Abt ei l un g V E-52 5 2 /2 00 6 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A., geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic (zuvor: Rechtsanwalt Matthias Münger), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 / N. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
E- 52 52 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Ethnie aus B.__, verliess seine Heimat am 10. April 2005 und gelangte am 18. April 2005 in die Schweiz, wo er am 19. April 2005 in der Empfangsstelle (ES) Basel ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 21. April 2005 in der ES Basel summarisch befragt, am 20. Mai 2005 im Kanton C., dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, und am 21. April 2006 beim BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, dass er während seiner Studienzeit an der Universität begonnen habe, sich politisch zu betätigen. Von 1987 bis 1989 sei er Präsident der Studentenbewegung an der (...)-Universität und seit 1987 Mitglied der linken Studentenbewegung, der Föderation der Revolutionären Jugend der Türkei gewesen (Dev-Genç; Türkiye Devrimci Gençlik Federasyonu). Im Dezember 1987 sei er, als er sich anlässlich einer Palästina-Demonstration geweigert habe, den Raum zu verlassen, verhaftet worden. Im Zusammenhang mit der Organisation von Protesten und Flugblattaktionen sei er 1988 weitere viermal fest- genommen worden. Er habe daraufhin sein Studium abbrechen müssen. Als im Dezember 1991 der stellvertretende Polizeichef von B. ermordet worden sei, seien Tags darauf Fahndungsfotos von ihm und vier weiteren Personen erschienen und die Polizei habe ihn gesucht. Er sei, zusammen mit seiner späteren Ehefrau, D._______ (N_______; E-5251/2006), untergetaucht. Am (...) 1992 seien sie morgens in einem öffentlichen Bus festgenommen worden. Während zehn Tagen sei er massiv gefoltert worden. Am (...) 2002 sei er zur Todesstrafe, umgewandelt in lebenslängliche Haft, verurteilt worden. Sein Anwalt habe das Urteil weitergezogen und es sei kassiert und an das neu zuständige Gericht in B._______ zurückgewiesen worden, wo es immer noch hängig sei. Sein Anwalt habe auch eine Klage am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Am (...) 2000 sei er zudem bezüglich der Vorwürfe aus dem Jahre 1988 zu fünf Jahren Haft, reduziert auf zwei Jahre verurteilt worden. Diese Strafe sei aufgeschoben worden. Se ite 2
E- 52 52 /2 0 0 6 Er sei am 24. Januar 2005 freigelassen worden, da ein neues Gesetz ergangen sei, welches eine Untersuchungshaft auf zehn Jahre be- schränkt habe. Kurz nach seiner Freilassung habe die Regierung das Gesetz jedoch wieder teilweise aufgehoben und mitteilen lassen, dass es erst ab 2008 in Kraft trete, weshalb diejenigen, die deswegen frei- gelassen worden seien, riskierten, wieder festgenommen und inhaftiert zu werden. Er habe sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürchtet. Zudem sei er am Tage seiner Freilassung von Zivilpolizisten in ein Auto gedrängt und während einer rund zwei Stunden dauernden Fahrt wiederholt mit dem Tode bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, seine Klage beim EGMR zurückzuziehen. Er und seine Familie seien nach seiner Freilassung beobachtet worden. Er habe um sein Leben gefürchtet und damit rechnen müssen, erneut festgenommen zu werden. Deshalb sei er geflüchtet. Da seine Ehefrau und sein Bruder in der Schweiz lebten, sei er in die Schweiz gekommen. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte Nr. (...) sowie zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten, insbesondere:
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E- 52 52 /2 0 0 6 lichen Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. H. Am (...) wurde der Beschwerdeführer Vater eines (Kindes). Mit Verfügung vom (...) anerkannte das BFM das Kind als Flüchtling und ordnete seine vorläufige Aufnahme an. I. (Ausführungen zum Beschwerdeverfahren vor dem EGMR); der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die Türkei fest. J. Betreffend das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. K. Am 29. Juli 2010 wurde eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be- reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Se ite 5
E- 52 52 /2 0 0 6 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be- urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 beantragt wird, ist vorliegend einzig der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ih- rer angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2006 aus, dass für die An- wendung von Art. 53 AsylG aufgrund im Ausland begangener Straf- taten, gemäss ihrer Praxis, das Vorliegen eines begründeten Ver- dachts, der Beschwerdeführer habe im Ausland strafbare Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen, genüge. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden würden Straftaten als verwerfliche Handlungen gelten, welche unter den Begriff des Verbrechens gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0, in der damals geltenden Fassung) fallen würden. Die türkischen Staatssicherheitsbehörden hätten 1992 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, weil er verdächtigt worden sei, Se ite 6
