B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-515/2024

U r t e i l v o m 12. J u l i 2 0 2 4 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im ZEMIS (zentrales Migrationsinformations- system); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 / N (...).

E-515/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwest- schweiz zugewiesen. Auf dem Personalienblatt (vgl. vorinstanzliche Akten [{...}] -1/2 [nachfolgend: act. 1]) gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 3. Juli 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (act. 8). B.b Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 4. Juli 2023 unter anderem um Information in Bezug auf das von ihm in Deutsch- land angegebene Geburtsdatum (act. 12). B.c Die deutschen Behörden antworteten am 7. Juli 2023 auf das Informa- tionsersuchen des SEM und führten aus, der Beschwerdeführer sei in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) registriert (act. 15). C. Am (...) August 2023 führte das B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. Im Altersgut- achten vom (...) August 2023 kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass die Untersuchungen des linken Handgelenks, der Schlüs- selbein-Brustbein-Gelenke und der Weisheitszähne des Beschwerdefüh- rers in einer Zusammenschau in einem Mindestalter von (...) Jahren resul- tierten. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jah- ren sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar (act. 20). D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 18. September 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Alter durch seine Mutter erfahren und sei (...) Jahre alt (act. 25 S. 3). Gleichentags fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen statt (act. 27). E. Mit Schreiben vom 28. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 31).

E-515/2024 Seite 3 F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtstages auf den (...) (act. 29). Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte er eine Stellungnahme ein (act. 44). Darin führte er unter anderem an, es sei ihm gelungen, seine «fiche d’identification» der Republik Guinea beizubringen. Auf dem genannten Dokument sei als Geburtsdatum der (...) handschriftlich eingetragen. Eine Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) sei deshalb nicht statthaft, weshalb von einer entsprechenden Anpas- sung abzusehen sei. Eventualiter sei im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) ein entsprechender Bestreitungsvermerk gemäss Art. 41 Abs. 4 DSG anzubringen. G. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3-4) und betraute den zuständi- gen Kanton mit der Umsetzung (Dispositiv-Ziff. 5). Gleichzeitig verfügte es die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Dispo- sitiv-Ziff. 6). Zudem händigte es die editionspflichtigen Akten aus (Disposi- tiv-Ziff. 7). H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 und die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfah- rens fest.

E-515/2024 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS pra- xisgemäss vom Wegweisungsverfahren getrennt werde. Bezüglich des An- trags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme werde ein separates Be- schwerdeverfahren geführt (E-478/2024).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Be- schwerdeschrift vom 22. Januar 2024 zwei Beschwerdeverfahren aufge- nommen (E-478/2024 und E-515/2024). Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburts- datum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Das Ver- fahren E-478/2024 ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung diesbezüglich somit auf die Verletzung von Bundes- recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das

E-515/2024 Seite 5 Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Dezember 2023 und für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentli- chen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und un- eingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS- Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass un- richtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein- lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewiss- heit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG

E-515/2024 Seite 6 verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. De- zember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staa- ten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweis- wert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A- 3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November

E-515/2024 Seite 7 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführe keine amtlichen Dokumente zum Beleg der Datumsangabe eingereicht habe. Eine Abklärung bei den deut- schen Behörden habe ergeben, dass er in Deutschland mit dem spezifi- schen Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Aufgrund der Aktenlage habe es Zweifel an dem angegebenen Alter gehegt, weshalb bereits vor der Befragung ein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Gestützt auf Art. 17 Abs. 3 bis AsylG könne es ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Gemäss dem Fazit des durchgeführten Altersgutachtens lässt sich zwar die Volljährigkeit und da- mit das Vollenden des 18. Lebensjahrs nicht mit der notwendigen Sicher- heit belegen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Befunde aus dem Altersgutachten jedoch ergäben, dass das vom Beschwerdeführer behaup- tete Alter nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens in Einklang zu bringen sei. Da die Untersuchungsergebnisse aller drei Teilbereiche auf ein höheres Alter hinwiesen, sei davon auszugehen, dass er deutlich älter sei als von ihm angegeben. Mit Sicherheit lasse sich jedoch festhalten, dass das behauptete Geburtsdatum und damit ein Alter von (...) Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeschlossen werden könne. Auch die knappen Angaben zum Lebenslauf könnten das behauptete Alter nicht glaubhaft machen. Dem eingereichten Dokument «fiche d’identifica- tion» mit dem aufgeführten Geburtsdatum (...) komme kein Beweiswert zu, zumal es weder ein Datum noch einen Stempel oder eine Unterschrift ent- halte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht um ein offizielles Dokument handle. Dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung sei höhere Gewichtung zuzuschreiben. Nachdem das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund des medizinisch festgestell- ten Mindestalters auszuschliessen sei, könne das behauptete Alter ausge- schlossen werden. Das Geburtsdatum sei auf den (...) festzusetzen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Altersgutachten auf Vorrat erstellt worden sei und die Vorinstanz ohne hinreichende Rechtfer- tigung in verschiedene Grundrechte eingegriffen habe. Gemäss Art. 17 Abs. 3 bis AsylG könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn

E-515/2024 Seite 8 Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer sich vor der Altersbegutachtung nicht zu allfällig beste- henden Zweifeln bezüglich seines Alters äussern können, daher sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für die Abklärungen mit den deut- schen Behörden habe kein Fingerabdruckvergleich stattgefunden, womit auch nicht festgestellt werden könne, ob es sich tatsächlich um seine An- gaben handle. Schliesslich hätten die deutschen Behörden in ihrer Antwort festgehalten, dass die Person, deren Angaben sie dem SEM übermittelt hätten, nie befragt worden sei, womit unklar bleibe, woher sie die Altersan- gaben hätten. Sein angegebenes Alter decke sich mehrheitlich mit demjenigen auf dem einzig eingereichten Beweismittel – zumindest, was das Geburtsjahr (...) anbelange. Dieses habe er bei der erstmöglichen Gelegenheit eingereicht, womit er stets seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Vorwurf, wonach es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument handle, könne nicht gelten, da es in zahlreichen Ländern mit weniger weit entwickelten Regis- tersystemen durchaus üblich sei, handschriftliche Eintragungen vorzuneh- men. Zudem wäre es abwegig anzunehmen, dass es sich beim Dokument um eine Fälschung handeln könnte, hätte er dann doch das richtige, von ihm stets angegebene Geburtsdatum darauf angeben lassen. Es handle sich um eine offizielle Urkunde, auf der jedoch von den guineischen Behör- den ein falsches Datum eingetragen worden sei – zumindest, was den Tag und den Monat betreffe. Er habe zu seinem Alter stimmige Angaben gemacht. Es dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, er habe knappe Angaben zu seinem Lebenslauf ge- macht, da ihm nicht mehr Fragen dazu gestellt worden seien. Überdies habe er kaum eine Schulbildung genossen, was im Hinblick auf sein Aus- sageverhalten berücksichtigt werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das SEM auf das Ergebnis der Handgelenkuntersuchung stütze und ein Mindestalter von (...) Jahren an- nehme, zumal diese Analyse am wenigsten aussagekräftig sei. Vielmehr wäre auf die Schlüsselbein- oder Zahnanalyse abzustellen gewesen, ge- mäss welcher von einem Mindestalter von (...) respektive (...) Jahren aus- zugehen sei. Gemäss dem Altersgutachten habe die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population einen möglichen Einfluss auf den zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und die sexuelle Reifeentwick- lung. Der Einschätzung, wonach es bei einem geringen

