E-4469/2006

Abt ei l un g V E-44 6 9 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X., Côte d'Ivoire, alias Y., Nigeria, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2005 / N _______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

E- 44 69 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. März 2004 und gelangte am 3. Juni 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Juni 2004 fand in Vallorbe die Empfangsstellenbefragung statt und am 15. Juni 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und gehöre der Ethnie der Dioula an. Am 21. Dezember 2003 sei er auf dem Heimweg von seiner Arbeit in einen Streit mit fünf Personen der ethnischen Gruppe der Bushmen geraten. Diese hätten ihn beschimpft, geschlagen, mit den Füssen getreten und ihm dabei sein Zahnfleisch verletzt, so dass er sich in ein Spital in Abidjan in Pflege habe begeben müssen. Wegen dieses Vorfalls habe er denn auch Anzeige bei der Polizei erstattet, mitunter um sich die Kosten für seine Behandlung zurückerstatten zu lassen. Dem Rat seiner Mutter folgend habe er jedoch seine Anzeige wieder zurückgezogen. Aufgrund dieser Schläge leide er unter sexuellen Problemen, weshalb er sich nicht wie vorgesehen habe verheiraten können. Am 25. März 2004 sei sein engster Freund im Krieg in der Elfenbeinküste von Todesschwadronen umgebracht worden. Vor diesem Hintergrund habe er am 30. März 2004 sein Heimatland auf dem Landweg mit einem nigerianischen Pass verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei Se ite 2

E- 44 69 /2 0 0 6 den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieser unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Als Beilage reichte er eine Fürsorgeabhängigkeits- bestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ehemaligen ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behand- lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Einrei- chung eines aktuellen Arztberichts sowie einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, ansonsten aufgrund der vorlie- genden Akten entschieden werde. E. Nach gewährter Fristerstreckung durch die ARK am 4. März 2005 wurde mit Telefaxeingabe vom 31. März 2005 ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste A._______ (UDP) vom 30. März 2005 zu den Akten gereicht, welcher am 1. April 2005 im Original bei der ARK eintraf. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung sowie einer ausgeprägten vegetativen Begleitsymptomatik, die mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den angegebenen traumatischen Ereignissen während des Krieges in seinem Heimatland basiere. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2005 führte das BFM aus, die Ursache der Diagnose des nachgereichten ärztlichen Berichts der UPD vom 30. März 2005, woraus hervorgehe, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer mittelgradigen bis schweren Depression, weshalb eine psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert sei, die in der Schweiz bereits eingeleitet worden sei und weitergeführt werden sollte, sei nicht glaubhaft. Zudem könne der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden in Abidjan behandeln lassen, zumal dort Se ite 3

E- 44 69 /2 0 0 6 entsprechende psychiatrische Kliniken und Spitäler existieren würden. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Erwägungen der Zwischen- verfügung der ARK vom 18. Februar 2005 verwiesen und die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. G. Mit Eingabe vom 25. April 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung für die abschliessende Stellungnahme zur Ver- nehmlassung, welche mit Verfügung vom 26. April 2005 gewährt wurde und nahm ein erstes Mal kurz Stellung zur Vernehmlassung. H. Am 10. Mai 2005 wurde von den UPD eine Ergänzung zum ärztlichen Bericht vom 30. März 2005 nachgereicht, welcher am 11. Mai 2005 im Original bei der ARK eintraf. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 25. April 2005 zu den Akten reichen. J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 führte das BFM aus, auch der ergänzende ärztliche Bericht vermöge im Hinblick auf die Ursache der angeblichen psychischen Erkrankung nicht zu überzeugen. Der Bericht beruhe einzig auf der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachdarstellung, ohne diese zu bewerten oder kritisch zu hinterfragen. Zudem sei diese Stellungnahme kurz und undetailliert ausgefallen und lasse keine systematische Diagnostik erkennen; vielmehr diene der Arztbericht in erster Linie dazu, die aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen dem rechtserheblichen Sachverhalt anzupassen und den besagten Übergriff auf den Beschwerdeführer als staatliche Verfolgung darzustellen. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen und Ausführungen der ersten Vernehmlassung vom 7. April 2005, hielt vollumfänglich an deren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Im Rahmen seiner Replik zur zweiten Vernehmlassung des BFM hielt der Beschwerdeführer am 10. Juni 2005 fest, seine Vorbringen seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens widersprüchlich ausgefallen. Vielmehr habe die Vorinstanz während des gesamten Verfahrens Se ite 4