E- 52 52 /2 0 0 6 zwischen 1988 und 1992 an zahlreichen Gewaltverbrechen im Namen der Dev-Sol beteiligt gewesen zu sein. Insgesamt handle es sich dabei um 21 schwere Verbrechen wie Tötungsdelikte, schwere Raubüber- fälle, Bombenanschläge etc.. Das DGM B._______ habe ihn am (...) 2002 gestützt auf Art. 146 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK; Türk Ceza Kanunu) deswegen zur Todesstrafe, die in lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei, verurteilt. Das Urteil sei vom Kassationshof aufgehoben worden und (nach Abschaffung der DGM) an ein erstinstanzliches Gericht für schwere Strafsachen überwiesen worden. Momentan liege gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Der Beschwerdeführer habe in den Asylanhörungen sowohl die Zu- gehörigkeit zur Dev-Sol als auch die Beteiligung an den ihm von der türkischen Justiz vorgeworfenen Gewaltverbrechen kategorisch ab- gestritten. [Ausführungen zu einer Publikation der Dev-Sol über den Beschwerdeführer] (vgl. B22). Die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs, wonach er bis zu den 90er Jahren am Rande über Freunde Kontakt zur Dev-Sol gehabt, sich mangels Überzeugung aber abgewendet habe und die Partei deshalb den Artikel verfasst habe, weil sie von ihm enttäuscht gewesen sei, mache keinen Sinn und könne auch nicht plausibel machen, weshalb die Dev-Sol den Beschwerdeführer ausschliessen sollte, wenn er nie Mitglied gewesen wäre. Weiter sei aus seinen Angaben zum Lebenslauf zu entnehmen, dass er in der fraglichen Zeit, in welcher er der Dev-Sol angehört haben müsste, keinen geregelten Tagesablauf gehabt habe, und dass er – obschon er wegen seiner Aktivitäten für die Dev-Genç noch im Frühjahr/Sommer 1988 vier- bis fünfmal festgenommen worden sei – anschliessend keinen Kontakt mehr zu den Sicherheitskräften gehabt habe. Er müsse also untergetaucht sein, was zu einer Mitgliedschaft in einer Organisation wie der Dev-Sol passe. Schliesslich sei den Akten der Ehefrau zu entnehmen, dass diese Dev-Sol-Mitglied gewesen sei, da sie dies anlässlich den ersten beiden Anhörungen so zu Protokoll gegeben habe. Da sie zum fraglichen Zeitpunkt bereits mit dem Be- schwerdeführer in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, sei es auch aus diesem Grund naheliegend, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied der Dev-Sol gewesen sei. Deshalb sei von seiner Mitgliedschaft auszugehen, auch wenn er das Gegenteil behauptet Se ite 7
E- 52 52 /2 0 0 6 habe. Es sei deshalb zu beurteilen, ob diese Mitgliedschaft zur Anwendung von Art. 53 AsylG führe. Die Dev-Sol habe zur fraglichen Zeit bekannt- lich zahlreiche Gewaltdelikte begangen und sich teilweise auch öffentlich dazu bekannt. Aufgrund der von ihr verwendeten Methoden sowie ihrer Strukturen und Zielsetzung müsse die Dev-Sol als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bezeichnet werden. Bereits die blosse Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation stelle – ungeachtet des individuellen Tatbeitrages – eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Bezüglich der Beurteilung des individuellen Tatbeitrages des Beschwerdeführers sei darüber hinaus festzustellen, dass er alles, was in den Bereich der Dev-Sol-Mitgliedschaft wie der ihm zur Last gelegten Taten gehöre, abstreite. Angesichts des kategorischen Abstreitens einer Zugehörigkeit zur Dev-Sol – was nicht glaubhaft werde – müsse davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen, an keinem der Delikte beteiligt gewesen zu sein, ebenfalls unzuverlässig seien und eher auf übergeordneten Geheimhaltungsinteressen beruhten als den Tatsachen entsprächen, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Anhand der Aktenlage lasse sich kaum beantworten, ob der Beschwerdeführer an den 21 einzelnen, ihm zur Last gelegten Delikten beteiligt gewesen sei oder nicht. Es rechtfertige sich daher, über die Anwendung von Art. 53 AsylG bereits jetzt zu befinden, obwohl im türkischen Gerichtsverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, zumal es fraglich erscheine, ob die türkische Justiz angesichts der langen Verfahrensdauer in der Lage sein werde, am Ende alle Straftaten mit plausiblen Begründungen einer bestimmten Täterschaft zuzuordnen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Das erstinstanzliche Gerichtsurteil weise keine individuellen Erwägungen zu den einzelnen Straftaten und Beweismitteln auf, sondern komme pauschal zum Schluss, dass diese im Namen der Dev-Sol vom Beschwerdeführer und den Mittätern begangen worden seien. Diese Argumentation könne deshalb für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrages nicht übernommen werden. Ausserdem habe der Kassationshof das Urteil in der Zwischenzeit aufgehoben und den Fall an ein anderes erstinstanzliches Gericht zurückgewiesen, wo er noch hängig sei. Se ite 8
