B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4632/2020

U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2020.

E-4632/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Mai 2017 auf dem Luftweg und reiste mit einem (...) Visum über B._______ nach C., wo er sich einen Monat lang aufhielt. Über ihm unbe- kannte Länder und Deutschland reiste er am 9. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2017 wurde er im EVZ summarisch zur Person, zur Ausreise und zu den Asylgesuchsgründen befragt. Am 11. Februar 2020 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 7. August 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei in D., E., Jaffna Distrikt (Nordprovinz) geboren und sei bis zur Ausreise mehrheitlich dort oder in Colombo wohnhaft gewesen; er und seine Familie seien immer wieder auf der Flucht gewesen. Er sei insgesamt elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Nach der Schule habe er bis zum 18. Lebensjahr als Tagelöhner und ab Mai 2004 als Chauf- feur gearbeitet. Er sei seit dem (...) 2010 verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau, Kinder und Mutter würden in E. leben. Wegen des Krieges respektive aus Sicherheitsgründen habe er von No- vember 2007 bis August 2008 in F., Katar und vom 16. Dezember 2016 bis 10. März 2017 in G., Indien gelebt. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor, er habe Kontakte zur Armee und zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gepflegt. Im Jahr 2005 habe er ein dreitägiges (BzP, erste Anhörung) beziehungsweise eintägiges (ergänzende Anhörung) Training bei den LTTE absolviert. Seit 2004 habe er einen eigenen Lieferwagen besessen und diesen den LTTE mehrmals zur Nutzung überlassen. Er habe auch selbst für die Gruppie- rung Fahrten zwischen Jaffna und dem Vanni-Gebiet durchgeführt und Waffen und Bomben transportiert. Er habe Angst gehabt, dass die Perso- nen, die er ins Vanni-Gebiet transportiert habe, ihn verraten würden, was sich aber nie bewahrheitet habe; er habe wegen dieser Fahrten nie per- sönlich konkrete Probleme bekommen.

E-4632/2020 Seite 3 Am 1. Januar 2006 seien Militärangehörige durch eine Bombenexplosion in der Nähe eines Spielplatzes verletzt worden. Er habe sich geweigert, für die Armee die Verletzten ins Spital zu transportieren. Die Armee habe am selben Abend sein Haus umzingelt, ihm den Identitätsausweis abgenom- men und ihn zu ihrem Camp in D._______ geführt. Dort habe ein Soldat ihn geschlagen. Danach habe er im Camp achtmal, jeweils am Sonntag, Unterschrift leisten müssen und habe danach seinen Identitätsausweis zu- rückerhalten. Etwa zwei Monate später sei ihm bei einer Razzia der Aus- weis wieder abgenommen worden und er sei wieder einer Meldepflicht in einem anderen Camp unterstellt worden. Dort sei er zu einem entführten Nachbarn befragt worden. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Katar im Herbst 2007 sei er nach Colombo und von dort wieder nach Jaffna zurückgekehrt, wo er mehrmals zu Hause gesucht worden sei. Er habe deshalb bei Verwandten übernach- tet. Im Jahr 2008 sei er in Colombo festgenommen worden. Im Jahr 2013 habe er dann Probleme mit einem Arbeitskonkurrenten na- mens H._______ bekommen, welcher grossen Einfluss beim Militär gehabt habe. Dieser H._______ habe seine LTTE-Vergangenheit gekannt und ihn beim Militär verraten. Es habe insgesamt vier Vorfälle gegeben, die ihn zur endgültigen Ausreise aus Sri Lanka veranlasst hätten: Beim ersten Vorfall im Sommer 2013 hätten zwei Angehörige des CID (Cri- minal Investigation Department), darunter ein Mann namens I., ihn zu Hause aufgesucht und ihn zum LTTE-Training befragt; er habe dabei angegeben, dass er zu diesem Training gezwungen worden sei. Beim zweiten Vorfall etwa einen Monat später sei er wiederum von I. und einem weiteren CID-Angehörigen namens J._______ auf dem Motorrad angehalten und von I._______ mit dem Helm auf den Mund geschlagen worden. Er habe auf dem Polizeiposten in D._______ Anzeige erstattet, diese aber nicht weiterverfolgt. Zu Hause sei er wieder zur Poli- zeianzeige gefragt und dabei mit dem Tod bedroht worden. Deshalb sei er nicht mehr auf dem Polizeiposten erschienen. Beim dritten Vorkommnis etwa sechs Wochen später (gemäss Angaben anlässlich der BzP: fünf Tage später) sei er von denselben Männern vom Fahrrad gestossen worden. Dies habe ihn psychisch belastet und er habe einen Suizidversuch begangen. Während er sich in Spitalpflege befunden

E-4632/2020 Seite 4 habe, hätten die Männer zu Hause seine Ehefrau bedroht. Er habe das Spital verlassen, bevor die Polizei ihn zum Vorfall habe befragen können und habe vorerst Ruhe gehabt. Im Jahr 2015 hätten sich die Bedrohungen jedoch fortgesetzt, weshalb er im April/Mai 2015 nach Colombo gegangen sei. Beim vierten Vorfall sei er im August 2015 an einer Strassenkreuzung in K._______ von Angehörigen des CID gegen eine Wand gedrückt und mit Waffengewalt bedroht worden. Weil es Zeugen gegeben habe, hätten die CID-Leute von ihm abgelassen. Zwischen August 2015 und November 2016 sei ihm nichts passiert, weil er in Colombo gewesen sei. Ab Dezember 2016 sei er in Indien gewesen und habe dabei seinen Reisepass verwendet; während seines Indien-Aufent- haltes sei er zu Hause vom CID etwa fünf Mal (BzP) beziehungsweise zwei bis drei Mal (ergänzende Anhörung) gesucht worden. Nach Ablauf des in- dischen Visums sei er im März 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt, sei aber nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich in Colombo aufgehalten. Zwischen März und Mai 2017 sei ihm und seiner Familie per- sönlich nichts mehr passiert, aber er sei vom CID gesucht worden. Er habe Angst vor den CID-Leuten; er befürchte, dass er von diesen auch in Zukunft «mit etwas in Verbindung gebracht werde» und man sich an ihm rächen wolle. A.d Seine endgültige Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2017 sei mit Schmier- geld und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses erfolgt. Er stehe seit seiner Ausreise in regelmässigem Kontakt zur Ehefrau. Es gehe ihm gesundheitlich gut respektive er sei gesund, habe aber seelische Prob- leme. A.e Im Verlauf der Anhörung vom 11. Februar 2020 wurde der Beschwer- deführer vom Befragenden und von der Hilfswerksvertretung mit mehreren Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben (bezüglich der Täterschaft und der Zeitspanne zwischen der erfolgten Polizeianzeige und dem dritten Vor- fall mit dem Fahrrad, der Dauer seines Aufenthaltes in Katar und der Plau- sibilität der Verfolgung ab 2017) konfrontiert. Dabei trug er vor, er sei bei der BzP unmittelbar nach seiner Ausreise sehr nervös gewesen und habe nicht gewusst, was er genau sagen solle. A.f Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 7. August 2020 wurde der Beschwerdeführer auf weitere, bei der ergänzenden Befragung ent-

