Abt ei l un g V E-42 0 7 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro Gerichtsschreiber Mario Vena. A_______, geboren (...) mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, substituiert durch lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Janu- ar 2005 / N_______ B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
E- 42 07 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer B_______, seinen Geburtsort im Gazastreifen, am 2. November 2002 Richtung Ägypten; er sei am 3. November 2002 vom Flughafen von Kairo aus nach Frankreich geflogen und am 11. November 2002 in die Schweiz eingereist. Am 12. November 2002 stellte er bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF in Kreuzlin- gen ein Asylgesuch. Dabei wies er sich mit einer am 22. Juli 1996 in Gaza ausgestellten, unbeschränkt gültigen Identitätskarte aus und reichte im Weiteren einen von der palästinensischen Autonomiebehör- de ausgestellten Geburtsschein sowie eine Registrierungskarte der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refu- gees in the Near East) in Gaza ein (vgl. auch die in Kopie zu den Ak- ten gereichte UNRWA-Registrierungsurkunde, BFM act. A 9, Beweis- mittel Nr. 11). In der Empfangsstelle wurde er am 18. November 2002 summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt und anschliessend mit Entscheid vom 20. November 2002 für den Aufent- halt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 4. Dezember 2002 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhö- rung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Als er am 6. Juli 2002 mit verschiedenen Familienangehörigen in ei- nem von ihm gelenkten Fahrzeug unterwegs gewesen sei, hätten von einer israelischen Siedlung aus Soldaten der IV. Brigade der israeli- schen Armee auf sie geschossen. Dabei seien seine Mutter und eine Schwester umgekommen; eine Schwägerin sei verwundet worden. Da es ihm nach diesem Vorfall psychisch schlecht gegangen sei, habe er den Gazastreifen verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse den von ihm geschilderten Vorfall vom 6. Juli 2002 dokumentierende Unterlagen ein (vgl. im Einzelnen BFM act. A 6/3 f. und A 9). B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 - eröffnet am 25. Januar 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg- weisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vor- Se ite 2
E- 42 07 /2 0 0 6 bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2005 (Datum der Postaufgabe) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 3. März 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gutgeheissen; entsprechend wurde auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde der Be- schwerdeführer - angesichts der in der Beschwerdeschrift vorgebrach- ten psychischen Traumatisierung durch die von ihm geschilderten Er- eignisse vom 6. Juli 2002 - aufgefordert, innert angesetzter Frist ein einlässliches ärztliches Zeugnis über seinen aktuellen psychischen Zustand beizubringen. E. Mit Eingabe vom 7. April 2005 stellte der Beschwerdeführer die Nach- reichung eines aktuellen Arztzeugnisses in Aussicht. Bereits einge- reicht wurden zwei ärztliche Austrittsberichte der psychiatrischen Kli- nik C_______ vom 10. März 2003 und 30. März 2005 betreffend zwei - jeweils nach Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung stattgefundene - Hospitalisierungen des Beschwerdeführers vom (...) bis zum (...) beziehungsweise vom (...) bis zum (...), zu deren Inhalt die Rechtsvertreterin ergänzende Ausführungen machte. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 an der an- gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, wobei insbesondere zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen und - daran anknüpfend - zur Se ite 3
E- 42 07 /2 0 0 6 Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung genommen wurde. G. In der Replik vom 12. Mai 2005 äusserte sich die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM und hielt an den bisherigen Beschwerdebe- gehren fest. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juni 2005 reichte die Rechtsvertre- terin ein Arztzeugnis von Dr. med. D_______, vom 24. Mai 2005 zu den Akten. I. Am 18. August 2005 ging bei der ARK ein Anhaltungsbericht der Kan- tonspolizei (...) vom 11. August 2005 ein, wonach der Beschwerde- führer am 9. August 2005 aufgrund eines Vorfalles in der Asylunter- kunft in (...) Dr. med. E_______, vorgeführt worden sei, der im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Einweisung in die Psychiatrische Klinik C_______ verfügt habe Vor diesem Hintergrund forderte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2005 auf, in- nert angesetzter Frist schriftlich nähere Angaben über die Umstände zu machen, die zur Einweisung in die Psychiatrische Klinik C_______ geführt hätten, sowie über die voraussichtliche Dauer dieser Ein- weisung; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist einlässliche ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E_______, der für ihn in der Psychiatrischen Klinik C_______ zuständigen Ärzte sowie des ihn zuletzt behandelnden Arztes, Dr. med. D_______, einzureichen. J. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2005 nach. Eingereicht wurden im Einzelnen der der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zugrunde ge- legte ärztliche Bericht von Dr. med. E_______ vom 9. August 2005, ein Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C_______ vom 22. August 2005 betreffend die Hospitalisierung vom (...) bis (...), ein Brief von Dr. med. D_______ vom 26. August 2005 sowie eine Einladung des F_______ vom 17. August 2005 zu einem für den (...) vorgesehenen Termin bei zwei Sozialarbeiterinnen der F_______. Se ite 4