E- 52 52 /2 0 0 6 Der Beschwerdeführer habe zu seiner Verteidigung im türkischen Gerichtsverfahren und auch im schweizerischen Asylverfahren darauf hingewiesen, dass im Gerichtsverfahren unter Folter erzwungene Aussagen verwendet worden seien, was plausibel erscheine. In der Tat habe er gemäss dem Gerichtsurteil bei den Polizeiverhören Delikte zugegeben, bei den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und Richter jedoch widerrufen. Dennoch könne dieses Element weder als Argument für noch gegen eine Beteiligung an den Straftaten angesehen werden, da es bei politischen Häftlingen üblich sei, dass sie Aussagen, die sie im Polizeiverhör unter Zwang oder Folter gemacht hätten, auf höherer Verfahrensstufe abstreiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten. Auf der anderen Seite sei erfahrungsgemäss und in Kenntnis zahlreicher anderer Fälle aus der türkischen Gerichtspraxis schwer vorstellbar, dass das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem DGM B._______ und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers rund zwölfeinhalb Jahre gedauert hätten, wenn seine Parteimitgliedschaft von den Sicherheitskräften frei erfunden gewesen wäre und den Beschwerdeführer gar keine substantiellen Tatbeweise belastet hätten, wie er es darstelle. Auf die Frage, weshalb die türkische Polizei ausgerechnet ihn mit den 21 Delikten in Verbindung gebracht habe, habe er bei der ergänzenden Bundesanhörung geantwortet, er habe aufgrund seiner politischen Anschauungen den Vorstellungen der Polizei eines Täters entsprochen. Dies vermöge jedoch nicht genügend zu überzeugen und vor allem den Umstand nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer gleich für so viele und so schwere Delikte verantwortlich gemacht worden wäre, wenn er ganz unschuldig gewesen wäre. Wenn die türkische Justiz es nur deshalb auf ihn abgesehen gehabt hätte, weil er der Studentenbewegung angehört und Proteste organisiert habe, wäre er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch nur wegen derartiger Delikte angeklagt worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei es trotz der teilweise unprofessionellen und einseitigen polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen Arbeitsweise der Gerichte unwahrscheinlich, dass eine Person zehn Jahre in Untersuchungshaft behalten und (...) 2002 von einem Gericht in B._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre. Se ite 9
E- 52 52 /2 0 0 6 Als Beweisanforderung für die Anwendung von Art. 53 AsylG bei Straftaten, welche im Ausland erfolgt seien, genüge gemäss ständiger Praxis der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Straftat im Sinne der Bestimmung schuldig gemacht habe. Aufgrund der oben stehenden Überlegungen zum individuellen Tatbeitrag sei daher dieser Verdacht hinlänglich begründet. Der Beschwerdeführer habe demnach, indem er von 1988 bis 1992 Mitglied einer gewalttätigen kriminellen Organisation und an entsprechenden Straftaten beteiligt gewesen sei, verwerfliche Handlungen begangen, weshalb er in Anwendung von Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der Dev-Sol und die Beteiligung an den von dieser Organisation verübten Verbrechen im Asylverfahren konstant abstreite, deute darauf hin, dass er offenbar noch weit davon entfernt sei, sich anhand einer differenzierten Betrachtung seiner früheren Taten und der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren von seiner politischen Vergangenheit zu distanzieren. Überlegungen hinsichtlich einer Resozialisierung nach Strafverbüssung, welche bei der Anwendung von Art. 53 AsylG stets auch angestellt werden müssten, erübrigten sich deshalb vorliegend. Folglich sei die Anwendung von Art. 53 AsylG auch verhältnismässig. 4.2Mit der Beschwerdeeingabe vom 24. August 2006 führt der Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerdeführenden (gemeint sind damit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D.) beide in den achtziger Jahren in B. ihr politisches Engagement für die Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei begonnen hätten. Dies hätten sie vorerst in den Studentenvereinen, später bei der TAYAD, respektive der Dev-Genç getan. 1988 seien sie der Dev-Sol beigetreten, wobei sie sich nie an bewaffneten Aktionen beteiligt hätten, sondern in der (Berufsgruppe) tätig gewesen seien. Nach ihrer Festnahme 1992 sei es für beide nicht mehr möglich ge- wesen sich für die Dev-Sol aktiv zu beteiligen. 1994 sei schliesslich der Ausschluss des Beschwerdeführers, bzw. der Austritt seiner Ehefrau erfolgt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass Se it e 10
E- 52 52 /2 0 0 6 der Beschwerdeführer, welcher seine Dev-Sol-Vergangenheit anläss- lich seiner drei Befragungen konsequent abgestritten habe, sich dies- bezüglich einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist habe zu einem Eingeständnis durchringen können. Es gebe objektive Hinweise dafür, dass er im Jahre 1994 aus der Dev-Sol ausgetreten sei, was auch ein Indiz dafür sei, dass er sich ideologisch von dieser Organisation distanziert habe. Weiter habe er anlässlich der Befragungen trotz Ab- streitens der Mitgliedschaft glaubwürdig dargelegt, dass er mit den Praktiken der Dev-Sol nicht einverstanden sei. Zudem gelte es auch zu berücksichtigen, dass die durch 13 Jahre Haft und Folter verursachte Traumatisierung ihre Spuren hinterlassen habe, möglicherweise auch im Aussageverhalten gegenüber Behörden. Abstreiten sei ein jahrelanger Schutzmechanismus und eine Überlebensstrategie des