Abt ei l un g V E-52 5 1 /2 00 6 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A., geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic (zuvor: Rechtsanwalt Matthias Münger), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 / N. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

E- 52 51 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei türkischer Ethnie, verliess ihre Heimat am 20. Dezember 2003 und gelangte am 28. Dezember 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (ES) Basel ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 7. Januar 2004 in der ES Basel summarisch befragt und am 27. Mai 2004 sowie am 12. Juli 2004 im Kanton B., dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu ihren Asylgründen angehört. B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am 18. April 2005 in die Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch (N; E- 5252/2006). Am 27. April 2006 führte das BFM mit der Beschwerde- führerin eine ergänzende Anhörung durch. C. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie habe während ihres Studiums an der (...) Universität in C._______ 1986 begonnen, sich politisch zu betätigen, und habe für die Studentenvereine organisatorische, demokratische Sachen erledigt, sowie Proteste, Gespräche und Feste organisiert. 1988 sei sie Mitglied der Devrimci Sol (Dev-Sol; Revolutionäre Linke) geworden und habe sich im Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen (TAYAD; Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) und in der (Berufsgruppe) betätigt. Ihre Freunde, welche sie an der Universität kennengelernt habe, hätten bei der linken Studentenbewegung, der Föderation der Revolutionären Jugend der Türkei (Dev-Genç; Türkiye Devrimci Gençlik Federasyonu) mitgemacht. So auch ihr späterer Ehemann D., welcher bei der Dev-Genç in der Führung gewesen und 1991 per Exekutionsbefehl von der Polizei gesucht worden sei. Am (...) 1992 sei sie, zusammen mit D., auf dem Nachhauseweg vom Joggen festgenommen worden. Während 15 Tagen sei sie massiv gefoltert worden. Danach habe sie, ohne es lesen zu können, ein Protokoll unterschreiben müssen. Sie sei ins Zuchthaus E._______ gebracht worden. In diesen Jahren habe sich die Dev-Sol in zwei Lager gespalten; da sie sich mit keiner der ideologischen Ausrichtungen habe identifizieren können, und aufgrund der Art, wie die Dev-Sol sich den Gefangenen Se ite 2

E- 52 51 /2 0 0 6 gegenüber verhalten habe, habe sie 1994 den Austritt aus der Dev-Sol verlangt. Nach einer einmonatigen, intensiven Befragung durch die Dev-Sol im Gefängnis sei ihr der Austritt erlaubt worden. Nach dem Austritt aus der Dev-Sol habe sie die Verlegung ins F.- [Gefängnis] verlangt, da es dort keine Dev-Sol Mitglieder gegeben habe. Sie habe einen eigenen Anwalt (im Gegensatz zu demjenigen der Dev-Sol, welcher bis anhin für sie zuständig gewesen sei) engagiert, der sie in ihrem Gerichtsverfahren vertreten habe. Am 11. August 1995 habe sie D. im Gefängnis geheiratet. Von 1994 bis 1996 habe sie insgesamt sieben Monate an Hungerstreiks teilgenommen, um bessere Rechte zu erreichen. Nachdem im Jahre 2000 nach einem Erdbeben viele Gefangene transferiert worden seien, sei das Leben im F.[Gefängnis] für politische Gefangene, welche keiner Organisation angehört hätten, sehr schwierig geworden. Sie habe deshalb erneut eine Verlegung beantragt und sei dann ins G.[Gefängnis] verlegt worden. Am (...) 2002 sei sie zum Tode, umgewandelt in lebenslange Haft, verurteilt worden und gleichentags wegen Haftverschonung aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Diagnose) freigelassen worden. Ihr Ehemann, D._______, sei ebenfalls zur Todesstrafe, welche in lebenslange Haft umgewandelt worden sei, verurteilt, aber nicht freigelassen worden. Ihr Anwalt habe das Urteil an das Kassationsgericht weitergezogen und auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Nach ihrer Freilassung sei sie im Oktober 2003 von drei Polizisten angesprochen und aufgefordert worden, der Dev- Sol respektive ihrer Nachfolgeorganisation wieder beizutreten und dabei der Polizei als Spitzel zu dienen. Nachdem sie diese Situation mit ihrem Mann, welcher immer noch inhaftiert gewesen sei, besprochen habe, seien sie zum Schluss gekommen, dass sie aus der Heimat fliehen müsse, da ihr Leben in Gefahr sei. Zur Stützung ihrer Vorbingen reichte die Beschwerdeführerin ihren Nüfus Nr. (...), ihr Universitätsdiplom sowie zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten, unter anderem:

  • Kopien von drei Zeitungsberichten vom (...) 1992, in welchen über die Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Mannes berichtet wird
  • eine Kopie des Hafturteils des 1. Staatssicherheitsgerichts C._______ (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) vom (...) 1992
  • Kopien dreier Anklageschriften ans DGM 1 C._______ vom (...) 1992, vom (...) 1992 und vom (...) 1995 Se ite 3