E-4632/2020 Seite 5 standene Widersprüche hingewiesen (zum Lebenslauf, insbesondere zur Chronologie seiner Aufenthalte von Geburt bis zur Ausreise und zur be- hördlichen Suche nach der Ausreise). Im Anschluss an die ergänzende Anhörung regte die Hilfswerksvertretung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Amtes wegen an (vgl. Beiblatt zu A20). A.g Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel (BM) ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittel- verzeichnis des SEM; vgl. A16):

  • BM Nr. 1: o Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, mit Übersetzung (Kopien mit Nassstempeln); o Geburtsurkunden des Sohnes L._______ und der Tochter M._______, mit Übersetzung (im Original);
  • BM Nr. 2: Eheregisterauszug mit Übersetzung (Kopie mit Nassstempel);
  • BM Nr. 3: o Identitätskarten des Beschwerdeführers (im Original) und der Ehefrau (in Kopie); o Führerschein des Beschwerdeführers (in Kopie);
  • BM Nr. 4: Schreiben des «(...) Hospital» in D._______ vom (...) 2017 (betref- fend Aufenthalt des Beschwerdeführers vom (...) bis (...) 2013 nach einem Suizidversuch mit Gift; im Original). B. Mit Verfügung vom 13. August 2020 – eröffnet am 18. August 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Der Wegweisungsvollzug wurde als durchführbar eingestuft. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter we- gen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts (Rechts- begehren 4) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die

E-4632/2020 Seite 6 Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken- nen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 5) respektive es seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfü- gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen (Rechtsbegehren 6).

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das Spruchgremium so- wie das Vorgehen bei der Zuteilung der Gerichtspersonen mitzuteilen; fer- ner sei zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruch- gremiums bekannt zu geben. Zudem sei Einsicht in die diesbezügliche Software des Gerichts zu gewähren (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren wurden zwei Beweisanträge gestellt: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären; allenfalls sei eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen (Beweis- antrag 1); zudem sei eine erneute Anhörung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes durchzuführen (Beweisantrag 2). C.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe folgende Beweismittel bei (Nummerierung gemäss Beilagenverzeichnis zur Beschwerde):

  • Beilage 2: Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin vom 23. Februar 2014;
  • Beilage 3: Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor»;
  • Beilage 4: Länderbericht Sri Lanka vom 23. Januar 2020 (inklusive Beilagen auf CD-ROM);
  • Beilage 5: Länder-Update vom 26. Februar 2020 (inklusive Beilagen auf CD- ROM);
  • Beilage 6: Zusatzbericht Lagesituation in Sri Lanka (Stand vom 10. April 2020; inklusive Beilagen auf CD-ROM);
  • Beilage 7: Rapport Ländersituation Sri Lanka vom 11. April – 26. Juni 2020;
  • Beilage. 8: Interne Meldung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Verfahren N (...).

D. Am 21. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-4632/2020 Seite 7 E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde das Spruchgremium bekannt gegeben, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, ei- nen fachärztlichen Bericht einzureichen, und ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– erhoben. F. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel nach:

  • Beilage 9: Fürsorgebestätigung des Sozialamts N._______ vom 3. November 2020;
  • Beilage 10: Kopie der S. 3 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs- gerichts im Verfahren D-3427/2020 vom 23. Juli 2020;
  • Beilage 11: Schreiben des «(...) Hospital» in D._______ vom (...) 2017 (be- treffend Aufenthalt des Beschwerdeführers vom (...) 2013 bis (...) 2013 nach einem Suizidversuch mit Gift; Anmerkung des Gerichts: dieses Beweismittel wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht; vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.g);
  • Beilagen 12 und 13: fünf Fotos mit Aufnahmen des Beschwerdeführers an- lässlich einer Kundgebung (gemäss eigenen Angaben: Gedenkfeier der LTTE respektive Demonstration in O._______);
  • Beilage 14: Kopien des Reisepasses mit Visa für Katar und Indien. Gleichzeitig wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Ergän- zend wurde vorgebracht, auf den Fotos, welche auch in den sozialen Me- dien verbreitet worden seien, sei klar zu erkennen, wie sich der Beschwer- deführer zum tamilischen Separatismus bekenne und sich in der Schweiz politisch engagiere. Seine Auslandaufenthalte in Katar und Indien würden durch die Passeinträge belegt. Es sei ein Arztbericht bei Dr. med. P._______ in Q._______ in Auftrag gegeben worden; der Bericht werde nachgereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2020 wurde die Frist zur Ein- reichung eines Arztberichtes inklusive Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht antragsgemäss erstreckt, die unentgeltli- chen Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses verzichtet.

E-4632/2020 Seite 8 H. Mit Eingabe vom 26. November 2020 wurde um eine nochmalige Verlän- gerung der Frist zur Einreichung eines Arztberichtes ersucht und dazu auf ein Überweisungsschreiben von Dr. med. P._______ an Dr. med. R._______ vom 4. November 2020 (Beilage 15) zwecks psychiatrischer Abklärungen verwiesen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter «rezidivierenden Depressionen wegen Psychobelastungsstörung bei traumatischen Erlebnissen» leide. Eine detaillierte psychiatrische Abklä- rung und Behandlung durch eine Fachperson sei zwingend notwendig. Im Weiteren wurde eine weitere Fotoaufnahme (Beilage 16) zu den Akten gereicht, auf welcher der Beschwerdeführer mit drei uniformierten Männern anlässlich eines Sportanlasses abgebildet ist. Dazu wurde ausgeführt, bei den Uniformierten handle es sich um Mitglieder der LTTE-Organisation der «Tamil Guard» in der Schweiz; die Aufnahme sei bei einem Cricket-Turnier entstanden und auf mehreren sozialen Netzwerken zu finden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer sofort erkannt. I. Mit Eingabe vom 14. September 2021 wurden weitere Beweismittel nach- gereicht:

  • Beilage 17: Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021;
  • Beilage 18: Kopie einer Terminkarte der Klinik (...) in Q._______;
  • Beilage 19: unterzeichnete Erklärung «Entbindung von der ärztlichen Schwei- gepflicht»;
  • Beilage 20: Kostennote des Rechtsvertreters vom 14. September 2021. Ergänzend wurde vorgetragen, die Verfolgungssituation des Beschwerde- führers habe sich nochmals verschlechtert. Es seien weitere Risikofaktoren dazugekommen respektive bisher nicht berücksichtigt worden. Er nehme regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz teil und en- gagiere sich zugunsten des tamilischen Separatismus. Dieses Engage- ment sei auf den sozialen Medien einsehbar. Auf den Fotos in Beilage 13 sei gut sichtbar, dass er ein protamilisches Banner trage. Zudem würden die Geldzahlungen seiner Onkel aus S._______, die der Familie des Beschwerdeführers zugekommen seien, aus der Sicht der sri- lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wie- deraufbaus des tamilischen Separatismus betrachtet. Der Beschwerdefüh- rer sei auch aus diesem Grund gefährdet. Zudem habe sich die Lage in Sri

E-4632/2020 Seite 9 Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten im Novem- ber 2019 massgeblich verschärft, wozu insbesondere auf das Urteil des britischen «Upper Tribunals» vom 27. Mai 2021 verwiesen wurde. J. Mit Eingabe vom 4. November 2021 wurde ein Bericht der (...) in Q._______, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2021 eingereicht, in welchem beim Beschwerdeführer die Diagnosen: «F10.1: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Ge- brauch» sowie «F43.21: Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion» gestellt wurden. Er werde gegenwärtig ambulant psychiatrisch- psychotherapeutisch und psychopharmakologisch therapiert. Ohne Be- handlung bestehe ein hohes Risiko für eine Entwicklung von Alkoholab- hängigkeit, eine allgemeine psychische Verschlechterung und bei einer Rückschaffung ein höheres Risiko für eine psychische Destabilisierung und Selbstgefährdung. Die Prognose mit Behandlung sehe gut aus. Behand- lungsmöglichkeiten im Heimatstaat seien unbekannt. K. Am 17. Mai 2023 liess sich das SEM zur Beschwerdeschrift vernehmen. L. Mit Replikeingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2023 nahm der Be- schwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte den Bericht des SEM «Focus Sri Lanka; Lagefortschreibung» vom 29. Juli 2021 (Beilage Nr. 21) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E-4632/2020 Seite 10 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums (erster Teil von Rechtsbegehren 1) wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstands- los. Zudem wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2020 das ur- sprüngliche, durch das EDV-basierte Zuteilungssystem generierte Spruch- gremium mitgeteilt. 3.2 Nachdem die ursprünglich vom elektronischen Zuteilungssystem als Zweitrichterin eingesetzte Richterin per Ende Dezember 2021 aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden ist, wurde die Spruchkörperzu- sammensetzung betreffend Zweitrichter/-in von der Abteilungspräsidentin der Abteilung V wiederum in Anwendung des elektronischen Zuteilungs- systems neu generiert. Weitere Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungs- system wurden nicht getätigt. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen. 3.3 Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruch- körper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Sie bildet weder eine Grundlage für die Entscheid- findung, noch hat dieser Vorgang objektive Bedeutung für den zu beurtei- lenden Sachverhalt. Damit handelt es sich bei den einverlangten Doku- menten nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2022 I/2 E. 4.5), weshalb der Antrag auf Einsicht in die «Datei der Software» des Gerichts zur Spruchkörperbildung (zweiter Teil- gehalt von Beschwerdeantrag 1) abzuweisen ist.

E-4632/2020 Seite 11 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Asylentscheid fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und würden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handels widerspre- chen. Insbesondere seien seine Angaben zum Lebenslauf (zeitliche Ab- folge und Dauer seiner Aufenthalte innerhalb Sri Lankas, in Katar und in Indien) divergierend ausgefallen. Er habe sich auch hinsichtlich seiner Asylvorbringen widersprochen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Reihenfolge und die Art und Weise der Übergriffe ab 2013 konkret und widerspruchsfrei zu schildern. Auch die Zeitspannen zwischen den Übergriffen im Jahr 2013 und die Angaben zum letzten Vorfall, als er gegen eine Wand gedrückt worden sei, seien unter- schiedlich geschildert worden. Im Weiteren habe er den in der BzP vorge- tragenen Überfall im November 2016 bei den beiden späteren Anhörungen nicht mehr erwähnt. Seine Aussagen seien auch nicht logisch nachvollziehbar. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb das CID ihn nach vielen Jahren ohne Probleme wieder verfolgen sollte, obwohl die Armee von seiner LTTE-Tätigkeit gewusst habe. Da er keine hochrangige LTTE-Vergangenheit aufweise, sei unver- ständlich, dass zwei CID-Angehörige ihn derart intensiv verfolgt hätten. Die Behörden hätten ihn bei seinen zahlreichen Ein- und Ausreisen problemlos verhaften können, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch unsubstanziiert ausgefal- len. Er habe die angebliche behördliche Suche nach den Übergriffen in- haltlich und in zeitlicher Hinsicht nicht zu beschreiben vermocht. Die an- gebliche Traumatisierung führe nicht dazu, dass Wohnorte oder Verfol- gungsereignisse zeitlich in ganz anderer Reihenfolge angegeben oder sub- stanzarme, unlogische Aussagen gemacht würden. Die Tatsache, dass er die Ereignisse aus den früheren Jahren ab 2004 bis 2007 konkret habe schildern können, beweise, dass er wirklich Erlebtes auch glaubhaft wie- dergeben könne. Der Spitalbericht sei nicht überzeugend. Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft wer- den. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und im Sinne des Re- ferenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben sollte. Auch unter

