B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-510/2020

U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 0 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A., geboren am (...), Äthiopien, alias B., Geburtsdatum unbekannt, Staat unbekannt, vertreten durch Flavia Derungs, Asylex, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...).

E-510/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der papierlose und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltende Be- schwerdeführer wurde am 14. Oktober 2019 anlässlich einer Personenkon- trolle von der Stadtpolizei C._______ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) verhaftet. Dabei prä- sentierte er sich mit der rubrizierten Alias-Identität B.. Eine dakty- loskopische Erfassung konnte wegen abgewetzter Fingerkuppen nicht durchgeführt werden. Gemäss Verhaftsrapport verneinte der Beschwerde- führer die Absicht, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Nach Zuführung an das Migrationsamt des Kantons C. verfügte dieses am 16. Oktober 2019 die sofortige Wegweisung des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 64 AIG. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – dabei machte er auf seine Suche nach seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin und das gemeinsam erwartete Kind aufmerksam – ordnete das Migrationsamt zugleich die Ausschaffungshaft an. Im Hinblick auf die ge- richtliche Bestätigung der Haft wurde der Beschwerdeführer am 17. Okto- ber 2019 vom zuständigen Bezirksgericht (als Zwangsmassnahmenge- richt) angehört. Dabei bestätigte er, am 13. Oktober 2019 einzig wegen der Suche nach seiner Freundin und nach Arbeit sowie des beabsichtigten ge- meinsamen Familienlebens in die Schweiz gekommen zu sein. Noch glei- chentags bestätigte das Bezirksgericht die Anordnung der Ausschaffungs- haft und bewilligte diese bis zum 14. Januar 2020. Am 20. November 2019 konnte erfolgreich eine erneute Daktyloskopierung durchgeführt werden. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer unter der erstrubrizierten Identität am (...) August 2019 ein von den (...) Behörden ausgestelltes Schengen-Visum, gültig vom 12. September bis 1. Oktober 2019, erhalten hatte und er Inhaber eines gültigen äthiopischen Reisepas- ses ist. Anlässlich des ihm durch die Kantonspolizei im Hinblick auf eine Administrativhaft gewährten rechtlichen Gehörs vom 26. November 2019 stellte der Beschwerdeführer zunächst sämtliche Ergebnisse der Daktylo- skopierung in Abrede, um – nach Hinweis auf die ihm bevorstehende Weg- weisung – in der Folge diese Ergebnisse dennoch als wahrheitsgemäss einzuräumen. Er habe nirgends zuvor ein Asylgesuch gestellt, sondern sei wegen seiner schwangeren Freundin in die Schweiz gekommen. Er möchte nun in der Schweiz ein Asylgesuch deponieren; zurückkehren nach Äthiopien könne er nicht, weil die Regierung dort junge Menschen ab- schlachte und die politische Lage instabil sei.

E-510/2020 Seite 3 B. Das Migrationsamt unterrichtete noch am 26. November 2019 das SEM via das Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich über das Asylgesuch des Beschwer- deführers und ersuchte es um Einleitung eines Asylverfahrens. Selbentags beauftragte der Beschwerdeführer mittels Vollmacht, die er mit dem Namen «B.» unterschrieb, die (...) mit seiner Vertretung im Asylverfahren. Diese ersuchte das SEM mittels an das BAZ Zürich gerich- teter Eingabe vom 6. Dezember 2019 um Zuweisung einer Rechtsvertre- tung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) und um Stellungnahme zum Stand des am 26. November 2019 eingeleiteten Asylverfahrens. In der Be- gründung wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2019 vom 25. November 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Zuweisung einer Rechtsvertretung auch für Personen gelte, die ihr Gesuch aus der Haft stellen; solche seien dem BAZ zuzuwei- sen. Am 10. Dezember 2019 beauftragte der Beschwerdeführer mittels Voll- macht, in der er sich als A. ausgab, die rubrizierte Rechtsvertre- tung mit seiner Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Belangen. Diese ersuchte das SEM mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 um Einsicht in die Asylakten. Am 13. Dezember 2019 beantwortete das SEM per E-Mail das Gesuch der vormaligen Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2019 um Zuweisung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) abschlägig. In der Begründung hielt es fest, dass ein solcher Anspruch nur für Personen gelte, deren Gesuch in einem BAZ behandelt würden. Gesuche aus der Haft wür- den nicht in diese Kategorie fallen; es handle sich dabei um ein «Verfahren sui generis». Eine ausführliche Begründung folge im Asylentscheid. Am 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer im Flughafengefäng- nis Zürich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentli- chen die allgemeine Benachteiligung von Amhara in Äthiopien und persön- liche Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als obdachloser und keine Strassengebühren zahlender (...) geltend und klagte über zahlungsunwillige Kunden. Zudem werde er von Leuten aus der Kebele bedroht, weil seine leibliche Mutter mit Spitzeltätigkeiten, Ver- schleppungen und Tötungen der früheren Tigray-Regierung in Zusammen- hang gebracht werde. Die Fragen, wieso er nicht früher ein Asylgesuch

