Abt ei l un g V E-45 0 3 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X., Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 / N. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
E- 45 03 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. August 2004 und gelangte am 12. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2004 fand die summarische Befragung in der Empfangsstelle (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum) A._______ statt und am 8. September 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde (B.). Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie stamme aus Addis Abeba, wo sie zusammen mit ihrem Vater – einem äthiopischen Staatsangehörigen – und ihrer Mutter – einer eritreischen Staatsangehörigen – als Einzelkind aufgewachsen sei. Ihr Vater sei (...) gewesen. Daneben sei er Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF/ONEG) gewesen und habe diese mit Waffen und Medikamenten versorgt. Während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei ihre Mutter von den Sicherheitskräften zu Hause abgeholt worden. Seither habe sie nichts mehr von ihr vernommen. Dieser Vorfall habe sie sehr verängstigt, und es gelinge ihr bis heute nicht, die Abwesenheit ihrer Mutter zu verarbeiten. Seit diesem Ereignis habe sie zusammen mit ihrem Vater und mit ihren drei Bediensteten im Elternhaus gelebt und den Schulunterricht besucht. Als sie am 10. Juli 2004 nach Hause gekommen sei, habe sie von einer Nachbarin erfahren, dass ihr Vater sowie ihre drei Bediensteten, wahrscheinlich aufgrund des vermuteten Waffen- und Medikamentenhandels, von den Sicherheitsbehörden festgenommen und abgeführt worden seien. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei sie zu Y. gegangen und habe sich mit dieser zusammen bis am 11. Juli 2004 bei einer Freundin versteckt. Zwischenzeitlich habe der Ehemann von Y._______ ihre Ausreise organisiert. Am 12. August 2004 habe sie Äthiopien verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg via C._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 – eröffnet am 28. Februar 2005 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom Se ite 2
E- 45 03 /2 0 0 6 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Weg- weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 1. April 2005 (vorab per Fax am 30. März 2005) liess die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Zufolge Reisens ohne gültigen Fahrausweis erging gegen die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 ein Strafmandat, demzufolge ihr eine Busse von Fr. 100.-- (und zusätzliche Verfahrenskosten von Fr. 50.--) auferlegt wurde. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 (Eingang beim Gericht) liess die Beschwerdeführerin ein Mitteilungsschreiben der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 21. November 2007 zu den Akten reichen. Se ite 3
E- 45 03 /2 0 0 6 Daraus geht hervor, dass sie aufgrund einer mittelschweren Depres- sion mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und einer kontinuierlich latent vorhandenen Suizidialität seit dem 2. Okto- ber 2006 im Psychiatriezentrum D._______ in Behandlung sei. H. Auf entsprechende Aufforderung vom 18. Juli 2008 und nach gewähr- ter Fristverlängerung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2008 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2008 einen aktuellen Arztbericht ihrer Hausärztin vom 31. Juli 2008 sowie mit Eingabe vom 30. August 2008 einen Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 28. August 2008 einreichen. Zusammen- fassend wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und intermittieren- den depressiven Störungen mit latenter Suizidalität sowie an einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode mit einzelnen Wahngedanken, die auf den angegebenen traumatischen Ereignissen in ihrem Heimat- land sowie in der Schweiz, wo sie zweimal vergewaltigt und deshalb einmal schwanger geworden sei, basiere. Seit dem 2. Oktober 2006 und bis auf weiteres seien bei der Beschwerdeführerin eine eng- maschige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medi- kamentöse Therapie sowie stützende Gespräche unter Anwendung stabilisierender Techniken im Bereich der Traumatherapie angezeigt. Im Verlaufe der Behandlungen sei es bereits gelungen, die Span- nungszustände sowie die Tendenzen zur Selbstverletzung zu redu- zieren respektive teilweise ganz aufzuheben. Eine traumaspezifische, psychiatrisch-psychologische Behandlung könne erwiesenermassen jedoch erst vollumfänglich beginnen, wenn die Patientin über eine äussere Sicherheit verfüge, die sie ausserhalb ihres Heimatlandes, das heisse in einem Land finden würde, welches ihr Sicherheit vor Ver- folgung biete. I. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2008 nahm die Vorinstanz zu den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin Stellung. Dabei führte es aus, dass die insgesamt drei eingerichten Arztzeugnisse be- züglich der Ereignisse, welche die diagnostizierte PTBS verursacht hätten, wesentlich voneinander divergieren würden. So sei die Be- schwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. November 2007 im Alter von (...) Jahren auf dem Schulweg von einer Gruppe Mit- Se ite 4
