E-4957/2020

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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4957/2020

U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fabienne Délèze Constantin, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung, Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (...).

E-4957/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im September 2019 zunächst in den Iran, respektive im März 2019 auf dem Luftweg nach Litauen. Anfang Dezember 2019 sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist, wo sie am 13. Dezember 2019 um Asyl nach- suchte. B. B.a Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2019, der Anhö- rung vom 22. April 2020 nach Art. 29 AsylG sowie der ergänzenden Anhö- rung vom 26. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Ihr Vater sei gestorben, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Nach seinem Tod habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester bei ihrem Onkel väterlicherseits, welcher der Mullah ihrer Hei- matregion gewesen sei, gelebt. Ihr Onkel habe ihr den Schulbesuch nicht erlaubt und sie als Arbeitskraft ausgenutzt. Etwa eine Woche vor ihrer Aus- reise habe sie erfahren, dass ihr Onkel beabsichtige, sie mit einem sieb- zigjährigen Kommandanten zu verheiraten. Sie habe ihren Onkel angefleht davon abzusehen, sie mit dem Kommandanten zu verheiraten. Daraufhin habe dieser sie geschlagen und bedroht. Sie habe ihre Besorgnis über die bevorstehende Heirat ihrer Mutter gegenüber kundgetan. Schliesslich habe sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester eines Nachts ihr Heimatdorf verlassen. Mithilfe eines Onkels mütterlicherseits seien sie aus Afghanistan ausgereist. Auf der Flucht nach Europa habe sie zwischen dem Iran und der Türkei ihre Mutter und ihre Schwester aus den Augen verloren und den Kontakt bislang nicht wiederherstellen können. Sie habe nie eine Tazkira oder einen Reisepass besessen. C. C.a Das SEM konfrontierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhö- rungen vom 22. April 2020 und 26. Juni 2020 mit den Ergebnissen der Identitätsabklärungen, insbesondere des Abgleichs der Fingerabdrücke. Demnach verfüge sie über einen Reisepass lautend auf A._______ und es sei ihr am 18. Februar 2019 ein litauisches Schengen-Visum ausgestellt worden. In der Folge informierte das SEM die Beschwerdeführerin anläss- lich der Anhörung vom 26. Juni 2020 darüber, dass es beabsichtige, ihre Hauptidentität gemäss den Daten im hinterlegten Reisepass im zentralen

E-4957/2020 Seite 3 Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu erfassen. Die Beschwerdefüh- rerin erklärte sich nicht damit einverstanden, weshalb der Eintrag dieser Daten als Hauptidentität im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk verse- hen wurde. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Personalien (B.) wurden fortan als Nebenidentitäten geführt. C.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe die Schweizerische Vertretung in Neu-Delhi um nähere Abklä- rungen bezüglich des litauischen Schengen-Visums ersucht. Aus den Vi- sumsunterlagen gehe hervor, dass ihr das Visum aufgrund einer Ehe mit einem litauischen Staatsbürger erteilt worden sei. Die im Rahmen des Vi- sumsantrags gemachten Angaben bezüglich Personalien, Zivilstand und Aufenthaltsorten in Afghanistan stünden im Widerspruch zu den Angaben, welche die Beschwerdeführerin bislang während des Asylverfahrens zu ih- rer Identität gemacht habe. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ge- mäss Art. 8 Abs. 1 AsylG gewährte das SEM der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör. D. D.a Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte an den von ihr angegebenen Personalien als ihre wahre Identität fest, habe sich jedoch unter dem falschen Namen A. einen Reisepass ausstellen lassen. Zur Erklärung der Gründe, die zur Ausstellung dieses Reisepasses geführt hätten, ersuchte sie darum, erneut angehört zu wer- den; eventualiter um Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellung- nahme. D.b Nachdem das SEM ihr Ersuchen um Durchführung einer weiteren An- hörung abgewiesen hatte, äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 24. August 2020 zu den Ergebnissen der Identitätsabklärung. Dabei brachte sie im Wesentlichen folgendes vor: D.c Sie habe ihr Heimatdorf zusammen mit ihrer Mutter und Schwester verlassen, um der drohenden Zwangsverheiratung durch ihren Onkel zu entkommen. Als sie die pakistanische Grenze hätten überqueren wollen, seien sie aufgrund fehlender Einreisepapiere von pakistanischen Grenzbe- amten zurück nach Ghazni geschickt worden. Dort hätten sie sich zwei Mo- nate bei Bekannten versteckt. Ihre Mutter habe sich darum bemüht, für sie alle Tazkiras und Reisepässe unter falschen Identitäten aufzutreiben, damit ihr Onkel sie nicht aufspüren könne. In einem offiziellen Passbüro in Ghazni habe sie sich im November 2014 – wobei sie sich hinsichtlich der