E-510/2020 Seite 4 gestellt und zudem verschiedene Identitäten verwendet habe, beantwor- tete er dahingehend, dass er schon am 14. Oktober 2019 im BAZ vorge- sprochen und um Asyl ersucht habe, doch das Gesuch nicht weiterverfolgt worden sei. Beide Identitäten seien übrigens die seinen, wobei die Ersti- dentität seine registrierte sei und die Aliasidentität jene, die ihm seine Zieh- mutter gegeben habe. Im Übrigen machte er darauf aufmerksam, dass er seine schwangere Freundin zu heiraten beabsichtige. C. Am 8. Januar 2020 verfügte das Migrationsamt die Entlassung des Be- schwerdeführers per 14. Januar 2020 aus der Ausschaffungshaft und wies ihn dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zu. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 – zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach wie vor in Haft – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ver- fügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an und der Antrag auf Zuweisung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wurde abgewiesen. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Insbesondere hob das SEM die Mitwirkungsverletzungen und Falschangaben des Be- schwerdeführers betreffend seine Identität sowie die verspätete Einrei- chung des Asylgesuchs hervor; das Verhalten deute nicht auf einen Schutzbedarf hin. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylge- suchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich; eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie und auf den Schutz des Familienlebens falle nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, eine Heirat nicht absehbar er- scheine und im Übrigen auch kein pränataler Vaterschaftstest vorliege. So- dann begründete das SEM ausführlich die von ihm verweigerte Zuweisung einer kostenlosen Rechtsvertretung mittels umfassender Auslegung von Art. 102f AsylG. E. Gegen diese Verfügung erhob der (seit dem 16. Januar 2020 in einer kan- tonalen Unterkunft untergebrachte) Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E-510/2020 Seite 5 27. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Gutheissung des Antrags auf Zuweisung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren, eventualiter die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Ausset- zung des Wegweisungsvollzuges und den Verzicht auf die Erhebung so- wohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses; zudem sei eine im angefochtenen Entscheid erwähnte Stellungnahme des Bundes- amts für Justiz beizuziehen und ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. In der Begründung rügt er vorab verschiedene Verfahrensmängel, so ins- besondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM ihm – trotz Anspruchs auf Behandlung nach dem am 1. März 2019 in Kraft getre- tenen revidierten Asylrecht – die kostenlose Rechtsberatung und –vertre- tung nach Art. 102f ff. AsylG verweigere. Gemäss einem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts befreie der Umstand einer Asylgesuchstellung in Haft das SEM nicht von der Anwendung dieser Bestimmungen, zumal die ausländerrechtliche Haft ab Einreichung des Asylgesuchs ohnehin rechts- widrig sei. Die Bildung einer Kategorie «übrige Fälle» sei nicht nachvoll- ziehbar. Im Weiteren sei nur eine Anhörung und keine Erstbefragung durchgeführt worden; eine Polizeibefragung genüge nicht als Ersatz, da für sie andere Verfahrensmaximen gälten. Sollte die altrechtliche Ordnung greifen, wäre die fehlende Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung zu be- mängeln. Sodann rügt er eine nicht rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts, da sich die Vorinstanz zu wenig vertieft mit seiner individuel- len Situation und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinan- dergesetzt habe. Die Lageeinschätzung betreffend Äthiopien sei nicht kor- rekt und die Erkenntnisse betreffend seine persönliche Situation seien spe- kulativ und zu wenig abgestützt. Zudem gehe das SEM nicht rechtsgenüg- lich auf den Grundsatz der Einheit der Familie ein; es verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und verstehe insbesondere den Familienbegriff zu eng. Die Begründungspflicht sei damit verletzt und die Sache sei zur Behebung der gravierenden Mängel, zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Ver- fahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern nicht die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges gewährt werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst bereits aktenkundigen Dokumenten insbesondere eine Schwangerschaftsbestätigung (voraus- sichtlicher Geburtstermin [...] 2020) und das Protokoll einer Befragung der

E-510/2020 Seite 6 Stadtpolizei C._______ betreffend seine Freundin zu den Akten. Im Rah- men dieser Befragung identifizierte die Freundin die auf einem vorgezeig- ten Foto abgebildete Person als ihren Freund B._______, geboren (...). F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrich- ter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufent- halt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdever- fahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des revidierten oder des bisherigen Rechts. Sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer erachten übereinstimmend das neue Recht als anwendbar, was angesichts von Absatz 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (bisheriges Recht nur für vor dem 1. März 2019 gestellte Asylgesuche) auch nahelie- gend erscheint. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Zusammenhang mit dem formellrechtlichen Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren, nämlich der Auslegung des neurechtlichen Art. 102f AsylG betreffend die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.

