte Truppen hätte ausbilden sol- len. Trotz des engen und persönlichen Verhältnisses zum LTTE-Führer habe er als persönlicher Leibwächter nicht Einfluss auf das Kriegsgesche- hen oder strategische Entscheide der LTTE gehabt. Aus den Ausführungen

E-5294/2020 Seite 18 der vormaligen Rechtsvertretung lasse sich kein strategischer Beitrag des Beschwerdeführers bei Entscheidungen der LTTE-Führung ausmachen. Soweit die Vorinstanz annehme, er habe mittelbar an der Begehung von mehreren Kapitalverbrechen mitgewirkt, seien wie bereits erwähnt, weder die Tat noch sein Tatbeitrag konkretisiert worden. Eine mittelbare Täter- schaft könne auf ihn offensichtlich nicht zutreffen. Seine nur untergeord- nete Tätigkeit für die LTTE im Bereich des Personenschutzes, der Luftab- wehr, als persönlicher Chauffeur und Dokumentenverwalter könne auch keine besonders verwerfliche Handlung darstellen. Eine solche sei nur beim Vorwurf konkreter Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung an- genommen worden. Weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass er nicht freiwillig den LTTE beigetreten, sondern getäuscht worden sei. Ausserdem sei er beim Eintritt noch minderjährig gewesen. Auch habe er sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten nicht freiwillig, sondern im Auftrag der LTTE und damit unter Zwang begangen. Bei Befehlsverweigerung hätte er mit einer harten Be- strafung rechnen müssen. Er habe somit einen Rechtfertigungsgrund. Nachdem die Vorinstanz ihm keine konkreten Tathandlungen vorwerfen könne, impliziere sie im Grund und entgegen der einschlägigen Sachlage, dass es sich bei den LTTE um eine kriminelle oder terroristische Organisa- tion handle und Beteiligungen an Kampfhandlungen der LTTE strafrecht- lich vorwerfbar seien. Gemäss den relevanten Länderinformationen und geltenden Normen des Völkerrechts handle es sich bei den LTTE dagegen um eine Kriegspartei, deren Handlungen nur insofern verwerflich seien, als dass sie humanitäres Völkerrecht verletzten. Der von der Vorinstanz ange- legte Beweismassstab der «ernsthaften Gründe» verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dessen Argumentation basiere nach dem zuvor Ge- sagten lediglich auf Mutmassungen. In seinem Fall kämen mehrere Schuldausschliessungsgründe in Betracht. Schliesslich erweise sich der Ausschluss von der Asylgewährung (recte: Flüchtlingseigenschaft) in Anbetracht seines jugendlichen Alters, seiner tat- sächlichen Tätigkeiten für die LTTE und deren weites Zurückliegen sowie unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Nachteile, namentlich des erschwerten Familiennachzugs, als unverhältnismässig. 9.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, die Angaben in der Be- schwerde der vormaligen Rechtsvertretung würden den Aussagen des Be- schwerdeführers in der Zweitanhörung nicht widersprechen. Vielmehr

E-5294/2020 Seite 19 habe er dort angegeben, er sei nach der Teilung des Regiments der stell- vertretende Kommandant des Regiments gewesen und habe in dieser Funktion über mehr als 1000 Soldaten befehligt (act. A38 F48, F66). Es handle sich hierbei nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Präzi- sierung der Bezeichnung «Oberhaupt». Folglich sei unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen ranghohen Komman- danten der LTTE gehandelt habe. Das Argument, er könne schon aufgrund seines damaligen Alters (28 Jahre) eine solche Position nicht innegehabt haben, sei nicht plausibel. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits elf Jahre Mit- glied der LTTE gewesen und habe einen Grossteil dieser Zeit dem inners- ten Kreis um LTTE-Führer F._______ zugehört. Weiter bestreite der Be- schwerdeführer keinesfalls, dass er eine mit der Rangbezeichnung «Leut- nant Colonel Vizekommandant» vergleichbare Funktion innerhalb der LTTE innegehabt habe (A38 F70). Sowohl aus der ersten Beschwerde- schrift als auch aus der Zweitanhörung gehe hervor, dass er spätere «Q.»