B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4459/2020
Urteil vom 15. November 2022 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Partei
A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5711/2019 vom 4. Februar 2020 betreffend Asyl und Wegweisung / N (...)
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (...)
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Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) suchte am 31. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich der BzP machte er geltend, er stamme aus B., Provinz C., Syrien. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei Mak- tum (staatenloser Kurde in Syrien) und besitze keine Identitätspapiere. Den Geburtsort seiner Eltern kenne er nicht. Da er kein syrischer Staatsbürger sei, habe er die Schule nicht besuchen und keiner anständigen Arbeit nach- gehen können; er habe als Hirte sein Einkommen erzielen müssen. Zum Militärdienst sei er nicht einberufen worden. Von dem in seinem Heimat- staat herrschenden Bürgerkrieg sei er persönlich nicht betroffen gewesen. Da aber der Islamische Staat in der Herkunftsregion kämpfe, befürchte er einen Anstieg der Preise und ein «mühsames Leben». Mit Behörden oder Drittpersonen habe er keine Probleme gehabt; politisch sei er nicht aktiv gewesen. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers gab das SEM am 7. August 2017 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) in Auf- trag. Das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem LINGUA- Experten erfolgte am 23. August 2017 in der Sprache Kurmanji. Der Ex- perte kam in der Analyse vom 8. September 2017 zum Schluss, die Wahr- scheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebe- nen geographischen Raum aufgehalten habe, sei gering. Mit Schreiben vom 18. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt und Resultat der LINGUA-Analyse und legte zudem den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten offen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte die ur- sprünglich im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetra- gene Staatsangehörigkeit «Syrien» auf «Staatsangehörigkeit unbekannt».
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Seite 3 D. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. November 2017 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich begrün- det im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG (SR 142.31). Es hiess diese mit Urteil E-6223/2017 vom 7. Dezember 2017 wegen der im vorinstanzlichen Verfahren unterlassenen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dieser Ent- scheid erging im einzelrichterlichen Verfahren unter dem Vorsitz von Rich- ter D._______ mit Zustimmung von Zweitrichterin E.. E. Am 8. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den an. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, in B. bei F._______ in Sy- rien geboren zu sein, und führte ergänzend zur Erstbefragung aus, dass die Familie seiner Mutter ursprünglich aus G._______ (Irak) stamme. B._______ hätten er und seine Angehörigen Ende 2003 verlassen und in der Folge in H._______ bei I._______ (Irak) gelebt. Im Februar/März 2011 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Den von ihm im Verfahren einge- reichten Nachweis, wonach er Maktum sei, habe er zusammen mit seinen anderen Familienmitgliedern in Syrien beantragt und im Mai 2011 erhalten. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer, dass in seiner Heimatre- gion Gefechte mit Angehörigen des Islamischen Staates stattgefunden hät- ten. Ergänzend zur Erstbefragung fügte er an, es sei daraufhin seitens der Yekîneyên Parastina Gel ([YPG]; Anmerkung des Gerichts: bewaffnete kur- dische Miliz in Syrien, die mehrheitlich kurdisch besiedelte Gebiete in Nord- syrien kontrolliert) zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Um sich einer sol- chen, ihm auch drohenden Rekrutierung zu entziehen, habe er seinen Hei- matstaat verlassen. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 stellte das SEM erneut fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such vom 31. Juli 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
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Seite 4 vom 1. Oktober 2019 ein. Das Verfahren wurde bei Beschwerdeeingang Richter D._______ als Instruktionsrichter unter der Verfahrensnummer E-5711/2019 zugeteilt, der bereits im kassatorischen Urteil E-6223/2017 vom 7. Dezember 2017 den Vorsitz innehatte. Die übrigen Mitglieder des Spruchgremiums wurden gemäss der damaligen Praxis der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht zu Verfahrensbeginn be- stimmt. H. Der mit Verfügung vom 7. November 2019 vom damaligen Instruktionsrich- ter geforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wurde fristgerecht geleistet. I. Der Instruktionsrichter setzte am 29. November 2019 den Entscheident- wurf im Verfahren E-5711/2019 in Zirkulation, indem er die Akten und den Entwurf der Abteilungskanzlei zur Bestimmung des weiteren Mitglieds des Spruchkörpers übergab. Beim vorgelegten Entwurf handelte es sich um ei- nen einzelrichterlichen Entscheid mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin, da die Beschwerde von Richter D._______ als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsyIG erachtet wurde. Eine Mitarbeiterin der Abteilungskanzlei bestimmte am 6. Dezember 2019 mittels automatisierter Fallzuteilungssoftware Rich- terin J._______ als Zweitrichterin und leitete die Verfahrensakten an diese weiter. J. Zweitrichterin J._______ verweigerte am 13. Dezember 2019 ihre Zustim- mung zur Einschätzung des Verfahrens als offensichtlich unbegründet, in- dem sie auf dem Zirkulationsbogen dem Antrag auf Einzelrichterentscheid nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht zustimmte («Zustimmung: Nein») und ihre Gründe im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme darlegte. Die Verfah- rensakten gingen mit dem Zirkulationsbogen und der Stellungnahme zu- rück an Richter D.. K. Am 29. Januar 2020 liess Richter D. die Kanzlei beauftragen, Richterin E._______, die im ursprünglichen Verfahren E-6223/2017 Zweit- richterin gewesen war, auch im Verfahren E-5711/2019 als Zweitrichterin einzusetzen. Am 3. Februar 2020 wurde der weiterhin auf Abweisung lau- tende einzelrichterliche Entwurf der nunmehr eingesetzten Richterin
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Seite 5 E._______ auf dem Zirkulationsweg zur Zustimmung unterbreitet. Der ur- sprüngliche Entscheidbogen und die Stellungnahme von Richterin J._______ wurden nicht in das physische Geschäftsdossier aufgenommen blieben jedoch in der elektronischen Geschäftskontrolle Juris einsehbar. L. Am 4. Februar 2020 stimmte Richterin E._______ dem vorgelegten Ur- teilsentwurf zu. Damit wurde die gegen die Verfügung des SEM vom 1. Ok- tober 2019 am 31. Oktober 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2020 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wurde zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. M. Mit Schreiben vom 13. August 2020 teilte die damalige Präsidentin der Ab- teilung V dem Beschwerdeführer die Umstände der Zirkulation im Verfah- ren E-5711/2019 mit, welche möglicherweise geeignet seien, einen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts) darzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, ein allfälliges Revisionsgesuch (allenfalls mit Hilfe ei- ner Rechtsvertretung) zu stellen. N. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 9. September 2020 um Revision des Urteils E-5711/2019 vom 4. Februar 2020 und in verfahrens- rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG. O. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 den Vollzug der Wegweisung während des Revisions- verfahrens aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG hiess sie ebenfalls gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist, eine Rechtsvertre- tung zu benennen.