E- 45 03 /2 0 0 6 schülern vergewaltigt worden, wogegen die Vergewaltigung gemäss Arztbericht vom 28. August 2008 in der Schweiz stattgefunden habe. Angesichts der ausführlicheren Differenzialdiagnose, die dem Arzt- bericht vom 28. August 2008 zu entnehmen sei, würden eher die in diesem Bericht zugrunde liegenden Ergebnisse als plausibel erschei- nen. Zudem verfüge Addis Abeba über eine genügend eingerichtete medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme, und auch Psychopharmaka seien grundsätzlich erhältlich. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sei die Beschwerdeführerin zudem durchaus in der Lage, diese medizinischen Leistungen zu finanzieren. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf die Hilfe von Y._______, mit welcher sie den Kontakt verloren habe, zählen könne oder nicht, müsse offen gelassen werden, zumal die Beschwer- deführerin dem BFM keine Unterlagen zu den angeblichen Nachfor- schungsergebnissen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) eingereicht habe. Im Übrigen hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die erneute Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 12. März 2009 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah- me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei- lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel Se ite 5
E- 45 03 /2 0 0 6 übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter- weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Se ite 6
E- 45 03 /2 0 0 6 Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 2.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach- weisen oder glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl- verfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür- digkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaub- haft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 3. 3.1Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnen- den Asylentscheids fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelun- gen, ihre Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Zudem hielten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So habe die Beschwerdeführerin bis dato und trotz mehrmaliger Auf- forderungen weder rechtsgenügliche Ausweispapiere noch Reise- papiere zu den Akten gereicht. Zudem seien ihre diesbezüglichen Vor- bringen besonders stereotyp ausgefallen, zumal sie zu Protokoll gege- ben habe, nie in Besitz von Identitätsdokumenten gewesen zu sein. Des Weiteren habe sie sich in Widersprüche verstrickt, indem sie anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben habe, Se ite 7
E- 45 03 /2 0 0 6 der Schlepper habe bereits einen Reisepass ohne ihr Bild gehabt, wofür sie ihm lediglich eine Fotographie habe abgegeben müssen. In der kantonalen Anhörung hingegen habe sie behauptet, während der Reise weder ein Identitätsdokument gehabt noch ein solches jemals gesehen zu haben (vgl. A1 S. 5, A7 S. 11). Mangels Einreichung eines Identitätsdokuments sei die Identität der Beschwerdeführerin nicht erstellt, womit von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer- deführerin ausgegangen werden könne. Zudem bestehe kein begrün- deter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde, zumal sie selbst weder Probleme mit den heimatlichen Behör- den gehabt habe, noch – im Gegensatz zu ihrem Vater – politisch aktiv gewesen sei. So bleibe es eine reine Annahme, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der Verhaftung ihres Vaters von den staatlichen Be- hörden gesucht werde, zumal sie zu keinem Zeitpunkt von ihnen behelligt worden sei. Überdies habe sie nur von einer Nachbarin erfah- ren, dass ihr Vater verhaftet worden sei. Schliesslich sei daran zu erin- nern, dass es einer asylsuchenden Person obliege, im Verfahren kon- krete Elemente basierend auf Indizien oder Beweisen einzubringen, welche eine Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland als begründet erscheinen liessen, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen sei auf die Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei eine eritreische Staatsangehörige, womit ihr die Möglichkeit offen stehe, in Eritrea um Schutz zu ersuchen. Gemäss eritreischem Nationalitätengesetz erfülle jede in Eritrea oder im Ausland geborene Person, deren einer Elternteil aus Eritrea stamme, die Voraussetzung zur Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft. 3.2Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und auf fehlende Asylrelevanz geschlossen und damit in zweifacher Hinsicht Bundesrecht verletzt. Dazu macht sie geltend, dass ihre Auto- biographie sowie ihre protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen und innerlich insgesamt stimmig seien. Insbesondere seien ihre Aussagen betreffend der Beschaffung ihrer Reisepapiere überhaupt nicht widersprüchlich ausgefallen. Zudem gebe sie glaub- würdig wieder, wie der Kontakt zwischen dem Schlepper und ihr statt- gefunden habe und welche Modalitäten zur Beschaffung der Reisepa- piere nötig gewesen seien. Im Weiteren treffe es zu, dass sie über die Se ite 8