E- 52 51 /2 0 0 6

  • eine Kopie der Verteidigungsschrift des Anwaltes H._______ vom (...) 1999
  • eine Kopie des Rapports der Gerichtsmedizin vom (...) 1992
  • eine Kopie von Auszügen aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) 2002 samt Übersetzung
  • Kopien der Beschwerde an den EGMR (unter dem Namen A._______) vom (...) 2004 und weitere Unterlagen aus jenem Verfahren
  • ein Schreiben des Anwaltes H._______ vom (...) 2004
  • eine Kopie des Urteils des DGM 1 vom (...) 2002 mit auszugsweiser Übersetzung
  • ein Brief des Anwaltes H._______ vom (...) 2004 betreffend das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) 2002
  • eine Kopie der Beschwerde vom (...) 2003 gegen das Urteil vom (...) 2002
  • eine Kopie des Gesuchs um Haftverschonung vom 9. April 2003 samt ärztlichem Attest, mit welchem bei der Beschwerdeführerin (Diagnose) diagnostiziert wurde. D. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 24. Juli 2006 ab und ordnete die Wegweisung an, sprach ihr jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu, schob den Vollzug der Weg- weisung wegen Unzulässigkeit auf und nahm sie als Flüchtling vor- läufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerde- führerin verwerfliche Handlungen begangen habe, indem sie Mitglied in einer gewalttätigen kriminellen Organisation gewesen sei und an entsprechenden Straftaten teilgenommen habe, weshalb sie nach Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Asyl auszuschliessen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters am 24. August 2006 Beschwerde. Sie focht den Aus- schluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 – 7 der Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Se ite 4

E- 52 51 /2 0 0 6 F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin der damaligen Schweizerischen Asylrekurs- kommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 26. September 2006 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replikweise zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird, soweit ent- scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin (Kind). Mit Verfügung vom (...) anerkannte das BFM das Kind als Flüchtling und ordnete seine vorläufige Aufnahme an. J. (Ausführungen zum Beschwerdeverfahren vor dem EGMR); der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die Türkei fest. K. Betreffend das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil des Bundesver- waltungsgerichts. L. Am 29. Juli 2010 wurde eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht. Se ite 5

E- 52 51 /2 0 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be- reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be- urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 beantragt wird, ist vorliegend einzig der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Se ite 6

E- 52 51 /2 0 0 6 4. 4.1Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ih- rer angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2006 aus, dass für die An- wendung von Art. 53 AsylG aufgrund im Ausland begangener Straf- taten, gemäss ihrer Praxis, das Vorliegen eines begründeten Ver- dachts, die Beschwerdeführerin habe im Ausland strafbare Hand- lungen im Sinne dieser Bestimmung begangen, genüge. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden würden Straftaten als verwerfliche Handlungen gelten, welche unter den Begriff des Verbrechens gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0, in der damals geltenden Fassung) fallen würden. Die türkischen Staatssicherheitsbehörden hätten 1992 Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben, weil sie verdächtigt worden sei, zwischen 1989 und 1992 an insgesamt fünf Gewaltverbrechen (Polizistenmorde, Sprengstoffanschläge, Raubüberfall, Entführung eines Organisationsmitgliedes) im Namen der Dev-Sol beteiligt ge- wesen zu sein. Das DGM C._______ habe sie am (...) 2002 gestützt auf Art. 146 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK;Türk Ceza Kanunu) deswegen zur Todesstrafe, die in lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei, verurteilt. Der von ihrem türkischen Rechtsanwalt erhobene Rekurs gegen dieses Urteil bleibe noch solange hängig, bis das zwischenzeitlich für die Beurteilung des Ehemannes zuständig gewordene erstinstanzliche Gericht für schwere Strafsachen sein Urteil gefällt habe. Demzufolge liege noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würdigend, mit welchen sie an- lässlich der ersten beiden Befragungen vom 7. Januar 2004 und vom 27. Mai 2004 eine Mitgliedschaft bei der Dev-Sol eingestanden, bei der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2006 jedoch diese wieder ab- gestritten habe, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerde- führerin Mitglied der Dev-Sol gewesen sei. Es sei deshalb zu be- urteilen, ob diese Mitgliedschaft zur Anwendung von Art. 53 AsylG führe. Die Dev-Sol habe zur fraglichen Zeit bekanntlich zahlreiche Gewaltdelikte begangen und sich teilweise auch öffentlich dazu bekannt. Aufgrund der von ihr verwendeten Methoden sowie ihrer Strukturen und Zielsetzung müsse die Dev-Sol als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bezeichnet werden. Bereits Se ite 7