E-4632/2020 Seite 12 Mitberücksichtigung der Angaben, dass er für die LTTE Transporte durch- geführt habe und etwa 2006 oder 2007 von der Armee festgehalten worden sei, gingen aus den Akten keine Hinweise dafür hervor, dass er Ziel von asylrelevanter Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden werden könnte. Die Terroranschläge an Ostern 2019 und die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignis- sen aufweise. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- gruppen, wie die tamilische Bevölkerung, kollektiv einer Verfolgungsgefahr seitens der Regierung ausgesetzt seien oder dass sich die Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Referenzurteils E-1866/2015 mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf die gute Schulbildung des Beschwerdeführers, seine Berufstätigkeit und seine Herkunft aus einer wohlhabenden Familie als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Die behaupteten psychischen Probleme seien nicht belegt worden und es sei nie eine psychologische Behandlung erfolgt. Zudem existiere in Co- lombo und im Norden Sri Lankas ein gut ausgebautes System von psychi- atrischer Betreuung, das er bei Bedarf in Anspruch nehmen könne. 4.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe mehrere Verfah- rensfehler begangen. Es habe den rechtlichen Gehörsanspruch sowie die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, was zwingend zur Kassation der ange- fochtenen Verfügung führen müsse (vgl. Ziffer 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nie korrekt wiedergeben können; er sei erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Erstbefragung vom SEM angehört worden, was die Empfehlungen von Prof. Walter Kälin in seinem Rechtsgutachten vom 14. Februar 2014 missachte. Als beson- ders verletzliche Person sei er ergänzend von einem weiteren SEM-Mitar- beitenden in einem «extrem konfrontativen Befragungsstil» verhört wor- den. Er habe Erinnerungsschwierigkeiten gehabt und Mühe bekundet, seine Erlebnisse chronologisch zu schildern. Das SEM habe sein Aussa- geverhalten falsch gewürdigt und seinen Gesundheitszustand nicht korrekt abgeklärt, was zu einem entsprechenden Vermerk der anwesenden Hilfs- werksvertretung geführt habe. Das SEM habe auch die aktuelle menschen- rechtliche und politische Lage in Sri Lanka nicht korrekt festgestellt, wozu

E-4632/2020 Seite 13 auf die vom Rechtsvertreter verfassten Berichte (Beilagen 4-6 der Be- schwerde; vgl. Sachverhalt oben, Bst. Cb) verwiesen werde. Die nicht bestrittenen, unklaren Äusserungen und abweichenden Angaben in den Interviews seien der langen Zeitspanne zwischen Erstbefragung und der Anhörung zuzuschreiben. Das SEM habe sich über die im Referenzur- teil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren hinweggesetzt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe seien asylrelevant. Mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 würden vorliegen (LTTE-Verbindungen, behördliche Suche wegen vermeintlichen Wiederaufbaubestrebungen der LTTE, exilpoliti- sches Engagement, lange Landesabwesenheit; vgl. Ziffer 9.2 der Be- schwerde). Unter Mitberücksichtigung der hohen Folterwahrscheinlichkeit und der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 erfülle er die Flüchtlingseigen- schaft. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des vorliegen- den Risikoprofils nicht durchführbar. 4.3 In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, die angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers führe alleine nicht zu den aufge- zeigten extremen Widersprüchen und anderen Unglaubhaftigkeitsmerkma- len innerhalb seiner Angaben. Auf die einzelnen Widersprüche werde in der Beschwerde nicht eingegangen. Es gebe keinen Anlass, den Gesund- heitszustand von Amtes wegen untersuchen zu lassen und die Anhörung zu wiederholen. Auch der zeitliche Abstand zwischen den Anhörungen ver- möge die extremen Abweichungen in den Aussagen nicht zu erklären. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit des Bür- gerkrieges aktiv für die LTTE gewesen sei. Er habe aber nicht glaubhaft darlegen können, dass er seither Probleme mit den Behörden gehabt habe. Aus den eingereichten Fotos von Teilnahmen an Aktionen der LTTE in der Schweiz gehe nicht hervor, dass er dabei eine auffällige Rolle gespielt habe oder dass die heimatlichen Behörden von dieser Aktivität Kenntnis erhalten und ihn deshalb ins Visier genommen hätten. Auch die Behauptung, die Geldüberweisungen des Onkels aus S._______ habe ihn in einen Verdacht gerückt, ändere an der Gesamteinschätzung nichts. Die gemäss Arztbericht der (...) vom 20. Oktober 2021 als notwendig ein- gestufte psychiatrische Behandlung sei – wie bereits im Asylentscheid

E-4632/2020 Seite 14 festgehalten – auch in der Region Jaffna nach wie vor gewährleistet. Der Beschwerdeführer stamme aus relativ wohlhabenden Verhältnissen und sein Onkel könne ihn weiterhin finanziell unterstützen, weshalb eine Rück- kehr nach Sri Lanka zumutbar sei. 4.4 In der Replikeingabe vom 6. Juni 2023 trug der Beschwerdeführer er- gänzend vor, das SEM habe sich in der Vernehmlassung nur zur Be- schwerdeschrift geäussert und zu den weiteren Eingaben und Beweismit- teln im Beschwerdeverfahren nicht Stellung bezogen. Die Risikofaktoren seien nicht korrekt geprüft worden. Es wäre angezeigt, das SEM zur er- gänzenden Stellungnahme zu den neuen Tatsachen und Beweismitteln aufzufordern. In der Beschwerde sei insbesondere in Ziffer 4.2.1 auf die vom SEM dargelegten Widersprüche eingegangen worden. Mit dem Arzt- bericht und der Eingabe vom 21. November 2021 werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur angeblich, sondern tatsächlich traumati- siert sei. Es werde auf das Urteil vom 22. November 2017 D-4543/2013 E. 5.7 verwiesen, in welchem die subjektiv höhere Verfolgungsempfindlich- keit von schwer traumatisierten Menschen festgestellt werde. Im Arztbe- richt vom 20. Oktober 2021 würden die Ärzte von der Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung in Sri Lanka ausgehen. Das SEM habe sich in der Vernehmlassung über die Aussagen von Sachverständigen hinwegge- setzt. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in ärztlicher/psychi- atrischer Behandlung. Ein aktualisierter Arztbericht werde zeitnah nachge- reicht. 5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten

E-4632/2020 Seite 15 einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 5.1.2 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ausgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst zweieinhalb Jahre nach sei- ner Erstbefragung und somit nicht zeitnah durchgeführt worden. Zudem sei bei den Anhörungen sein psychischer Gesundheitszustand nicht mitbe- rücksichtigt worden. Die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfs- werksvertretung habe selbst die Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens angeregt. Es seien nicht alle Parteivorbringen vollständig erfasst und die Risikofaktoren nicht geprüft worden (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.1). 5.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dar- gelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die ein- lässliche Befragung und die ergänzende Anhörung gut zweieinhalb respek- tive drei Jahre nach der Erstbefragung durchgeführt wurden, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem rechtlichen Gehörsanspruch erge- ben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Erstbefragung die einlässliche Anhörung durchzuführen. Es gibt auch keine zeitlichen Vorschriften, innert welcher Zeitspanne nach der Durchführung der Erstbefragung respektive der Anhörung der Asylent- scheid zu fällen ist. 5.1.4 Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juli 2017 summarisch, am 11. Februar 2020 einlässlich und knapp sechs Monate später, am 7. August 2020, ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Aus den jeweiligen Protokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer einlässlich Raum geboten wurde, seine Fluchtgründe und allfällige gesund- heitliche Einschränkungen im sachlich gebotenen Umfang vorzutragen. In beiden Anhörungen konnte er seine Asylvorbringen ausführlich im Rahmen von freien Berichten (vgl. A17, Antworten 49 ff. und A20, Antwort 36) und auf konkrete Fragen hin vortragen. Es wurden in der einlässlichen Anhö- rung und der ergänzenden Anhörung auch einige Rückfragen zur Präzisie- rung gestellt (vgl. beispielsweise: A17, u.a. Fragen 52, 63, 69 sowie A20, Fragen 9, 14 ff., 22, 30, 36). Der Beschwerdeführer wurde mehrmals ge- fragt, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. A5, Ziffer 7.03; A17, Fragen 149 und 171; A20, Frage 111). Er konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Zudem wurde er auf bestehende Unklarheiten und inhaltliche Unstimmigkeiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit

E-4632/2020 Seite 16 geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. A17, Antworten 56, 99, 113, 118, 150, 153, und 155; A20, Fragen 8-12, 16-21, 23, 52, 71-74, 78, 81, 93 und 103). Die von den jeweiligen Befragern angewandte Befragungstechnik er- scheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Der in der Rechtsmitte- leingabe (vgl. S. 8 und 10) behauptete «konfrontative» Befragungsstil fin- det in den Protokollen keine nachvollziehbare Stütze. Im Anschluss an die Anhörungen wurde der Beschwerdeführer explizit gefragt, ob er seinen bis- her zu Protokoll gegebenen Asylgründen etwas hinzuzufügen habe, was er verneint hat. In den Protokollen finden sich insgesamt keine Hinweise für die behauptete Rüge der nicht sachgemässen Befragung oder unvollstän- digen Erfassung der Asylvorbringen. 5.1.5 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, der Umstand, dass sein ge- sundheitlicher Zustand nicht korrekt abgeklärt worden sei, sei ursächlich dafür, dass er seine Asylgründe nicht vollständig habe vortragen können. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Er hat in allen drei Protokollen ausdrücklich angegeben, dass es ihm phy- sisch und psychisch gut gehe respektive dass er gesund sei (vgl. A5, Ziffer 8.02; A17, Antwort 159 und A20, Antworten 105 und 106). Er hat in der ergänzenden Anhörung zwar zu Protokoll gegeben, dass er schon immer «seelische Probleme» gehabt habe und er beim Auftauchen von Fahrzeu- gen Verfolgungsängste habe und zudem schreckhaft sei (vgl. A20, Antwort 106). Gravierende Einschränkungen seiner Gesundheit, die für sein Aus- sageverhalten von Relevanz wären, hat er jedoch nicht vorgetragen. Er hat auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er keine medizinische Be- handlung in der Schweiz in Anspruch nehmen wolle, obwohl er dies zu- nächst gewünscht habe (vgl. A20, Antwort 107). Aus den protokollieren An- gaben lässt sich insgesamt nicht schliessen, dass er in seinem Aussage- verhalten in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, seinen Gesundheits- zustand von Amtes wegen weiter abklären zu lassen oder ein entsprechen- des medizinisches Gutachten einzuholen. Alleine der Umstand, dass die Hilfswerksvertretung auf die Mühe des Beschwerdeführers hinwies, die vorgebrachten Ereignisse chronologisch und mit präzisen Angaben zu schildern, vermag ohne entsprechend untermauernde Grundlage im Pro- tokoll selbst keine mangelhafte Befragung darzutun. 5.1.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des BzP-Protokolls und der beiden Anhörungsprotokolle explizit bestätigt, dass diese Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit

E-4632/2020 Seite 17 entsprechen und seine Angaben korrekt und vollständig wiedergeben wür- den (vgl. A5, S. 9; A17, S. 22; A20, S. 17). Darauf muss er sich behaften lassen. 5.1.7 Die drei Protokolle können nach dem Gesagten ohne Vorbehalt zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herangezogen werden. Ob das SEM die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen korrekt vorgenommen hat, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.

5.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weder die indi- viduellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen. 5.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin- gen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materi- ell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die indi- viduelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hinter- grund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müs- sen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigen die ausführliche, 42-seitige Rechtsmitteleineingabe und die übrigen umfangreichen Eingaben im Beschwerdeverfahren deutlich auf, dass eine

E-4632/2020 Seite 18 sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 5.2.4 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörsanspruchs oder der Begründungpflicht sub- stanziiert darzutun. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbe- gründet. 5.3 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.

5.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3.2 Konkret wird geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers hätte abgeklärt werden müssen; zudem sei die aktuelle menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt worden und die Prüfung des Risikoprofils sei unterlassen worden (vgl. Be- schwerde, Ziffern 4.2.2 und 4.3), wodurch der Sachverhalt nicht korrekt er- mittelt worden sei. 5.3.3 Wie bereits in E. 5.1.5 oben festgehalten, war das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand nicht ge- halten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Es trifft auch nicht zu, dass das SEM das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht geprüft hat. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz in der sachlich gebotenen Tiefe mit dem Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt (vgl. Ziffer II/2) und aufgezeigt, weshalb kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit asylre- levanten Nachteilen ausgesetzt würde.

5.3.4 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb sich auch diese Rüge als unberechtigt erweist.

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5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen von Verfah- rensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asyl- verfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wären. Nach dem Ge- sagten sind auch die beiden in der Beschwerde erhobenen Beweisanträge betreffend Abklärung des Gesundheitszustands und Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Ziffer 6) abzuweisen.

Damit besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben. Die entsprechenden auf eine Kassation lauten- den Rechtsbegehren 2 bis 4 sind deshalb abzuweisen. 5.5 Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub- haftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-4632/2020 Seite 20 7. Nach Durchsicht und Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abge- wiesen hat.