E- 42 07 /2 0 0 6 K. Mit Schreiben vom 8. November 2005 gab die ARK dem BFM Gele- genheit zu einer Stellungnahme zur Frage der grundsätzlichen An- wendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 nahm das BFM zur aufgeworfenen Frage Stellung, wobei es im Wesentlichen le- diglich festhielt, Art. 1 D FK stehe "einer Wegweisung des Beschwer- deführers in den Gazastreifen nicht im Wege". Zum Inhalt dieser ergänzenden Vernehmlassung äusserte sich die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Februar 2006. Sie knüpfte da- bei an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an und machte gel- tend, der Beschwerdeführer falle unter Art. 1 D Abs. 2 FK und gelte damit "automatisch als Flüchtling dieser Konvention". Im Weiteren be- kräftigte die Rechtsvertreterin gestützt auf Berichte von Human Rights Watch (HRW) und des Palestinian Centre for Human Rights (PCHR) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nach dem Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im Herbst 2005 und ver- wies mit Bezug auf "die Möglichkeit der freiwilligen beziehungsweise zwangsweisen Rückkehr in den Gazastreifen" vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik. L. Mit Eingaben vom 25. Januar 2007, 5. April 2007, 11. Januar 2008 und 6. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um eine prioritäre Be- handlung seines Verfahrens, um dessen möglichst raschen Abschluss im Übrigen auch seitens der kantonalen Behörden (mit Schreiben vom 30. März 2006 und 13. März 2008) gebeten wurde. In der Eingabe vom 6. März 2008 wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er kürzlich zweimal wegen Selbst- und Fremdgefähr- dung in die Psychiatrische Klinik C_______ eingewiesen worden sei, dies jeweils für die Dauer von zwei Tagen. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 hielt die zuständige In- struktionsrichterin - wie bereits in weiteren Schreiben vom 5. Februar 2007 und 22. Januar 2008 - fest, dass das Bundesverwaltungsgericht um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens bemüht sei, nähere Angaben über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses aber zurzeit nicht möglich seien. Aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 6. Se ite 5
E- 42 07 /2 0 0 6 März 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Angaben über seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand innert angesetzter Frist mittels Einreichung eines einlässlichen ärztlichen Zeugnisses zu belegen. Auf diese Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2008 eine Bestätigung der Psychiatrischen Klinik C_______ vom 31. März 2008 zu den Akten. M. Auf weitere Ausführungen des Beschwerdeführers beziehungsweise des BFM sowie auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung er- heblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM bezie- hungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsge- richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Für die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren gilt auch die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetzän- derung vom 16. Dezember 2005 (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). Se ite 6
E- 42 07 /2 0 0 6 1.3Der Beschwerdeführer ist legitimiert; die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei- matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach- teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei- nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge- such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behör- de als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb- lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachver- halt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Für das Bundesverwal- tungsgericht besteht angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfrei- en und durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdar- stellung des Beschwerdeführers ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaf- tigkeit seiner Asylvorbringen anzuzweifeln. Nachfolgend ist daher nä- her zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint hat. Se ite 7