E- 52 51 /2 0 0 6 die blosse Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation stelle – ungeachtet des individuellen Tatbeitrages – eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Bezüglich der Beurteilung des individuellen Tatbeitrages der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre bei früheren Anhörungen gemachten Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit zur Dev-Sol bei der ergänzenden Anhörung ohne nachvollziehbaren Grund widerrufen habe. Dieses Aussageverhalten sei auch bei den Aussagen zur Frage der Beteiligung an den ihr vorgeworfenen Gewaltdelikten zu berücksichtigen. Durch das Abstreiten ihrer Mitgliedschaft für die Dev- Sol müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Aussagen, sie habe sich an keinem der ihr vorgeworfenen Delikte beteiligt, ebenfalls unzuverlässig seien. Anhand der Aktenlage lasse sich kaum beantworten, ob die Beschwerdeführerin an den fünf ihr zur Last gelegten Delikten beteiligt gewesen sei oder nicht. Es rechtfertige sich daher, über die Anwendung von Art. 53 AsylG bereits jetzt zu befinden, obwohl im türkischen Gerichtsverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, zumal es fraglich erscheine, ob die türkische Justiz angesichts der langen Verfahrensdauer in der Lage sein werde, am Ende alle Straftaten mit plausiblen Begründungen einer bestimmten Täterschaft zuzuordnen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Das erstinstanzliche Gerichtsurteil weise keine individuellen Erwägungen zu den einzelnen Straftaten und Beweismitteln auf, sondern komme pauschal zum Schluss, dass diese im Namen der Dev-Sol von der Beschwerdeführerin und den Mittätern begangen worden seien. Diese Argumentation könne deshalb für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrages nicht übernommen werden. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Verteidigung im türkischen Gerichtsverfahren und auch im Schweizerischen Asylverfahren darauf hingewiesen, dass im Gerichtsverfahren unter Folter erzwungene Aussagen verwendet worden seien, was plausibel erscheine. In der Tat habe sie gemäss den Gerichtsurteilen bei den Polizeiverhören Delikte zugegeben, bei den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und Richter jedoch widerrufen. Dennoch könne dieses Element weder als Argument für noch gegen eine Beteiligung an den Straftaten angesehen werden, da es bei politischen Häftlingen üblich sei, dass Se ite 8

E- 52 51 /2 0 0 6 sie Aussagen, die sie im Polizeiverhör unter Zwang oder Folter gemacht hätten, auf höherer Verfahrensstufe abstreiten, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten. Die Beschwerdeführerin habe auch darauf hingewiesen, dass es im Gerichtsverfahren zu widersprüchlichen Zeugenaussagen gekommen sei und dass keiner der Zeugen sie eindeutig identifiziert habe. Diese Argumente entsprächen dem Rekurs ihres türkischen Rechtsvertreters gegen das Urteil vom (...) 2002. Auch dieses Argument vermöge nicht hinlänglich zu überzeugen, da es in der Natur einer Beschwerdeschrift liege, wenn der Rechtsvertreter die Unschuld seiner Mandantin behaupte und auf Unzulänglichkeiten im Verfahren, die gerade bei Zeugenaussagen nicht immer auszuschliessen seien, hinweise. Dies bedeute indessen nicht, dass das Gericht seine Mandantin zu Unrecht verurteilt habe und diese gänzlich unschuldig sein müsse. Auf der anderen Seite sei erfahrungsgemäss und in Kenntnis zahlreicher anderer Fälle aus der türkischen Gerichtspraxis schwer vorstellbar, dass das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem DGM C._______ und die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin rund zehn Jahre gedauert hätten, wenn ihre Parteimitgliedschaft von den Sicherheitskräften frei erfunden gewesen wäre und die Beschwerdeführerin gar keine substantiellen Tatbeweise belastet hätten, wie sie es darstelle. Auf die Frage, weshalb die türkische Polizei ausgerechnet sie mit den fünf Delikten in Verbindung gebracht habe, habe sie bei der ergänzenden Bundesanhörung geantwortet, die Polizei habe die damals stattgefundenen Straftaten jemandem zuschreiben müssen und dazu ihren Mann und später sie, als dessen Partnerin, als Sündenböcke gebraucht. Dies vermöge jedoch nicht genügend zu überzeugen und vor allem den Umstand nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin gleich für so viele und so schwere Delikte verantwortlich gemacht worden wäre, wenn sie ganz unschuldig gewesen wäre. Wenn die türkische Justiz es nur deshalb auf sie abgesehen gehabt habe, weil sie die Partnerin ihres Lebenspartners gewesen sei, oder weil sie der Studentenbewegung angehört habe, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen weniger schwerwiegenden Delikten angeklagt worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei trotz der teilweise unprofessionellen und einseitigen polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen Arbeitsweise der Gerichte unwahrscheinlich, dass eine Person zehn Jahre in Untersuchungshaft behalten und (...) 2002 von einem Gericht Se ite 9

E- 52 51 /2 0 0 6 in C._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre. Als Beweisanforderung für die Anwendung von Art. 53 AsylG bei Straftaten, welche im Ausland erfolgt seien, genüge gemäss ständiger Praxis der begründete Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin einer Straftat im Sinne der Bestimmung schuldig gemacht habe. Aufgrund der oben stehenden Überlegungen zum individuellen Tatbeitrag sei daher dieser Verdacht hinlänglich begründet. Sie habe demnach, indem sie Mitglied einer gewalttätigen kriminellen Organisation und an entsprechenden Straftaten beteiligt gewesen sei, verwerfliche Handlungen begangen, weshalb sie in Anwendung von Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung jegliche Mitgliedschaft bei der Dev-Sol abgestritten habe, obschon sie dies bei den früheren Anhörungen von sich aus als Asylbegründung angegeben habe, deute darauf hin, dass sie sich offenbar doch nicht genügend von ihrer politischen Vergangenheit und ihrer gewaltbereiten Organisation distanziert habe. Überlegungen hinsichtlich einer Resozialisierung nach Strafverbüssung, welche bei der Anwendung von Art. 53 AsylG stets auch angestellt werden müssten, erübrigten sich deshalb vorliegend. Folglich sei die Anwendung von Art. 53 AsylG auch verhältnismässig. 4.2In der Beschwerdeeingabe vom 24. August 2006 führt der Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerdeführenden (gemeint sind damit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D.) beide in den achtziger Jahren in C. ihr politisches Engagement für die Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei begonnen hätten. Dies hätten sie vorerst in den Studentenvereinen, später bei der TAYAD respektive der Dev-Genç getan. 1988 seien sie der Dev-Sol beigetreten, wobei sie sich nie an bewaffneten Aktionen beteiligt hätten, sondern in der (Berufsgruppe) tätig gewesen seien. Nach ihrer Festnahme 1992 sei es für beide nicht mehr möglich ge- wesen, sich für die Dev-Sol aktiv zu beteiligen. 1994 sei schliesslich der Ausschluss des Ehemannes, bzw. der Austritt der Beschwerde- führerin erfolgt. Se it e 10

