B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4879/2010
U r t e i l v om 1 9 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).
E-4879/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Türke aus B._______ mit letztem Wohnsitz (seit den 70ger Jahren) in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2008 auf dem Luftweg Richtung C._______, wo er am 22. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein Asylgesuch stellte und dort am 4. August 2008 befragt wurde. Am 5. September 2008 fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Internetauszug vom 21. Juli 2008, ein Gerichtsprotokoll aus dem Jahre 1996 und ein Urteil vom (...) 2008 ein. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich zwar politisch betätigt, sich aber nie einer bestimmten Partei angeschlossen habe, weil keine der Parteien seiner Ideologie entsprochen habe. Er sei aber den legalen EHP und ÖDP (Özgürlük ve Dayanisma Partisi [Partei der Freiheit und Solidarität]) und auch der illegalen THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front) nahe gestanden. Er habe demokratische Ideen gehabt und versucht, bei den Leuten in seinem Viertel das Bewusstsein für die Menschenrechte zu entwickeln. Auch habe er sich für die kurdische Sache engagiert. Er sei bis 1996 einige Male in Untersuchungshaft genommen, eingeschüchtert und anschliessend wieder freigelassen worden. Diese Festnahmen hätten im Zusammenhang mit einem Meeting mit dem Titel "Nein zum Krieg", also in der Zeit als Amerika den Irak habe angreifen wollen, und weil er an der 1. Mai Demonstration sowie an der Beerdigung eines von der Polizei erschossenen Freundes teilgenommen habe, stattgefunden. Am 8. beziehungsweise 28. September 1996 sei er am Morgen von zu Hause abgeführt und in Untersuchungshaft gebracht worden, wo man ihn während zehn Tagen befragt und dabei gefoltert habe. Nach einigen Tagen Haft habe die Sicherheitsbehörde in Istanbul gegen ihn einen Haftbefehl erlassen und er habe achteinhalb Jahre im Gefängnis verbracht. Im Februar 2005 sei er freigelassen worden und habe seine berufliche Tätigkeit in der (...) wieder aufgenommen. Nach der Freilassung sei das Verfahren fortgesetzt worden und in Mai 2008 sei ein Urteil ergangen, wonach er zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Man habe ihn beschuldigt, als Mitglied bei der illegalen THKP-C einen bewaffneten Raubüberfall verübt zu haben. Daher sei er mit Hilfe eines Schleppers mit einem mit seinem Foto versehenen, aber auf einen anderen Namen lautenden Pass ausgereist. Als Beweismittel reichte der
E-4879/2010 Seite 3 Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerichts Istanbul vom 30. Mai 2005 ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 7. Juni 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch aber ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung des BFM in den Dispositivziffern 2-7 betreffend Asylunwürdigkeit und Gewährung des Asyls in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde dagegen abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2010 wurde eine Bestätigung vom gleichen Tag 2009 über die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde. G. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wurde das am 6. Dezember 2010 für seine Ehefrau eingereichte Gesuch um Familiennachzug vom BFM abgewiesen, da die Grundvoraussetzung, die im Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
E-4879/2010 Seite 4 Ausländer [AuG, SR 142.20] umschriebene Frist von drei Jahren, noch nicht erfüllt sei. H. Am 18. Juli 2011 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem gültigen Pass über München in die Schweiz ein und stellte im EVZ C._______ ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 22. August 2011 abgewiesen und die Ehefrau wurde gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannt. I. Am 6. Oktober 2011 wurde ein Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter D._______ eingereicht. Das BFM lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland mit Verfügung vom 8. Mai 2012 ab und bewilligte die Einreise nicht. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4879/2010 Seite 5 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sowohl der Sachverhaltsschilderung als auch den eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, begründet sei. Aus dem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Verfahren gehe nämlich hervor, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur politischen Organisation der THKP-C festgenommen und verurteilt worden sei. Bei einer Rückkehr müsste er somit eine noch ausstehende hohe Reststrafe von mehreren Jahren absitzen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da aber gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm die Asylgewährung zu verweigern. Aufgrund von Art. 53 AsylG sei eine Asylgewährung ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sei. Als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG würden gemäss ständiger Praxis
E-4879/2010 Seite 6 der Schweizerischen Asylbehörden im Allgemeinen die nach Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit Zuchthaus bedrohten Straftaten angesehen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er der Organisation THKP-C nahe gestanden. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel müsse entgegen seinen Behauptungen davon ausgegangen werden, dass er nicht nur Sympathisant, sondern Mitglied der THKP-C gewesen sei und an bewaffneten Aktionen teilgenommen habe. Seine Behauptung, er habe seine Taten nur unter Folter und Zwang zugegeben, finde in den Beweismitteln keinen genügenden Halt. Vielmehr entstehe aufgrund seiner Schilderungen und der eingereichten Beweismittel der Eindruck eines engagierten Militanten. Auch die zahlreichen Auftritte des Beschwerdeführers bei öffentlichen Anlässen, die von der THKP-C organisiert worden seien, würden auf eine Mitgliedschaft hinweisen. Bei der THKP-C handle es sich um eine Organisation, die einen Flügel (DHK- C) unterhalte, welcher der Anwendung von Gewalt nicht abgeneigt sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2006 vom 7. März 2008). Im vorliegenden Fall könne auf eine abschliessende Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten auch tatsächlich begangen habe, verzichtet werden. Gemäss dem zitierten Urteil des BVGer und einem weiteren Urteil D-3636/2006 vom 9. April 2008 seien für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG seine Aktivitäten für die THKP-C massgeblich. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu speziellen Straftaten sei für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten für die THKP-C die notorische Gewaltbereitschaft der von ihm ideologisch und propagandistisch unterstützten Organisation in Kauf genommen habe. Solche Handlungen zugunsten der THKP-C seien verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde gerügt, das Bundesamt habe zu Unrecht Art. 53 AsylG angewandt beziehungsweise diesen Artikel unrichtig ausgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 3. Juli 2009 (D-3444/2006, E. 5.3.2) bestimmt, wie gross das Beweismass zu sein habe, aufgrund dessen dem Betreffenden eine Beteiligung an der DHKP-C (recte: beziehungsweise der THKP-C) oder die Unterstützung dieser Organisation in ihren verbrecherischen
E-4879/2010 Seite 7 Tätigkeiten als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten werden könnte. Demnach müsse eine entsprechende Beteiligung als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen sein. In konstanter Rechtsprechung des angerufenen Gerichts und der Vorgängerorganisation (unter anderem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 2006 Nr. 29) werde verlangt, dass ernsthafte Gründe für die Annahme eines Asylausschlusstatbestands bestünden, blosse Mutmassungen würden nicht ausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen, festgehalten, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürften (vgl. D-3444/2006, E 5.3.2). Im vorliegenden Fall könne die Frage, ob es ich bei der THKP-C um eine Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handle, offengelassen werden, da bereits die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation gewesen sei und diese in ihren verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt habe, verneint werde. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch seine Mitgliedschaft und seine Aktivitäten für die THKP-C deren notorische Gewaltbereitschaft in Kauf genommen und somit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgenommen, stütze sich ausschliesslich auf die Akten der türkischen Gerichtsbehörden. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers würden weitgehend auf unter Folter abgelegten Geständnissen basieren. Somit würden keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5.2 Praxisgemäss gelten Handlungen als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG, wenn sie dem abstrakten Verbrechensbegriff nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus werden unter bestimmten Umständen auch
E-4879/2010 Seite 8 Vergehen unter die Norm subsumiert (siehe EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.; vgl. auch EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 f.: "gewissen moralischen Charakter der Norm"). Ob die verwerflichen Handlungen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind, ist unter der landesrechtlichen Asylausschlussnorm ohne Bedeutung (BVGE a.a.O E. 6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79f.). 5.3 Unter Art. 53 AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. Urteil E-4286/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008, E. 6.3.). 5.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklau- sel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht dar- über zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtli- chen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbre- chens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig ge- macht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhalts- punkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist
E-4879/2010 Seite 9 vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 5.5 Gemäss Art. 260 ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). 5.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entstand die THKP-C nach der Abspaltung der Dev-Sol aufgrund interner Streitigkeiten im Jahre 1992 in zwei Flügel (Karatas-Flügel [DHKP-C] und Yagan-Flügel [THKP-C]). Die THKP-C beansprucht die legitime Nachfolge der Dev-Sol. Ziel beider Parteien ist es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die geltende Staatsordnung durch bewaffnete Revolution zu beseitigen und ein sozialistisches System einzurichten. Als Beispiele von Gewalt erzeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen Gruppen nennt der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (DAP) Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Gefängnissen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von Anschlägen betroffen seien hauptsächlich Repräsentanten von Staat, Armee, Polizei, Justiz und Politik (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.163/2006 1A.203/2006 vom
E-4879/2010 Seite 10 23. Januar 2007). Nach dem Gesagten ist die Dev-Sol beziehungsweise die THKP-C als Organisation zu bezeichnen, die einen Flügel (DHK-C) unterhält, welcher der Anwendung von Gewalt nicht abgeneigt ist. Die DHKP-C steht im Übrigen nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 7128/2009 vom 20. November 2012, D-3444/2006 vom 3. Juli 2009 und D-3474/2006 vom 7. März 2008). Ob die THKP-C als eine Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB zu bezeichnen ist, kann an dieser Stelle – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - offen bleiben. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich den Akten hinreichende Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 53 AsylG begangen hat. 6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter bei politisch missliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März 2007), auf die türkischen Dokumente, welche sich auf die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, nicht isoliert als solche abgestellt werden darf. Die Strafverfahrensakten der türkischen Staatssicherheitsgerichte dürfen nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen Aktivitäten beziehungsweise gemeinrechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers daher vornehmlich auf die protokollierten Aussagen. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10).