7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Vielzahl von Ereignissen geltend, die zu einer angeblichen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ge- führt haben sollen. Er trägt insbesondere vor, er sei aufgrund seiner tat- sächlichen oder unterstellten Kontakte zu den LTTE von einem Arbeitskol- legen beim CID denunziert worden. 7.2 Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seine Asylgründe in der BzP und den beiden Anhörungen unterschiedlich vorgetragen hat. 7.2.1 Bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf weisen erhebliche Widersprüche auf. So trug er bei der BzP vor, er habe sich zehn Monate lang, von November 2007 bis August 2008, in Katar auf- gehalten (vgl. A5, Ziffer 2.04). Bei der einlässlichen Anhörung (im Nachfol- genden: Erstanhörung) gab er an, ein Jahr und vier Monate lang in Katar gelebt zu haben (vgl. A17, Antwort 25), um bei der ergänzenden Anhörung nochmals eine unterschiedliche Angabe zu Protokoll zu geben, wonach er von 2007 bis Ende 2009 in Katar gewohnt habe (vgl. A20, Antworten 4 ff.). Weiter gab er bei der BzP an, sich von November 2009 bis Dezember 2016 in E._______ aufgehalten zu haben (vgl. A5, Ziffer 2.01), während er in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, ab Oktober 2013 «die ganze Zeit» bis 2016 in Colombo gewesen zu sein (vgl. A20, Antwort 6). Auch seine Aussagen zum Aufenthalt in Indien stimmen nicht überein. Seinen protokollierten Angaben in der BzP zufolge will er Sri Lanka am 16. Dezem- ber 2016 Richtung Indien verlassen haben (vgl. A5, Ziffer 2.01), während er in der Erstanhörung vortrug, er sei im August 2015 nach Indien gegan- gen (vgl. A17, Antwort 31). Diese Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers lassen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen aufkommen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus auch beim Vortrag seiner eigentlichen Asylgründe in Widersprüche verstrickt. So gab er bei der BzP und der Erstanhörung an, er habe zwangsweise ein dreitägiges Training bei den LTTE absolviert (vgl. A5, Ziffer 7.01 sowie A17, Antwort 166 i.V.m. Antwort 50). Bei der ergänzenden Anhörung gab er dem-

E-4632/2020 Seite 21 gegenüber zu Protokoll, er sei «vielleicht einen Tag» bei den LTTE (im Trai- ning) gewesen (vgl. A20, Antwort 28). Die Asylvorbringen sind auch in zeitlicher Hinsicht divergierend geschildert worden. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, beim Übergriff im Sommer 2013 habe er Anzeige erstattet; nach fünf oder sechs Tagen hät- ten die Täter ihn aufgesucht und angegriffen (vgl. A5, Antwort 7.01). Bei der Erstanhörung trug er demgegenüber vor, die Täter seien erst einein- halb Monate nach dem Angriff bei ihm erschienen (vgl. A17, Antworten 97 und 100). Der Beschwerdeführer wurde in der Erstanhörung auf diesen Widerspruch angesprochen. Sein Erklärungsversuch, er sei bei der BzP nervös gewesen (vgl. A17, Antwort 100), vermag die unterschiedlichen Zeitangaben jedoch nicht plausibel aufzuklären. Nachdem er seine angeb- liche Verfolgungssituation massgeblich auf die ihm unterstellten LTTE-Kon- takte zurückführt, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er insbesondere betreffend die Dauer seines LTTE-Trainings keine kohärenten Angaben zu machen vermochte. Bei der Erstanhörung gab er zudem an, der letzte Vorfall, als er gegen eine Wand gedrückt worden sei, habe sich im August 2015 zugetragen (vgl. A17, Antworten 84 und 93). Bei der ergänzenden Anhörung legte er dieses Ereignis hingegen in den Mai 2013 (A20, Antwort 36), bevor er nach Co- lombo gereist sei. Auch mit diesem Widerspruch wurde der Beschwerde- führer explizit konfrontiert (vgl. A20, Antworten 78-81), wobei er keine stich- haltige Erklärung für seine unterschiedlichen Schilderungen zu Protokoll geben konnte. Im Weiteren trug er bei der BzP vor, er sei im November 2016 in E._______ von unbekannten Tätern überfallen worden. Er habe dabei das Bewusst- sein verloren (vgl. A5, Ziffer 7.01). Dieses – für ihn persönlich einschnei- dende – Ereignis hat er bei den späteren beiden Anhörungen mit keinem Wort erwähnt. Dort trug er vielmehr vor, die letzten Vorfälle respektive Übergriffe auf seine Person hätten sich im Jahr 2013 respektive 2015 zu- getragen (vgl. A17, Antworten 84 und 93 und A20, Antworten 36 und 79). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Erklärung seiner widersprüchlich ausgefallenen Angaben auf seinen psychisch angespannten Zustand res- pektive auf eine angebliche Traumatisierung verweist, ist mit dem SEM übereinstimmend festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch als nicht stichhaltig einzustufen ist. Bei der Wiedergabe von persönlich erlebten Er- eignissen handelt es sich primär um eine Abrufleistung des Gedächtnisses.