E-4957/2020 Seite 4 Zeitangabe nicht restlos sicher sei – einen Reisepass lautend auf A._______ ausstellen lassen. Daraufhin hätten sie sich zu dritt nach Kabul begeben. In Kabul hätten sie zunächst in prekären Verhältnissen gelebt. Ihre Mutter habe angefangen als Reinigungskraft in einem Privathaus für einen gewissen C., der sich seinerseits in Litauen aufgehalten habe, zu arbeiten. Die Mutter von C. habe ihrer Mutter vorgeschla- gen, ihr Sohn solle ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) heiraten. Ihre Mutter habe der Heirat zugestimmt. Nach der Eheschliessung sei sie ge- meinsam mit ihrer Schwiegermutter nach Neu-Delhi gereist, wo sie ihrem Ehemann erstmals begegnet sei und zusammen mit ihm ein Schengen- Visum für Litauen beantragt habe. Nachdem sie das Visum erhalten habe, seien sie gemeinsam über Kabul nach Litauen gereist. In Litauen sei ihr Ehemann ihr gegenüber handgreiflich geworden, nachdem er erfahren habe, dass sie Nachrichten mit einem Freund in Kabul ausgetauscht habe. Ihr Ehemann habe seine Familie in Afghanistan kontaktiert, um die Schei- dung in die Wege zu leiten und ihre Rückreise vorzubereiten. Nach drei Wochen habe sie sich entschieden zu fliehen, weil sie sich vor einer Rück- kehr nach Afghanistan gefürchtet habe. Dort habe sie sowohl ihren Onkel als auch die afghanischen Behörden gefürchtet, zumal sie sich einen fal- schen Pass habe ausstellen lassen. Sie habe sich rund sechs Monate bei einer befreundeten afghanischen Familie versteckt, ehe sie in die Schweiz eingereist sei. Während dieser Zeit sei ihr Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester abgebrochen, da diese Repressalien seitens der Schwiegerfa- milie befürchtet und deswegen Kabul verlassen hätten. D.d Zur Untermauerung der entsprechenden Vorbringen reichte die Be- schwerdeführerin einen Auszug eines Facebook-Profils (lautend auf D.) sowie eine Kopie einer Suchanfrage des Schweizerischen Kreuzes (SRK) vom 9. April 2020 (betreffend die Gesuchten E. und F.) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylge- such ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 4–6). Zudem lehnte das SEM eine Erfassung der Personendaten im Sinn der Beschwer- deführerin ab (Dispositivziffer 7) und stellte fest, die Personendaten im ZEMIS würden fortan wie folgt lauten: "A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), alias G., geboren am (...), alias

E-4957/2020 Seite 5 H., geboren am (...), alias I. geboren am (...), Afghanis- tan" (Dispositivziffer 8). F. F.a Die Beschwerdeführerin liess – handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhe- ben. Sodann ersuchte sie um Aufhebung der Dispositivziffern 3–8 der an- gefochtenen Verfügung, um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anpassung der ZEMIS-Daten an die von ihr gemachten Identitätsangaben (B.); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. F.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wurde in Bezug auf die Be- schwerdeanträge zunächst festgehalten, dass ausweislich der gestellten Rechtsbegehren und der entsprechenden Begründung beantragt werde, die Dispositivziffern 3–8 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und ihre ZEMIS-Daten seien entsprechend den von ihr gemachten Angaben auf B., geboren am (...), zu ändern, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Instruktionsrichterin hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Am 21. Januar 2021 liess die Vorinstanz sich zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Ja- nuar 2021 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt.

E-4957/2020 Seite 6 J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 10. Februar 2021, hielt an ihren Beschwerdebegehren fest und reichte einen Arztbericht vom 8. Februar 2021 zu den Akten. K. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 3. Feb- ruar 2022 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprüngli- chen Asylentscheid mit Verfügung vom 16. Februar 2022 teilweise in Wie- dererwägung, hob die Dispositivziffern 3–6 der Verfügung vom 3. Septem- ber 2020 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob sie diese allenfalls zurückzie- hen wolle. N. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 voll- umfänglich an den (verbleibenden) Beschwerdebegehren festhalten zu wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vo- rinstanz teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Entschei- des von diesem betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50