E-515/2024 Seite 9 Modernisierungsstand zu einer Altersunterschätzung komme und sich dies für die Betroffenen in juristischer Hinsicht nicht negativ auswirke, müsse widersprochen werden. Ein geringer Modernisierungsstand einer Gesell- schaft führe dazu, dass die Bevölkerung in dieser Gesellschaft schneller altere, was zu einer Altersüberschätzung und gerade nicht zu einer Alters- unterschätzung führe. In diesem Sinne wäre das ermittelte Mindestalter noch zu reduzieren, in jedem Fall aber nicht zu erhöhen. Ausserdem be- legten Studien, dass die Mineralisation der Weisheitszähne bei Personen aus Afrika etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung be- ginne. Damit wäre aber das Mindestalter, das sich aus der zahnärztlichen Untersuchung ergebe – somit (...) – gar um ein Jahr zu reduzieren. Daher liege das Mindestalter gemäss der medizinischen Einordnung deutlich un- ter (...) Jahren. Da sich die Mindestalter mehrheitlich mit seinen Aussagen deckten, gemäss derer er zum Zeitpunkt der Altersanalyse (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen wäre, sei von der Richtigkeit seiner Aussagen auszugehen und der (...) als sein Geburtsdatum zu belassen beziehungs- weise im ZEMIS-Register zu korrigieren. Selbst bei Unterstellung des Min- destalters von (...) Jahren wäre das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) falsch: Wäre er im Zeitpunkt der Altersbegutachtung (...) Jahre alt gewesen, läge sein Geburtsdatum folglich im (...). 5. 5.1 Vorgängig ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzuge- hen, wonach das durch die Vorinstanz veranlasste Altersgutachten den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. 5.1.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nach- forschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchen- den Person erfasst sind. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minder- jährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Solche Hinweise bestehen bereits dann, wenn die Behörden die geltend gemachte Minderjährigkeit für nicht glaubhaft erachten und keine Identi- tätspapiere abgegeben wurden, obwohl Asylsuchende dazu verpflichtet sind. Der Behörde kommt in diesem Zusammenhang ein grosses Ermes- sen zu (Urteil des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine taug- lichen Identitätsdokumente eingereicht hat und seine Angaben zu seinem Geburtsdatum in Widerspruch zu den Abklärungen bei den deutschen

E-515/2024 Seite 10 Behörden standen. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Vo- rinstanz, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck eine medizinische Altersbestimmung zu veranlassen, nicht zu beanstanden. Ferner wurde ihm hinsichtlich der Ergebnisse der Altersfeststellung auch das rechtliche Gehör gewährt (vgl. act. 29). Die Rüge, durch die Veranlas- sung des betreffenden Gutachtens sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet. 5.1.2 Nach dem Ausgeführten ist eine Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen nicht angezeigt. 6. 6.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten – wie nachfolgend dargestellt wird – der Einschätzung der Vorinstanz, wonach das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum beziehungsweise das behauptete Alter nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen respektive insgesamt als weniger wahrscheinlich einzustufen sei, im Ergebnis an. 6.2 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer gegenüber den Behörden vorgenommenen Angaben einzugehen. Hierbei wurde der Beschwerde- führer im Rahmen der Anhörung mit dem Umstand konfrontiert, dass er sich gegenüber den deutschen Behörden wie auch gegenüber den italieni- schen Behörden als volljährig ausgegeben hat (vgl. act. 27, F5-6). Ferner wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er hierbei ein spezi- fisches Geburtsdatum ([...]) angegeben hat (vgl. a.a.O.). Der Beschwerde- führer bestätigte dies sinngemäss und brachte hierzu lediglich vor, er sei «gezwungen» worden ein Geburtsjahr (...) anzugeben. Bei dem gegenüber den ausländischen Migrationsbehörden genannten Geburtsdatum handelt es sich um ein spezifisches Datum ([...]). Vor einem solchen Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, dieses sei von den dortigen Behörden willkürlich gewählt worden. Gleiches gilt für die Be- hauptung, er sei gezwungen worden ein solches Datum anzugeben. Fer- ner besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von den deutschen Behörden übermittelten Angaben zu zweifeln. Ferner wird der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage (vgl. act. 5) zusätzlich auch in Spanien und in Frankreich verzeichnet ist. Auch damit wurde der