Beschwerdeführers gewesen. Es sei auch das Einzige, was der Beschwerdeführer den teilweise unhaltbaren, jedoch schwer zu widerlegenden Vorwürfen der türkischen Sicherheitsbehörden entgegenzusetzen gehabt habe. Weiter wurde angeführt, dass dem Asylausschluss nach Art. 53 AsylG weder ein pönalisierender noch ein moralischer Charakter beizumessen sei; dieser diene vielmehr dem Schutz des Aufnahmestaates Schweiz und seiner Bevölkerung und solle ein Abwehrinteresse gegenüber Personen ausdrücken, welche angesichts ihrer früheren Delinquenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen könnten. Das Abwehrinteresse verringere sich mit zunehmendem Ablauf der Zeit seit dem früheren Delikt, falls das Verhalten der Person nicht auf eine anhaltende Gefahr schliessen lasse (Anwendung des abstrakten Verjährungsbegriffs gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40 S. 354). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befänden sich in der paradoxen Situation, dass sie im Fluchtland mit denselben Vorwürfen konfrontiert würden, die am Ursprung ihrer Verfolgung und Leiden gestanden hätten. Die Behörden hier verurteilten sie ebenso wie die türkischen. Nach Misshandlungen in Untersuchungshaft, nach Verbüssung jahrelanger Haftstrafen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen und nach fragwürdigem Gerichtsverfahren dürfe dies nur in Fällen geschehen, in denen eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG in Beachtung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt Se it e 11
E- 52 52 /2 0 0 6 werden könne. Der Beschwerdeführer und seien Frau stünden dazu, dass sie sich bei der Dev-Sol beteiligt hätten, betonten aber, dass sie nicht einer bewaffneten, sondern einer (Berufsgruppe) angehört hätten. Der Beschwerdeführer sei vor zwölf Jahren aus der Organisation ausgetreten. Die Beschwerdeführer und seine Frau seien für die ihnen zur Last gelegten Straftaten bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer fast 13 Jahre Gefängnisstrafe und Folter erdulden müssen, weshalb sich grundsätzlich die Frage stelle, ob die Annahme der Asylunwürdigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sei. Das Abwehrinteresse der Schweiz dürfe in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit seit den angeblich begangenen Straftaten sowie der Abkehr von und dem Austritt aus der Dev-Sol nur noch gering sein. Dem Beschwerdeführer dürfe nicht unreflektiert der Vorwurf gemacht werden, sein Abstreiten deute daraufhin, dass er noch nicht vollständig mit seiner Vergangenheit abgeschlossen habe. Wie auch die Vorinstanz festgestellt habe, habe sich die Dev-Sol gegen den Beschwerdeführer gewandt, (Ausführungen zur Publikation der Dev- Sol). Nachdem er vom türkischen Staat wegen seiner Dev-Sol- Mitgliedschaft massiv sanktioniert worden sei, sollte er sodann nun dankbar dafür sein, dass ihn diese menschenverachtende Organisation nicht auf ihre Todesliste gesetzt, sondern lediglich ausgeschlossen habe. Die Gefahr erneuter Straftaten des Beschwerdeführers im Namen der oder in ideologischer Anlehnung an die Dev-Sol dürfte gering sein. 4.3In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Weiter werde die Beteiligung an Gewaltverbrechen für die Dev-Sol auch auf Beschwerdeebene bestritten und geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lediglich einer (Berufsgruppe) und nicht einer bewaffneten Gruppe der Dev-Sol angehört hätten. Beweise für die Existenz einer solchen (Berufsgruppe) würden aber keine vorgelegt, weshalb die Frage offen bleibe, was denn die Aktivitäten für eine solche Gruppe hätten gewesen sein können. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Dev-Sol den bewaffneten Kampf Se it e 12
E- 52 52 /2 0 0 6 gegen den türkischen Staat als ihre zentrale Aufgabe angesehen habe und ihre Mitglieder dieser Ideologie verpflichtet gewesen seien und sich an den gestellten Aufgaben beteiligt hätten. Bezüglich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Eingeständnisses der Mitgliedschaft für die Dev-Sol sei anzuführen, dass gerade diese zeitliche Koinzidenz nahelege, dass dem Eingeständnis eher grössere Hoffnungen auf bessere Chancen im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegen haben dürften als der Wille, sich von der Vergangenheit zu distanzieren. Das an sich richtige Hauptargument, wonach der Asylausschluss weder pönalisierenden noch moralischen Charakter habe, sondern dem Abwehrinteresse des Aufnahmestaates diene, sodass sich mit zunehmender Zeit das Abwehrinteresse verringere, dürfe dabei nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Vorliegend müsse aufgrund der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Frau zahlreiche und schwere Gewaltdelikte mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit begangen hätten. Dabei sei es nicht der Fehler der Asylbehörden, wenn sich im Asylverfahren Art und Anzahl der Delikte sowie die Tatbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Frau (und damit auch die Anwendung des abstrakten strafrechtlichen Verjährungsbegriffs, auf welchen sich das zitierte EMARK-Urteil beziehe), nicht genauer feststellen liessen, weil der Beschwerdeführer und seine Frau es unterlassen hätten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen, und stattdessen alles so abgestritten hätten, dass ein glaubwürdiger Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht ermittelt werden könne. Es gebe auch aufgrund der geringen Mitwirkungsbereitschaft keinen Anlass, die Verhältnismässigkeit der Anwendung der Ausschlussklausel in Frage zu stellen. 