E- 52 51 /2 0 0 6 Bezüglich des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Mitgliedschaft bei der Dev-Sol wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktion des Rechts- vertreters ausgeführt habe, dass das erste und das zweite Protokoll der Wahrheit entsprächen. Die Erklärung für dieses Verhalten liege auf der Hand; die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie mit den Aus- sagen ihres Ehemannes (der seinerseits eine Dev-Sol-Zugehörigkeit bestritten hatte) konfrontiert worden sei, versucht die zerfahrene Grundlage beider Asylgesuche zu retten. Nicht zuletzt habe das Vor- gehen des Bundesamtes, die Eheleute gegeneinander auszuspielen, einen zusätzlichen, ungeheuren Druck auf die ohnehin bereits unter Druck stehende Beschwerdeführerin, die glaubhaft schwerste Ver- folgung geltend gemacht habe, bewirkt. Weiter wurde angeführt, dass dem Asylausschluss nach Art. 53 AsylG weder ein pönalisierender noch ein moralischer Charakter beizu- messen sei; dieser diene vielmehr dem Schutz des Aufnahmestaates Schweiz und seiner Bevölkerung und solle ein Abwehrinteresse gegenüber Personen ausdrücken, welche angesichts ihrer früheren Delinquenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen könnten. Das Abwehrinteresse verringere sich mit zunehmendem Ab- lauf der Zeit seit dem früheren Delikt, falls das Verhalten der Person nicht auf eine anhaltende Gefahr schliessen lasse (Anwendung des abstrakten Verjährungsbegriffs gemäss Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40 S. 354). Die Beschwerdeführerin befinde sich in der paradoxen Situation, dass sie im Fluchtland mit denselben Vorwürfen konfrontiert werde, die am Ursprung ihrer Verfolgung und Leiden gestanden hätten. Die Behörden hier verurteilten sie ebenso wie die türkischen. Nach Misshandlungen in Untersuchungshaft, nach Verbüssung jahrelanger Haftstrafen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen und nach einem fragwürdigem Gerichtsverfahren dürfe dies nur in Fällen geschehen, in denen eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG in Beachtung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin stehe dazu, dass sie sich bei der Dev-Sol be- teiligt habe, betone aber, dass sie nicht einer bewaffneten, sondern einer (Berufsgruppe) angehört habe. Sie sei, gemäss glaubwürdigen Se it e 11

E- 52 51 /2 0 0 6 eigenen Aussagen, vor zwölf Jahren aus der Organisation aus- getreten. Die Beschwerdeführerin sei für die ihr zur Last gelegten Straftaten bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden. Trotzdem habe sie fast elf Jahre Gefängnisstrafe und Folter erdulden müssen, weshalb sich grundsätzlich die Frage stelle, ob die Annahme der Asylunwürdigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sei. Das Abwehrinteresse der Schweiz dürfe in Anbetracht der fort- geschrittenen Zeit seit den angeblich begangenen Straftaten sowie der Abkehr von und dem Austritt aus der Dev-Sol nur noch gering sein. Dies gelte insbesondere im Falle der Beschwerdeführerin, habe sie doch ein glaubwürdiges Zeugnis ihrer Vergangenheit abgelegt, welches nur aufgrund der untauglichen Vorgehensweise des Bundesamtes bezüglich der Sachverhaltsabklärung in seiner letzten Befragung Widersprüche produziert habe. 4.3In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Weiter hielt sie der Argumentation des Rechtsvertreters bezüglich des Vorwurfs der untauglichen Vorgehensweise bei der Sachverhaltsabklärung all- gemeine Ausführungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ent- gegen. Weiter werde die Beteiligung an Gewaltverbrechen für die Dev-Sol auch auf Beschwerdeebene bestritten und geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich einer (Berufsgruppe) und nicht einer bewaffneten Gruppe der Dev-Sol angehört hätten. Beweise für die Existenz einer solchen (Berufsgruppe) würden aber keine vorgelegt, weshalb die Frage offen bleibe, was denn die Aktivi- täten für eine solche Gruppe hätten gewesen sein können. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Dev-Sol den bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat als ihre zentrale Aufgabe angesehen habe und ihre Mitglieder dieser Ideologie verpflichtet gewesen seien und sich an den gestellten Aufgaben beteiligt hätten. Bezüglich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Eingeständnisses der Mitgliedschaft für die Dev-Sol sei anzuführen, dass gerade diese zeitliche Koinzidenz nahelege, dass dem Eingeständnis eher grössere Hoffnungen auf bessere Chancen im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegen haben dürften als der Wille, sich von der Vergangenheit zu Se it e 12

