B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4960/2024
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), alias C., geboren am (...), alias D., geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...).
E-4960/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 30. April 2024 fand eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt, wobei der Beschwerdeführer angab, er sei am (...) geboren. Anschliessend wurde er zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 30. April 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) und versah diesen mit einem Bestreitungsvermerk. E. Das SEM richtete am 2. Mai 2024 ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an die griechischen Behörden und erkundigte sich dabei über den Status des Beschwerdeführers sowie seine registrierten Personalien. F. Am 6. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Am 29. Mai 2024 beantworteten die griechischen Behörden das Informati- onsersuchen, wobei sie mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Griechen- land unter den Personalien B._______, geboren am (...), Afghanistan, und somit als Volljähriger registriert worden. Er sei am 8. März 2024 als Flücht- ling anerkannt wurden und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis (...).
E-4960/2024 Seite 3 H. Am 31. Mai 2024 erliess das SEM eine (anfechtbare) Verfügung bezüglich der Datenänderung im ZEM. I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland ein Rückübernahme- verfahren mit Griechenland eingeleitet werde. J. J.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 4. Juni 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö- riger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregu- lärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwer- deführers. J.b Griechenland stimmte diesem Ersuchen am 7. Juni 2024 zu. K. Am 17. Juni 2024 hob das SEM seinen Zuteilungsentscheid vom 6. Mai 2024 und seine ZEMIS-Datenverfügung vom 31. Mai 2024 auf. L. L.a Mit anfechtbarer Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, als Personendaten im Zentralen Migra- tionssystem (ZEMIS) werde eingetragen: "A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), alias C., geboren am (...), alias D., geboren am (...)", wobei es sich beim (...) um das wahrschein- lichere Geburtsdatum handle als der (...). L.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Zwischenverfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) abzuändern. L.c Dieses Beschwerdeverfahren E-4472/2024 ist derzeit beim Bundes- verwaltungsgericht hängig.
E-4960/2024 Seite 4 M. Am 3. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönli- chen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten- sentscheid und zu seiner Rückführung nach Griechenland gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er habe in Griechenland keine Ausbildung machen kön- nen und mangels Arbeitsbewilligung keine Arbeit suchen dürfen. Die grie- chischen Behörden hätten ihm nach Erhalt der Identitätskarte gesagt, er müsse das Land innerhalb von fünf Tagen verlassen. Auch von Seiten der Hilfsorganisationen habe er keine Unterstützung erhalten. Im Camp, wo er sich aufgehalten habe, sei es häufig zu Schlägereien und Streit, sowie Diebstählen gekommen. Er selber sei einmal heftig geschlagen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten jedoch nichts dagegen unternommen. N. Am 29. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am 30. Juli 2024 ihre Stellungnahme ein. O. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe vom 9. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantrag- te, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzu- weisen, das national Asylverfahren durchzuführen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter die Vorinstanz an- zuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklä- rung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-4960/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E-4960/2024 Seite 6 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwer- deführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die grie- chischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führt das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, es könne weiterhin da- von ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grie- chenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zu- mutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa- len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Es sei ihm zuzumuten, sich in Griechenland um staatliche Un- terstützungsleistungen zu bemühen, beziehungsweise sich an örtliche Hilfsorganisationen zu wenden. Er habe nicht alle verfügbaren Angebote zur Unterstützung bei der Arbeitssuche ausgeschöpft, und es sei ihm auch zuzumuten, sich nach den vorhandenen Angeboten für Sprachkurse zu er- kundigen. Betreffend die vorgebrachten Übergriffe durch Privatpersonen sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelte. Die Vorbrin- gen betreffend eine unmenschliche Behandlung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte seien als unbelegte Parteibehauptungen einzustufen. Der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem sei auf jeden Fall ge- währleistet. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitli-