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Seite 6 P. Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilte die rubrizierte Rechtsanwäl- tin die Übernahme des Mandats im Verfahren mit und ersuchte um Akten- einsicht. Q. Die Instruktionsrichterin ordnete dem Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 8. Oktober 2020 die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin für das Revisionsverfahren bei. Für das Gesuch um Ak- teneinsicht verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. R. Am 4. November 2020 wurde Richter D._______ eingeladen, zum Sach- verhalt der Spruchkörperbildung und Zirkulation schriftlich Stellung zu neh- men, und ihm mitgeteilt, eine allfällige Stellungnahme werde dem Be- schwerdeführer zwecks Ergänzung des Revisionsgesuchs zur Kenntnis gebracht. S. Richter D._______ nahm am 4. Dezember 2020 entsprechend Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dem Verfahren E-5711/2019 sei eine Kas- sation vorausgegangen, mit Richterin E._______ als Zweitrichterin. Ge- mäss Art. 10 Abs. 4 quater des Reglements über die Zusammenarbeit der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR; Stand am 1. Mai 2019) bleibe der Spruchkörper im Falle eines vorangegangenen kassatorischen Entscheids in der Regel derselbe wie zuvor. Eine zufällige Ermittlung des Spruchgremiums sei nicht angezeigt gewesen; die Mitwirkung von Richterin J._______ sei in unzulässiger und unzuständiger Weise erfolgt, zumal keine Gründe bestanden hätten, von der Zuteilungsregel abzuweichen. Eine Änderung des ursprünglichen Kas- sationsspruchkörpers hätte nur mit Entscheid des Kammer- oder Abtei- lungspräsidiums vorgenommen werden können. Infolge der gestaffelten Spruchkörperzuteilung habe er das Versehen der Kanzlei erst bemerken können, als das Verfahren zurück an ihn gelangt sei. Auf seine Veranlas- sung via seinen Gerichtsschreiber hin habe dann eine Mitarbeiterin der Ab- teilungskanzlei Richterin E._______ als Zweitrichterin eingesetzt. Die in- folge Kanzleiversehens regelwidrig erfolgte Einsetzung der Zweitrichterin J._______, welche den Fehler leicht hätte erkennen können und umge- hend hätte melden müssen, sei als verfassungswidrig (Art. 30 BV) und mit- hin nichtig zu erachten. Die von ihm im Nachgang veranlasste Änderung
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Seite 7 des Spruchkörpers und Einsetzung von Zweitrichterin E._______ sei kein Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 2 ZASAR (nachträgliche Umteilung mit Ein- verständnis des Kammer- bzw. Abteilungspräsidiums). Daher sei für die Wiedereinsetzung der Zweitrichterin E._______ keine Zustimmung des Präsidiums erforderlich gewesen. Hätte die Zweitrichterin J._______ dem Entwurf zugestimmt, wäre einer allfälligen Argumentation zuzustimmen, wonach eine nachträgliche Ände- rung des Spruchkörpers nicht mehr zu rechtfertigen gewesen wäre, da bei einer hypothetischen Zustimmung der Zweitrichterin das Verfahren abge- schlossen gewesen wäre (Art. 16 ZASAR) und eine sach- und zeitgerechte Verfahrenserledigung für das Beibehalten gesprochen hätte, da eine er- neute Durchführung des Zirkulationsverfahrens bei der reglementskonfor- men Zweitrichterin wohl eine Verdoppelung der Verfahrensdauer bedeutet hätte. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen, da die Zweit- richterin J._______ ihre Zustimmung zum einzelrichterlichen Entwurf ver- weigert habe. Das Verfahren hätte daher im Dreierspruchkörper und damit in einer weiteren Zirkulation behandelt werden müssen. Dieses Verfahren hätte wahrscheinlich länger gedauert, als im wiederhergestellten Kassati- onsspruchkörper. T. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 stellte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von Richter D._______ zu und edierte die wesentlichen Verfahrensakten. Sodann wurde Einsicht in die relevanten Artikel des ZASAR gewährt. Dem Be- schwerdeführer wurde Frist zur allfälligen Ergänzung des Revisionsge- suchs gesetzt. U. Am 19. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer inhaltlich das Revi- sionsgesuch. Es wurde beantragt, das Beschwerdeurteil E-5711/2019 vom 4. Februar 2020 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Nichtigkeit des er- wähnten Urteils festzustellen. Das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzu- nehmen, im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die unter- zeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie eine Frist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Wesentlichen wurde ergänzend ausgeführt, aus der Formulierung des Wortlauts zur Spruchkörperbildung nach Kassation von Art. 10 Abs. 4 quater