E- 52 51 /2 0 0 6 distanzieren. Das an sich richtige Hauptargument, wonach der Asylausschluss weder pönalisierenden noch moralischen Charakter habe, sondern dem Abwehrinteresse des Aufnahmestaates diene, sodass sich mit zunehmender Zeit das Abwehrinteresse verringere, dürfe dabei nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Vorliegend müsse auf- grund der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zahlreiche und schwere Gewaltdelikte mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit begangen hätten. Dabei sei es nicht der Fehler der Asylbehörden, wenn sich im Asylverfahren Art und Anzahl der Delikte sowie die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (und damit auch die Anwendung des abstrakten strafrechtlichen Verjährungsbegriffs, auf welchen sich das zitierte EMARK-Urteil beziehe) nicht genauer feststellen liessen, weil die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann es unterlassen hätten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen, und stattdessen alles so abgestritten hätten, dass ein glaubwürdiger Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht ermittelt werden könne. Es gebe auch aufgrund der geringen Mitwirkungsbereitschaft keinen Anlass, die Verhältnismässigkeit der Anwendung der Ausschlussklausel in Frage zu stellen. 4.4Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replikweise im Wesentlichen aus, dass die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden die Behörden nicht von einer sorgfältigen Vorgehensweise bei den Befragungen entbinde. Das Vorgehen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin unnötig unter Druck gesetzt; das rechtliche Gehör hätte auch gewährt werden können, indem man die Konfrontation mit widersprüchlichen Angaben erst nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung der Be- schwerdeführerin vorgenommen hätte. Der mit der Vorgehensweise der Vorinstanz erzeugte Druck habe bei der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass sie anlässlich der Befragung die Nerven verloren und so ihre Glaubwürdigkeit verspielt habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich in der erwähnten (Berufsgruppe) der Dev-Sol gewerkschaftlich und umweltpolitisch engagiert. Bezüglich der Existenz dieser Gruppe verwies die Beschwerdeführerin auf (Buchtitel und Zitate aus dem Se it e 13

E- 52 51 /2 0 0 6 Buch zur Berufsgruppe). Weiter führte der Rechtsvertreter aus, dass Anzahl, Art und Tatbeitrag der angeblich begangenen Delikte anlässlich der direkten Bundes- befragung festgestellt worden seien. Es sei aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Angaben bis zum Zeitpunkt ihres (erklärbaren) Umschwunges im Aussagever- halten durchaus glaubwürdig erschienen sei. 5. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge- währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, E-3397/2006 vom 14. August 2009) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "ver- werflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver- brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar- stellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 StGB entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die ver- werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52). Se it e 14

E- 52 51 /2 0 0 6 Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Ver- jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11. März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff. 11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.). 6. 6.1Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver- brecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260 ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260 ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen). 6.2Würde man also die Dev-Sol als terroristische und damit als krimi- nelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit ange- sichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53 AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag bewertet werden müsste. Se it e 15

E- 52 51 /2 0 0 6 6.2.1Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der ersten Anhörung aus, dass sie von 1988 bis 1994 Mitglied der Dev-Sol gewesen sei und dort die Aufgabe gehabt habe, die Familien von Gefangenen aufzu- klären und für die Bewegung zu gewinnen. Als sich die Dev-Sol 1994 in zwei Lager aufgespaltet habe und sie beide Ansichten nicht habe vertreten können, sei sie aus der Organisation ausgetreten (A2, S. 4 f.). An der kantonalen Anhörung berichtete sie ausführlich und in sich stimmig über ihr Engagement für die Dev-Sol; sie habe nach dem Militärputsch ca. 1986 (damals als [...]-jährige Studentin) begonnen, sich in Studentenvereinen zu engagieren. In dieser Zeit habe sie realisiert, dass ihre Freunde in der Dev-Genç gewesen seien. Ihr späterer Ehemann habe da eine führende Rolle gehabt. 1990 habe sie in der (Berufsgruppe) zu arbeiten begonnen. Sie habe sich demokratisch betätigt. Sie hätten eine (Berufsuntergruppe) gründen wollen und hätten versucht, die Probleme der (Berufsgruppe) herauszufinden, um es in der neuen Kammer besser zu machen (A10, S. 12, 14). Sie schilderte zudem ihren Austritt aus der Dev-Sol eindrücklich: Sie habe im Gefängnis erlebt, was Gewalt in der Dev-Sol bedeute, denn sie habe die Ermordung einer Frau mitansehen müssen. Nach einmonatiger Befragung sei ihr schliesslich der Austritt erlaubt worden (A10, S. 17). Die Behandlung seitens der Dev-Sol im Gefängnis sei schlimm gewesen (A10, S. 21). Als sie während ihrer Haftzeit im Spital gewesen sei, habe die Organisation von ihr verlangt, dass sie zurückkehre. Sie habe dies klar abgelehnt (A10, S. 24). Dass sie später anlässlich der ergänzenden Befragung und in Konfrontation mit den gegenteiligen Aussagen ihres Ehemannes eine Mitgliedschaft abstritt, ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen letztlich nichts, denn ihr Verhalten ist, wenn auch nicht gutzuheissen, so doch nachvollziehbar. Das Gericht hält die in der Beschwerde dargelegten entsprechenden Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung versucht habe, die Aussagen ihres Ehemannes nicht zu kompromittieren, für plausibel. Ausserdem bestritt die Beschwerdeführerin ihre Mitgliedschaft auf Beschwerdeebene auch nicht mehr. Es ist demnach für die folgenden Erwägungen von einer Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Dev-Sol von 1988 bis 1994 auszu- gehen. 6.2.2Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für Se it e 16