E-4960/2024 Seite 7 chen Beschwerden handle es sich nicht um schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen; sie würden demnach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenstehen. Der medizinische Sachverhalt werde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als ausreichend erstellt qua- lifiziert, und es wären im Falle weiterer Abklärungen keine weiteren ent- scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde. Da er nicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, sei er nicht als vulnerable Person einzustufen. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben werde. Diese schienen aber bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Es sei zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Jahre lang die Schule in seinem Heimatstaat besucht habe und ein wenig Englisch spre- che. Zudem sei er in der Lage gewesen, sich von den griechischen Behör- den Reisepapiere ausstellen zu lassen und in die Schweiz zu reisen. Es bestünden keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Betreffend den Vorhalt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen werde auf die Ausführungen in der Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag vom 28. Juni 2024 verwiesen. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 BV) sowie des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Der Vorinstanz sei seit Beginn des Asylverfahrens bekannt gewesen sei, dass er in Griechenland ein Asylge- such gestellt habe und einen Schutzstatus besitze. Trotzdem habe sie eine Anhörung nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen durchgeführt und damit das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. Demnach habe er berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, in der Schweiz bleiben zu können und als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen zu wer- den. Dieses Vertrauen sei durch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung an einen Kanton gestärkt worden. Mit der Aufhebung des Zuteilungsentscheids ins erweiterte Verfahren vom 17. Juni 2024, sei der Vertrauensschutz verletzt worden. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung komme dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrau- ensschutz noch grössere Bedeutung zu. Im Weiteren habe das SEM die
E-4960/2024 Seite 8 beantragte medizinische Altersabklärung nicht durchgeführt. Der ange- fochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen auf welcher Grundlage dieser Antrag abgelehnt worden sei, was die Begründungspflicht verletze. Die ZEMIS-Verfügung vom 28. Juni 2024 sei nicht rechtskräftig, da die da- gegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde noch hän- gig sei. Die Verfügung vom 31. Juli 2024 beruhe daher auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Ferner sei auch der medizini- sche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden. Der Beschwerdeführer leide unter starken Kopfschmerzen und psychischen Problemen, mut- masslich wegen Erlebnissen in Afghanistan sowie in Griechenland, und es sei bei ihm gemäss Arztbericht vom 19. Juni 2024 eine dissoziative Störung diagnostiziert worden. Der Antrag auf eine medizinische Abklärung seines psychischen Zustandes sei jedoch von der Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt worden. Schliesslich sei die Bedeutung der durch Videoaufnah- men dokumentierten schlimmen Zustände in Griechenland für sein Leben nicht berücksichtigt worden. 5.2.2 Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Er sei ihm erst nach mehrmaligen Versu- chen – bei welchen die griechische Polizei versucht habe, ihr Schlauchboot zu durchbohren und sie in türkische Gewässer zurückzubringen – gelun- gen, in Griechenland einzureisen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne sich auch aus unangemessenen Lebensbedingungen ergeben. Er sei mit- tellos gewesen und habe innert 5 Tagen das Land verlassen müssen. Nicht direkt aus dem Asylverfahren kommende Schutzberechtigte seien in der Regel vom sogenannten HELIOS-Programm ausgeschlossen und die Kapazitäten der Unterkünfte in Athen seien nicht ausreichend. Auch die griechischen NGOs seien überlastet. Überdies habe er in Griechenland weder Medikamente noch eine ärztliche Untersuchung seiner gesundheit- lichen Probleme erhalten, und eine Schulbildung sei nur auf dem Papier garantiert. Das SEM verkenne seine tatsächliche Situation in Griechenland und gehe von falschen Annahmen aus. Es sei ein unauflösbarer Wider- spruch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz einerseits argumentiere, Schutzberechtigte seien den griechischen Staatsangehörigen rechtlich und faktisch gleichgestellt, andererseits aber mehrfach auf das Angebot von Hilfsorganisationen verweise und damit einräume, dass der griechische Staat den Rechten der Schutzberechtigten nicht ausreichend nachkom- men könne. Es könne nicht nur auf die theoretisch zustehenden Rechte abgestellt, sondern es müssten auch die tatsächlichen Verhältnisse be- rücksichtigt werden. Im Falle einer Abschiebung nach Griechenland drohe ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des