4.4Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Rechtsvertreter replikweise im Wesentlichen aus, dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Behörden nicht von einer sorgfältigen Vorgehensweise bei den Befragungen entbinde. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten sich in der erwähnten (Berufsgruppe) der Dev-Sol gewerkschaftlich und umweltpolitisch engagiert. Bezüglich der Existenz dieser Gruppe verwies der Se it e 13
E- 52 52 /2 0 0 6 Beschwerdeführer auf (Buchtitel und Zitate aus dem Buch zur Berufsgruppe). Weiter führte der Rechtsvertreter aus, dass Anzahl, Art und Tatbeitrag der angeblich begangenen Delikte anlässlich der direkten Bundesbefragung festgestellt worden seien. 5. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge- währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, E-3397/2006 vom 14. August 2009) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "ver- werflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver- brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar- stellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 StGB entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die ver- werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländer- recht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52). Se it e 14
E- 52 52 /2 0 0 6 Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Ver- jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11. März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff. 11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.). 6. 6.1Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver- brecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260 ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260 ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen). 6.2Würde man also die Dev-Sol als terroristische und damit als krimi- nelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit ange- sichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53 AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag bewertet werden müsste. Se it e 15
E- 52 52 /2 0 0 6 6.2.1Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerde- führer Mitglied der Dev-Sol war. Da der Beschwerdeführer dies auf Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten hat, erübrigen sich Aus- führungen bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aus- sagen. Es ist demnach für die folgenden Erwägungen ohne weiteres von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Dev-Sol von 1988 bis 1994 auszugehen. 6.2.2Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht- sprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der PKK einzig als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz greifen würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei Hinsicht Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK ist für einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.). Ebenso hat die Beantwortung der Frage, ob die Dev-Sol als terroristische Organisation zu gelten hat, für den die Mitgliedschaft resp. die vorgeworfene Handlung betreffenden Zeitraum zu erfolgen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 64). Vorliegend geht es demnach um Aktivitäten der Dev-Sol von 1988 bis 1994 (dem Zeitpunkt des Austrittes des Be- schwerdeführers aus der Dev-Sol) in B._______. 6.2.3Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Dev-Sol 1978 durch Abspaltung von der Dev-Yol (Devrimci-Yol; Revolutionärer Weg) gegründet: Im Gegensatz zur Dev-Yol war für die Dev-Sol der bewaffnete Kampf die Hauptstrategie zur Zielerreichung und nicht nur zur Selbstverteidigung (wie in den Widerstandskomitees Se it e 16
E- 52 52 /2 0 0 6 der Dev-Yol gegen die ultranationalistischen Grauen Wölfe). Ziel war der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunistischen Systems sowjet-marxistischer Prägung. Noch im Jahr 1978 wurde die Untergruppierung FTKSME (Fasist Teröre Karsi Silahli Mücadele Ekipleri; Bewaffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror) und 1979 die SDB (Silahli Devrimci Birliker; Bewaffnete Revolutions- kommandos) für den bewaffneten Kampf gebildet. Die SDB sollte Attentate vorbereiten und durchführen. Um ihre Ideologie dem Volk nahezubringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte die Dev-Sol auch legale Aktivitäten durch. Sie arbeitete in demokratischen Massenorganisationen sowie Studenten- und Jugendvereinen mit, führte Seminare durch, gab Zeitschriften und Bücher heraus, verteilte Broschüren und Flugblätter. Geheim gehalten wurden das System der Organisierung, die Organisationsstruktur und die echten Namen der Mitglieder und Aktivisten. Viele Anführer der Dev-Sol, darunter Dursun Karatas, wurden nach dem Putsch von 1980 verhaftet und vor Gericht gestellt. Bis 1986/1987 sind kaum neue Aktivitäten bekannt; danach wurde begonnen, sich legal über Tätigkeiten in Vereinigungen und Studentenvereinen sowie die Publikation von Zeitschriften zu re- organisieren. Eine neue Wende bekamen die Aktivitäten durch die Flucht von Dursun Karatas aus dem Gefängnis ins Ausland 1989. Ab 1990 wurde der Ausbildung von Milizen viel Wichtigkeit eingeräumt. Diese hatten die Aufgabe, illegale ad-hoc Demonstrationen zu organisieren, Flugblätter zu verteilen, Plakate zu kleben usw.; an militärischen Aktionen beteiligten sie sich in der Regel nicht. Das Hauptziel der Dev-Sol war es, militärische Zellen aus Milizen zu bilden, um später eine Guerillaarmee und zuletzt eine Volksarmee zu gründen. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sich die Dev-Sol 1992 in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine Gruppe um das Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Karatas, dem es, wie oben erwähnt, 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war, aus dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu fliehen, scharf. Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und Veruntreuung von Organisationsvermögen vorgeworfen. In ideologischer Hinsicht hielten beide Fraktionen die Ziele und Mittel der Dev-Sol bei. Die mitgliederschwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische Volksbefreiungspartei) entstand nach der Abspaltung 1992 aus dem Yagan-Flügel. Die THKP-C / Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische Unterschiede zum Karatas-Flügel auf, beansprucht aber ebenfalls die legitime Nachfolge der Dev-Sol. Es entstand ein erbitterter Machtkampf zwischen den zwei Flügeln; es ist die Rede von mehreren Se it e 17
E- 52 52 /2 0 0 6 versuchten und vollendeten Tötungsdelikten in der Türkei und Europa. So wurde Yagan im März 1993 von türkischen Sicherheitskräften erschossen, wobei vermutet wird, dass der Karatas-Flügel dahinter steckt. Am 30. März 1994 entstand aus dem Karatas-Flügel der Dev- Sol die DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren Generalsekretär. In der Türkei teilte sich die DHKP-C in einen politischen und in einen mili- tärischen Arm. In seinem Bericht vom 11. April 2006 an das Bundesamt für Justiz (BJ) weist der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (DAP) darauf hin, dass die DHKP-C aus einer Spaltung der Organisation Dev-Sol hervorgegangen sei. Ziel der DHKP-C sei es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die geltende Staatsordnung zu beseitigen. Als Beispiele von Gewalt er- zeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen Gruppen nennt der DAP Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Ge- fängnissen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von An- schlägen betroffen worden seien hauptsächlich Repräsentanten von Staat, Armee, Polizei, Justiz und Politik (zitiert in BGE 133 IV 58, S. 61). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicher- heitskräfte sowie gegen „Zeichen des Imperialismus“ richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Die DHKP-C steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 23. Dezember 2009 des Rats der Europäischen Union (http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=1878&lang=de zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2010). 6.2.4Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 133 IV 58 im Zusammenhang mit auslieferungsrechtlichen Fragestellungen ausführlich damit auseinandergesetzt, ob die DHKP-C, für den interessierenden Zeitraum von 1994/1995, als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB zu gelten habe (vgl. BGE 133 IV 58, E. 5.3 S. 70 ff.); in Rechnung stellte das Bundesgericht dabei auch die in Teilen der Türkei in den 1990er Jahren herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen (BGE, a.a.O., E. 4 S. 61 ff. und 5 S. 63 f.). Das Bundesgericht gelangte dabei zum Schluss, es fehle an Tatsachengrundlagen, um die DHKP-C für den interessierenden Se it e 18
E- 52 52 /2 0 0 6 Zeitraum als terroristische Organisation einzustufen (BGE, a.a.O., E. 5.3.3 S. 73 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bis anhin die Frage, ob die Dev-Sol oder die DHKP-C als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260 ter StGB gelten müssen, in verschiedenen Urteilen zwar angesprochen, bisher aber nicht ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3636/2006 vom 9. April 2008 und D-3474/2006 vom 7. März 2008) beziehungsweise ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteile D-5328/2006 vom 2. September 2009, D-3444/2006 vom 3. Juli 2009, D-3537/2006 vom 11. Juni 2008). 6.2.5Auch vorliegend kann die Frage offenbleiben. Wie nachfolgend dargelegt, müsste jedenfalls ein Asylausschluss des Beschwerdeführers allein gestützt auf seine damalige Zugehörigkeit zur Dev-Sol heute nicht mehr als verhältnismässig eingeschätzt werden. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das konstante Abstreiten der Mitgliedschaft bei der Dev-Sol und der Beteiligung an den von dieser Organisation verübten Verbrechen im Asylverfahren daraufhin deute, dass der Beschwerdeführer offenbar noch weit entfernt davon sei, sich anhand einer differenzierten Betrachtungsweise seiner früheren Taten und der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren von seiner politischen Vergangenheit und seiner gewaltbereiten Organisation zu distanzieren. Deshalb erübrigten sich Überlegungen hinsichtlich einer Resozialisierung nach Strafverbüssung. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt und auch von der Vor- instanz festgestellt, gibt es objektive Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer 1994 aus der Dev-Sol ausgetreten ist respektive aus- geschlossen wurde. Auch ist die Tatsache, dass die Dev-Sol (Ausführungen zur Publikation der Dev-Sol) sicherlich ein Grund, dass der Beschwerdeführer sich mit dieser Organisation nicht mehr identifizieren kann. Dem konsequenten Abstreiten der Mitgliedschaft während des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Eingeständnis auf Beschwerdeebene gegenüberzusetzen: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss ein Eingeständnis zu diesem Zeitpunkt nicht bloss aus reinem Zweck der Besserstellung erfolgt sein, sondern kann, Se it e 19
E- 52 52 /2 0 0 6 zumindest teilweise, auch damit erklärt werden, dass ein durch jahrelange staatliche Misshandlung mit Sicherheit schwer traumatisierter Mensch Behörden allgemein nicht traut. Zudem dürfte in Kreisen des Beschwerdeführers bekannt sein, dass eine Mitgliedschaft bei einer linksterroristischen Organisation unter Umständen zur Verweigerung des Asyls in der Schweiz führen kann. Dass diese Vorstellung den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige Auslieferungsgesuche des türkischen Staates (welche gerade in der Zeit um 2006 mehrfach vorkamen) zum Abstreiten seiner Mitgliedschaft geführt hat, ist zwar keineswegs zu entschuldigen, aber zumindest ansatzweise erklärbar. Zu Beginn seiner Mitgliedschaft war er ein Jugendlicher von 19 Jahren, welcher in einer Zeit lebte, in der der türkische Staat massivst gegen Zivilisten vorging. Seine Mitgliedschaft lag zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz bereits zwölf Jahre, zum Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsfindung liegt sie 16 Jahre zurück. Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB beträgt die Verjährungsfrist für eine Tat nach Art. 260 ter StGB 15 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde 1992 verhaftet, blieb während über zwölf Jahren ohne Verurteilung inhaftiert, wurde schwerst gefoltert und bis heute nicht rechtskräftig verurteilt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Anwendung von Art. 53 zwar nicht bloss präventiver Natur, sondern beinhaltet durchaus auch einen moralischen Aspekt (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.d S. 82 f.). Sie muss jedoch im Hinblick auf das begangene Delikt, gemessen an der vergangenen Zeit und an den Umständen verhältnismässig sein. Von einer Verhältnismässigkeit kann demnach – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bereits aufgrund der vergangenen Zeit und der vom Beschwerdeführer getragenen Leiden heute keine Rede mehr sein. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Dev-Sol ist demnach unverhältnismässig. 6.3Es bleibt zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz anführt – der Beschwerdeführer weitere verwerfliche Handlungen begangen hat, welche zur Anwendung von Art. 53 AsylG führen könnten. Die Vorinstanz begründet den Asylausschluss nämlich weiter damit, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Be- schwerdeführer mit konkreten Tatbeiträgen an Straftaten einer gewalttätigen kriminellen Organisation beteiligt habe. Obwohl der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die fraglichen Delikte unter Folter zugegeben, plausibel sei, könne dies nicht als Argument gegen Se it e 20
E- 52 52 /2 0 0 6 eine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Straftaten erscheinen, da es bei politischen Untersuchungshäftlingen üblich sei, dass diese ihre Aussagen, welche sie im Polizeiverhör unter Folter gemacht hätten, auf höherer Stufe abstreiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten. Diese Argumentation der Vorinstanz ist unhaltbar: Der Beschwerdeführer wurde auf dem Posten der Sicherheitspolizei in F._______ während circa 15 Tagen massivst mit Stromstössen, ver- schiedensten Aufhängungen, Todesdrohungen und Schlägen gefoltert (B8, S. 12 und 14 ff.). Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren aus- geht, dazu kommt, auszuführen, dass es bei politischen Unter- suchungshäftlingen üblich sei, dass diese ihre Aussagen, welche sie im Polizeiverhör unter Folter gemacht hätten, auf höherer Stufe ab- streiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten, bleibt nicht nachvollziehbar. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Haft und damit anlässlich seines Verfahrens gefoltert wurde, reicht aus, um das Urteil des DGM B._______ für die schweizerischen Asyl- behörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Überein- kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK, SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schwei- zerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweise in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde. Es kann demnach nicht angehen, dass die schweizerischen Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichtsverfahren zur Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstanden sind. Davon, dass es, "trotz der teilweise unprofessionellen und einseitigen polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen Arbeitsweise der Gerichte unwahrscheinlich [sei], dass eine Person zehn Jahre in Untersuchungshaft behalten und Ende 2002 von einem Gericht in B._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie Se it e 21