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Seite 8 ZASAR «in der Regel» ergebe sich, dass diese Vorschrift nicht zwingend sei. Selbst wenn die falsche Zuteilung an Richterin J._______ versehent- lich geschehen sei, müsse dies nicht zwingend dazu führen, dass das be- treffende Mitglied wieder aus dem Spruchgremium ausscheide. Die ge- nannte Zuteilungsregel diene allein der Zweckmässigkeit und Effizienz. Eine Umbesetzung des Spruchkörpers dürfe dann nicht mehr erfolgen, wenn das betreffende Mitglied des Spruchkörpers sich bereits mit dem Dossier befasst und sich zum Urteilsentwurf geäussert und damit am Ent- scheidungsprozess teilgenommen habe. Dies komme in Art. 10 Abs. 6 ZASAR zum Ausdruck. Nicht ersichtlich sei, ob die beiden Richterinnen J._______ und E._______ über den Austausch informiert worden seien. Ein Austausch eines Mitglieds des Spruchkörpers könne jedoch in jedem Fall – und nicht bloss in Zweifelsfällen – nur durch die Kammerpräsidentin erfolgen. Das Spruchgremium sei daher nicht reglementskonform besetzt gewesen, weshalb der Tatbestand von Art. 121 Bst. a BGG erfüllt sei. Da das Urteil vom 4. Februar 2020 nicht rechtmässig gemäss Art. 15 Abs. 3 ZASAR zustande gekommen sei, wäre von Amtes wegen die Frage der Nichtigkeit dieses Urteils prüfen. Die Vorgehensweise von Richter D._______ werfe zudem die Frage nach dessen Befangenheit auf, zumal er ausführe, dass die unrichtige Beset- zung bei einer Zustimmung durch Zweitrichterin J._______ kein Problem gewesen wäre. Dieser Umstand sei geeignet, Zweifel an einer unvoreinge- nommenen und objektiven Entscheidfindung im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu begründen. V. Am 9. April 2021 nahm Richter D._______ nochmals schriftlich Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, gemäss den generierten Zuteilungsfor- mularen im Verfahren E-5711/2019 sei die ursprüngliche Zweitrichterin E._______ zu keinem Zeitpunkt in der Spalte der «deaktivierten Richter» aufgeführt gewesen. Das bedeute, dass sie zum Zeitpunkt der Spruchkör- perbestimmung im Verfahren E-5711/2019 zur Verfügung gestanden habe und Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst b bzw. Art. 10 Abs. 4 quater ZASAR zwingend hätte zur Anwendung kommen müssen, denn eine Ausnahme von der «in-der-Regel»-Regel habe nicht vorgelegen und ein Fehler könne in einem rechtsstaatlichen Regel-Ausnahme-Konzept bekanntlich keine zulässige Ausnahme sein. Aufgrund der Garantie des gesetzmässigen Richters beziehungsweise Spruchkörpers (Art. 30 Abs. 1 BV), dessen
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Seite 9 Missachtung auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle, und weil ein im «falschen» Spruchkörper zustande gekommenes Urteil infolge Art. 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG («Verletzung von Vorschriften über die Ge- richtsbesetzung») hätte revidiert werden müssen, sei eine Wiederherstel- lung des aus der vorgängigen Kassation stammenden Spruchkörpers zwingend geboten gewesen. Die Stellungnahme wurde zu den Akten genommen. W. Am 6. Juni 2021 reichte die mandatierte Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. X. X.a Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 ersuchte Richter D._______ darum, dass eine Richterin des Revisionsverfahrens von Amtes wegen per sofort in allen laufenden und künftigen Verfahren, die ihn «betreffen» würden, – unter anderem auch im Revisionsverfahren – in den Ausstand trete. Mit einzelrichterlichem Entscheid E-2991/2021 vom 6. August 2021 trat die In- struktionsrichterin auf das Gesuch vom 14. Juni 2021 wegen offensichtli- cher Unzulässigkeit nicht ein. X.b Mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragte Richter D._______, es sei festzustellen, dass eine Richterin des Revisionsverfahrens ihm ge- genüber befangen sei und demzufolge in den Ausstand treten müsse. Mit einzelrichterlichem Entscheid E-4204/2021 vom 4. Oktober 2021 trat die Instruktionsrichterin auf das Ausstandsbegehren vom 20. September 2021 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein. Y. Nachdem bei Durchsicht der Revisionsakten festgestellt worden war, dass weder das vom Beschwerdeführer selbst verfasste Revisionsgesuch vom 9. September 2020 noch die nachträglichen Ergänzungen seiner Rechts- vertreterin materielle Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeent- scheids enthielten, wurde der Beschwerdeführer von der Instruktionsrich- terin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 aufgefordert, diese Be- gehren nachzuliefern. Zudem informierte die Instruktionsrichterin ihn über einen Wechsel im Spruchkörper des Revisionsverfahrens, der sich durch die zwischenzeitliche Pensionierung eines vorherigen Mitglieds ergeben hatte.