E- 52 51 /2 0 0 6 das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht- sprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der PKK einzig als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz greifen würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei Hinsicht Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK ist für einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.). Ebenso hat die Beantwortung der Frage, ob die Dev-Sol als terroristische Organisation zu gelten hat, für den die Mitgliedschaft respektive die vorgeworfene Handlung betreffenden Zeitraum zu erfolgen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 64). Vorliegend geht es demnach um Aktivitäten der Dev-Sol von 1988 bis 1994 (dem Zeitpunkt des Austrittes der Beschwerdeführerin aus der Dev-Sol) in C._______. 6.2.3Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Dev-Sol 1978 durch Abspaltung von der Dev-Yol (Devrimci-Yol; Revolutionärer Weg) gegründet: Im Gegensatz zur Dev-Yol war für die Dev-Sol der bewaffnete Kampf die Hauptstrategie zur Zielerreichung und nicht nur zur Selbstverteidigung (wie in den Widerstandskomitees der Dev-Yol gegen die ultranationalistischen Grauen Wölfe). Ziel war der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunistischen Systems sowjet-marxistischer Prägung. Noch im Jahr 1978 wurde die Untergruppierung FTKSME (Fasist Teröre Karsi Silahli Mücadele Ekipleri; Bewaffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror) und 1979 die SDB (Silahli Devrimci Birliker; Bewaffnete Revolutions- kommandos) für den bewaffneten Kampf gebildet. Die SDB sollte Attentate vorbereiten und durchführen. Um ihre Ideologie dem Volk nahezubringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte die Dev-Sol auch legale Aktivitäten durch. Sie arbeitete in demokratischen Massenorganisationen sowie Studenten- und Jugendvereinen mit, führte Seminare durch, gab Zeitschriften und Bücher heraus, verteilte Broschüren und Flugblätter. Geheim gehalten wurden das System der Se it e 17

E- 52 51 /2 0 0 6 Organisierung, die Organisationsstruktur und die echten Namen der Mitglieder und Aktivisten. Viele Anführer der Dev-Sol, darunter Dursun Karatas, wurden nach dem Putsch von 1980 verhaftet und vor Gericht gestellt. Bis 1986/1987 sind kaum neue Aktivitäten bekannt; danach wurde begonnen, sich legal über Tätigkeiten in Vereinigungen und Studentenvereinen sowie die Publikation von Zeitschriften zu re- organisieren. Eine neue Wende bekamen die Aktivitäten durch die Flucht von Dursun Karatas aus dem Gefängnis ins Ausland 1989. Ab 1990 wurde der Ausbildung von Milizen viel Wichtigkeit eingeräumt. Diese hatten die Aufgabe, illegale ad-hoc Demonstrationen zu organisieren, Flugblätter zu verteilen, Plakate zu kleben usw.; an militärischen Aktionen beteiligten sie sich in der Regel nicht. Das Hauptziel der Dev-Sol war es, militärische Zellen aus Milizen zu bilden, um später eine Guerillaarmee und zuletzt eine Volksarmee zu gründen. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sich die Dev-Sol 1992 in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine Gruppe um das Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Karatas, dem es, wie oben erwähnt, 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war, aus dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu fliehen, scharf. Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und Veruntreuung von Organisationsvermögen vorgeworfen. In ideologischer Hinsicht hielten beide Fraktionen die Ziele und Mittel der Dev-Sol bei. Die mit- gliederschwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische Volksbefreiungs- partei) entstand nach der Abspaltung 1992 aus dem Yagan-Flügel. Die THKP-C / Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische Unterschiede zum Karatas-Flügel auf, beansprucht aber ebenfalls die legitime Nachfolge der Dev-Sol. Es entstand ein erbitterter Machtkampf zwischen den zwei Flügeln; es ist die Rede von mehreren versuchten und vollendeten Tötungsdelikten in der Türkei und Europa. So wurde Yagan im März 1993 von türkischen Sicherheitskräften erschossen, wobei vermutet wird, dass der Karatas-Flügel dahinter steckt. Am 30. März 1994 entstand aus dem Karatas-Flügel der Dev-Sol die DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren Generalsekretär. In der Türkei teilte sich die DHKP-C in einen politischen und in einen militärischen Arm. In seinem Bericht vom 11. April 2006 an das Bundesamt für Justiz (BJ) weist der Dienst für Analyse und Prävention des Bundes- amtes für Polizei (DAP) darauf hin, dass die DHKP-C aus einer Spaltung der Organisation Dev-Sol hervorgegangen sei. Ziel der DHKP-C sei es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die geltende Staatsordnung zu beseitigen. Als Beispiele von Gewalt er- zeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen Se it e 18