-Mitglieder respektive LTTE-Kader ausgebildet habe, Chef des Trainingslagers und für alle Trainingseinheiten zuständig gewesen sei, wobei er diesbezüglich direkt mit dem LTTE-Führer in Kontakt gestanden habe (A27 Ziff. 28; A38 F 48, F 98). Somit sei äusserst unwahrscheinlich, dass er lediglich für die Bereitstellung von Essen und Trinken für Neuan- kommende zuständig gewesen sei. Vielmehr sei als erstellt zu erachten, dass er Chef des Trainingslagers «O.» gewesen sei. Das mass- gebliche Profil des Beschwerdeführers bestehe widerspruchsfrei darin, dass er in den Jahren 2000 bis 2002 stellvertretender Kommandant des rund 1000 Mann starken Regiments gewesen sei. Somit seien ihm die dort befindlichen Einheiten, wie auch die «Q.», unterstellt gewesen. Das vom Beschwerdeführer erstellte Organigramm des Regiments ver- möge diese Feststellung nicht zu widerlegen (act. A38 Skizze im Anhang; A39). Der Beschwerdeführer sei dort aufgelistet, was seiner unbestrittenen Funktion in den Jahren 1998 bis 2000 entspreche und nicht jener in den Jahren 2000 bis 2002 («[...]»; act. A6 2.02; A38 F41 ff., F98 f.). 9.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unbestritten, dass er zwischen 2000 und 2002 ein Stellvertreter des Regiments gewe- sen sei und Befehlsgewalt über 1000 Personen gehabt habe. Allerdings könne aus seiner Position innerhalb der LTTE nicht automatisch auf eine direkte Involvierung und Mitverantwortung an Kapitalverbrechen der LTTE geschlossen werden. Dies bedeute auch nicht, dass er die Befehlshoheit über die «Q.» und LTTE-Sondereinheiten gehabt habe. Gemäss der allgemein bekannten Organisationsstruktur der LTTE hätten die «Q._______» im Jahr 2002, als er für das Regiment zuständig gewesen

E-5294/2020 Seite 20 sei, nicht dem Regiment, sondern dem «(...)» der LTTE unterstanden, wel- ches wiederum dem LTTE-Führer F._______ unterstanden habe (vgl. Bei- lage Nr. 8). Somit habe in der Zeit von 2000 bis 2002 keine Befehlsgewalt über zahlreiche Elitetruppen, insbesondere die «Q.», bestanden. Zudem bleibe unklar, was die vormalige Rechtsvertretung in der Be- schwerde damit gemeint habe, der innerste Kreis des Personenschutzes der LTTE habe auch auf strategischer Ebene mit dem LTTE-Führer in Ver- bindung gestanden. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwer- deführer als persönlicher Leibwächter des LTTE-Führers in strategische Entscheide der LTTE involviert gewesen sei. Der eingereichten Liste der bekannten LTTE-Führungspersonen sei zu entnehmen, dass es keine hochrangigen LTTE-Führungspersonen mit seinem Jahrgang gäbe (vgl. Beilage Nr. 9). 9.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik fest, es dürfe davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche über Jahre hinweg zum inneren Kreis der LTTE-Führung gehört habe, über genaue Kenntnisse hinsichtlich der Organisationsstruktur der LTTE verfüge und auf diese Angaben abgestellt werden könne. In der Zweitanhörung habe der Beschwerdeführer explizit angegeben, er habe die gesamte Verantwortung für das Lager gehabt und sei für alle Trainingseinheiten zuständig gewesen (act. A38 F98). 9.6 Der Beschwerdeführer fügt in seiner Triplik an, er habe zu keinem Zeit- punkt in der Zweitanhörung vorgebracht, die «Q.» aktiv trainiert zu haben und in Selbstmordanschläge involviert gewesen zu sein. Es würden keine substanziell verdichteten Verdachtsmomente bestehen, dass er in Kapitalverbrechen involviert gewesen sei. Die blosse Mutmassung von Seiten der Vorinstanz genüge nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK sei somit unzulässig. 10. 10.1 Zunächst ist gemäss dem Prinzip «inclusion before exclusion» (vgl. BVGE 2011/29 E. 6) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 10.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid in zutreffender Weise festge- stellt, dass der Beschwerdeführer seine LTTE-Mitgliedschaft von 1991 bis 2009 und insbesondere seine persönliche Nähe zum LTTE-Führer F._______ und seine Funktion als stellvertretender Befehlshaber des Re- giments glaubhaft darlegen konnte. Dabei erachtet es auch das Gericht unter Berücksichtigung seiner Angaben und den vorgelegten