E- 45 03 /2 0 0 6 politischen Aktivitäten ihres Vaters nichts gewusst habe, zumal er sie bewusst davor habe fernhalten wollen. So habe er ihr lediglich einmal sein Waffenversteck gezeigt. Dennoch sei sie von den Massnahmen der äthiopischen Behörden gleichermassen betroffen wie ihr Vater. Da sie zum Zeitpunkt der Verhaftung ihres Vaters nicht zu Hause gewesen sei und so einer Festnahme habe entgehen können, werde sie nun sicherlich von den Sicherheitsbehörden gesucht. Demzufolge wäre sie bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien früher oder später aufgegrif- fen und mit Sicherheit ohne ordentliches Gerichtsverfahren inhaftiert worden, wo sie Folter und Vergewaltigung zu gewärtigen gehabt hätte. 3.3Vorweg ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin in den über vier Jahren seit ihrer Ausreise aus Äthiopien bis heute unter- lassen hat, Dokumente zu den Akten zu geben, welche ihre behaup- tete Identität belegen könnten, weshalb diese nicht feststeht. Auch unterliess sie es, mindestens entsprechende Bemühungen zur Be- schaffung von irgendwelchen, ihre angegebene Identität mindestens glaubhaft machenden Dokumenten zu unternehmen (A7 S. 2), obwohl sie bei der kantonalen Anhörung immerhin selbst angab, sie habe einen Geburtsschein besessen, den ihr Vater aufbewahrt habe (A7 S. 3), und zudem eigenen Angaben zufolge Y._______ im Heimatland lebe, die ihr geholfen habe (A7 S. 16 f.). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Mitwirkungs- pflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt hat. Schliesslich vermag auch der vom BFM zu Recht aufgezeigte Widerspruch in Bezug auf die Ausreisemodalitäten durch den blossen Verweis auf die ent- sprechenden Stellen in den Befragungsprotokollen und das Beharren auf der Kongruenz der diesbezüglichen Aussagen nicht geklärt zu werden. Sodann macht die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerde- ebene geltend, sie sei vergewaltigt worden. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich die eingereichten ärztlichen Berichte zu den die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung verursachen- den Ereignissen wesentlich unterscheiden, worauf das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2008 zu Recht hinwies. So wird im ersten eingereichten Arztbericht vom 21. November 2007 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Land als (...)- Jährige eine Vergewaltigung durch mehrere Mitschüler auf dem Heimweg von der Schule erlebt. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2008 hingegen sei sie (...)-jährig gewesen, als sie von Se ite 9
E- 45 03 /2 0 0 6 ihrem damaligen Schulfreund schwanger geworden sei. Sie habe das Kind in der Folge auf Geheiss ihres Vaters abtreiben lassen. Zudem sei sie in der Schweiz zweimal vergewaltigt und schwanger geworden, wobei sie ein weiteres Mal abgetrieben habe (vgl. Arztbericht vom 28. August 2008, S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 12. März 2009 macht die Beschwerdeführerin demgegenüber neu geltend, weder in ihrem Heimatland noch in der Schweiz vergewaltigt, sondern von einem Schulkameraden, mit welchem sie eine Beziehung gehabt habe, schwanger geworden zu sein und in der Folge abgetrieben zu haben. Diese divergierenden Angaben machen die anfänglich behaupteten Vergewaltigungen unglaubhaft. Durch ihr diesbezügliches Aussageverhalten und ihre Mitwirkungspflichtverletzung wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig erschüttert. Dadurch und aufgrund von fehlenden diesbezüglichen Belegen bestehen auch grosse Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin (eine respektive zwei) Abtreibungen hinter sich haben soll und deshalb – wie in der Eingabe vom 12. März 2009 behauptet – von der äthiopischen Gesellschaft ausgestossen werde und dort keinen Mann mehr heiraten könne. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen werden durch die Tatsache verstärkt, dass die Beschwerdeführerin dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbringt. Wenn sie wirklich aufgrund einer Schwangerschaft mit anschliessender Abtreibung eine gesellschaftliche Ächtung in Äthiopien befürchten würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht bereits auf vorinstanzlicher Ebene vorgebracht hat. Ebensowenig nachvollziehbar ist, dass sie nach der angeblichen Abtreibung im Jahre 2000 noch vier Jahre zugewartet haben will, bis sie ihr Heimatland verlassen hat. Zudem bleibt unverständlich, weshalb sie nicht bereits nach der angeblichen Abtreibung medizinische oder psychologische Unterstützung in Anspruch genommen hat, sondern erst Jahre später, als sie bereits in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Aber auch unter der Annahme, dass die Abtreibung in Äthiopien stattgefunden hat, zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem sie noch Jahre im Land verblieben ist, dass sie selbst deswegen nichts zu befürchten hatte und auch heute nichts zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund entstehen denn auch erhebliche Zweifel an der angeblichen Festnahme ihres Vaters und dessen Bediensteten, zumal diesbezüglich bis heute noch keine entsprechenden Dokumente eingereicht wurden. Zudem ergibt sich entgegen anderer Auffassung nicht, weshalb die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Fest- Se it e 10