E-4957/2020 Seite 7 und 52 VwVG) Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gung – einzutreten. 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 festgehalten wurde, beschränkt sich die Beschwerde ausweislich der gestellten Rechts- begehren und der entsprechenden Begründung auf die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und Gutheissung der materiellen Anträge in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie Änderung der ZEMIS- Daten (vgl. Ziffern 3-7 der Beschwerdebegehren). Die Formulierung in Zif- fer 2: «Donner acte à la Recourante qu’eIle s’en rapporte à justice quant au bien-fondé des chiffres 1 à 3 du dispositif de la décision du Secrétariat d’Etat aux Migrations du 3 septembre 2020», ist nicht als materielles Rechtsbegehren auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu verstehen, zumal sich auch die entsprechende Begründung des Rechtsmittels nicht zur Frage der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylgewährung äussert, son- dern sich auf die Darlegung beschränkt, weshalb sich die von der Be- schwerdeführerin gemachten Personalien als glaubhaft erweisen. Die Be- schwerdeführerin hat dieser in der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 getroffenen Feststellung auch nichts entgegengehalten. Soweit nunmehr in der Eingabe vom 24. Februar 2022 an der Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – festgehalten wird, und nicht näher konkre- tisiert sinngemäss erklärt wird, es werde auch an der Prüfung der Vorbrin- gen auf ihre Asylrelevanz festgehalten (vgl. Festhalteerklärung S. 2), be- steht für die Erweiterung des Beschwerdegegenstandes zum heutigen Zeitpunkt kein Raum, da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dis- positivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 16. Februar 2022 die angefochtene Ver- fügung vom 3. September 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, de- ren Dispositivziffern 3–6 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an- geordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegen- standslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die beantragte Da- tenänderung im ZEMIS beschränkt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich- tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und

E-4957/2020 Seite 8 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge- schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber ge- mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mit- zuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. De- zember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweis- last, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Be- hörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist

E-4957/2020 Seite 9 (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden- tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/200 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Möglichkeit vor, einen Vermerk anzubringen, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personenda- ten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezem- ber 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten korrekt sind. Die

E-4957/2020 Seite 10 Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli- cher sind als die im ZEMIS erfassten Daten, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu belassen oder ein- zutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Im Asylverfahren sind die Personalien, zu denen nebst Vor- und Nach- namen auch das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit gehören, der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend, von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden, wobei im Rahmen daten- schutzrechtlicher Verfahren betreffend die Berichtigung von Personenda- ten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwie- gend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5.3 Das SEM führte zur Begründung der Dispositivziffern 7 und 8 seiner Verfügung vom 3. September 2020 (Feststellung der Personendaten der Beschwerdeführerin im ZEMIS) im Wesentlichen an, die Beschwerdefüh- rerin sei gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität. Personen, welche über ihre Identität täuschen würden und bei denen diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behand- lung oder anderer Beweismittel feststehe, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG eine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörungen vom 22. April 2020 und 26. Juni 2020 mit den Ergebnissen der Identitäts- abklärung konfrontiert worden und habe sich auch nach mehrmaligem Hin- weis auf ihre Mitwirkungspflicht nicht zu den erkennungsdienstlichen Er- kenntnissen geäussert. Ihre Stellungnahme vom 24. August 2020 enthalte sodann keine Ausführungen, die geeignet seien, eine andere als die vom SEM im ZEMIS erfasste Identität zu belegen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass ihre Vorbringen betreffend die geltend gemachte Zwangsheirat die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit angesichts ihrer teilweise widersprüchlichen, vagen und unsubtanziierten Schilderungen ohnehin nicht erfüllen würden. 5.4 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die verlangte Berichtigung der Personendaten im ZEMIS im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde- führerin habe sich aus nachvollziehbaren und entschuldbaren Gründen