E-5294/2020 Seite 21 Beweismitteln als erstellt, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit engen Kon- takt mit hohen LTTE-Kadermitgliedern unterhielt und eine Kaderfunktion innehatte. Seine Aussagen in der Zweitanhörung wie auch auf Beschwer- deebene, wonach ihm nur eine untergeordnete Rolle beim Personen- schutz, bei der Luftabwehr, als persönlicher Chauffeur und Dokumenten- verwalter zugekommen sei, sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für seine Beschwerdevorbringen zum Kontakt mit den hohen LTTE-Kadern, einschliesslich dem Führer der LTTE, F.. Weiter überzeugt der Beschwerdeführer nicht mit seinen Ein- wänden auf Beschwerdeebene betreffend seine Involvierung in strategi- sche Entscheide der LTTE. Die Angaben in der Beschwerde der vormali- gen Rechtsvertretung widersprechen den Aussagen des Beschwerdefüh- rers in der Zweitanhörung nicht. Konfrontiert etwa mit der Angabe seiner vormaligen Rechtsvertretung, er sei von 1998 bis 2000 als Lieutenant Co- lonel Vizekommandant Luftabwehrchef für 150 Personen gewesen, be- streitet er dies nicht (act. 38 F70). Auch gibt er selber an von 2000 bis 2002 Stellvertreter des Regiments gewesen zu sein und 1000 Personen befeh- ligt zu haben (act. 38 F67 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei dar- über hinaus auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Funktion des Be- schwerdeführers bei den LTTE verwiesen (vgl. oben E. 9.1, 9.3, 9.5). 10.3 Ferner ist davon auszugehen, dass er sich am 16. Mai 2009 der sri- lankischen Armee ergeben hat, mehrere Jahre in verschiedenen Gefäng- nissen inhaftiert sowie misshandelt wurde und in den Verhören zwar seine Zugehörigkeit zum Regiment gestanden, jedoch angegeben hat, lediglich dem äussersten Verteidigungskreis angehört zu haben. Am 28. September 2013 wurde er aus der Haft entlassen und durchlief ein Rehabilitationspro- gramm bis zum 27. November 2014. Danach wurde er von den sri-lanki- schen Behörden überwacht, schikaniert und wiederholt befragt, zuletzt im August 2016. Ihm wurde vorgeworfen, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt und als Colonel für die LTTE tätig gewesen zu sein. Zudem wurde er zu einem weiteren engsten Vertrauten von F. befragt, welchen er ausgebildet hat. Aus Furcht, dass seine tatsächliche Rolle bei den LTTE bekannt wird, reiste er am 28. August 2016 aus Sri Lanka aus. Nach seiner Ausreise überwachten die sri-lankischen Behörden seine Ehefrau und an- dere Familienangehörige, setzten sie unter Druck, bedrohten sie und er- kundigten sich wiederholt nach seinem Aufenthaltsort. 10.4 Nach dem Gesagten ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka

E-5294/2020 Seite 22 flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Somit erfüllt er grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 11. 11.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. 11.2 Die Vorinstanz führte mit überzeugender Begründung aus, dass der Beschwerdeführer durch Aktivitäten der Sondereinheit der «Q.», aufgrund seiner Zugehörigkeit zu weiteren Sondereinheiten, seiner lang- jährigen Funktion als Kommandant grosser Truppenverbände und Stellver- treter des Regiments (welchem u. a. die «Q.» angehörten) sowie durch seine persönliche Nähe zum LTTE-Führer F._______ sich Delikte wie Verschleppung, schwere Körperverletzung, Folter oder Mord hat zu- schulden kommen lassen beziehungsweise eine Mitverantwortung dafür trägt. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene beschreibt der Beschwerdeführer in seiner Skizze zu den Organisationsstrukturen der LTTE nicht die Situation im Jahr 2002, sondern diejenige von 1998 bis 2000. Damals war er als stellvertretender Kommandant der Luftabwehr tä- tig. Dem Organigramm ist klar zu entnehmen, dass die «Q.» zu dieser Zeit unter dem direkten Befehl des Regiments operierten respektive eine von sieben Einheiten des Regiments darstellten (act. 27 Ziff. 11; A38 F98, Skizze im Anhang; A39). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die «Q.» seien im Jahr 2002 vom Regiment abgetrennt und fortan dem «(...)» unterstellt gewesen, weshalb er als Stellvertreter des Regi- ments keine Befehlsgewalt über die «Q.» gehabt haben könne, ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Funktion bereits ab dem Jahr 2000 innehatte. Somit war ihm ab dem Jahr 2000 auch die Sondereinheit der «Q.» unterstellt. Er gibt ferner selber an, dass das Regiment für die Ausbildung der «Q.»