E-4632/2020 Seite 22 Die vorgetragene psychische Anspannung vermag nicht plausibel aufzu- klären, weshalb er in der Lage war, die Ereignisse von 2004 bis 2007 chro- nologisch und inhaltlich kongruent zu schildern, seine späteren Erlebnisse aber dermassen unstimmig ausgefallen sind. 7.3.1 Zum dritten der vier angeblich ausreiseauslösenden Ereignisse im Sommer 2013, bei welchem der Beschwerdeführer von CID-Angehörigen vom Fahrrad gestossen worden sein soll, wurde ein Bericht des «(...) Hos- pital» in D._______ eingereicht (vgl. Sachverhalt, Bst. A.g, BM 4). Hierzu fällt auf, dass in diesem Schreiben von einem Behandlungszeitraum vom 21. bis 24. Mai 2013 berichtet wird. Der Bericht wurde jedoch erst vier Jahre nach der Hospitalisierung des Beschwerdeführers, im November 2017, und zudem auf Verlangen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt. Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich beim Spitalschreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Dem Beweismittel kommt des- halb bloss verminderter Beweiswert zu. Inhaltlich wird über einen mit Gift verübten Suizidversuch des Beschwerdeführers berichtet, was jedoch für sich alleine nicht auf das Vorliegen eines asylbeachtlichen Vorfalles schliessen lässt. In der BzP gab der Beschwerdeführer dazu an, beim Vor- fall im Juni/Juli 2013 sei er schwer verletzt worden; im eingereichten Be- richt seien alle seine «Wunden» ersichtlich (vgl. A5, Ziffer 7.01, S. 7). Diese Angabe ist jedoch tatsachenwidrig, denn der besagte Spitalbericht hält kei- nerlei Ausführungen zu körperlichen Verletzungen fest. Aufgrund der inhalt- lichen Unstimmigkeiten vermag der Beschwerdeführer aus diesem Spital- schreiben nichts zugunsten seines Asylverfahrens abzuleiten. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat innerhalb der LTTE keine hochrangige Funktion ausgeübt und sich nicht besonders exponiert. Nachdem er mehr- mals von Sri Lanka aus- und wieder eingereist ist und dabei seinen eigenen Reisepass verwendet haben will, wäre es für die sri-lankischen Behörden ohne Weiteres möglich gewesen, ihn anlässlich einer der genannten Rei- sen festzunehmen, wenn sie ihn im behaupteten Ausmass gesucht hätten. Die problemlos erfolgten Auslandreisen des Beschwerdeführers nach In- dien und Katar sprechen gegen die behauptete Verfolgungssituation. 7.4 7.4.1 Es bleibt auch nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Sicher- heitskräfte den Beschwerdeführer nicht anlässlich einer der persönlichen Begegnungen – zu Hause, im Spital im Armeecamp oder bei den weiteren Konfrontationen mit CID-Angehörigen – verhaftet haben, wenn sie ihn – wie behauptet – tatsächlich im Zusammenhang mit einem konkreten

E-4632/2020 Seite 23 LTTE-Engagement verdächtigt hätten. Wäre er, wie behauptet, in einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Ausmass im Fokus der heimatlichen Behör- den gestanden, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch festgenommen worden. Der Beschwerdeführer liefert auch in der Beschwerde keine glaub- hafte Begründung, weshalb das CID ihn nach vielen Jahren ohne Probleme wieder verfolgen sollte, obwohl die Armee in Kenntnis seiner Tätigkeit für die LTTE gewesen sein soll. 7.5 Das SEM hat sodann zu Recht erwogen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise unsubstanziiert ausgefallen sind. So trug er vor, er sei nach seiner Rückkehr aus Indien im März 2017 vom CID zu Hause gesucht worden; seine Ehefrau habe ihm im Frühjahr 2017 von bel- lenden Hunden berichtet, was er als Hinweis dafür gedeutet habe, dass Militärpersonen in der Nähe gewesen seien, die mutmasslich nach ihm ge- sucht hätten (vgl. A17, Antworten 121 bis 126 sowie 150-154). Im gleichen Zusammenhang gab er zu Protokoll, seine Ehefrau habe den CID-Ange- hörigen mitgeteilt, dass er nicht zu Hause sei, worauf sie wieder gegangen seien. Auch seine Schilderungen in der ergänzenden Anhörung sind ober- flächlich und teilweise ausweichend ausgefallen und sie beruhen wiederum auf vagen Angaben der Ehefrau (vgl. A20, Antworten 82-86). Diese unsub- stanziierten, auf blossen Mutmassungen beruhenden Vorbringen vermö- gen nicht schlüssig aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden aus einem asylbeachtlichen Grund gesucht worden ist. Mit diesen Angaben ist zudem nicht vereinbar, dass ihm im Mai 2017 die Ausreise über den Flughafen von Colombo, unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, gelungen ist. 7.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer die ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka dro- hende Gefahr von behördlichen Behelligungen selbst als auf eine gewisse Region beschränkt beschrieb (vgl. A17, Antworten 140 und 141). Gemäss seinen eigenen Angaben drohte ihm somit nicht eine landesweite Verfol- gungsgefahr. Den von ihm befürchteten lokal beschränkten behördlichen Massnahmen hätte er sich daher durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen können. 7.7 Der Beschwerdeführer reichte zur Unterstützung seiner Asylvorbringen eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten. 7.7.1 Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln handelt es sich weitgehend um nicht bestrittene Tatsachen (Geburts-, Ehe-

E-4632/2020 Seite 24 und Identitätsausweise). Zum Spitalbericht kann auf die vorstehende Er- wägung 7.3.1 verwiesen werden. 7.7.2 Bei den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln han- delt es sich im Wesentlichen um Berichte zu Länderinformationen, aus wel- chen keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers gezogen werden können, weil sie sich nicht zu dessen persönlicher Situation äussern (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b und I). Es muss ihnen daher die stützende Beweiskraft für die Asylrelevanz abge- sprochen werden. Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht ge- eignet, die geschilderte Verfolgungssituation massgeblich zu untermauern. 7.8 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt sei- ner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzu- nehmen ist. 8. 8.1 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begrün- dete Furcht vor Verfolgung hat, ist grundsätzlich nach wie vor auf das Re- ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (a.a.O.) zu ver- weisen. In diesem Entscheid wurde eine Analyse der Situation von Rück- kehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Eu- ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende – entgegen dem Einwand in der Beschwerde – nicht generell einer ernst- zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Gemäss dieser Rechtsprechung orientiert sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen werden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Nar- ben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit

E-4632/2020 Seite 25 beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung droht (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Die Vorinstanz nahm in ihrem Asylentscheid (vgl. Ziffern II/2, S. 6/ und III/1 und 2, S. 8) eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berück- sichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom Novem- ber 2019 vor. 8.2.1 Sie hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe zwar vorgetragen, für die LTTE Transporte ausgeführt und deswegen etwa 2006 oder 2007 von der Armee festgenommen und kontrolliert worden zu sein. Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, seither mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Alleine seine Behauptung, die LTTE unterstützt zu haben, führe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu asylrelevanter Verfolgung, nachdem die Behörden viel Zeit gehabt hätten, ihn wegen dieser Vergangenheit zu verfolgen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er gehöre aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Aufenthalts im Ausland einer entsprechenden Risikogruppe an; er sei bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden und wegen eines LTTE-Verdachts gefährdet. Spätestens nach sei- ner Flucht sei er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden. Zudem sei er zwischenzeitlich in der Schweiz politisch aktiv und habe an tamili- schen Kundgebungen teilgenommen. 8.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines rele- vanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaub- haft gemacht, dass er aufgrund eigener Handlungen oder seines familiären Hintergrunds einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Er weist keine en- gen, persönlichen Verbindungen zu den LTTE auf. Alleine der Umstand, dass er 2004 Transportdienste für die LTTE getätigt haben soll, vermag ihn zum heutigen Zeitpunkt nicht in das Licht eines Oppositionellen, welcher den tamilischen Separatismus schürt, zu rücken. Wie bereits festgehalten, ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden ist. Abgesehen von den genannten Transportdiensten für die LTTE war er im Heimatland nicht exponiert politisch aktiv (vgl. auch E. 7.3.2 oben). Der Beschwerde- führer hat nicht schlüssig dargelegt, sondern bloss behauptet, dass er we- gen seines politischen Engagements bei den Behörden in einen LTTE-Ver- dacht geraten und in diesem Zusammenhang einer aktuellen Verfolgungs- situation ausgesetzt sei.

