B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4737/2014

U r t e i l v o m 1. A p r i l 2 0 1 5 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A., und ihre Kinder B., C., D., E., F., G._______, Türkei, alle vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (...).

E-4737/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am (...). Sie suchte erstmals am 12. Novem- ber 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das BFM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. B. Am 10. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asyl- gesuch ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 8. November 2013 darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug. Am 18. November 2013 erhob sie dagegen Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 abgewiesen wurde. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Juni 2014 ersuchte die Be- schwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem Lebenspartner H., N [...]) ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz, eventualiter um Wiederer- wägung der Verfügungen vom 15. April 2011 und 8. November 2013. Gleichzeitig beantragte sie, die Kinder B. und C._______ seien anzuhören, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, die ältesten Kinder hätten begründete Furcht davor, in die Obhut ihres sie physisch und sexuell missbrauchenden Vaters zu gelangen, wenn sie in die Türkei zurückkehren müssten. Zudem wäre der Wegweisungsvollzug für alle Kinder aufgrund ihrer Traumatisie- rung und der medizinischen Bedürfnisse unzumutbar. Die Kinder C._______ und E._______ würden wegen Misshandlungen durch den Va- ter und miterlebter Gewalt des Vaters gegen die Mutter unter posttrauma- tischen Belastungsstörungen leiden und dringend eine angemessene psy- chotraumatologische Therapie benötigen. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Zur Stützung ihrer Begehren reichte sie ein Schreiben von Dr. med. I._______, (...), vom (...), ein Unterstützungsschreiben von Pfarrern und Pfarrerinnen, Seelsorgern und weiteren Personen, vom (...), einen Bericht

E-4737/2014 Seite 3 der J._______ vom (...), eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) vom 3. Juni 2014, ein Schreiben von lic. iur. K._______ vom (...) sowie einen undatierten Brief von L._______ (Schwester der Be- schwerdeführerin) ein. C.b Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 11. Juni 2014 einstweilen aus. C.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Flugreservation ihrer Schwester vom 13. Januar 2014 sowie die Originale bereits eingereichter Beweismittel nach. Am 25. Juni 2014 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. I._______ vom (...) zu den Akten. C.d Das BFM stellte mit Entscheid vom 23. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht vom 22. August 2014 (Poststempel vom 25. August 2014) anfechten. In materieller Hinsicht beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung (insbesondere der Anhörung der Kinder B._______ und C._______) an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuali- ter sei diese anzuweisen, wiedererwägungsweise auf die Verfügungen vom 15. April 2011 und 8. November 2013 zurückzukommen und die Flüchtlingseigenschaft der Kinder und demnach auch der Eltern (der Be- schwerdeführerin und ihres Lebenspartners; Anmerkung BVGer) festzu- stellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszu- setzen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Voll- zugsbehörden falls nötig anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeich- nende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E-4737/2014 Seite 4 Sie reichten ein undatiertes Schreiben von Sr M._______ (Kopie), ein Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin der N._______ vom (...) (Ko- pie), eine Bestätigungsmail von Dr. med. I._______ vom (...), eine Einla- dung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (...) vom (...) und eine Auskunft der SFH vom 25. Juni 2014 ein. Von den beiden erstgenann- ten Schreiben reichten sie am 1. September 2014 die unterzeichneten Ori- ginale nach. Die gleichzeitig gegen die Verfügung betreffend den Lebenspartner der Be- schwerdeführerin (N [...]) eingereichte Beschwerde wird in einem separa- ten Verfahren E-4759/2014 geführt. E. Der vormals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte zur geltend gemachten kinder- psychiatrischen Diagnose und Behandlung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen Bericht von Dr. med. I._______ vom (...) (Kopie), den Austrittsbericht der (...), Dr. med. O., vom (...) (Kopie) sowie mehrere Artikel zur Situation in den türkischen Provinzen P. und Q._______ ein. Am 2. Oktober 2014 reichte sie die Originale der Arztberichte und eine Be- stätigung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (...) vom (...) nach. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 wandte sich R._______ an das Bun- desverwaltungsgericht und führte aus, eine Rückkehr in die Türkei sei für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar. Er reichte ein Foto der Be- schwerdeführenden ein. G. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu- reichen, und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlas- sung.

