B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4226/2024
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...).
E-4226/2024 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Dezember 2023 sowie am 31. Januar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nach- folgend: A] 13 und A17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei nach einem von seiner ehemaligen Lebenspartnerin verursach- ten Autounfall von der Familie des Opfers dieses Unfalles sowie vom Ehe- mann einer Frau aus seiner Kirche, zu der er eine enge Vertrauensbezie- hung aufgebaut habe, und von dessen Freunden bedroht und verfolgt wor- den. Letztere seien sogar einmal in sein Haus eingedrungen und es sei ihm nur knapp gelungen, zu entkommen. Die Bedrohungssituationen hät- ten ihn stark belastet und er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. A.c Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation erklärte er, es seien ver- schiedene medizinische Abklärungen hängig. Aufgrund von Suizidgedan- ken sei er am 4. Januar 2024 notfallmässig zu psychiatrischen Abklärun- gen ins Spital B._______ eingewiesen worden. Dies geht auch aus den Medizinalakten (A15) hervor, ebenso, dass er unter chronischen Rücken- schmerzen leide. A.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergrif- fen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Aus den Schilde- rungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die Polizei ihren Schutz- auftrag wahrgenommen, Präsenz gezeigt und in seinem Fall ermittelt habe. Dass der georgische Staat schutzfähig sei gehe auch daraus hervor, dass er sich noch sechs Monate lang in Georgien aufgehalten habe, nachdem mehrere Männer in sein Haus eingedrungen seien. In diesem Zeitraum hät- ten zwar die Bedrohungen nicht abgenommen, doch habe er mit der Polizei in ständigem Kontakt gestanden.
E-4226/2024 Seite 3 Schliesslich erwog das SEM, es lägen keine Wegweisungsvollzugshinder- nisse vor, zumal die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet sei und dem westeuropäischen Standard ent- spreche. Aufgrund der guten medizinischen Versorgung in Georgien sei davon auszugehen, dass mögliche weitere medizinische Probleme dort be- handelt werden könnten und ihm bei Bedarf eine Behandlung auch zu- gänglich sei. Mit Blick auf diese gute medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat könne davon abgesehen werden, die Ergebnisse der medizi- nischen Abklärungen abzuwarten. A.e Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-1096/2024 vom 19. März 2024 nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. II. B. Mit als «Wiederwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und machte geltend, aus den neu eingereichten Beweismitteln (einer Mitteilung der Po- lizeibehörde vom 6. März 2024 über die Einstellung des Verfahrens, einem Bericht von einem Informationsportal im Internet vom 8. Mai 2023, wonach ein Freund von ihm ermordet worden sei, sowie einer undatierten Nachricht seiner Eltern, wonach sie weiterhin Belästigungen durch seine Verfolger ausgesetzt seien und er immer noch gesucht werde) gehe hervor, dass die georgischen Behörden nicht willens seien, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Er hob hervor, dass Georgien kein sicheres Land sei, verwies in diesem Zusammenhang auf einen Link und erklärte des Weiteren, dass Belgien Georgien im vergangenen Jahr von seiner Liste der «sicheren Her- kunftsstaaten» genommen habe. C. Mit am 27. Juni 2024 eröffneter Verfügung vom 3. Mai 2024 nahm das SEM das Gesuch vom 3. April 2024 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu.
E-4226/2024 Seite 4 D. D.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die ursprüngliche Verfü- gung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Juli 2024 setze die Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Ar. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwer- deführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich die Aufhebung der «ursprüngli- chen Verfügung». Angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbe- schwerde handelt und sowohl aus den Umständen wie auch aus der Be- schwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, dass die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 angefochten werden soll, ist die Beschwerde auch als formgerecht zu erachten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde – abgesehen vom nachfolgend unter Er- wägung 4 Gesagten – einzutreten.
E-4226/2024 Seite 5 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu be- handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Die Vorinstanz ist auf das «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompe- tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre- ten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selb- ständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann demnach ein- zig die Frage sein, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und entsprechend festgestellt hat, die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 sei rechtskräftig und voll- streckbar. Demgegenüber sind weder die Fragen der Flüchtlingseigen- schaft noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensge- genstand, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzu- treten ist. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
E-4226/2024 Seite 6 (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuches zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwer- deentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sol- len. Andernfalls sind Tatsachen, die bereits vor einem Beschwerdeent- scheid bestanden haben, eine Partei allerdings erst nachträglich erfahren hat, im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsge- richt geltend zu machen. Die rechtliche Würdigung einer Tatsache stellt selbst keine Tatsache dar (vgl. Urteil des BGer 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2). Selbst wenn sich später zeigt, dass eine Behörde einer Tat- sache eine falsche Bedeutung zugemessen hat, ist dies noch kein Revisi- onsgrund (vgl. MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprüng- lich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich 2021, N 123). 6. 6.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2024 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, nachdem das ordentliche Asylverfahren mit einem prozessualen Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts abgeschlossen worden war und der Beschwerde- führer insofern Revisionsgründe in Bezug auf die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 vorbrachte, als er geltend machte, er könne nun vorbestandene Beweismittel vorlegen, welche die Einschätzung, die georgischen Behörden seien schutzwillig und -fähig als unzutreffend er- scheinen liessen. Das SEM hatte insbesondere auch keinen Anlass, das undatierte und nicht unterzeichnete Schreiben, worin seine Eltern insbe- sondere bestätigen würden, dass die ihn bedrohenden Drittpersonen ihn nach wie vor suchten, separat als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegenzunehmen, ganz abgesehen davon, dass auch ein solches als offensichtlich unbegründet zu gelten hätte. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 führt das SEM aus, die geltend gemachte Einstellung des Verfahrens durch die georgische Polizei stehe der Feststellung in der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Februar 2024, wonach es sich bei Georgien um einen schutzfähi- gen und schutzwilligen Staat handle, nicht entgegen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers dies gerade bestätigt hätten. Auch den schweizeri-
E-4226/2024 Seite 7 schen Strafverfolgungsbehörden stehe es im Übrigen im Rahmen ihres Er- messens zu, infolge chronischer Überlastung eine Straftat gegebenenfalls nicht weiterzuverfolgen. Dem Bericht von einem Informationsportal im In- ternet vom 8. Mai 2023 fehle die Relevanz. Sodann handle es sich beim Schreiben seiner Eltern um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswer- ten Beweiswert. 6.3 Auch wenn aus der Begründung der angefochtenen Verfügung teil- weise eine Prüfung der Relevanz der Vorbringen hervorzugehen scheint, ist die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer mit der blossen Wie- derholung der Behauptung, die georgischen Behörden seien nicht schutz- willig und schutzfähig sowie den diesbezüglich eingereichten Beweismit- teln nicht hinreichend begründe, inwiefern die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2024 aufzuheben sei, zutreffend. In der Beschwerde be- schränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Vorbringen im Gesuch vom 3. April 2024 fast wörtlich zu wiederholen. Damit vermag er die zutref- fende Feststellung des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen, insbe- sondere auch nicht mit dem Beharren auf der Behauptung, dass Georgien kein sicherer Staat mehr sei; dies mit dem blossen Hinweis auf verschie- dene Links, die sich nicht öffnen lassen. 6.4 Schliesslich drängte sich auch unter dem Blickwinkel der Rechtspre- chung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verlet- zung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Recht- sprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungs- gesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln. 7. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosig- keit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E-4226/2024 Seite 8 8.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4226/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
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