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Seite 10 Z. Mit Eingabe vom 23. März 2022 liess der Beschwerdeführer für das wie- deraufzunehmende Beschwerdeverfahren fristgerecht beantragen, die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling – subeventualiter infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei das Ver- fahren zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zum neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung I. im Revisionsverfahren: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Revi- sionsgesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochte- nen Urteils, das Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen und die Streitsache neu zu beurteilen (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei,
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Seite 11 die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. 2. Der Beschwerdeführer ist durch das ihn betreffende Beschwerdeurteil E-5711/2019 vom 4. Februar 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung dargetan. Er ist zur Einrei- chung des Revisionsgesuchs legitimiert. Er ruft den Revisionsgrund der Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts gemäss Art. 121 Bst. a BGG an. Mit der Eingabe vom 23. März 2022 wurden die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids gestellt (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Das Revisionsbegehren wurde fristge- recht innerhalb von 30 Tagen gestellt (Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG), da we- sentlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom allfälligen Revisionsgrund ist (vgl. ELISABETH ESCHER in Bundesgerichtsgesetz [BGG] Basler Kom- mentar 2. Auflage Rz. 124; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6F_2/2020 vom 23. April 2020 E. 3, 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2, 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 und E.1.2, 4A_528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.4). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. Die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts kann ver- langt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 Bst. a BGG). Eine falsche Besetzung des Spruchkörpers hat keine Nichtigkeit, sondern die Revidier- barkeit nach Art. 121 Bst. a BGG zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 2.1, Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.5 m.w.H.). Eine Prüfung unter dem Aspekt der Nichtigkeit erübrigt sich daher von vornherein. 4. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Durch diesen verfassungsmässigen Anspruch soll verhindert werden, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Rechtsprechung soll
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Seite 12 sodann auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterperson im Ein- zelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sach- lichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt mithin die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters respektive der verfassungsmässigen Richterin (BGE 144 I 37 E. 2.1, BGE 137 I 340 E. 2.2.1). 4.2 Eine Veränderung der festgelegten Besetzung des Spruchgremiums während des laufenden Verfahrens ist einzelfallbezogen zulässig. Art. 30 BV ist aber dann verletzt, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 12 T_3/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2, 4A_726/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.2, 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 und 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1 m.w.H, vgl. JOHANNES REICH in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N 15). 5. 5.1 Gemäss Art. 26 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) erlassen die Abteilungen – mit Genehmigung der Verwaltungskommission – Richtlinien über die Ver- teilung der Geschäfte auf die Kammern. Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten verteilen die der Abteilung zugewiesenen Ge- schäfte auf die Kammern (Art. 31 Abs. 1 VGR). Übernehmen die Kammer- präsidentinnen und Kammerpräsidenten nicht selbst die Verfahrensleitung, so teilen sie die Geschäfte einer Richterin oder einem Richter zu. Die Zu- teilung der Geschäfte erfolgt nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel. Massgebend ist die Reihenfolge der Geschäftseingänge. Angemessen zu berücksichtigen sind die Amtssprache, der Beschäftigungsgrad der Rich- terinnen und Richter, deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgre- mien und allfällige weitere Kriterien wie spezifische Kammerzuständigkei- ten oder die Vorbefassung von Richterinnen und Richtern (Art. 31 Abs. 2 VGR). Gemäss Art. 32 VGR bezeichnet der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers, wenn feststeht, dass das Geschäft nicht in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt. Die Entscheidfindung erfolgt entweder auf dem Weg der Aktenzir- kulation oder durch mündliche Beratung, wobei das Zirkulationsverfahren vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin geleitet wird (Art. 33 Abs. 1 und 2 VGR).
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Seite 13 5.2 Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Abteilungen IV und V ist im bereits bezeichneten Reglement ZASAR näher ausgestaltet. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZASAR ist ein neues Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation in der Regel dem Instruktionsrichter oder der In- struktionsrichterin zuzuteilen, welcher oder welche bereits das vorange- gangene Verfahren geführt hat. Diese Ausnahme vom Zufallsprinzip gilt sinngemäss auch für die übrigen Mitglieder des Spruchgremiums (vgl. Art. 10 Abs. 2 ZASAR). In Art. 10 Abs. 4 quater ZASAR wird festgehalten, dass ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation in der Regel demselben Spruchgremium zugeteilt wird. 5.3 Dem Verfahren E-5711/2019 ging ein kassatorisches Urteil (E-6223/2017 vom 7. Dezember 2017) in der Zusammensetzung Einzel- richter D._______ mit Zustimmung von Zweitrichterin E._______ voraus. Gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 4 quater ZASAR wären somit zum Zeitpunkt der Zuteilung des in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens E-5711/2019 neben Richter D._______ als Instruktionsrichter auch die im vorangegangenen Kassationsverfahren bestimmten Mitglieder des Spruchgremiums einzusetzen gewesen, mithin Richterin E._______ als Zweitrichterin. 5.4 Die Ermittlung von Zweitrichterin J._______ nach dem Zufallsprinzip mittels EDV-Software entsprach demzufolge nicht der in Art. 10 Abs. 2 und 10 Abs. 4 quater ZASAR normierten Vorgehensweise im Regelfall. Es spielt dabei im vorliegenden Revisionsverfahren keine Rolle, auf wessen Ver- säumnis die Abweichung vom Regelfall beruht. 5.5 Ein Abweichen von diesem normierten Regelfall (auch ein versehentli- ches) stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, wie dies von Richter D._______ im zur Rede stehenden Verfahren offenbar angenommen worden war, son- dern kann im Falle der Verletzung von Art. 30 BV die Revidierbarkeit nach sich ziehen (vgl. E. 3). 5.6 Erwähnte Zuteilungsregel von Art. 10 Abs. 2 und 10 Abs. 4 quater ZASAR dient der zweckmässigen und effizienten Erledigung von Verfahren, in wel- chen bereits eine materielle Vorbefassung durch ein Spruchgremium statt- gefunden hat. Bei der Rückweisung eines Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG hat sich das Spruchgremium bereits mit der Sache befasst und es ist mehrheitlich zum Schluss gelangt, dass das Verfahren ausnahmsweise nicht selbst zu ent-
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Seite 14 scheiden, sondern mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. Im neuerlichen Beschwerdeverfahren kann das bereits vor- befasste Spruchgremium daher in der Regel am besten beurteilen, ob die Gründe, welche zur Rückweisung an die Vorinstanz geführt haben, im wei- teren Verfahren behoben sind; es hat sich überdies bereits ein Bild vom jeweiligen Verfahren gemacht. Unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie ist es daher sinnvoll, das vorbefasste Spruchgremium einzusetzen. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZASAR, auf den Art. 10 Abs. 2 ZASAR verweist, sowie von Art. 10 Abs. 4 quater ZASAR «in der Regel» folgt aber, dass diesbezüglich ein Spielraum bei der Zuteilung für das Abtei- lungs- respektive Kammerpräsidium besteht. Allein der Umstand, dass fälschlicherweise mittels Zuteilungssoftware eine neue Zweitrichterin be- stimmt wurde, stellt keine Verletzung von Art. 30 BV dar und bildet für sich gesehen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG. 6. 6.1 Wesentlich für die vorliegende Beurteilung des angerufenen Revisions- grundes ist der Verfahrensgang nach der erfolgten Mitwirkung von Richte- rin J.. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 6.2 Zweitrichterin J. verweigerte am 13. Dezember 2019 ihre Zu- stimmung zur Einschätzung des Beschwerdeverfahrens E-5711/2019 als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG und nahm schriftlich zu den Gründen ihrer Zustimmungsverweigerung Stellung. Sie machte ihre Zustimmung sodann auch nicht von einer Abänderung der Er- wägungen abhängig (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 ZASAR). 6.3 Art. 111 Bst. e AsylG sieht spezialgesetzlich vor, dass Entscheide im Asylbeschwerdeverfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin getroffen werden. Sofern eine Zustim- mung verweigert wird, hat gemäss Art. 15 Abs. 3 ZASAR das Zirkulations- verfahren unter Beizug eines dritten Mitglieds des Spruchgremiums zu er- folgen (Art. 10 Abs. 4 ZASAR), wobei sich der Gang der Zirkulation nach Art. 14 ZASAR richtet. Die Einsetzung eines Dreierspruchgremiums nach Art. 15 Abs. 3 ZASAR lässt keine Ausnahme zu. Nach erfolgter Zustim- mungsverweigerung zum vorgelegten einzelrichterlichen Entscheid durch Richterin J._______ war demnach kein Abschluss des Verfahrens im ein- zelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung nach Art. 111 Bst. e AsylG mehr möglich.