E- 52 51 /2 0 0 6 Gruppen nennt der DAP Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Ge- fängnissen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von An- schlägen betroffen worden seien hauptsächlich Repräsentanten von Staat, Armee, Polizei, Justiz und Politik (zitiert in BGE 133 IV 58, S. 61). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicher- heitskräfte sowie gegen „Zeichen des Imperialismus“ richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Die DHKP-C steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 23. Dezember 2009 des Rats der Europäischen Union (http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=1878&lang=de zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2010). 6.2.4Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 133 IV 58 im Zusammenhang mit auslieferungsrechtlichen Fragestellungen aus- führlich damit auseinandergesetzt, ob die DHKP-C, für den interessierenden Zeitraum von 1994/1995, als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB zu gelten habe (vgl. BGE 133 IV 58, E. 5.3 S. 70 ff.); in Rechnung stellte das Bundesgericht dabei auch die in Teilen der Türkei in den 1990er Jahren herrschenden bürgerkriegs- ähnlichen Zustände und systematischen schweren Menschenrechts- verletzungen (BGE, a.a.O., E. 4 S. 61 ff. und 5 S. 63 f.). Das Bundes- gericht gelangte dabei zum Schluss, es fehle an Tatsachengrundlagen, um die DHKP-C für den interessierenden Zeitraum als terroristische Organisation einzustufen (BGE, a.a.O., E. 5.3.3 S. 73 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bis anhin die Frage, ob die Dev-Sol oder die DHKP-C als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260 ter StGB gelten müssen, in verschiedenen Urteilen zwar an- gesprochen, bisher aber nicht ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3636/2006 vom 9. April 2008 und D-3474/2006 vom 7. März 2008) beziehungsweise ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteile D-5328/2006 vom 2. September 2009, D-3444/2006 vom 3. Juli 2009, D-3537/2006 vom 11. Juni 2008). 6.2.5Auch vorliegend kann die Frage offenbleiben. Wie nachfolgend dargelegt, müsste jedenfalls ein Asylausschluss der Beschwerde- Se it e 19

E- 52 51 /2 0 0 6 führerin allein gestützt auf ihre damalige Zugehörigkeit zur Dev-Sol heute nicht mehr als verhältnismässig eingeschätzt werden. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung ihre Mitgliedschaft abstritt, deute darauf hin, dass sie sich offenbar doch noch nicht genügend von ihrer Vergangenheit distanziert habe, weshalb sich Überlegungen hinsichtlich einer Re- sozialisierung nach Strafverbüssung erübrigen würden. Diese Ein- schätzung teilt das Gericht nicht. Wie in der Beschwerde zu Recht und plausibel ausgeführt wird, ist das nachträgliche Abstreiten wohl eher aufgrund einer durch die Aussagen ihres Ehemannes entstandenen Stresssituation erfolgt, als aus einer ungenügenden Distanzierung von der Dev-Sol. Das Verhalten der Be- schwerdeführerin ist – wenn auch nicht entschuldbar – so doch nach- vollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings anzufügen, dass keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz, wie in der Beschwerde behauptet, unsachgemäss vorgegangen wäre. Gemäss glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin hat sie sich 1994 von der Dev-Sol abgewandt und in einem von ihr eindrücklich geschilderten Austrittsverfahren ihre Mitgliedschaft aufgelöst (A10, S. 21 und 24). Zu Beginn ihrer Mitgliedschaft war sie eine junge Frau von (...) Jahren, welche in einer Zeit lebte, in der der türkische Staat massivst gegen Zivilisten vorging. Ihre Mitgliedschaft lag zum Zeit- punkt der Beurteilung durch die Vorinstanz bereits zwölf Jahre, zum Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsfindung nunmehr 16 Jahre zurück. Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB beträgt die Verjährungsfrist für eine Tat nach Art. 260 ter StGB 15 Jahre. Die Beschwerdeführerin wurde 1992 verhaftet, blieb während über zehn Jahren ohne Verurteilung in- haftiert, wurde schwerst gefoltert und erst 2002 erstinstanzlich ver- urteilt; dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Anwendung von Art. 53 zwar nicht bloss präventiver Natur, sondern beinhaltet durchaus auch einen moralischen Aspekt (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.d S. 82 f.). Sie muss jedoch im Hinblick auf das begangene Delikt, gemessen an der vergangenen Zeit und an den Umständen verhältnismässig sein. Von einer Verhältnismässigkeit kann demnach – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bereits aufgrund der vergangenen Zeit und der von der Beschwerdeführerin ertragenen Leiden heute keine Se it e 20