-Kämpfer und weiterer Sondereinheiten, wie die Scharfschützeneinheiten zuständig war (act. A27 Ziff. 12; A38 F98). Daraus ist zu schliessen, dass auch das Regiment für einen Teil der Aktionen der «Q.» verantwortlich war. Dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung hinsichtlich der Organisationsstrukturen der LTTE auf die Angaben des 16 Jahre zum inneren Kreis der LTTE-Führung gehörenden und in verwandtschaftlichem Verhältnis zum LTTE-Führer F._______ ste- henden Beschwerdeführers stützt, ist entgegen seiner Auffassung auf Be- schwerdeebene nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass er der Chef des Trainingslagers «O.» war (act. A38 F48) und als solcher für alle Trainingseinheiten zuständig (act. A38 F98) sowie für die Rekrutierung und Ausbildung von späteren «Q.»-Mitgliedern

E-5294/2020 Seite 23 verantwortlich war (act. A27 Ziff. 28). Auch wenn die einzelnen Trainings- einheiten – wie von ihm geltend gemacht – nicht direkt von ihm geleitet wurden (act. A38 F82), nahm er eine zentrale Rolle bei der Ausbildung von LTTE-Kämpfern inklusive der Ausbildung von Mitgliedern der Sonderein- heiten ein. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er sei fälschlicherweise von der vormaligen Rechtsvertretung als Oberhaupt bezeichnet worden, er habe nur die Funktion eines Bodyguards innegehabt und nur im Sinne ei- nes Leibwächters engen persönlichen Kontakt zum LTTE-Führer unterhal- ten, sei jedoch nicht in strategische Entscheidungen involviert gewesen, deckt sich nicht mit seinen Angaben hinsichtlich seiner hochrangingen Stel- lung bei den LTTE und damit, dass er sich selber im Zusammenhang mit den LTTE als «wichtige Person» bezeichnet, welcher Geheimnisse anver- traut wurden (act. 38 F132) und er direkt mit F._______ kommunizierte und diskutierte (act. A38 F58, F98). Im von ihm selbst eingereichten Schreiben des Programmkoordinators K._______ der (...) vom 6. März 2019 wird er als einer der wichtigsten noch lebenden «(...)» erwähnt, weshalb immer noch grosses Interesse an ihm bestehe. Dies steht in gravierendem Wider- spruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerde, er habe alleine schon aufgrund seines jungen Alters keine hochrangige Position innehaben kön- nen. Seine weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, er habe nur zu Beginn seiner LTTE-Zugehörigkeit an einer Kampfhandlung teilgenommen und nie jemanden getötet oder verletzt, sind nicht entscheidend. Die Aus- schlusstatbestände verlangen gerade keine eigentliche Täterschaft hin- sichtlich der Haupttat, sondern lassen eine Beteiligung genügen. Darunter fällt insbesondere seine mehrjährige Tätigkeit als ranghohes Mitglied der obersten Führung der LTTE. Damit liegen ernsthafte Gründe für die An- nahme vor, dass der Beschwerdeführer an Delikten wie Körperverletzung, Tötung und Freiheitsberaubung mitgewirkt hat, bei denen es sich zweifel- los um schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen gehen die Beschwerdevor- bringen, welche sich mit der Frage der zur Last gelegten Straftaten und des konkreten Tatbeitrags befassen, ins Leere. Überdies ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung von Ausschlussgrün- den praxisgemäss gerade nicht den im Strafrecht geltenden Massstab her- anzieht (vgl. zum Beweismassstab E. 8.3.5). Die Kritik an dem vom Gericht angelegten Beweismassstab und an einer fehlenden «juristisch korrekten Prüfung» der Strafbarkeit des Beschwerdeführers geht damit fehl. 11.3 Des Weiteren handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten nicht um Delikte mit vorwiegend politischem Charakter. Zwar weisen sie eine politische Komponente auf, welche jedoch in keinem angemessenen