E-510/2020 Seite 7 Hierzu fällt auf, dass sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer um- fassend ihre jeweiligen Rechts- und insbesondere Auslegungsauffassun- gen zu Art. 102f ff. AsylG ausbreiten, ohne aber Bezug auf Absatz 3 der genannten Übergangsbestimmungen zu nehmen. Dieser besagt, dass für Asylgesuche, die – wie vorliegend – nicht in den Zentren des Bundes be- handelt werden können, während längstens zwei Jahren das bisherige Recht gilt. Den per 1. März 2019 neu in Kraft getretenen Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes (Art. 102f ff. AsylG) müsste daher die Anwendbarkeit für das vorliegende Verfahren versagt bleiben (so z.B. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1729/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2). Im Raum stünde allenfalls noch der vom Beschwerde- führer deponierte Einwand, wonach er ab der Asylgesuchstellung zu Un- recht in Haft behalten und nicht einem BAZ zugewiesen worden sei. Die Klärung dieser Rüge dürfte aber bei der zuständigen kantonalen Überprü- fungsbehörde anzubringen sein, da es um die Frage der Rechtmässigkeit einer kantonal angeordneten Haft geht. Eine abschliessende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann in casu unterbleiben, weil sich das am 26. November 2019 gestellte Asylgesuch gemäss nachfolgenden Erwä- gungen ohnehin als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig erweist. Abgesehen vom Umstand, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen auf das AsylG gestützten Asylentscheid handelt, wird das Asylrecht somit vorliegend letztlich gar nicht zum Tragen kommen, weder in der bisherigen noch in der revidierten Fassung (vgl. hierzu unten E. 5.3). 1.4 Die Beschwerde ist unzweifelhaft frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. [bzw. aArt.] 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-510/2020 Seite 8 4. 4.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken- nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Bei dem am 26. November 2019 gestellten und anlässlich der Anhö- rung vom 18. Dezember 2019 begründeten Asylgesuch handelt es sich zu- mindest bei Teilen davon zweifellos um ein solches nach Art. 18 AsylG, denn die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Pra- xis). Anlass zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG bestand für das SEM unter diesem Aspekt somit nicht. Das Bundesverwal- tungsgericht gelangt im konkreten Fall aber dennoch zur Auffassung, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht hätte eintreten dürfen, weil es rechts- missbräuchlich gestellt wurde und somit unzulässig ist. Das Gericht stützt sich dabei auf folgende Überlegungen: 5.2 Der Beschwerdeführer reiste angeblich am 13. Oktober 2019 in die Schweiz ein. Das Asylgesuch stellte er erst über sechs Wochen später. Die am 26. November 2019, dem Tag des Asylgesuchs, gegenüber der Kan-

E-510/2020 Seite 9 tonspolizei angedeutete und in der Anhörung vom 18. Dezember 2019 er- klärte Einreichung eines Asylgesuchs bereits am 14. Oktober 2019 lässt sich auf kein Aktenstück abstützen und widerspricht im Übrigen auch der Darstellung der damaligen Rechtsvertretung in der Eingabe vom 6. Dezem- ber 2019 (s. oben Bst. B, 2. Abschnitt), in welcher auf Seite 2 das Asylge- suchsdatum vom 26. November 2019 gar noch unterstrichen ist. Dieses grundlose Zuwarten stellt nicht nur ein gewichtiges Indiz für die Unglaub- haftigkeit der Gesuchsgründe und für die Unglaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers dar. Vielmehr legt es in Verbindung mit seinem Verhalten während dieser Zeitspanne darüber hinaus ein fehlendes Schutzbedürfnis offen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat (vgl. dort E. II/1-2): Im Einzelnen sind folgende Punkte im Ereignisablauf hervorzuheben: Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte angeblich am 13. Oktober 2019, ohne Aufenthaltsberechtigung und behauptungsge- mäss papierlos. Seine abgewetzten Fingerkuppen verunmöglichten vorerst eine daktyloskopische Erfassung. Die Erklärung hierfür (Abwetzung auf- grund seiner Tätigkeit als Schuhputzer, vgl. Akte [...]-2/15) ist offensichtlich haltlos. Gegenüber den schweizerischen Behörden präsentierte er sich an- fänglich mit der Alias-Identität und leugnete sowohl andere Identitäten als auch seine Passinhaberschaft. Eine auch nur ansatzweise erkennbare Äusserung, mit der er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachzusu- chen beabsichtige, ist keinem Aktenstück zu entnehmen. Vielmehr erklärte er gemäss dem Rapport der Stadtpolizei C._______ vom 14. Oktober 2019 sogar ausdrücklich, dass er kein Asylgesuch stellen wolle. Erst im Rahmen der kantonspolizeilichen Befragung vom 26. November 2019 räumte der Beschwerdeführer – zunächst nach erneutem Abstreiten und nach Auf- merksammachung auf die Konsequenzen dieses Verhaltens (Wegweisung aus der Schweiz) – das Ergebnis des zwischenzeitlich erfolgreichen zwei- ten Eurodac-Abgleichs ein, wonach er unter der erstrubrizierten Identität registriert, Inhaber eines Reisepasses und Begünstigter eines (...) Schen- gen-Visums sei (vgl. Akte [...]-5/3 Ziff. 3-6). Noch in derselben Befragung bekräftigte er zunächst, einzig wegen seiner Freundin, dem gemeinsam erwarteten Kind und dem Wunsch nach einem familiären Zusammenleben in die Schweiz gekommen zu sein und bislang im gesamten europäischen beziehungsweise Schengen-Raum nirgends ein Asylgesuch gestellt zu ha- ben; erst unmittelbar im Zusammenhang mit der Einräumung des rechtli- chen Gehörs zu einer drohenden Wegweisung und Überstellung nach D._______ deponierte er nun ein Asylgesuch; dies unter gleichzeitiger Be- hauptung eines bereits zuvor in der Schweiz gestellten Asylgesuch (a.a.O. Ziff. 9-12). Als einziges Hindernis für eine Rückführung in sein Heimatland