E-4957/2020 Seite 11 nicht zum Reisepass und dem Visum geäussert respektive sich nicht dazu äussern können. In Anbetracht ihres jungen Alters, ihres Bildungsstands sowie ihrer Sozialisation sei ihre Mühe, über die belastenden Ereignisse zu sprechen, verständlich. Aus Angst vor ihrem Ehemann und den afghani- schen Behörden habe sie ihre falsche Zweitidentität (A.) gegen- über den schweizerischen Asylbehörden zunächst nicht erwähnt. Ihr litaui- scher Ehemann kenne sie bloss unter ihrer falschen Identität und sie be- fürchte, aufgrund ihrer Flucht aus Litauen und der Trennung von ihrem Ehemann gesucht und danach zur Rechenschaft gezogen zu werden. Aus den Anhörungsprotokollen gehe deutlich hervor, dass sie psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich zu der ihr vorgeworfenen Identitätstäu- schung zu äussern. Sie habe jedoch stets bekräftigt, dass es sich bei der von ihr gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden angegebenen Iden- tität B. um ihren tatsächlichen Namen handle. Ihre Schilderungen darüber, wie ihr Onkel sie als Haushaltsbedienstete ausgenutzt habe, wür- den sodann untermauern, dass es ihr zu keinem Zeitpunkt möglich gewe- sen sei, eine Tazkira lautend auf ihren tatsächlichen Namen ausstellen zu lassen. Mangels Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat sei es ihr auch nicht möglich, sich aus der Schweiz eine Tazkira ausstellen zu lassen. Sowohl der Suchauftrag über das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) als auch ihr Facebook-Profil, dass sie in erster Linie für die Suche nach ihrer Mutter und Schwester erstellt habe, seien jedoch gewichtige Indizien dafür, dass sie, wie angegeben, B._______ sei. Soweit die Vorinstanz ihr ausserdem widersprüchliche Aussagen vorgeworfen habe, würden sich diese lediglich auf zweitrangige Nebenpunkte beschränken, die sich nicht zuletzt auch da- mit erklären lassen würden, dass die versuchte Zwangsheirat im Anhö- rungszeitpunkt bereits über fünf Jahre zurückgelegen habe. 5.5 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdefüh- rerin habe ausreichende Gelegenheit erhalten, das rechtliche Gehör wahr- zunehmen. Zudem teile es die Einschätzung der Beschwerdeführerin be- züglich Beweiswert des SRK-Suchauftrags und des Facebook-Profils nicht. 5.6 In ihrer Replik sowie der Eingabe vom 24. Februar 2022 führte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich unter dem Vorwand der Mitwirkungspflichtverletzung zu Unrecht ihrer Prüfungspflicht hinsichtlich der Vorbringen entzogen. Sie habe glaubhaft und nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb sie über einen auf eine falsche Identität lautenden Reisepass verfüge und ihre eigentliche Identität mehrfach bekräftigt. Die Aussicht, zukünftig unter ihrer erfundenen Zweitidentität leben zu müssen

E-4957/2020 Seite 12 habe sich denn auch negativ auf ihren psychischen Zustand ausgewirkt, was die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben im Asylverfahren zu- sätzlich unterstreiche. Die Frage, ob die Vorinstanz ihren Asylgründen ein- zig mit der Begründung, sie habe anfangs über ihre Identität getäuscht, sämtliche Glaubwürdigkeit absprechen könne, belaste sie sehr, zumal sie in den Augen der Behörden nicht als Lügnerin erscheinen wolle. 6. 6.1 Hinsichtlich des nicht näher begründeten (Eventual-)Antrags um Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz und Neubeurteilung lässt sich folgen- des festhalten: 6.2 Es lässt sich weder eine ungenügende noch eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung durch die Vorinstanz feststellen. Das SEM hat Abklärun- gen zur Identität der Beschwerdeführerin getätigt (Erhebung von Informa- tionen des CS-VIS [zentrales europäisches Visa-Informationssystem]; Ein- holung von Informationen betreffend die Visumserteilung) und der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärun- gen und dem beabsichtigten Festhalten an den bereits im ZEMIS eingetra- genen Personendaten (A.) gewährt. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Aspekte dargelegt, die zur ge- troffenen Einschätzung in Bezug auf die Identität der Beschwerdeführerin geführt haben. Eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich daher nicht feststellen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. Ob der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, bildet sodann Gegenstand der materiellen Prü- fung. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Perso- nendaten nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen sind. 7.2 Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätsdokumente zu den Ak- ten. Die von ihr angegebenen und vom SEM entsprechend zunächst im ZEMIS eingetragenen (und im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach berichtigten) Personalien – B., geboren am 1. Januar 1993 – sind somit nicht belegt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Im ZEMIS sollen, wie zuvor ausgeführt, die wahr- scheinlichsten Personalien eingetragen werden, wenn die tatsächlichen,