E-5294/2020 Seite 24 Verhältnis zu den verletzten Rechtsgütern steht. Wie oben erwähnt (vgl. E. 8.3.2) kann bei schweren, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten nur dann von einem relativ politischen Delikt gesprochen werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel darstellen würden, um die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen zu wahren (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Einwand auf Beschwerde- ebene, nur Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung könnten besonders verwerfliche Handlungen darstellen, ist zurückzuwei- sen. Vielmehr ist auch der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, dass er als Führungsmitglied der LTTE Handlungen begangen hat oder mitbestimmenden Einfluss auf diese Handlungen hatte, welche – ungeach- tet ihrer rechtlichen Einstufung – einen terroristischen Charakter aufwei- sen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinanderset- zung mit den Beschwerdevorbringen, bei den LTTE handle es sich um eine Kriegspartei. 11.4 Ebenfalls zu bejahen ist die persönliche Verantwortlichkeit des Be- schwerdeführers. Dazu kann bereits auf die Ausführungen zum Tatbeitrag in E. 11.2 verwiesen werden, wonach seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der Luftabwehr respektive als stellvertretender Regiments- kommandant genügt. Anknüpfend an seine herausgehobene Funktion bei den LTTE ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in wesentlichem Masse mittelbar an der Begehung von mehreren Kapital- verbrechen mitgewirkt, mitbestimmenden Einfluss auf das Vorgehen der ihm unterstellten Einheiten gehabt und eine Verantwortung für solche Taten zu tragen hat. Hinweise darauf, dass er die Taten lediglich unter Zwang begangen hat, sind entgegen der Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind den Akten überdies keine Anhaltspunkte für etwaige Schuldminderungs- oder Schuldaus- schlussgründe zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift um Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme zu diesen Aspekten ersuchte, machte er davon im Rahmen des Instruktions- verfahrens Gebrauch. 11.5 Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verhältnis- mässigkeit vollumfänglich zu stützen und es gelingt dem Beschwerdefüh- rer nicht, diesen auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente entgegen- zusetzen, so etwa hinsichtlich seiner geltend gemachten Zwangsrekrutie- rung. Namentlich hat die Vorinstanz sein junges Alter, in welchem der Be- schwerdeführer sich den LTTE anschloss, ebenso wie den Umstand be- rücksichtigt, dass seine Aktivitäten für die Bewegung weit zurückliegen.

E-5294/2020 Seite 25 Darüber hinaus wurde er nach Kriegsende inhaftiert und dabei misshan- delt. Mit der Vorinstanz können diese Umstände die verwerflichen Taten der LTTE jedoch in keiner Weise aufwiegen. Darüber hinaus gibt er in der Zweitanhörung an, er sei mit dem Vorgehen der LTTE einverstanden ge- wesen und bereue nichts (act. A38 F114 f.). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer durch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 EMRK) vor der Gefahr einer Verfolgung im Heimatstaat geschützt wird, wie dies auch die Vorinstanz festgehalten und verfügt hat. Der Ein- wand des erschwerten Familiennachzugs erweist sich in diesem Zusam- menhang als unbeachtlich, tangiert letzterer doch nicht die bei der Prüfung von Ausschlussgründen allein interessierende Abwägung des Schutzinte- resses des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Hei- matland einerseits und der Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld andererseits. 11.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ange- sichts seiner Kadertätigkeit im Geheimdienst der LTTE die Ausschlussbe- stimmung von Art. 1 F Bst. b FK erfüllt. Damit erweist sich die vorinstanzli- che Feststellung, er sei von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, als zutreffend. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 12.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend hat die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs angeordnet, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Weg- weisungsvollzugshindernisse entfällt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-5294/2020 Seite 26 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 24. November 2020 geleisteten Kostenvorschuss zu entneh- men.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5294/2020 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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05.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026