E-4960/2024 Seite 9 Art. 3 EMRK, die er auch nicht durch Eigeninitiative oder mit Hilfe von Hilfs- organisationen abwenden könne. Gemäss den Verpflichtungen nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) hätte das SEM sich damit auseinandersetzen müssen, welche Auswirkungen eine Wegweisung nach Griechenland auf seine sich aus der KRK fliessenden Ansprüche haben würde, sowie allenfalls eine Abwägung des Interesses der Schweiz an einem Wegweisungsvollzug sowie der Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz vornehmen müssen. Als unbegleiteter minderjähriger Asyl- suchende sowie aufgrund seiner physischen und psychischen gesundheit- lichen Beschwerden gehöre er zur Gruppe der besonders vulnerablen Per- sonen, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss dem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 20. März 2022 als unzumutbar zu qua- lifizieren sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Ge- sundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland erheblich ver- schlechtern werde. Er habe sich bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus diesem Land in einer existenziellen Notlage befunden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, dass die Be- dingungen für Asylsuchende in Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstos- sen würden, und das SEM habe systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anerkannt. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle besonders verletzlicher Personen könne nicht länger aufrechterhalten werden. Allenfalls seien Garantien der grie- chischen Behörden für eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Un- terkunft einzuholen. 5.1 5.1.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den. Neben einer Vertrauensgrundlage wird namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauens- grundlage verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositio- nen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht wer- den können; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr über- wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018; dazu eingehend ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage 2020, S. 143 ff.).
E-4960/2024 Seite 10 5.1.2 Im Handeln der Vorinstanz ist kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erblicken. Dass das SEM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durchführte und ihn ins erweiterte Verfahren zuteilte, hatte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine präjudizierende Wirkung auf den Ausgang des Verfahrens. Es stand der Vorinstanz im Rahmen des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens frei, auf welche Weise (Nichteintretensentscheid oder materiellen Asylent- scheid) sie das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu einem Abschluss bringt. Es fehlte hier somit bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf wel- che der Beschwerdeführer sich hätte verlassen dürfen. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, welche erheblichen Dispositionen der Beschwerde- führer gestützt auf sein Vertrauen getätigt haben sollte. 5.2 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betrof-fe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 5.2.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme als hinreichen abgeklärt qualifiziert hat, zumal sich auch aus der
E-4960/2024 Seite 11 Beschwerdeschrift diesbezüglich keine wesentlichen neuen Aspekte erge- ben. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung in angemessener Ausführlichkeit mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und begründet, weshalb in dieser kein Wegweisungs- hindernis zu erblicken ist. Mit dem Verweis auf die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 hat das SEM in der angefochtenen Verfügung implizit – aber für den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung nachvollziehbar – dargelegt, aus welchen Gründen die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers als unglaubhaft qualifiziert wird. Die Einholung eines Altersgutachtens bei Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, ist praxisgemäss nicht zwingend ist (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG, Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Angesichts der eindeutigen und gravie- renden Ungereimtheiten in den Altersangaben des Beschwerdeführers (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit gestützt auf die beste- hende Aktenlage ohne weitere Abklärungen als unglaubhaft qualifiziert hat. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthalts- bewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E-4960/2024 Seite 12 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4960/2024 Seite 13 8.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsge- richt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedri- gende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2). 8.2.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzbe- rechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundes-ver- waltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Grie- chenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifika- tionsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisatio- nen. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gewaltsamen Übergriffe durch andere Flüchtlinge bemerkte das SEM zu Recht, dass die griechischen Behörden betreffend Bedrohungen durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4458/2024, D-4463/2024 und D-4467/2024 vom 22. Juli 2024 E. 9.4). Es liegen nach dem Gesagten