E-4879/2010 Seite 11 6.2 Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Protokollstellen der Anhörung, er sei bis 1996 zwar politisch aktiv gewesen, aber nicht im Rahmen einer bestimmten Organisation. Nach seiner Haftentlassung sei er bei der ÖDP ein- und ausgegangen, Mitglied sei er nur von der EHP geworden. Die THKP-C habe eine wichtige Rolle gespielt; den Akten sei aber gerade nicht zu entnehmen, dass er Mitglied einer illegalen Organisation gewesen sei oder sogar in deren Rahmen Delikte begangen hätte. Wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt, bestehen ungeachtet dessen hinreichende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb der THKP-C als deren Mitglied nicht nur eine untergeordnete Rolle innegehabt hat. 6.3 Als Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z. B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalt der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der Organisation. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation diesen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3720/2006 vom 10. Januar 2008 E.4.2.4). 6.4 Aus dem Urteil des Strafgerichts von Istanbul vom (...) 2008 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der illegalen Organisation THKP-C betätigt und den Namen E._______ benützt habe. Im erwähnten Urteil wird er wegen eines bewaffneten Raubüberfalls der F._______ vom (...) 1995 und des bewaffneten Raubüberfalls der G._______ vom (...) 1995 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Er wird aber der Anschuldigung des Raubüberfalls der (...) mangels Beweisen
E-4879/2010 Seite 12 freigesprochen. Aufgrund des Freispruchs in einem Punkt, entsteht gerade nicht der Eindruck, dass das Strafgericht Istanbul der Anklage des Staatssicherheitsgerichts vorbehaltlos gefolgt wäre und den Beschwerdeführer wegen Taten, die er nicht begangen hat, verurteilt hätte. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und der entsprechenden Verurteilung, ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer der THKP-C näher gestanden ist, als er dies bei seiner Anhörung offengelegt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der im Asylverfahren seine demokratische Gesinnung betont (vgl. A13/7 S. 5 f.) und festhält, "die ganze Ideologie und die anderen Tätigkeiten dieser Organisation" seien ihm fern (vgl. A13/7 S. 6 F40), er sei unter der Falschanschuldigung, im Namen dieser Organisation zwei bewaffnete Raubüberfälle verübt zu haben, zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden, erscheint nicht plausibel. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Vorbehalte gegenüber der Rechtsstaatlichkeit entsprechender früherer Verfahren der Staatssicherheitsgerichts nichts zu ändern. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers fällt insbesondere auch auf, dass er sich für die THKP-C nicht nur im kulturellen und künstlerischen Bereich engagiert haben kann, wie er dies glauben lassen will. Vielmehr muss aus seinen weiteren Schilderungen, indem er über hundert Auftritte bei den von der THKP-C organisierten Anlässen absolviert hat, darauf geschlossen werden, dass er sich mit dieser Partei um einiges stärker identifiziert hat, als er gegen Aussen zugibt, und diese für ihn doch eine sehr wichtige Rolle gespielt hat (vgl. A13/17 F39 und 44-48). Der Beschwerdeführer äussert sich anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten derart vage, unsubstanziiert und ausweichend, dass die Vermutung nahe liegt, er wolle seine tatsächlichen Aktivitäten herunterspielen respektive vertuschen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch und spricht ebenfalls für die Bindung zur THKP-C, dass er im Rahmen der Anhörung von sich aus eine Klarstellung bezüglich Unterscheidung zwischen DHKP-C und THKP-C zu Protokoll gab, was eine Person, die sich diesbezüglich nicht engagiert, wohl nicht getan hätte (vgl. A13/17 F97 und 98). Sodann gab er auch an, dass legale Gewerkschaften den Arbeitenden nicht genug nahe stünden (vgl. A13/17 F45). Ein weiterer Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im Milieu mit Gewaltpotential bewegt haben muss, ist darin zu sehen, dass er mit einem Mann befreundet war, der von der Polizei erschossen wurde, weil er sich "an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Vertretern des Staates beteiligt hat" (vgl. A13/17 F52-53). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer für die
E-4879/2010 Seite 13 Belange der THKP-C eingesetzt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gewalttätige Handlungen begangen hat, welche als verpönte Handlungen im Sinne von Art 53 AsylG zu qualifizieren sind. 6.5 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigert. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
E-4879/2010 Seite 14 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4879/2010 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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