E- 52 52 /2 0 0 6 komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre", wie die Vorinstanz behauptet, kann auch keine Rede sein. Die "nicht immer optimale Arbeitsweise der Gerichte" wurde im Falle des Beschwerdeführers mit Urteil des EGMR als Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt (Ausführungen zum Urteil des EGMR). Der Arbeitsweise der türkischen Gerichte mangelte es vielmehr – jedenfalls in der hier interessierenden Periode – an Rechtsstaatlichkeit (vgl. Denise Graf, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S. 6; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2005, S. 4 f.; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2006, S. 4; Helmut Oeberdiek, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007, S. 6 f.). Einen begründeten Verdacht vermag diese Argumentation des BFM jedenfalls nicht darzustellen. Nach dem Gesagten würde die Begründung einer Asylunwürdigkeit aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das DGM am (...) 2002 der Rechtsstaatlichkeit des schweizerischen Asylverfahrens zuwiderlaufen und kommt deshalb nicht in Betracht. Gleiches muss für die Annahme eines begründeten Verdachts aufgrund des türkischen Gerichtsverfahrens und der Verurteilung gelten, weshalb auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist. 6.4Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob es sonstige Hinweise gibt, welche einen Verdacht, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen, begründen würden. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass angesichts des kategorischen Abstreitens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Dev-Sol sowie seiner Beteiligung an Straftaten anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, und der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Mitgliedschaft, davon ausgegangen werden könne, dass seine Aussage, er sei an keinem der 21 ihm vorgeworfenen Delikte beteiligt gewesen, ebenfalls unzuverlässig sei. Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden, da wie oben ausgeführt sämtliche Aussagen des Gerichtsverfahrens in der Türkei nicht verwertet werden können. Dennoch ist anzuführen, dass es Hinweise darauf gibt, dass der Se it e 22
E- 52 52 /2 0 0 6 Beschwerdeführer an gewalttätigen Aktionen der Dev-Sol im Rahmen der SDB beteiligt gewesen war oder zumindest davon wusste: (Ausführungen zur Publikation der Dev-Sol über den Beschwerdeführer) (B22/10). Gemäss den Ausführungen unter E. 6.2.3. waren die SDB die bewaffneten Revolutionskommandos. Dieser Verdacht ist aber – da vollkommen unkonkret – für die Herleitung eines begründeten Verdachts hinsichtlich verwerflicher Handlungen ungeeignet. Weitere Hinweise auf verwerfliche Handlungen sind aus den Akten keine ersichtlich. 7. 7.1Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass ein Asylausschluss des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Dev-Sol zum heutigen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides unverhältnismässig wäre, und dass nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht darauf bestehen, dass er aufgrund individueller Handlungen asylunwürdig ist. 7.2Auch eine Gefährdung der äusseren und/oder inneren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer ist aus den Akten nicht er- sichtlich. Im Übrigen wird die Dev-Sol in den jüngeren Berichten des Bundesamtes für Polizei auch nicht mehr erwähnt (vgl. EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol: Bericht Innere Sicherheit der Schweiz 2008, Mai 2009, Seite 48 f.) 7.3Nach dem Gesagten ergibt, sich, dass die Voraussetzungen für ei- nen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerde- führer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos ge- worden. 8.2Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be- schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par- Se it e 23
E- 52 52 /2 0 0 6 teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die heute zuständige Rechtsvertreterin (...) weist in der Kostennote vom 29. Juli 2010 – anteilsmässig aufgeteilt auf die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau –einen Gesamtaufwand von 7 Stunden à Fr. 230.- aus. Dies erscheint als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Par- teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1782.35 (in- klusive einer Auslagenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 24
E- 52 52 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2 – 7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführern eine Partei- entschädigung von Fr. 1782.35 (inkl. MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Christa LuterbacherContessina Theis Versand: Se it e 25