E-515/2024 Seite 11 Beschwerdeführer konfrontiert, nämlich dass er gemäss Aktenlage am 14. März 2022 in Frankreich bzw. am 1. Oktober 2019 in Spanien registriert worden sei (vgl. act. 27 F6); was dieser indes bestritt. 6.3 Auch durch die nachträglich eingereichte Kopie des Dokuments «fiche d’identification» vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen werden, dass es sich hierbei um ein simples Do- kument handle, welches bloss handschriftlich ausgefüllt werden könne. Auch enthält es keinerlei Sicherheitsmerkmale wie einen Stempel, über- dies ist dem Dokument auch keine Unterschrift zu entnehmen, welche Rückschlüsse auf den Aussteller zulassen würde. Ein entsprechendes Do- kument kann daher eigenhändig und grundsätzlich von jedermann selber ausgefüllt werden, weshalb diesem kein effektiver Beweiswert zuerkannt werden kann. Zusätzlich ist herauszustreichen, dass das betreffende Dokument auch An- lass zu gewichtigen Zweifeln gibt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Dokument im vorgedruckten Bereich auffallende, geradezu dilettan- tisch anmutende Schreibfehler aufweist (vgl. [...]). Dass es sich bei einem sich solchermassen präsentierenden Dokument effektiv um ein amtliches Formular handeln sollte, darf daher angezweifelt werden. Weiter kommt hinzu, dass das entsprechende Dokument zusätzlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Angaben nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Ein- klang zu bringen ist und diese sogar zu zusätzlichen Ungereimtheiten füh- ren. So widerspricht die Geburtstagsangabe auf dem «fiche d’identifica- tion» ([...]) seinem im Asylverfahren in der Schweiz geltend gemachten Ge- burtstag ([...]). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die gui- neischen Behörden, mithin die heimatlichen Behörden selbst, den falschen Tag und Monat eingetragen hätten, vermag kaum zu überzeugen und ver- mag diese Ungereimtheit nicht zu entkräften. 6.4 Hinsichtlich der biographischen Angaben kommt das Gericht überein- stimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen äusserst vagen Angaben zu seinem Lebenslauf sein Alter nicht nachzuweisen vermochte. Der Erklärungsversuch, wonach ihm nicht mehr Fragen gestellt worden seien, verfängt nicht. Anlässlich der Erstbefragung hätte er bei entsprechenden Fragen ausreichend Gelegenheit gehabt, we- nigstens ansatzweise einzelne Eckdaten seiner Biographie zeitlich einzu- ordnen (vgl. act. 25 F1.07, F1.17.04, F2.01).

E-515/2024 Seite 12 Ferner scheinen die biographischen Angaben auch inhaltlich Anlass zu Zweifeln zu geben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Deutschland und Italien, sondern anscheinend auch 2022 in Frankreich und 2019 in Spanien registriert wurde, steht nicht nur dem behaupteten Ausreisedatum (vgl. act. 25, Ziffer 5.01 -5.02.) entgegen, sondern diesfalls wäre der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines behaupteten Geburtsdatums ([...]) im Zeitpunkt seiner Erstregistrierung (1. Oktober 2019 in Spanien) gerade einmal (...)-jährig gewesen, was vor dem Hinter- grund seiner behaupteten Ausreiseumstände (vgl. a.a.O. Ziffer 9.01) doch eher fraglich erscheint. Insgesamt kann dies – im Lichte der übrigen Akten- lage – indes im Ergebnis offen gelassen werden. In Bezug auf die biografischen Angaben des Beschwerdeführers vermag indes zu erstaunen, dass dieser anlässlich der Erstbefragung noch ange- geben hat, er kenne sein Geburtsjahr überhaupt nur deshalb, weil ihm seine Mutter dies vor sehr langer Zeit einmal gesagt habe (vgl. act. 25, Ziffer 1.06), es ihm aber gleichwohl möglich sein soll, hierzu nun ganz spe- zifische Datumsangaben zu benennen. 6.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass aufgrund der vor- genannten Aktenlage das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsda- tum ([...]) in den Akten so keine Stütze findet. 6.6 Letztlich führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch das durchge- führte Altersgutachten vom [...] August 2023 zu keiner anderen Sichtweise. 6.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da- bei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwal- tungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resul- tate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 6.6.2 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung sei von einer abgeschlossenen Ossifikation (Verknöcherung) am linken Hand- skelett auszugehen. Nach den Untersuchungen von TISÈ ET AL. und GREU- LICH UND PYLE entspreche der radiologische Befund der linken Hand damit