E- 45 03 /2 0 0 6 nahme ihres Vaters und dessen Bediensteten selbst gesucht werden sollte. Allein deshalb ist mithin nicht auf begründete Furcht der Be- schwerdeführerin vor einer asylrelevanten Verfolgung zu schliessen. Es ist nicht ersichtlich, welches Verfolgungsinteresse das Militär an der Beschwerdeführerin haben sollten, zumal sie selbst politisch nicht aktiv gewesen sei und nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A1 S. 4). Schliesslich ist zu erwähnen, dass sie nur vom 'Hören sagen' erfahren habe, dass ihr Vater verhaftet worden sei, weshalb sie sich nun fürchte, selbst gesucht und bei einer Rückkehr nach Addis Abeba ebenfalls verhaftet zu werden. Konkrete Indizien, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, in absehbarer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit Opfer asylrelevanter Verfolgungs- massnahmen zu werden, ergeben sich aus den Akten nicht. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen auf Be- schwerdeebene noch näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die erhobene Rüge der Verlet- zung von Bundesrecht erweist sich nach den obenstehenden Erwä- gungen und mit Verweis auf die entsprechenden, als zutreffend er- kannten Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerde- führerin eine Fluchtalternative in Eritrea offen steht, wie dies vom BFM gemacht wurde. 3.4Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Se it e 11
E- 45 03 /2 0 0 6 5. 5.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem
E- 45 03 /2 0 0 6 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E. 6.2.1 hienach). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven- tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus- nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent- fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. F. HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf M. Caroni, Die Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Auslän- der- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall Se it e 13
E- 45 03 /2 0 0 6 danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufent- haltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische Version]; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7, E. 5c.bb S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden auch die geltend gemachten und durch die Arztberichte dokumentierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. hienach) kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 5.4Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum heutigen Zeitpunkt als zulässig. 6. 6.1Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli- chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all- gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren- momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ- baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot- schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Se it e 14
E- 45 03 /2 0 0 6 6.2Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2008 aus, dass weder die politische Lage in Äthiopien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Insbeson- dere sei die Behandlung der von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten gesundheitlichen Probleme in Äthiopien grundsätzlich gewähr- leistet. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin die entspre- chende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können. im Übrigen stamme sie – eigenen Angaben gemäss – aus wohlhabenden Verhältnissen, so dass es ihr möglich und zumut- bar sein werde, diese medizinischen Leistungen auch zu bezahlen. 6.2.1In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien wurde dort gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in kon- stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten United Nations Mission in Ethiopia and Eritrea (UNMEE)-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze weit entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 6.2.2Aus den Akten ergibt sich, dass die über (...)-jährige und damit noch junge Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt in Addis Abeba gelebt hat (vgl. A 1 S. 1). Auch wenn – wie das BFM in seiner zweiten Se it e 15
