B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5291/2015

U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 5 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (...).

E-5291/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2014 im Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 15. Mai 2014 wurde die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 13. Oktober 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akten A 13/1, A 15/1 und in den VA-Antrag A 22/2 zu gewähren. Even- tualiter sei ihm das rechtliche Gehör bezüglich dieser Aktenstücke zu ge- währen beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den in- ternen VA-Antrag zuzustellen. Hiernach sei ihm eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die ange- fochtene Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzu- stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling an- zuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

E-5291/2015 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzun- gen vor. Er rügt die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Gehörsver- letzung in Form der Begründungspflicht (E. 4) und behauptet eine Verlet- zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E-5291/2015 Seite 4 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass er sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und dementsprechend gut integriert sei. Alsdann habe sie den illegal ausgestellten Pass, die Distanzen zum Wohnort des Onkels und seine kurdische Herkunft an entsprechender Stelle nicht er- wähnt. Insoweit ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf die wesentli- chen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-

E-5291/2015 Seite 5 vollzugs kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüg- lich zu seinen Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Ge- nüge getan. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, kann offen bleiben, ob patentierte An- wälte aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV einen verfas- sungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Akten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, ableiten können (BGE 120 IV 242). Der Rechtsvertreter war nach der Antwort auf sein Akteneinsichtsgesuch der Vorinstanz offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehenden Akten (A 13/1, A 15/1 und A 22/2) han- delt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Mei- nungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Die Vorinstanz hat folglich das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt. Aus demselben Grund besteht kein Anspruch auf Stellungnahme zu diesen Akten, insbesondere nicht zum internen Antrag, zumal dieser zu- gunsten des Beschwerdeführers ausfiel. 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Das Äusserungs- o- der Beweisrecht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts- grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E-5291/2015 Seite 6 5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Abklä- rungspflicht vor, ohne aufzuzeigen, in Bezug auf welches Element der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt wor- den sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen stand ihm ge- nügend Gelegenheit und Zeit zur Verfügung, sich im Verfahren einzubrin- gen und die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Vorinstanz hat jedenfalls das Erforderliche hinreichend abklärt. Weitere Abklärungen sind weder erforderlich noch geboten, weil sich die Sache als spruchreif erweist. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 5.3 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes- verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdi- gung oder die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat- staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden- sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un- glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier- ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asyl- relevanz ab. Zumindest für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkrieges (2011)

E-5291/2015 Seite 7 gelte, dass die Ausbildung an einer Universität einen Grund für die Auf- schiebung des Militärdienstes darstelle (Art. 10 des syrischen Gesetzes über die Wehrpflicht; Dekret Nr. 30, 2007). Auch sei bekannt, dass Studen- ten noch heute versuchten, solange wie möglich an der Universität immat- rikuliert zu bleiben, um nicht ins Militär eingezogen zu werden. Sie würden das Studium künstlich verlängern oder absichtlich durch die Prüfung fallen, um diese wiederholen zu können. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 nur deshalb eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, weil er durch die Prüfungen gefallen sei, sei daher unglaubhaft. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Ende 2008, also mitten im akademischen Jahr, bereits gewusst haben soll, dass er die Prüfungen nicht bestanden habe. In diesem Kontext erstaune es umso mehr, dass er noch vor dem 1. Januar 2009 wieder nach Abre zurückgekehrt sein soll. Hätte er nämlich eine Rekrutierung befürchtet und – wie behauptet – jährlich Vorladungen nach Hause gebracht bekommen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht fünf Jahre lang am Ort seiner Registrierung geblieben sei. Auch wenn er zu seinem Onkel gegangen wäre, sei anzunehmen, dass man ihn in den fünf Jahren behördlicher Suche trotzdem gefunden hätte. Sodann könne er über die angeblichen Besuche des Militärs wenig berichten. Dass er sich einerseits fünf Jahre vor den Behörden versteckt haben will, aber anderer- seits kaum etwas Konkretes über deren angebliche Besuche oder der dies- bezüglichen Erzählungen der Eltern habe sagen können, sei nicht nach- vollziehbar. Sodann behaupte er eine Vielzahl von Vorladungen, habe je- doch keine einzige eingereicht, obwohl dies technisch möglich gewesen sei, was die Nachreichung anderer Dokumente zeige. Schliesslich mache er teilweise falsche Angaben zum Militärbüchlein, was als weiteres Indiz dafür zu werten sei, dass seine Vorbringen nicht der Wahrheit entsprächen. Im Übrigen würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Ge- walt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstel- len. 6.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kaum ausei- nander. Stattdessen stellt er vielfach Vermutungen an und behauptet, das Gegenteil der einzelnen vorinstanzlichen Feststellungen könne nicht aus- geschlossen werden oder sei plausibel (z.B. Beschwerde, S. 12, 13, 14, 15). Es sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Behörden den Be- schwerdeführer vor der Beendigung seines Studiums in den Militärdienst hätten schicken wollen. Es gebe verschiedene Studiengänge, weshalb es