E- 44 69 /2 0 0 6 unterlassen, nachzufragen, was er mit 'Bushmen' habe ausdrücken wollen. Im Weiteren dürfe die medizinische Beurteilung des zuständigen Arztes der UPD allein aufgrund der ungenauen Wiedergabe des Sachverhaltes nicht leichthin in Zweifel gezogen werden. L. Am 29. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 1 - 19 verzeigt. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wurde der Beschwerde- führer angesichts der zeitlichen Verhältnisse aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, seinen momentanen Behandlungs- verlauf und psychischen Gesundheitszustand beschreibend. N. Mit Eingaben vom 17. Juli 2008 und vom 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles ärztliches Zeugnis der UPD vom 16. Juli 2008 in Kopie und im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Se ite 5

E- 44 69 /2 0 0 6 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei- lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über- schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 fest- gestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den ange- ordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dis- positivs der Verfügung des BFM vom 13. Januar 2005 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdis- positivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor- läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht ange- ordnet hat. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) Se ite 6

E- 44 69 /2 0 0 6 geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwer- wiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzes- änderung aufgehoben worden. 4. 4.1Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich- tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Se ite 7

E- 44 69 /2 0 0 6 den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den Wegwei- sungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich diese seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert hat, wiewohl noch Vieles zu tun bleibt (vgl. E. 5.2.1 nachfolgend). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungs- massnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 5.1., S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. F. HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in: Schwei- zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf M. Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Se ite 8

E- 44 69 /2 0 0 6 Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufent- haltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische Version]; EMARK 2004 Nr. 6, E. 7b, S. 41 f. und Nr. 7, E. 5c.bb, S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden auch die geltend gemachten und durch Arztberichte dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegwei- sungshindernis. 4.4Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum heutigen Zeitpunkt als zulässig. 5. 5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all- gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren- momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ- baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot- Se ite 9

E- 44 69 /2 0 0 6 schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.2Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Lage an der Côte d'Ivoire noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen würden. Insbesondere sei die Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur und an der Côte d'Ivoire grundsätzlich gewähr- leistet. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer die entspre- chende medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes (in Abidjan existierten drei Kliniken respektive Spitäler, wo psychische Leiden behandelt werden könnten) in Anspruch nehmen können. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in Abidjan über ein intaktes Bezie- hungsnetz. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, da eine Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung seiner Person verbunden wäre. Wegen der unsicheren Sicherheitslage in der Côte d'Ivoire wäre er in seinem Heimatland nicht mehr sicher, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Dieser Gedanke mache ihm sehr zu schaffen, weswegen er seit kurzem in psychiatrischer Behandlung sei. 5.2.1In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas- send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei- che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen- rechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situa- tion allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern in den Grossraum Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Zu prüfen Se it e 10

E- 44 69 /2 0 0 6 bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 5.2.2Aus den Akten ergibt sich, dass der (...)-jährige Beschwerde- führer seit seiner Geburt in Abidjan lebte (vgl. A 1/9, S. 1). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Gemäss seinen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte (...) in seiner Heimatregion wohnen, womit er bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Beziehungsnetz vorfindet (vgl. A 1/9, S. 3). Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er über eine gute Schulbildung (...) sowie Berufserfahrung als (...) verfügt, was ihm ermöglichen sollte, sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten würde. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung klarerweise als zumutbar. 5.2.3Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand- lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in: EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 S. 157 f. E. 5b; 2004 Nr. 7 E. 5d). Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde vor, dass er an psychischen Problemen leide und deswegen in Behandlung Se it e 11