E-4960/2024 Seite 14 keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der KRK nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, vermochte er die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen: 8.2.5 Trotz entsprechender Aufforderung reichte er bislang keinerlei Reise- oder Identitätsdokumente oder andere schriftlichen Belege für die angege- bene Minderjährigkeit ein, dies ohne überzeugende Begründung. Die Be- hauptung, seine afghanische Tazkira, sei unterwegs verloren gegangen, ist schon deshalb zu bezweifeln, weil er eingestand, die für die Reise von Griechenland in die Schweiz verwendeten Reisepapiere vernichtet zu ha- ben (vgl. Protokoll Erstbefragung, Akten SEM A14/11 S. 10). Der Be- schwerdeführer erklärte, sein Alter respektive Geburtsdatum nur vom Hörensagen beziehungsweise von seiner Mutter und von seiner Tante vä- terlicherseits erfahren zu haben. Dabei erstaunt, dass ihm dieses offenbar gemäss europäischem Kalender mitgeteilt wurde und er sein genaues Ge- burtsdatum nach afghanischem Kalender nicht kannte. Ferner weisen die Altersangaben des Beschwerdeführers gegenüber den Schweizer Behör- den gravierende Widersprüche auf: Im Rahmen der Erstbefragung vom 30. April 2024 gab er zu Protokoll, (...) Jahre alt respektive am (...) geboren zu sein (vgl. Akten SEM A14/11 S. 3 f.). Gemäss dem von ihm angegebe- nen Geburtsdatum wäre er damals allerdings erst (...) und nicht (...) Jahre alt gewesen. Diesen Widerspruch vermochte er auf Vorhalt nicht aufzulö- sen (vgl. a.a.O. S. 4). Er erklärte weiter, dass in seiner Tazkira das Jahr (...) als Geburtsjahr eingetragen gewesen sei (vgl. Akten SEM A14/11 S. 12). Dies würde gemäss europäischem Kalender dem Jahr (...) entspre- chen und ist weder mit seinem behaupteten Alter noch mit dem Geburts- datum gemäss europäischem Kalender in Einklang zu bringen. Im Übrigen wurde gemäss Auskunft der griechischen Behörden als Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Griechenland der (...) erfasst. Die Erklärung, es sei irrtümlicherweise ein falsches Datum erfasst und er sei zu Unrecht in Grie- chenland als volljährig registriert worden sei, vermag nicht überzeugen und ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. Unter diesen Um- ständen ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der behaup- teten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus-gegangen. An dieser Feststellung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Be- schwerde gegen die Änderung des Eintrags des konkreten Geburtsdatums im ZEMIS nichts zu ändern (vgl. Beschwerde E-4472/2024 vom 15. Juli 2024 insbes. S. 5 ff.).
E-4960/2024 Seite 15 8.2.6 Der Beschwerdeführer vermag insgesamt die Annahme der grund- sätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt be- züglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.3.4 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermu- tung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirt- schaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechen- land mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Grie- chenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzu-
E-4960/2024 Seite 16 halten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von ver- schiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9). 8.3.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen vermö- gen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, zumal er einen Schutz- status in Griechenland erhalten hat und eine Rückkehr ins Camp auf Les- bos ohnehin nicht zu erwarten ist. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch hieraus nicht auf eine besondere Vulnerabilität zu schliessen ist. 8.3.6 Die vorgebrachten und teilweise belegten gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs entgegenstehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Griechenland keinen Zugang zu einer adäquaten Gesund- heitsversorgung – beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Be- handlung – erhalten sollte. Den Gesundheitsbeschwerden wird durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde durch die Wahl geeigneter Vollzugs- modalitäten Rechnung zu tragen sein. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3.8 Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für den Beschwerdeführer einzuholen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4960/2024 Seite 17 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4960/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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