E-515/2024 Seite 13 im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Es sei anzumerken, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknö- cherung) des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Kna- ben normalerweise ab einem minimalen Alter von (...) Jahren vorliege. 6.6.3 Die Ossifikation (Verknöcherung) der medialen Schlüsselbeinepiphy- sen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) wiesen in der kinderradiologischen Untersuchung ein Stadium (...) nach KELLINGHAUS ET AL. auf. Dabei ent- spreche das Stadium (...) bei Knaben einem mittleren Alter von (...) ± (...) Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 2a in der Studie noch habe gesehen werden können, sei bei (...) Jahren gele- gen. Nach einer Studie von WITTSCHEIBER ET AL. habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden können. 6.6.4 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei dem Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein (...) des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach DE- MIRJIAN ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den Weis- heitszähnen (3. Molaren) finde sich ein Mineralisationsstadium von (...) nach DEMIRJIAN, was einem (...) des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Nach OLZE liege dieses bei (...) Jahren, TIMME ET AL. hätten ein Mindestalter von (...) Jahren für eine männliche Population aus Europa gefunden. In einer schwarzafrikanischen Population aus Botswana habe in der Studie von CAVRIC ET AL. ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden können. Es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Guinea vor. 6.6.5 Weiter wird im Gutachten ausgeführt, auf der Grundlage der bekann- ten Literatur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethni- sche Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifentwicklung ergeben, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Refe- renzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Ein möglicher Einfluss sei hingegen durch die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population gegeben. Da es bei geringem Moderni- sierungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt in juristischer Sicht nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Generelle ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung würden

E-515/2024 Seite 14 kontrovers diskutiert. Sofern dies für die Altersschätzung im vorliegenden Fall von Relevanz sei, werde darauf eingegangen. 6.6.6 Das Gutachten hält im Fazit fest, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Eine Minderjährigkeit sei somit zwar möglich, aber das Mindestalter betrage (...) Jahre (vgl. act. 20 S. 5). 6.6.7 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage im Gutachten, wonach ein geringer Modernisierungsgrad einer Gesellschaft zu einer Altersüber- schätzung führe, das Gegenteil sei der Fall. Zudem müsse das Mindestal- ter aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung reduziert werden, weil die Mineralisation der Weisheitszähne der afrikanischen Bevölkerung etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung erfolge. Diesen generellen Rügen des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Im Gutachten wird ausdrücklich auf interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung hingewiesen und festgestellt, dass es bei geringem Modernisierungsstand zu einer Altersunterschätzung komme, was sich nicht nachteilig für die Be- troffenen auswirke. Dies erscheint zutreffend und ist nicht weiter in Frage zu stellen, zumal das Gutachten auf den Empfehlungen der Arbeitsgemein- schaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin AGFAD für Altersschätzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht (Urteil des BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 E. 6.4, bestätigt in Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.4). Bezüglich ethnischer Einflüsse auf die Zahnentwicklung wird im Gutachten ebenfalls angemerkt, dass darauf eingegangen würde, sollten diese im konkreten Fall eine Rolle spielen. Ethnische Unterschiede waren bei der Zahnent- wicklung im vorliegenden Fall indes anscheinend nicht von Bedeutung. Die pauschal gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers vermag diese wis- senschaftliche Erkenntnis nicht umzustossen (so auch in Urteil des BVGer D-4187/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2). 6.6.8 Zusammenfassend sind die Erkenntnisse des Altersgutachtens somit nicht in Frage zu stellen. 6.6.9 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsge- richts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdi- gung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise

E-515/2024 Seite 15 an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1.). Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Aspekte des Einzelfalls zur Ent- scheidfindung beigezogen und berücksichtigt. Hierbei hat das Gericht auf- gezeigt (vgl. E. 6.1.-6.6.8.), dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum in den Akten so keine Stütze findet. Das vom Beschwerde- führer behauptete Geburtsdatum beziehungsweise Alter lässt sich weder mit seinen Angaben gegenüber den schweizerischen beziehungsweise ausländischen Migrationsbehörden, noch mit den Ergebnissen des Alters- gutachtens widerspruchslos und sinnvoll in Einklang bringen. Ferner konnte er seine Behauptungen nicht mit geeigneten Beweismitteln unterle- gen. 6.7 Aus den voranstehenden Erwägungen folgt somit, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils be- haupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint jedoch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum ([...]) nicht wahr- scheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsda- tum (mit Bestreitungsvermerk) ist somit zu belassen. 6.8 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Ein- trag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der

  1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 5.4).

Das Rechtsbegehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde erweist sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem

E-515/2024 Seite 16 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 5. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und heute zumindest nach wie vor von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-515/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

E-515/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-515/2024
Entscheidungsdatum
12.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026