E-4737/2014 Seite 5 H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2014, wel- che der Beschwerdeführerin am 13. November zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Am 11. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin Belege zu ihrer Bedürftigkeit und eine Bescheinigung der Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Dienste (...) vom (...) zu den Akten. Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte sie einen weiteren Bericht von Dr. med. I._______ vom (...) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-4737/2014 Seite 6 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, da sie die Kinder B._______ und C._______ nicht angehört habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, eine Anhörung der Kinder zu den geltend gemachten Asylgründen erübrige sich, da offen gelassen werden könne, ob sie in der Türkei von ihrem Vater misshandelt worden seien, zumal es sich hierbei um Übergriffe einer Drittperson han- deln würde, welche der türkische Staat ahnde. 3.2.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Aussagen der Kinder könnten nicht asyl- oder wegweisungsrelevant sein. Die Kinder B._______ und C._______ seien alt genug, um persönlich angehört zu werden, da sie in der Lage seien, sich ihre eigene Meinung zu bilden. Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) schreibe vor, dass Kinder zu ihren Asylgründen anzuhören seien. Bei der Abweisung des entsprechenden Antrages handle es sich um eine unzulässige und nicht rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhaltes. 3.2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gele- genheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschrif- ten gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpoli- zeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet je- doch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes,

E-4737/2014 Seite 7 sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anleh- nung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren einge- bracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Dieses geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes angezeigt ist, wenn des- sen persönlichkeitsrelevanten eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sor- gerecht in Scheidungsverfahren, oder bei Entscheiden, die eine Unterbre- chung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsbe- rechtigten Elternteil bedeuten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3296/2012 vom 18. September 2012 m.w.H.). 3.2.4 Vorliegend gelangte der Standpunkt der Beschwerdeführenden im Rahmen der vorangegangenen Verfahren durch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin und der eingereichten Beweismit- tel genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdean- träge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder al- lenfalls der vorläufigen Aufnahme. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertrat, dies insbesondere zumal bezüglich der Kinder eine Gefährdung durch dieselbe Person (nämlich den Ehemann beziehungs- weise Vater) geltend gemacht wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten wäre.

E-4737/2014 Seite 8 3.2.5 Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Anhörungspraxis zum Schluss, dass auf eine zusätzliche Anhörung der beiden älteren Kinder verzichtet werden konnte, und keine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 sei wegen unvollständiger oder un- richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer- deführerin mache im dritten Asylgesuch erneut geltend, in der Türkei Opfer eines "Ehrenmordes" zu werden. Ihre diesbezüglichen Aussagen im ersten und zweiten Asylverfahren seien als unglaubhaft qualifiziert worden, die Glaubhaftigkeit der Asylgründe könne jedoch offen bleiben. Sie mache eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur geltend (ihren Ehemann). Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuier-

E-4737/2014 Seite 9 lich Schritte unternommen zur Verbesserung der rechtlichen und gesell- schaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen und besonders zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum "Eh- renmord". Die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phäno- men der "Ehrenmorde" effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur – eventu- ell verbunden mit der Niederlassung in einer türkischen Grossstadt – in ihrem Fall als unzumutbar erscheinen lassen würde. Ebenfalls könne offen gelassen werden, ob die beiden älteren Kinder in der Türkei tatsächlich von ihrem leiblichen Vater misshandelt worden seien, da es sich hierbei um Übergriffe einer Drittperson handeln würde, welche der türkische Staat ahnde. Was das Sorgerecht anbelange, sei festzuhalten, dass nach türkischem Recht während der Ehe beide Elternteile sorgebe- rechtigt seien. Bei einer allfälligen Scheidung werde das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen. Falls es zu einem Sorgerechtsstreit kom- men sollte, würde der Sachverhalt von einem Gericht individuell geprüft. Das Vorbringen, die Kinder würden automatisch dem Vater zugesprochen, treffe nicht zu. Zudem sei es äusserst unwahrscheinlich, dass ein Gericht in der Türkei das Sorgerecht dem Vater zuspreche, wenn dieser seine Kin- der misshandeln und sexuell missbrauchen würde. Die Vorbringen seien somit nicht als asylrelevant zu qualifizieren und wür- den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, der unerträgliche psychische Druck für die Kinder, welcher vorliegend Verfolgung darstelle, werde in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Dabei sei die Schutzfähigkeit des türkischen Staates von sekundärer Bedeutung, da es sich um unerträglichen psychischen Druck handle, der aus einer früheren Verfolgungssituation (durch den Vater der Kinder) entstanden sei. Diese Verfolgung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden, was die Vorinstanz nicht ausdrücklich bestreite. Sie habe diese jedoch unzulässigerweise nicht beurteilt, obwohl sie gemäss KRK ver- pflichtet gewesen wäre, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Der Begriff der Verfolgung schliesse auch Verletzungen der KRK mit ein und sei kinder- spezifisch auszulegen, so dass Nachteile, welche im Falle von Erwachse- nen nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, aus Sicht des Kin- des unter Umständen als Verfolgung gelten müssten. Dies gelte auch für psychologische Nachteile. Die eingereichten Berichte würden klar belegen,