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Seite 15 6.4 Sodann sind zwar – wie besehen – Änderungen in der Zusammenset- zung eines Spruchkörpers im Verlauf eines Verfahrens in Ausnahmefällen möglich, wie etwa im Falle des Austritts eines Mitglieds aus dem Gericht oder im Falle einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit eines Mit- glieds des Spruchkörpers, wenn also die Fallerledigung ohne Umbeset- zung des Mitglieds gar nicht mehr möglich oder zeitlich nicht mehr ange- messen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_726/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.2). Ein solch sachlicher Ausnahmegrund kann aber nicht schon darin erkannt werden, dass vorliegend Richterin J._______ in Nichtbeach- tung der für Kassationsverfahren normalerweise geltenden Regel dem Spruchkörper zugeteilt wurde. 6.5 Sodann ergibt sich aus Art. 10 Abs. 6 ZASAR, dass Richterinnen und Richter, sofern sie im Zirkulationsverfahren bereits Stellung genommen ha- ben, nur in Ausnahmefällen ausgewechselt werden können. Selbst im Falle eines Abteilungswechsels verbleiben die Mitglieder des Spruchgremiums im Spruchkörper, sofern sie bereits in der Zirkulation mitgewirkt haben. Eine Auswechslung der am Verfahren bereits beteiligten Zweitrichterin J._______ war deshalb auch unter diesem Aspekt nicht mehr möglich. 6.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine Änderung des Spruchköp- ers insbesondere auch nicht aus Gründen einer zeitgerechten Fallerledi- gung rechtfertigte. Aus der Überlegung des vorsitzenden Richters D., dass eine weitere Zirkulation nunmehr in einem Dreierspruch- körper wahrscheinlich länger gedauert hätte, lässt sich kein sachlich hin- reichend begründetes Kriterium für die erfolgte Auswechslung der am Ver- fahren bereits beteiligten Zweitrichterin J. aus dem Spruchkörper erkennen. 6.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die nach Mitwirkung der Zweitrichterin J._______ vorgenommene Auswechslung mit Art. 111 Bst. e (e contrario) AsylG (konkretisiert in Art. 15 Abs. 3 ZASAR) nicht zu verein- baren war. In dieser Auswechslung nach erfolgter Zustimmungsverweige- rung und der Weiterführung des Verfahrens demgemäss, dass der Entwurf nochmals als einzelrichterlicher Entscheid mit Zustimmung und nicht im Dreierspruchgremium erging, ist eine Verletzung der Zusammensetzung des Gerichts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erkennen. Es liegt damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vor.
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Seite 16 6.8 Richter D._______ hat in seinen ausführlichen Stellungnahmen (vgl. Sachverhalt Bstn. N und Q) wiederholt betont, dass es ihm bei der nach- träglichen Einsetzung einer anderen Zweitrichterin einzig darum gegangen sei, den ursprünglichen Fehler bei der Spruchkörperbildung zu korrigieren. Das Bedürfnis, ein – im praktischen Geschäftsalltag höchst singuläres – Versehen bei der Spruchkörperbildung zu beheben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Zugunsten des damaligen Instruktionsrichters kann zu- dem festgehalten werden, dass dieser den Zuteilungsfehler infolge der nachträglichen (gestaffelten) Bestimmung der Mitrichterin in der Tat erst erkennen konnte, nachdem die fälschlicherweise eingesetzte Zweitrichte- rin die Akten mit ihrer Stellungnahme an ihn retourniert hatte. Das Gericht legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass der Revisi- onsgrund von Art. 121 Bst. a BGG unabhängig von der damaligen Motiva- tion des Instruktionsrichters erfüllt ist. Weitere Überlegungen zu diesem Kontext können deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenso unterbleiben, wie die Prüfung der Frage, auf welche Weise die damalige «Panne» bei der Bestimmung des Spruchgremiums ohne Verwirklichung eines Revisionsgrunds zu beheben gewesen wäre (vgl. Revisionsergän- zung vom 19. Februar 2020 S. 2 und S. 4). 6.9 Das Revisionsgesuch vom 9. September 2020 gegen das Beschwer- deurteil E-5711/2019 vom 4. Februar 2020 erweist sich daher als begrün- det und ist gutzuheissen. Das Urteil ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen (Art. 128 Abs. 1 BGG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist im Revisionsverfahren ange- sichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Am 6. Juni 2021 wurde eine Kostennote eingereicht. Diese weist einen Aufwand von 8,8 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 250.– und Ausla- gen von Fr. 51.30 auf. Diese geltend gemachten Ansätze erscheinen als
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Seite 17 angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2260.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
II. im Beschwerdeverfahren: 8. 8.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 8.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. 9. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 10. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 11. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 18 12. Im Revisionsverfahren wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei im wiederaufgenommenen Verfahren Frist zur Beschwerdeergänzung zu set- zen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die ursprüngliche Be- schwerde vom 31. Oktober 2019 mit Gutheissung des vorliegenden Revi- sionsgesuchs wieder rechtshängig und damit das Beschwerdeverfahren in den Stand vor Erlass des nunmehr aufgehobenen Urteils E-5711/2019 vom 4. Februar 2019 gesetzt wird. Das Beschwerdeverfahren ist indes nur so- weit wiederaufzunehmen, wie der Revisionsgrund reicht (vgl. AUGUST MÄCHLER in: Auer, Müller, Schindler: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Art. 68 VwVG, Rz. 11 f.; ELI- SABETH ESCHER in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 128 Rz. 2; KARIN SCHERRER REBER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, Art. 68 VwVG, Rz. 4 f., vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2.2 f. mit Hinweisen auf BGE 144 I 214 E. 1.2, BGE 120 V 150 E. 3a). Das vorliegende Revisionsverfahren betraf einzig die Verletzung der Vor- schriften über die Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG. In Kenntnis der gesamten Akten wurden im Revisionsverfahren denn auch keine anderen Revisionsgründe, namentlich solche im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche erfahrene Tatsachen oder Be- weismittel) geltend gemacht. Im wiederaufgenommenen Beschwerdever- fahren ist damit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie zur Zeit des ersten Entscheides bestand. Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine rechtsgenügliche Beschwerde erhoben hat, ist der Antrag auf Beschwerdeergänzung abzu- weisen. 13. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 14. 14.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 19 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 14.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 14.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 15. 15.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer angegebene syrische Herkunft sei nicht glaubhaft gemacht. Gemäss Ergebnis der LINGUA-Analyse sei die Wahr- scheinlichkeit eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der von ihm an- gegebenen Region in Syrien tief. Namentlich habe er Ausdrücke in Badini verwendet, die im syrischen Kurmanji nicht gängig seien. Auch habe er sei- nen angeblichen Herkunftsort nicht genau lokalisieren können und fehler- hafte Angaben zu dessen Umgebung gemacht. Obwohl er angegeben habe, Schafhirte gewesen zu sein, habe er vage und falsche Angaben zur Aufzucht von Schafen gemacht. Seine Aussage, dass er als Maktum in Sy- rien die Schule nicht habe besuchen dürfen, sei sodann nicht korrekt. Das ihm gewährte rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse habe der Be- schwerdeführer nicht wahrgenommen. Erst im (ersten) Beschwerdeverfah- ren und in der im Nachgang erfolgten Anhörung vom 8. Mai 2018 habe er seine Wissenslücken damit erklärt, dass er zusammen mit seiner Familie Syrien bereits Ende 2003 verlassen habe und erst wieder Anfang des Jah- res 2011 zurückgekehrt sei. Damit habe er einen im Nachhinein angepass- ten und mithin nachgeschobenen Sachverhalt geltend gemacht. Sein Er- klärungsversuch, wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu ei- nem falschen Aussageverhalten habe verleiten lassen, überzeuge nicht.
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Seite 20 So sei er zu Beginn seines Asylverfahrens schriftlich und mündlich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen worden; die Kennt- nisnahme hiervon habe er schriftlich bestätigt. Zudem deute sein Schriftbild auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt und seine Angabe, er benutze Facebook, darauf hin, dass er über einen soliden Bildungshinter- grund verfüge. Diese Annahme werde auch durch den – bereits in der LINGUA-Analyse – erwähnten Umstand gestützt, wonach es Maktumin in Syrien gestattet sei, die Grundschule zu besuchen. Die Annahme eines soliden Bildungshintergrundes werde nicht zuletzt auch durch die Erkennt- nis der Herkunftsanalyse gestützt, wonach der Beschwerdeführer viele feh- lerhafte Aussagen in Bezug auf seine angebliche Tätigkeit als Schafhirte gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP sodann zunächst erklärt, nicht zu wissen, wo seine Eltern geboren seien, demgegenüber in der An- hörung erklärt, beide seien in B._______ (Syrien) geboren, wobei die Fa- milie seiner Mutter ursprünglich aus G._______ (Irak) stamme. Im Übrigen hätte es ihm möglich sein müssen, die ihm anlässlich der BzP, des LIN- GUA-Gesprächs und der Anhörung gestellten Fragen zur Herkunft korrekt zu beantworten. Es liege demnach der Verdacht nahe, dass es sich bei ihm nicht um einen Kurden syrischer Herkunft handle, sondern um einen Kur- den mutmasslich irakischer Herkunft. An dieser Einschätzung ändere auch der nachträglich eingereichte Maktum-Nachweis nichts, da syrische Aus- weise jeglicher Art käuflich leicht erhältlich seien und dieses Dokument kei- nerlei Fälschungssicherheiten aufweise; dem Nachweis komme daher nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung aufgrund seiner lediglich vagen Aussagen nicht glaubhaft machen können, das erwähnte Dokument auf legalem Weg be- antragt und erhalten zu haben. Auch falle auf, dass er die beiden auf dem Dokument eingetragenen Zeugen bei der Beantwortung der ihm in der An- hörung gestellten Frage, wie der Beantragungsprozess erfolgt sei, mit kei- nem Wort erwähnt habe. Obwohl die Darlegung in der Beschwerdeschrift vom 3. November 2017, wonach es im Jahr 2011 per Dekret nur Ajanib ermöglicht worden sei, sich einbürgern zu lassen, Maktumin hingegen nicht, korrekt sei, sei es erstaunlich, dass dem Beschwerdeführer diese Information weder vor seiner angeblichen Rückkehr aus dem Irak noch im Zeitpunkt der BzP bekannt gewesen sei. Vielmehr habe er in der BzP er- klärt, die syrische Staatsbürgerschaft sei ihm nicht erteilt worden, weil der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jahr 2011 in der Region gewesen sei.