E-5291/2015 Seite 8 möglich sei, dass er bereits 2008 von seinen Prüfungsergebnissen ge- wusst habe. Der eine Onkel wohne etwa zehn Minuten, der andere Onkel mehrere Kilometer vom Elternhaus entfernt, weshalb es möglich sei, dass der Beschwerdeführer fünf Jahre versteckt gelebt habe. Auch sei nicht aus- zuschliessen, dass die Eltern nicht detailliert berichtet hätten. Mit solchen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes nicht aufzuzeigen, inwie- fern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung des Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersicht- lich. So begründet die Vorinstanz einlässlich und sorgfältig, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG und welche diejenigen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es nach Einreichung sei- nes Asylgesuchs trotz der Kriegssituation gelungen, in Syrien Dokumente ausstellen zu lassen und diese der Vorinstanz nachzureichen. Wie die Rechtsmitteleingabe bestätigt, wohnen seine Eltern vor Ort in Syrien. Wenn er tatsächlich derart viele Vorladungen erhalten und sich deswegen für eine Ausreise entschieden hätte, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keine dieser Vorladungen vorweisen kann. Nach seinen eigenen Aus- führungen zum Dienstbüchlein kann er ein solches persönlich nie gesehen haben, was wiederum seinen Ausführungen zum Militärdienst widerspricht (SEM-Akten, A 17 S. 8 f.). Die Argumentation der Vorinstanz, die Behörden hätten den Beschwerdeführer längst gefunden, wenn sie ihn für den Mili- tärdienst hätten aufbieten wollen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass der eine Onkel zehn Minu- ten, der andere mehrere Kilometer entfernt lebt. Die Ausführungen über die Kenntnisnahme der Vorladungen seitens seiner Eltern sind in der Tat viel zu oberflächlich ausgefallen (SEM-Akten, A 17 S. 6), um glaubhaft zu er- scheinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die zentralen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zum angeblich befürchteten Militärdienst sind offensichtlich unglaubhaft. Sodann ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zu- gänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).

E-5291/2015 Seite 9 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer in einem Satz eine Dienst- verweigerung seiner Brüder, ohne die Behauptung auch nur ansatzweise zu begründen (Beschwerde, S. 24). Daraus und aus den Berichten zur all- gemeinen Lage in Syrien kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er eine Dienstverweigerung weder in eigener noch fremder Person glaubhaft machen kann. Der Beschwerdeführer weist auch kein Profil auf, das erwar- ten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Der Schluss der Vorinstanz, für eine konkrete Rekrutierung oder eine unmittelbare Einberufung gebe es keine Anhaltspunkte, ist nicht zu bean- standen. Auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung lässt sich nicht annehmen, der Beschwerdeführer hätte ernsthafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte- resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll- zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual- begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren

E-5291/2015 Seite 10 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein- zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe- stehen) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammen- fassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. Was den Antrag um Be- schwerdeergänzung anbelangt, so ist dieser abzuweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben (Art. 53 VwVG). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor- liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5291/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den und darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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09.09.2015
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25.03.2026