E-4737/2014 Seite 10 dass eine Rückkehr in die Türkei eine massive Gefährdung des Kindes- wohls bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin wäre zudem nicht in der Lage, ihre Kinder in der Türkei angemessen zu unterstützen, da sie selbst psychiatrische Behandlung benötige und nach dem negativen Entscheid des BFM vom 23. Juli 2014 in eine psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Die Kinder könnten in der Türkei keine menschenwürdige kinderspezifi- sche psychiatrische Therapie erhalten, was für ihre positive Weiterentwick- lung jedoch unabdingbar wäre. Die Lage für psychisch kranke Kinder sei höchst problematisch und verletze fundamentale Menschenrechtsgaran- tien. Psychisch kranke (einschliesslich depressive) Kinder und Erwach- sene würden willkürlich und ohne Rechtsschutz in sogenannte Rehabilita- tionszentren gesperrt, deren Bedingungen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkomme. Es gebe keine ambulanten Be- handlungsmöglichkeiten. Besonders für E._______, welche sehr aggressiv werden könne, bestehe die Gefahr einer stationären Behandlung. Sowohl die Zuweisung in eine Institution als auch die fehlende ambulante Behand- lung würden den Kindern eine menschenwürdige Existenz in der Türkei verunmöglichen. Sie seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen. Des Weiteren drohe die Gefahr, dass das Sorgerecht bei einer allfälligen Scheidung dem Vater zugesprochen würde. Das Kindeswohl werde in Ge- richtsentscheiden oft ungenügend berücksichtigt, und das Sorgerecht werde auch gewalttätigen Vätern übertragen. Es sei für Frauen sehr schwierig, zu beweisen, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, und traditionell würden die Kinder in die Obhut der Familie des Vaters kom- men. Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einfach auf die rechtliche Lage abgestellt werden, da die tatsächliche Situation anders aussehe. Hinzu komme, dass die psychische Verfassung der Eltern bei der Entscheidung mitberücksichtigt werde, was vorliegend gegen eine Zutei- lung an die Mutter sprechen würde. Der Übertragung des Sorgerechts an den Vater würde somit in der Türkei praktisch nichts im Wege stehen. Den Kindern würden deshalb schwerwiegende Nachteile drohen. Auf die Schutzfähigkeit des türkischen Staates könne nicht verwiesen werden, da es nicht genüge, dass die rechtliche Situation die Beschwerdeführenden theoretisch schütze, und weil der staatliche Schutz in der Praxis versage. 5.3 5.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob seit Abschluss des zweiten Asyl- verfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft

E-4737/2014 Seite 11 zu begründen vermögen oder für die Gewährung vorübergehenden Schut- zes von Bedeutung sind. Im dritten Asylgesuch wurde vorgebracht, bei C._______ sei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittel- schwere Depression diagnostiziert worden, und bei E._______ habe man ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Ursache seien Misshandlungen durch den Vater und bezeugte Gewalt des Vaters an der Mutter. Die Kinder würden dringend eine angemessene Psychothe- rapie benötigen. Diese vorgebrachten Ereignisse können insofern als neu betrachtet werden, als im vorangegangenen (zweiten) Asylverfahren bei den beiden Mädchen Anpassungsstörungen mit gemischter Reaktion so- wie (im Falle von E.) Status nach Gewalt in der Familie diagnosti- ziert worden waren. Für eine erneute Beurteilung von bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalten besteht aber im Rahmen dieses Verfahrens kein Raum. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Traumatisierung der Kinder sei aufgrund von Gewalttaten des Vaters erfolgt. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ursachen für die Trau- mata aufgrund der familiären Konstellation nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. In den eingereichten ärztlichen Berichten werden Angst- träume bezüglich des Vaters und Angst vor einer Rückkehr in die Türkei genannt. Angesichts der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Misshandlungen durch den Ehemann und Vater der älteren vier Kinder als nicht glaubhaft einge- stuft wurden, und des Umstandes, dass sie gemäss den Akten selbst ihre Kinder schlug (vgl. Akten SEM B17/4), psychisch labil ist und unter Angst- zuständen leidet (vgl. Austrittsbericht der [...], Dr. med. O., vom [...]), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Dynamik von Angst und Gewalt im innerfamiliären Bezugsrahmen komplexer darstellt, als vor- liegend geltend gemacht wird. 5.3.3 Bei den angeblichen Übergriffen durch den Vater handelt es sich um eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur. In der Beschwerde wird vorgebracht, der türkische Staat sei nicht schutzfähig; dessen Schutz versage in der Praxis. Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinu- ierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Si- tuation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So trat im Jahre 2012 das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft, welches auf

E-4737/2014 Seite 12 Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Un- terstützungsmassnahmen abzielt, wobei neu alle Frauen – auch unverhei- ratete – geschützt werden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 sind von 166 geschaffenen Familienge- richten 157 zugänglich, und es gebe bisher (Stand November 2012) 76 Frauenhäuser für Opfer von häuslicher verbaler, emotionaler, wirtschaftli- cher, sexueller oder körperlicher Gewalt (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die bedrohten Frauen seien innerfamiliären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert. Vielmehr zeige sich, dass die türkischen Behörden entschlossen seien, ge- gen das Phänomen der Ehrenmorde effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage seien, Schutz zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 5.2). Die genannten Strukturen und Einrichtungen gewähren grundsätz- lich gemeinsam mit der Mutter auch den Kindern Schutz vor Übergriffen. Die türkische Regierung ist überdies bemüht, den Schutz von Kindern zu stärken. So soll in der Türkei ein neues System implementiert werden, das ein frühzeitiges Eingreifen bei gefähr- deten Kindern ermögliche (vgl. http://www.deutsch-tuerkische-nachrich- ten.de/2012/11/463894/schutz-vor-gewalt-tuerkei-will-fruehwarn-system- fuer-kinder-implementieren, aufgerufen am 13. März 2015). Wenngleich es grundsätzlich nicht leicht ist, Kinder vor Übergriffen durch ihre Eltern zu schützen, kann dennoch nicht darauf geschlossen werden, in der Türkei könnten Kinder vor innerfamiliärer Gewalt nicht geschützt werden. 5.3.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, es bestehe die Ge- fahr einer Verfolgung durch eine mögliche Zuteilung des Sorgerechts an den Vater. Das Kindeswohl werde in türkischen Gerichtsentscheiden oft ungenügend berücksichtigt, und gemäss Auskunft der SFH werde das Sor- gerecht auch gewalttätigen Vätern übertragen. Gemäss der zitierten Aus- kunft der SFH vom 25. Juni 2014, welche sich ihrerseits auf die Auskunft einer lokalen Frauenrechtsorganisation beruft, seien mehrere Fälle be- kannt, in welchen türkische Gerichte das Sorgerecht gewalttätigen Vätern übertragen hätten. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass das Konzept des Kindesinteresses im Zivilgesetzbuch verankert sei, und das Sorge- recht demjenigen Elternteil übertragen werden solle, der die Interessen des Kindes am besten schütze. Zudem habe das Alter der Kinder einen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts, und bei Kindern über zehn Jahren fliesse deren Meinung in das Urteil ein. Das Sorgerecht werde in der Regel der Mutter zugewiesen, es gebe jedoch Ausnahmen. Traditionellerweise würden Kinder in die Obhut der Familie des Mannes kommen, während die Frau zu ihrer Familie zurückkehre. Das Bundesverwaltungsgericht geht