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Seite 21 Letzteres finde zudem in den öffentlich zugänglichen Quellen keine Bestä- tigung. Es erstaune zudem, dass er und seine Familie im Februar bezie- hungsweise im März 2011 zwecks Einbürgerung nach Syrien zurückge- kehrt und dort verblieben seien, zumal das Einbürgerungsdekret erst am 7. April 2011 erlassen worden sei und die kriegerischen Vorgänge zuge- nommen hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei weitere Unterlagen nachgereicht habe, die der Untermauerung seiner abgeänderten Biogra- phie respektive Aufenthalte dienlich seien. Aufgrund der zweifelhaften Her- kunftsangaben sei den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im Üb- rigen handle es sich bei seinen Vorbringen um solche ohne Asylrelevanz, da sie sich lediglich auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und sozi- ale Lage sowie auf Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs beziehen wür- den. 15.2 Den Ausführungen des SEM hielt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen entgegen, die Vorinstanz habe sich trotz der Einreichung des Nach- weises seiner Staatenlosigkeit nicht hinreichend mit dieser und auch nicht mit der aktuellen Lage in Syrien auseinandergesetzt. Die Herkunftsabklä- rung sei zudem kein eindeutiger Beweis. Er sei im Nordirak aufgewachsen und habe sich nach seiner Rückkehr in Syrien nicht frei bewegen können. Deshalb habe er nur oberflächliche Informationen über Syrien geben kön- nen. Er sei nach Erlass des Einbürgerungsdekrets im April 2011 nach Sy- rien zurückgekehrt. Vom Dekret seien jedoch nur Ajanib erfasst gewesen, weshalb es ihm und seiner Familie nicht gelungen sei, sich in Syrien ein- zubürgern. Sie seien in der Hoffnung, sich einbürgern zu können, in Syrien verblieben. Die Maktumin hätten die Schulen nicht bis zum Schluss res- pektive nicht alle Schulen besuchen können; dies habe er mit seinen Aus- sagen gemeint. Er besitze keinen hohen Bildungsstand. In Syrien werde ebenfalls Badini gesprochen, dieser Dialekt sei je nach Gebiet unterschied- lich. Er habe viele Jahre im Nordirak gelebt, was seinen badinischen Dia- lekt aus dieser Region erkläre. Seine Herkunftsregion in Syrien sei vom IS angegriffen worden und der IS habe viele Personen zwangsrekrutiert. Die Kurden hätten ihrerseits Zwangsrekrutierungen vorgenommen. Deshalb habe er das Land verlassen. 16. 16.1 Nach einer Prüfung der Akten teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
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Seite 22 Herkunft aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion als unglaubhaft erweist. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um einen Kurden syrischer Herkunft handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. A43/9 Ziffer II S. 4 ff.). 16.2 Das Gericht stützt sich bei seiner Einschätzung zunächst auf die er- stellte LINGUA-Analyse. Praxisgemäss stellen entsprechende Analysen schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG dar, die grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen. Sie binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforde- rungen an die Qualifikation der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung kann den LINGUA-Analysen jedoch im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbrin- gen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 16.3 Vorliegend kommt der LINGUA-Analyse erhöhter Beweiswert zu. So zeigt der hinreichend qualifizierte Experte darin in schlüssiger Weise auf, warum die Wahrscheinlichkeit tief sei, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm angegeben Herkunftsregion stamme (vgl. SEM-act. 28/4). Den entsprechenden Feststellungen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 18. September 2017 einlässlich zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. SEM-act. A31/3), und die in die ange- fochtene Verfügung Eingang gefunden haben (vgl. SEM-act. A43/9 Ziffer II S. 4 ff., vgl. auch Zusammenfassung E. 15.1), hat der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. 16.4 So vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb er nicht in der Lage war, seinen angeblichen Herkunftsort in Syrien genau zu lokalisieren. Eine hinreichende Erklärung für die fehlerhaften Be- schreibungen der Umgebung, in der er in Syrien gelebt haben will, liefert er ebenso wenig wie eine stichhaltige Argumentation dafür, warum er als angeblicher Schafhirte keine grundlegenden Kenntnisse der Schafzucht besitzt. Auch eine gänzlich fehlende Bildung respektive ein fehlender hoher Bildungsstand, wie der Beschwerdeführer vorträgt, wäre bei unterstelltem Wahrheitsgehalt, keine stichhaltige Begründung für die äusserst mangeln- den Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion des Beschwerdefüh- rers.