E-510/2020 Seite 10 erwähnte er, dass die Regierung junge Menschen in Addis Abeba ab- schlachte und die politische Lage dort instabil sei. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will; das Rechtsmissbrauchsverbot gilt in der ganzen Rechtsord- nung (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; 121 I 367 E. 3b; BGE 121 II 97 E. 4; Urteil des BGer 1C_16/2017 E. 4.1). Das zuvor Gesagte verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich eingereicht hat. Die dahinter liegende Absicht war ganz offensichtlich nicht, Schutz vor Ver- folgung zu erhalten, sondern lediglich die ausländerrechtlich unmittelbar drohende Wegweisung zu verhindern und stattdessen die Chancen auf ei- nen Verbleib in der Schweiz zu erhöhen, der einzig dem Zweck eines künf- tigen familiären Zusammenlebens, der zeitlichen Ermöglichung eines Ehe- schlusses mit der Freundin und mittelbar der Erlangung eines ausländer- rechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug dient. Diese zweckwidrige In- teressenverfolgung durch Iniziierung eines hierfür nicht vorgesehenen Asylverfahrens ist nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ausländer-, ehe- und zivilstandsrechtlichen Bestimmungen und die dort vorgesehenen, wenngleich mitunter restriktiven Möglichkeiten zur Ver- folgung seiner Interessen zu verweisen. 5.3 Zusammenfassend liegt bei der Asylgesuchstellung des Beschwerde- führers vom 26. November 2019 somit eine nicht schützenswerte Zweck- widrigkeit vor, die deutlich über die Erkenntnis offensichtlich unglaubhafter Asylgründe und fehlender Wegweisungshindernisse hinausgeht. Aufgrund des somit festzustellenden Rechtsmissbrauchs erweist sich das Asylge- such des Beschwerdeführers als unzulässig und das SEM hätte darüber nicht materiell befinden dürfen. Die angefochtene Verfügung ist daher auf- zuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch wegen Unzulässigkeit nicht einzutreten, ohne weitere (akzessorische) Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zu treffen. Der Beschwerdeführer befindet sich dann wieder in der Rechtsposition, die er vor dem Asylgesuch vom 26. No- vember 2019 innehatte. Es ist ihm in der Folge unbenommen, seine Inte- ressen mit zweckdienlichen Instituten insbesondere des Ausländerrechts zu verfolgen, andernfalls er mit ausländerrechtlichen Entfernungsmass- nahmen durch die hierfür zuständigen Behörden zu rechnen hätte. Nach dem Erwogenen erübrigt es sich, auf die weiteren Inhalte der Be- schwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen.

E-510/2020 Seite 11 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Jener auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses wird mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. 6.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung durchgedrungen, weshalb sich die Frage der Ausrich- tung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten stellt. Hierzu besteht aber vorliegend kein Anlass, da zum einen mit dem blossen Stellen des Aufhebungsantrages nur marginale Kosten entstanden sind und zum andern dieser Antrag mit gänzlich anderen Überlegungen begrün- det wurde, als mit den obigen Erwägungen zur von Amtes wegen erfolgten Kassation. Im Übrigen hat der bis zum heutigen Zeitpunkt mit verschiede- nen Identitäten und insbesondere auch mit mehreren unterschiedlichen Geburtsdaten auftretende Beschwerdeführer das Asylverfahren beim SEM mit einem als rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig erkannten Asyl- gesuch selber initiiert.

(Dispositiv nächste Seite)

E-510/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgeho- ben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5.3) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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