E-4957/2020 Seite 13 wie vorliegend, nicht feststehen. Gemäss Informationen des CS-VIS – ei- nem System, das auf der Grundlage biometrischer Daten (zehn Fingerab- drücke und digitales Foto) beruht – ist belegt, dass die Fingerabdrücke, welche der Person in Neu-Delhi abgenommen wurden, die unter Vorlage eines auf den Namen A._______ am 24. November 2014 ausgestellten af- ghanischen Reisepasses auf der litauischen Vertretung in Neu-Delhi am 5. Februar 2019 die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt hat, mit den der Beschwerdeführerin nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken übereinstimmen. Am 1. Juli 2020 bestä- tigte die litauische Vertretung in Indien auf entsprechende Anfrage des SEM vom 29. Juni 2020 (an die Schweizer Vertretung in Indien gerichtet) die besagte Ausstellung des Visums am 18. Februar 2019 eines ab 1. März 2019 während 31 Tagen gültigen Visums an die Person, die sich gegen- über den litauischen Behörden als A._______, geboren am 6. Juni 1995, ausgewiesen hat. Konkrete Anhaltspunkte, wonach an den im CS-VIS ge- wonnenen und von den litauischen Behörden bestätigten Erkenntnissen zur Identität der Beschwerdeführerin zu zweifeln wäre, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in den Anhörungen konfrontiert mit diesen Er- kenntnissen keine klärenden Angaben gemacht, entsprechende Aussagen zum Erhalt des Visums gar verweigert (act. [...]-38/20 F18, [...]-48/20 F99 ff.). Ihre Aussagen, sie habe ihren Heimatstaat erstmals in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 verlassen (act. 1058523-12/1) erweisen sich ange- sichts des am 5. Februar 2019 in Neu-Dehli beantragten Visums als tatsa- chenwidrig. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs lassen sich die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht mit ihrer Darstellung in der Stellungnahme vom 24. August 2020 vereinbaren. Wäh- rend sie die drohende Zwangsverheiratung an den Anhörungen im Som- mer 2019 verortete, gibt sie später an, diese habe sich bereits 2014, um den Zeitpunkt der Passausstellung herum, zugetragen (vgl. act. [...]-10/5 5.01, act. [...]-38/20 F97, F172 sowie act. [...]-60/6 S. 2 f.). In diesem Zu- sammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin an- gab, sie habe sich den Reisepass in einem offiziellen Passbüro der afgha- nischen Regierung ausstellen lassen (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2020, S. 2). Warum die afghanischen Behörden einen Reisepass gestützt auf eine falsche Identität hätten ausstellen sollen, wird von der Beschwer- deführerin aber nicht plausibel gemacht. 7.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Persona-

E-4957/2020 Seite 14 lien zu sprechen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind we- der ihr Facebook-Profil, das einzig auf ihren eigenen nicht verifizierbaren Angaben beruht, noch der SRK-Suchauftrag geeignet, die von ihr behaup- teten Personalien zu belegen. Insbesondere hinsichtlich des Suchauftrags ist festzuhalten, dass sich die dortigen Angaben zum Fluchthergang nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 vereinbaren lassen. Laut Suchauftrag sei die Beschwer- deführerin im August 2019 an der iranisch-türkischen Grenze von den ge- suchten Personen (Mutter und Schwester) getrennt worden, weil die Schwester krank gewesen und sie (Beschwerdeführerin) zur Weiterreise gedrängt worden sei (vgl. SRK-Suchauftrag, S. 3). In ihrer Stellungnahme räumte die Beschwerdeführerin allerdings ein, Afghanistan (ohne die Mut- ter und Schwester) bereits im März 2019 auf dem Luftweg Richtung Litauen verlassen zu haben. Weiter verwundert auch, dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge des Suchauftrags noch andernorts Angaben zu möglichen weiteren Identitäten ihrer Mutter und Schwester gemacht hat, zumal sich diese ihrer Stellungnahme zufolge ebenfalls neue Dokumente hätten aus- stellen lassen (vgl. insbesondere Beschwerde S. 7). Schliesslich ist auch der replikweise eingereichte Arztbericht vom 8. Februar 2021 nicht geeig- net, die Identität der Beschwerdeführerin zu belegen. 7.4 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch die Beschwerdefüh- rerin die Richtigkeit der jeweils behaupteten Personalien der Letzteren zweifelsfrei nachweisen. Insgesamt erscheinen die im ZEMIS eingetrage- nen Personendaten (A., geboren am [...]), die sich auf einen offi- ziellen afghanischen Reisepass stützen, allerdings wahrscheinlicher als die von der Beschwerdeführerin behaupteten (B., geboren am [...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Ein Bestreitungsvermerk wurde vom SEM bereits angebracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Ob- siegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen

E-4957/2020 Seite 15 (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist be- züglich ihres Antrags auf Datenberichtigung im ZEMIS unterlegen. Hin- sichtlich der beantragten Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat sie zu- folge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisge- mäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 9.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und seither keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann im Umfang ihres Obsiegens zulas- ten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu ent- schädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote einge- reicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des geschätzten Vertre- tungsaufwandes und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende anteilige Parteientschä- digung auf insgesamt Fr. 550.– (inklusive anteilige Auslagen) festzusetzen. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

E-4957/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit damit die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem beantragt worden ist. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

E-4957/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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