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Seite 23 16.5 Die Wissenslücken des Beschwerdeführers offenbarten sich zudem nicht nur im Rahmen der LINGUA-Analyse, sondern auch an der Anhörung vom 8. Mai 2018, in welcher er nicht in der Lage war, für den Zeitraum 2011 bis 2014, in welchem er in seinem Herkunftsort in Syrien gelebt haben will, die bekanntesten Mobilfunkanbieter, Telefongesellschaften, Radiopro- gramme oder Zeitschriften zu nennen (vgl. SEM-act. A42/18 F84-F92). Auch konnte er weder angeben, wie viele Einwohner in seinem Herkunfts- ort leben, noch wusste er über allfällige Treibstoffpreise Bescheid (vgl. a.a.O. F67, F103). Ebenso wenig konnte er den Mukthar seines Heimator- tes namentlich nennen (vgl. a.a.O. F41) und den Herkunftsort im Verhältnis zur Hauptstadt des Distrikts (F., arabisch: K.) einordnen (vgl. a.a.O. F36). Mit der Angabe in der Beschwerde, er sei erst nach Erlass des Einbürgerungsdekrets im April 2011 nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Beschwerde S. 3), widerspricht er sich zudem zu seiner Aussage im Rah- men der Anhörung, in welcher er erklärte, die Rückkehr sei ungefähr im Februar oder März 2011 erfolgt (vgl. SEM act. A42/18 S. 6). 16.6 Dem vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Maktum-Nachweis, dem einzigen eingereichten Beweismittel zu seiner Identität und Herkunft, kommt – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – kaum ein Beweiswert zu. Entsprechende Dokumente enthalten keine Sicherheitsmerkmale und sind leicht fälschbar sowie leicht käuflich zu er- werben. Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwer- deführer weder zu den Umständen des Erhalts noch zum Inhalt dieses Nachweises substanziierte Angaben machen konnte, diese vielmehr in sich widersprüchlich und vage gehalten sind (vgl. SEM-act. A42/18 F14- F29). Der Maktum-Nachweis ist daher auch in der Gesamtbetrachtung nicht zum Beweis der syrischen Herkunft des Beschwerdeführers geeignet. 16.7 Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zur Her- kunft seiner Familie. So machte er in der Befragung zur Person geltend, er wisse nicht, wo seine Eltern geboren seien (SEM-act. A3/12 Ziff. 1.16.04), wohingegen er in der Anhörung erklärte, beide Elternteile seien in B._______ (Syrien) geboren, die Familie seiner Mutter stamme jedoch ur- sprünglich aus G._______ (Irak; SEM-Akten A42/18 F45). Der Erklärungs- versuch, wonach er sich aufgrund seines Bildungsmangels zu einem fal- schen Aussageverhalten habe verleiten lassen, überzeugt von vornherein nicht, da selbst von einer Person mit geringem Bildungsstand erwartet wer- den kann, dass sie einfache und grundlegende Fragen zu ihren Familien-
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Seite 24 verhältnissen korrekt beantwortet und sich der Konsequenzen eines derar- tigen Aussageverhaltens bewusst sein muss, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflich- ten hingewiesen wurde. 16.8 Dem Beschwerdeführer ist es demzufolge nicht gelungen, die von ihm dargelegte Herkunft glaubhaft zu machen. Seinen dargelegten Fluchtgrün- den, wonach in seiner angeblichen Herkunftsregion in Syrien der IS Einzug gehalten und mit den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) Kon- flikte ausgetragen habe, weshalb er die Zwangsrekrutierung befürchtet habe, ist damit die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Syrien oder dem Status der in Syrien lebenden Maktumin und damit auch der Frage danach, ob solche Personen als staatenlos zu gelten haben, unterbleiben. 16.9 Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang keine Begründungs- pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie hat in der Verfügung vom 1. Oktober 2019 zudem mit zutreffender und hinreichender Argumentation aufgezeigt, weshalb die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers gestützt auf die LINGUA-Analyse und seine Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. Andere Verfahrenspflichtverletzungen sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sich die entsprechenden Verfah- rensrügen als unbegründet erweisen. 16.10 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 17. 17.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). 17.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 18. 18.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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Seite 25 (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 18.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. 18.3 Das SEM führte zur Frage des Wegweisungsvollzuges aus, ange- sichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situa- tion des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung zu äussern. Die vorgebrachte syrische Herkunft sei nicht glaubhaft. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mit- wirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Es sei nach ständi- ger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hin- weisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshinder- nissen zu forschen, falls diese wie vorliegend ihrer Mitwirkungs- und Wahr- heitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und
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Seite 26 die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Angesichts der Gesamtum- stände könne vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer über die irakische Staatsangehörigkeit verfüge und sich le- gal im Nordirak niederlassen könne. Es würden daher keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis- herigen Aufenthaltsort bestehen. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich – soweit angesichts der Aussagen möglich zu beurteilen – auch aus individueller Sicht als zumutbar. Der Be- schwerdeführer sei jung und gesund und voll und ganz arbeitsfähig. Für die Finanzierung der Reisekosten von rund 6000 US-Dollar habe er sodann auf die Hilfe von Verwandten zählen können. 18.4 Vollzugshindernisse sind – wie vom SEM zutreffend erwogen – grund- sätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (spezialge- setzlich normiert in Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die betroffene Person unglaubhafte beziehungsweise fehlende Angaben über ihre Herkunft macht und damit eine vernünftige Prüfung allfälliger Voll- zugshindernisse verunmöglicht. Die bewusst mangelhafte Mitwirkung muss sich die gesuchstellende Person zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nach ständiger Praxis vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung der betroffenen Person keine landes- oder völkerrecht- lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2007/21 E. 11.3, 2020 VI/6 E. 9.10, EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, Urteile des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019 vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5, E-5796/2019 vom 19. Mai 2021 E. 8). 18.5 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunftsregion respektive seiner behaupteten Herkunft aus Sy- rien gemacht und die schweizerischen Asylbehörden in rechtsmissbräuch-
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Seite 27 licher Weise über seine Herkunft zu täuschen versucht. Aufgrund der un- glaubhaften Herkunftsangaben wird vorliegend eine vernünftige Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse verunmöglicht. Es ist somit im Sinne der Rechtspraxis davon auszugehen, dass einer Wegweisung des Beschwerdeführers keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen. Das SEM war daher von vornherein nicht gehalten, Mutmassungen über die mögliche Herkunft und den letzten Aufenthalt sowie den Aufenthalts- status des Beschwerdeführers in anderen Staaten – wie etwa dem Irak – als dem von ihm angegebenen anzustellen. 18.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und – da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12) – als möglich erachtet. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 19. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren sind zufolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der am 20. November 2019 (ursprünglich im Beschwerdeverfahren E-5711/2019) in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
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Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
I. im Revisionsverfahren: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil E-5711/2019 vom 4. Februar 2020 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Dem vertretenen Beschwerdeführer wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2260.– zugesprochen.
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Seite 29 II. im Beschwerdeverfahren: 5. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der im Beschwerdeverfahren E-5711/2019 ein- bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. 8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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