E- 45 03 /2 0 0 6 Vernehmlassung zu Recht schreibt – schliesslich offen gelassen werden muss, ob sie zu Y._______ noch in Kontakt steht oder ihn wirklich verloren hat, wie sie behauptet, ist vor dem Hintergrund der Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorbringen sowie der grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht völlig auszuschliessen, dass sie mit Y._______ noch in Kontakt steht. Belege für die gegenteilige Annahme sind jedenfalls nicht aktenkundig. Abgesehen davon ist aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Addis Abeba und ihres dortigen Schulbesuchs anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch Freunde und (Schul-)Kollegen, mithin ein soziales Netz, vorfinden wird, welches ihr die Reintegration in ihrer Heimat erleichtern dürfte. Nicht zuletzt ist sie auch mit den dortigen Gepflo- genheiten und Mentalitäten bestens vertraut. Zu erwähnen bleibt, dass auch aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse ihres Vaters davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen stellen allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen die Beschwerde- führerin nach einer Rückkehr betroffen sein könnte, keine existenz- bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 6.2.3Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand- lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 S. 157 f. E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Se it e 16
E- 45 03 /2 0 0 6 Die Beschwerdeführerin brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, sie leide an psychischen Problemen und sei deshalb in Behandlung. Gemäss den ärztlichen Berichten vom 31. Juli 2008 und 28. August 2008 ist sie wegen rezidivierenden depressiven Störungen mit latenter Suizidalität (F 33.1) und einer PTBS (F 43.1) von ihrer Hausärztin zur weiterführenden Behandlung an die ambulanten Psychiatrischen Dienste D._______ überwiesen worden und wird dort ambulant psychiatrisch-psychologisch betreut. Trotz der psychischen Fragilität, wodurch sie schnell auf Unsicherheit und Druck reagiere, sei es – gemäss dem ärztlichem Bericht vom 28. August 2008 – im Verlauf der Behandlungen gelungen, die Spannungszustände sowie das nächtliche Schlagen des Kopfes gegen die Wand zu reduzieren respektive teilweise ganz aufzuheben. Ebenso hätten die Alpträume mit Inhalt der Traumata mit medikamentöser Therapie vermindert werden können. Hingegen habe die weitgreifende Hoffnungslosigkeit, die sich in Form von wiederholten Todeswünschen zeige, nur begrenzt angegangen werden können. Allgemein sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert und versuche, trotz der durch die PTBS bestehenden Defizite sich für eine Verbesserung ihrer psychischen Beschwerden einzusetzen. Somit könnten immer wieder kleine Fortschritte erzielt werden, wobei diese allerdings bei geringsten zusätzlich auftretenden Schwierigkeiten wieder durch Rückfälle aufgehoben werden könnten. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin weiterhin längerfristig auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine Behandlung der psychischen Probleme ist nach den Erkennt- nissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch grundsätzlich auch in Äthiopien möglich, Insbesondere gibt es in Addis Abeba, wo die Be- schwerdeführerin ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat, vier Krankenhäuser, drei Apotheken und 11 Stationen des IKRK, womit eine medizinische Betreuung gewährleistet erscheint. (vgl. beispielsweise www.cms.bmela.at/botschaft/addis-beba/ratgeber.com). Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs- fragen (AsylV 2, ST 142.312) zu stellen. Schliesslich können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeig- neter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass – wie aus dem Se it e 17
E- 45 03 /2 0 0 6 ärztlichen Bericht vom 28. August 2008 zu entnehmen ist – die sozialpsychiatrische, psychotherapeutische Behandlung einmal pro Woche stattfindet und anfänglich nur mit einer Übersetzerin möglich war, bis die Beschwerdeführerin genügend gut Deutsch verstand respektive sprach. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der nur einmal wöchentlich stattfindenden Therapie keine engmaschige Behandlung aufdrängt und die allfällig notwendige Behandlung in ihrer Heimat und damit in ihrer Muttersprache auch in sprachlicher Hinsicht positiv und stabilisierend auf ihre Psyche wirken wird. Von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin, indem sie in Addis Abeba die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr- schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring- lich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., EMARK Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 6.2.4Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.2.5Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung der allfälligen Durchführ- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea unterbleiben. 7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser- dem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Se it e 18
E- 45 03 /2 0 0 6 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Nachdem die ehemals zuständige ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 gutgeheissen hat und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 19
E- 45 03 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Gabriela FreihoferChantal Schwizer Versand: Se it e 20