E- 52 51 /2 0 0 6 Rede mehr sein. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Dev-Sol wäre demnach unverhältnismässig. 6.3Es bleibt zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz anführt – die Be- schwerdeführerin weitere verwerfliche Handlungen begangen hat, welche zur Anwendung von Art. 53 AsylG führen könnten. Die Vorinstanz begründet den Asylausschluss nämlich weiter damit, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich die Beschwerde- führerin mit konkreten Tatbeiträgen an Straftaten einer gewalttätigen kriminellen Organisation beteiligt habe. Obwohl der Hinweis der Be- schwerdeführerin, sie habe die fraglichen Delikte unter Folter zu- gegeben, plausibel sei, könne dies nicht als Argument gegen eine Be- teiligung an den ihr zur Last gelegten Straftaten erscheinen, da es bei politischen Untersuchungshäftlingen üblich sei, dass diese ihre Aus- sagen, welche sie im Polizeiverhör unter Folter gemacht hätten, auf höherer Stufe abstreiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten. Diese Argumentation der Vorinstanz ist unhaltbar: Die Beschwerdeführerin wurde auf dem Polizeiposten während 15 Tagen massivst mit Stromstössen, Aufhängungen und sexuellen Nötigungen gefoltert. In den 15 Tagen in Untersuchungshaft auf der politischen Abteilung in I._______ erlebte sie nebst Schlafentzug, Folter mit Stromstössen, sexuellen Übergriffen und groben Schlägen während den ersten fünf Tagen auch Scheinexekutionen. Am Ende dieser fünf Tage massivster Folter musste sie in einem Protokoll unterschreiben, dass sie diverse Taten begangen habe, ohne es lesen zu können. Sie erfuhr erst später im Zuchthaus, was sie unter- schrieben hatte (A1, S. 4 f.; A10, S. 12 ff. und 16). Im Bericht des Ge- richtsmedizinischen Instituts vom (...) 1992 wird der Rapport des Gefängnisarztes vom (...) 1992 beschrieben, in welchem der Beschwerdeführerin fleckenförmige Blutungen an diversen Körperstellen sowie an Armen, Hand und Fingern Schmerzempfindungen und Gefühllosigkeit attestiert wurden. Zweifellos wurde die Beschwerdeführerin aufs Schwerste gefoltert. Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung der Se it e 21

E- 52 51 /2 0 0 6 Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren ausgeht, dazu kommt, auszuführen, dass es bei politischen Untersuchungshäftlingen üblich sei, dass diese ihre Aussagen, welche sie im Polizeiverhör unter Folter gemacht hätten, auf höherer Stufe abstreiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten, bleibt nicht nachvollziehbar. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Haft und damit anlässlich ihres Verfahrens gefoltert wurde, reicht aus, um das Urteil des DGM C._______ für die schweizerischen Asylbehörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Überein- kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK, SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schwei- zerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweise in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde. Es kann demnach nicht angehen, dass die schweizerischen Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichtsverfahren zur Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstanden sind. Davon, dass es, "trotz der teilweise unprofessionellen und einseitigen polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen Arbeitsweise der Gerichte unwahrscheinlich [sei], dass eine Person zehn Jahre in Untersuchungshaft behalten und (...) 2002 von einem Gericht in C._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre", wie die Vorinstanz behauptet, kann auch keine Rede sein: Die "nicht immer optimale Arbeitsweise der Gerichte" wurde im Falle der Beschwerdeführerin mit Urteil des EGMR als Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt (Ausführungen zum Urteil des EGMR). Der Arbeitsweise der türkischen Gerichte mangelte es vielmehr – jedenfalls in der hier interessierenden Periode – an Rechtsstaatlichkeit (vgl. Denise Graf, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S. 6; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2005, S. 4 f.; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2006, S. 4; Helmut Oeberdiek, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007, S. 6 f.). Einen begründeten Verdacht vermag diese Se it e 22

E- 52 51 /2 0 0 6 Argumentation des BFM jedenfalls nicht darzustellen. Nach dem Gesagten würde die Begründung einer Asylunwürdigkeit aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das DGM am (...) 2002 der Rechtsstaatlichkeit des schweizerischen Asylverfahrens zuwiderlaufen und kommt deshalb nicht in Betracht. Gleiches muss für die Annahme eines begründeten Verdachts aufgrund des türkischen Gerichtsverfahrens und der Verurteilung gelten, weshalb auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist. 6.4Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob es sonstige Hinweise gibt, welche einen Verdacht, die Beschwerdeführerin habe verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen, begründen würden. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Haftzeit insgesamt während sieben Monaten in der Zeit von 1994 bis 1996 an Hungerstreiks gegen die Haftbedingungen teil (A2, S. 5; A10, S. 21). Gemäss der auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht- sprechung der ARK führt die Beteiligung an Todesfasten, welche von extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme ei- ner Asylunwürdigkeit (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144). Gleiches hat umsomehr für die Beteiligung an "einfachen" Hungerstreiks zu gelten. Weitere Hinweise auf verwerfliche Handlungen sind aus den Akten keine ersichtlich. 7. 7.1Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass ein Asylausschluss der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Dev-Sol zum heutigen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides jedenfalls unverhältnismässig wäre, und dass keine Hinweise darauf bestehen, dass sie aufgrund individueller Handlungen asylunwürdig ist. 7.2Auch eine Gefährdung der äusseren und/oder inneren Sicherheit der Schweiz durch die Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht er- sichtlich. Im Übrigen wird die Dev-Sol in den jüngeren Berichten des Bundesamtes für Polizei nicht mehr erwähnt (vgl.: EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol: Bericht Innere Sicherheit der Schweiz 2008, Mai 2009, Seite 48 f.) Se it e 23

E- 52 51 /2 0 0 6 7.3Nach dem Gesagten ergibt, sich, dass die Voraussetzungen für ei- nen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb der Beschwerde- führerin, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos ge- worden. 8.2Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be- schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par- teientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die heute zuständige Rechtsvertreterin (...) weist in der Kostennote vom 29. Juli 2010 – anteilsmässig aufgeteilt auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes – einen Gesamtaufwand von 7 Stunden à Fr. 230.- aus. Dies erscheint als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Par- teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1782.35 (in- klusive einer Auslagenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 24

E- 52 51 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2 – 7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1782.35 (inkl. MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Christa LuterbacherContessina Theis Versand: Se it e 25

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-5251/2006
Entscheidungsdatum
08.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026