E-4737/2014 Seite 13 aufgrund dieser Informationen nicht davon aus, dass die Kinder in der Tür- kei gegen ihren Willen und in Missachtung des Kindeswohls in die Obhut des Vaters gegeben würden. Angesichts des Umstandes, dass gemäss An- gaben der Schwester der Beschwerdeführerin die ganze Familie des Kindsvaters wisse, dass dieser ein "Psychopath" und gefährlich sei (vgl. Akten SEM C1, Beilage 8), dürfte eher angenommen werden, dass er für den Erhalt des Sorgerechts schlechte Chancen hätte. 5.3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann vor- aus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutz- verweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht we- gen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das un- trennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersar- tig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Hand- lungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, BVGE 2013/11 E. 5.1). Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, die Kinder C._______ und E._______ wären bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, d.h. wegen eines "Anders- Seins", von ihrem Vater bedroht oder vom Staat nicht geschützt. Ein diskri- minierendes, an ein in der Person liegendes Merkmal anknüpfendes Ele- ment ist nicht ersichtlich. Die befürchtete Verfolgung würde weder an das Geschlecht noch an ein anderes flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an- knüpfen. Die Gewalt von Eltern an ihren Kindern ist zwar keineswegs gut- zuheissen, mangels flüchtlingsrechtlich relevantem Motiv ist sie indessen nicht asylrelevant. Vorliegend fehlt es an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG. Auch in einem allenfalls fehlenden respektive ungenügenden

E-4737/2014 Seite 14 Schutz durch die türkischen Behörden würde keine diskriminierende Ab- sicht der staatlichen Behörden liegen, zumal die Kinder nicht aufgrund ei- nes in ihrer Persönlichkeit liegenden Merkmals getroffen werden sollen. 5.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche zu Recht abgelehnt wurden. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E-4737/2014 Seite 15 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o- der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res- pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch

E-4737/2014 Seite 16 wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei an- gespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). 7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge- samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer- ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des- sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei- matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rück- kehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gast- land gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine diffe-

E-4737/2014 Seite 17 renzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonde- ren Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat einge- gangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei mit ihren damals fünf Kin- dern im (...) und ersuchte im November 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl. Die (...) Kinder leben demnach seit bald viereinhalb Jahren in der Schweiz. Der (...) jüngste Sohn kam in der Schweiz zur Welt. Die Kinder haben somit zwar eine beachtliche Zeit in der Schweiz gelebt und sind mit den hiesigen Verhältnissen zweifellos vertraut geworden. Sie sind jedoch alle in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist auch bei den Älteren da- von auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit noch in erster Linie innerhalb der Familie angesiedelt sind. Diesbezüglich ist auf das Urteil E-6467/2014 vom 25. Februar 2014, hinzuweisen, dessen Erwägungen zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges nach wie vor als zutreffend zu bezeichnen sind (vgl. a.a.O. E. 10.3.2 ff.). 7.3.5 Gemäss den eingereichten Berichten von Dr. med. I._______ begann B._______ am (...) erstmals eine Therapie, nachdem bereits früher eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. C._______ habe am (...) eine Therapie wegen einer posttraumatischen Belastungs- störung und einer kindlichen Depression begonnen, E._______ sei seit (...) wegen posttraumatischer Belastungsstörung in Therapie. In den Berichten vom (...) und (...) wurde in erster Linie festgehalten, falls die Kinder ihre Mutter oder den Stiefvater durch Ehrenmord oder Suizid verlieren sollten, wäre dies nicht wieder gutzumachen und würde die psychische Entwick- lung der Kinder mit Sicherheit gefährdet. Eine allfällige Rückführung zum leiblichen Vater würde sie zusätzlich traumatisieren und könnte sie eben- falls schädigen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Gefahr eines Ehrenmordes in den vorangegangenen Verfahren geprüft und fest- gestellt wurde, ein solcher drohe der Beschwerdeführerin nicht bezie- hungsweise könne sie sich einer allfälligen Gefahr durch die Wohnsitz- nahme in einer anderen türkischen Stadt entziehen (vgl. a.a.O. E. 6.2.2; angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 E. II). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könnte in der Türkei tatsächlich ei- nem Ehrenmord zum Opfer fallen. Auch die Gefahr eines Suizids ist inso- fern zu verneinen, als die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin

E-4737/2014 Seite 18 in der Türkei behandelbar ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 E. III), womit die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich etwas antun könnte, im Vergleich zur Schweiz nicht dauerhaft erhöht wäre. Das Gericht geht nach dem Gesagten nicht davon aus, die Kinder würden bei einer Rückkehr in die Türkei ihre Mutter verlieren. Zudem ist, wie bereits ausge- führt, auch nicht davon auszugehen, das Sorgerecht werde in Verletzung des Kindeswohles ihrem leiblichen Vater zugeteilt (vgl. vorstehend E. 5.3.4). In den Berichten wird weiter festgehalten, es sei sicher, dass die Kinder durch die langanhaltende drohende Rückkehr in die Türkei schwer belastet seien. Die unsichere Situation bezüglich eines weiteren Verbleibes in der Schweiz ist für die Kinder zweifellos belastend. Allerdings steht dies einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, zumal die Unsicherheit dannzumal nicht mehr bestehen würde. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hin- gewiesen werden, dass die unsichere Situation durch die wiederholte Asyl- gesuchstellung in der Schweiz nach dem rechtskräftigen Entscheid vom 15. September 2011, mithin durch das Verhalten der Beschwerdeführen- den beziehungsweise ihrer Mutter wesentlich verlängert worden ist. Ge- mäss der Einschätzung des Arztes sind B._______ und C._______ intelli- gent und durchaus in der Lage, ihre Meinung zu bilden und zu äussern. Dies wird ihnen bei der Rückkehr in die Türkei und der dortigen Wiederein- gliederung behilflich sein. Schliesslich ist festzuhalten, dass die bei den Kindern diagnostizierte post- traumatische Belastungsstörung in der Türkei behandelbar ist. Die Gefahr einer Internierung in eine geschlossene psychiatrische Institution scheint aufgrund der ärztlichen Berichte nicht gegeben, und ist jedenfalls nicht be- reits wegen des tendenziell aggressiven Verhaltens von E._______ anzu- nehmen. Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psy- chisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es den Beschwerdefüh- renden möglich wäre, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhal- ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom 8. Ja- nuar 2014, E. 5.4 m.w.H.). Einer allfälligen Retraumatisierung im Zusam- menhang mit der Rückkehr in die Heimat könnte zudem mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückkehr und entsprechender Vorbereitung durch die behandelnden Psychiater begegnet werden. 7.3.6 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz wiederholt wegen Su- izidversuchen hospitalisiert. Letztmals war sie vom (...) bis (...) in der (...)

E-4737/2014 Seite 19 in stationärer Behandlung, nachdem sich ihr Zustand verschlechtert habe und sie psychisch instabil gewesen sei. Mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 wurde bereits festgehalten, dass ihre Erkrankung einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegensteht (vgl. a.a.O. E. 10.3.1). Hinsicht- lich des Kindeswohls stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin, wenngleich es vorübergehend zu Fremdplatzierungen der Kinder gekommen und eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden war (vgl. B3/3, B14/2, B20/5), offenbar von den zuständigen Behörden nicht als Gefahr für das Wohl der Kinder eingestuft wird. Zwar ist es gemäss den Akten (vgl. B17/4) vorgekommen, dass die Mutter die Kinder geschlagen habe, und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (mit mehrmaliger Hospitalisierung) ist akten- kundig, dass sie zeitweise nicht in der Lage war, für ihre Kinder zu sorgen. Es besteht indessen vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein An- lass, an der Einschätzung der implizierten kantonalen Behörden zu zwei- feln, so dass vorliegend davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin könne – gemeinsam mit ihrem Lebenspartner und Vater von F._______ und G._______ – angemessen für das Wohl ihrer Kinder sorgen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern. 7.3.7 Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von ei- nem Wegweisungsvollzug abzusehen; dieser erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E-4737/2014 Seite 20 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses verzichtet worden und die Bedürftigkeit der Beschwerde- führenden belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskos- ten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG gilt bei Mehrfachgesuchen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Art. 65 Abs. 2 VwVG. Demgemäss ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E.2c). Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4737/2014 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Sarah Straub

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01.04.2015
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25.03.2026