E- 44 69 /2 0 0 6 sei. In den ärztlichen Zeugnissen vom 30. März 2005 und vom 16. Juli 2008 wurden bei ihm eine mittelschwere bis schwere Depression mit somatischem Syndrom (F32.1) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Gemäss dem am 16. Juli 2008 von den UPD eingereichten aktuellen – und damit für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation nunmehr massgebenden – ärztlichen Zeugnis habe in einer ersten medikamentösen Behandlungsphase eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt werden können; später habe er aus Angst und Beeinflussung von Bekannten die Therapie jedoch selbstständig wieder abgesetzt und sei den abgemachten Konsultationsterminen ferngeblieben. Obschon nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer als Folge der geltend gemachten und vom BFM in dessen Verfügung nicht angezweifelten Übergriffe tatsächlich unter Angstzuständen und psychischen Problemen gelitten hat, bleibt anzumerken, dass er sich wegen seiner Probleme in Abidjan seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland während 11 Monaten nicht in ärztliche Behandlung begeben hat und trotz der traumatisierenden Erlebnisse offensichtlich auch nicht auf eine solche angewiesen ist. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er leide unter psychischen Störungen und benötige eine ärztliche Behandlung, weshalb anzunehmen ist, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund der Beeinflussung von Bekannten seine Therapie abrupt absetzte, was insgesamt die Vermutung aufkommen lässt, der Beschwerdeführer leide nicht unter derart gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche eine psychiatrische Behandlung hier in der Schweiz notwendig erscheinen liessen. Zudem liegen aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse auch keine detaillierten und konkreten Hinweise vor, wonach eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Abidjan zu einem Rückfall führen könnte. 5.2.4Sollte der Beschwerdeführer im Heimatland wider Erwarten eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch dort möglich. Zwar gebe es keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für eine posttraumatische Belastungsstörung, hingegen aber werden in der Côte d'Ivoire seit dem Abschluss des Friedensabkommens im März 2007 Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke von der Regierung, von NGO's und von anderen Institutionen in Abidjan Se it e 12

E- 44 69 /2 0 0 6 institutionalisiert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, September 2007, S. 1 ff.; IRIN Africa, Côte d'Ivoire, Health care up for discussion, 24.08.2007; Gutachten der SFH-Länderanalyse, Elfenbeinküste: Psychiatrische Versorgung in Abidjan, Bern, 23. Sep- tember 2004). Gemäss einer Auskunft von Prof. Dr. Dissa Koné, Chefarzt des Hôpital Psychiatrique de Bringerville in Abidjan, vom 22. August 2007, gebe es in der Côte d'Ivoire 31 Psychiater, welche mehrheitlich in Abidjan selbst arbeiten würden. Zudem würde es in Abidjan mehrere öffentliche psychiatrische Kliniken oder private Praxen geben, die sich Patienten mit psychiatrischen oder psychotherapeutischen Krankheiten annehmen würden (vgl. Email- Auskunft von Prof. Dr. Dissa Koné an die SFH vom 22. August 2007). Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten. Was die behaupteten sexuellen Störungen des Beschwerdeführers anbelangt, könne ihm – gemäss Abklärungen im Spital C._______ – nicht geholfen werden (vgl. ärztliches Zeugnis vom 30. März 2005, S. 2). Damit drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen auch nicht auf. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen in Abidjan, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 5.2.2). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Schliesslich können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft des Betroffenen zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er in Abidjan die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr- scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Se it e 13

E- 44 69 /2 0 0 6 5.3Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzu- heissen, zumal noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 14

E- 44 69 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 467 697 (per Kurier; in Kopie) -den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Gabriela FreihoferChantal Schwizer Versand: Se it e 15

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
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Federal
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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4469/2006
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026