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8.2.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Schweiz an politischen Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. Sach- verhalt, Bst. H sowie Eingabe vom 14. September 2021), vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr darzutun.

Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass die ein- gereichten Aufnahmen von Teilnahmen an Aktionen der LTTE in der Schweiz nicht auf eine auffällige Rolle des Beschwerdeführers bei den ab- gebildeten Kundgebungen hinweisen. Er hat in der Erstanhörung explizit angegeben, er sei in der Schweiz nicht politisch aktiv gewesen (vgl. A17, Antwort 158). Auf den eingereichten Fotoaufnahmen (Beilagen 12 und 13) ist der Beschwerdeführer an einem geschmückten Grab sowie an einer tamilischen Kundgebung abgebildet. Auf einer weiteren Fotoaufnahme (Beilage 16) ist er mit drei uniformierten Männern abgebildet. Die Auf- nahmen weisen keinen offensichtlichen Bezug zu einem flüchtlings- rechtlich relevanten Hintergrund auf. Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass oder wie die sri-lankischen Behörden Kennt- nisse über seine diesbezüglichen, angeblich protamilischen Aktivitäten in der Schweiz erlangt haben sollen. Dasselbe gilt auch für die in der Eingabe vom 14. September 2021 geäusserte Befürchtung, er sei aufgrund der Geldüberweisungen seiner Onkel aus S._______ in einen behördlichen LTTE-Verdacht gerückt (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Auch hier erschliesst sich dem Gericht nicht, wie die sri-lankischen Behörden von dieser finanziellen Unterstützung eines Verwandten erfahren haben und den Beschwerde- führer diesbezüglich in einen politischen LTTE-Verdacht gerückt haben sol- len. 8.3 Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorlie- gen eines politischen Profils des Beschwerdeführers, welches das Augen- merk der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf ihn lenken würde. 8.4 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden und sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt. In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkeh- rende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident

E-4632/2020 Seite 27 Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Über- gangspräsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge- richts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirt- schaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident ge- wählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parla- mentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkeh- rende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2 [mit Verweis auf D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2] sowie E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1). 8.5 Der Beschwerdeführer weist keinen persönlichen Bezug zur Lage- entwicklung in Sri Lanka seit seiner Ausreise auf und er machte keine im Nachgang zu den im November 2019 und September 2024 erfolgten Prä- sidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile geltend. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Länderberichte des Rechts- vertreters oder die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im Novem- ber 2019, auf welche in der Rechtsmitteleingabe verwiesen wurde (vgl. Zif- fer 4.3.4, S. 23), weisen keinen persönlichen Bezug zu ihm auf; sie lassen nicht darauf schliessen, dass die geschilderten Ereignisse für ihn konkrete asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Konsequenzen hätten. 8.6 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte dafür erblicken, dass die sri-lankischen Behörden in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen will. Hieran ändert auch die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nichts. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden, dass er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit Ziel behörd- licher Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrelevantem Ausmass werden könnte. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Heimatland

E-4632/2020 Seite 28 flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, ist objektiv nicht begründet. 8.7 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-4632/2020 Seite 29 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä- nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisherigen politischen Entwicklungen nichts Grundlegendes zu ändern (vgl. hierzu: obige E. 8.4). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von

E-4632/2020 Seite 30 Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persön- lich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmas- sungen über Massnahmen seitens der heimatlichen Behörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E- 737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, mit weiteren Verweisen). Es lassen auch keine individuellen Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge- sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-737/2020, a.a.O, E. 10.2.2 mit Verweis auf Refe- renzurteil E-1866/2015, a.a.O. E. 13.2). 10.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus E., D. (Jaffna Bezirk, Nordprovinz), stammt. Er wurde in Sri Lanka sozialisiert und besuchte die Schule bis zum O-Level (vgl. A5, Ziffer 1.17.04). Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in Sri Lanka und im Ausland. Seine Ehefrau, Kinder und Eltern sind in E._______ wohnhaft (vgl. A5, Ziffer 3.01). Er kann somit auf ein tragfähiges Bezie- hungsnetz und eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation im Hei- matland zurückgreifen. 10.3.3 In medizinischer Hinsicht trug der Beschwerdeführer vor, er leide unter rezidivierenden Depressionen und an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung. In dem mit der Eingabe vom 4. November 2021 einge- reichten Bericht der (...) vom 20. Oktober 2021 wurden bei ihm die

E-4632/2020 Seite 31 Diagnosen einer «psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch» sowie einer «Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion» gestellt (vgl. hierzu: Sachverhalt, Bst. J). Weitere Arzt- berichte sind im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden, obwohl solche in der Replik in Aussicht gestellt wurden. 10.3.4 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Referenzurteil E-737/2020, a.a.O., E. 10.2.3). 10.3.5 Diese Schwelle einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit ist vor- liegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.3, mit weiteren Verweisen auf E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E- 2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3), selbst wenn der Zugang ange- sichts der vergangenen Wirtschaftskrise und der nach wie vor unsicheren Wirtschaftsverhältnisse in Sri Lanka (vgl. hierzu: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 8. August 2024: Sri Lankas Eliten fürchten um ihre Macht sowie NZZ vom 4. April 2023: Sri Lanka entgeht dem Kollaps) erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka, auch in der Nordprovinz, der Zugang zur medizinischen Behand- lung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offensteht. Es kann somit nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Recht- sprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden und der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E-4632/2020 Seite 32 11. August 1999 [AsylV2; SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine al- lenfalls erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb das Rechtsbegehren 6 abzuweisen ist. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instrukti- onsverfügung vom 12. November 2020 erteilten unentgeltlichen Rechts- pflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten.

E-4632/2020 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

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08.07.2025
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25.03.2026