E- 42 07 /2 0 0 6 5. 5.1Die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG deckt sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (Protokoll von 1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeit- lichen und der geografischen Einschränkung; die beiden Flüchtlingsbe- griffe stimmen auch inhaltlich weitgehend überein. Vor diesem Hinter- grund ist Art. 3 AsylG in Nachachtung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) völkerrechtskonform auszulegen, das heisst auch im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 und Nr. 32 E. 8.2 S. 352 f.; Bot- schaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl 1977 III 117; Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II 40 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver- fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 40 und 71 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.14; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers: présence, activité économique et statut politique, Bern 2003, S. 418; vgl. allgemein zum Prinzip völker- rechtskonformer Auslegung von Landesrecht Art. 27 des Wiener Über- einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; BGE 125 II 417 E. 4c S. 424; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 162 ff.; WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völ- kerrecht, Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101 f). 5.2Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK begrenzt, die verschiedene Gründe nennen, die ge- gebenenfalls zur Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf be- stimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166). So findet gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK die Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen, die "zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten" (Formu- lierung gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und Se ite 8
E- 42 07 /2 0 0 6 französischen Originaltext; SR 0.142.30) beziehungsweise "zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Verein- ten Nationen für Flüchtlinge geniessen" (so die nicht-amtliche Überset- zung im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003, hier- nach: UNHCR-Handbuch]); ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäss den hierauf bezüglichen Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, "geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens" (vgl. Art. 1 D Abs. 2 FK in der amtlichen Übersetzung) beziehungsweise "fallen diese Per- sonen ipso facto unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention" (so gemäss Übersetzung im UNHCR-Handbuch; im Folgenden werden Art. 1 D Abs. 1 und Abs. 2 FK jeweils in der den Originaltexten genauer folgenden Übersetzung gemäss UNHCR-Handbuch wiedergegeben). Zwar enthält das Asylgesetz keine Art. 1 D Abs. 1 FK entsprechende Ausschlussbestimmung; da aber Art. 1 D FK - wie auch Art. 1 E und Art. 1 F FK - unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166; vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die unmittel- bare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen und insbesonde- re zum Kriterium der Justiziabilität BGE 126 I 240 E. 2b S. 241; KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 110 ff.; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 1894), muss Art. 3 AsylG grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-Be- stimmung ausgelegt werden. Die Anwendung von Art. 1 D FK wird - ungeachtet seiner offenen For- mulierung - in der asylrechtlichen Lehre und Praxis regelmässig nur mit Bezug auf unter das Mandat der UNRWA fallende Personen paläs- tinensischer Herkunft in Betracht gezogen, zumal die zweite im Zeit- punkt der Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Schweiz (1955) aktiv gewesene UN-Organisation, die United Nations Korean Reconstruction Agency (UNKRA), ihr Programm per 1. Juli 1958 beendet hatte. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer bei der UNRWA in Gaza registriert ist (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. A). Im Folgenden ist daher näher zu prüfen, ob er ge- stützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK - beziehungsweise gestützt auf eine völ- kerrechtskonforme Auslegung von Art. 3 AsylG im Lichte dieser FK- Bestimmung - von der Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen ist, Se ite 9
E- 42 07 /2 0 0 6 wobei zunächst in allgemeiner Hinsicht Bedeutung und Tragweite von Art. 1 D FK durch Auslegung zu klären sind. 6. 6.1Die Auslegung der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention rich- tet sich vorab nach den allgemeinen Regeln der Auslegung völker- rechtlicher Verträge, wie sie in den Art. 31 - 33 VRK kodifiziert sind (vgl. dazu allgemein KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 32 ff.). Aus Art. 31 - 33 VRK lässt sich ableiten, dass die Auslegung einem völker- rechtlichen Vertrag zu seinem "effet utile", seiner bezweckten Wirkung, verhelfen soll. Diesem Ziel soll in erster Linie eine Auslegung nach wörtlichen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten die- nen, die für das Verständnis einer völkerrechtlichen Bestimmung grundsätzlich gleichermassen von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist aber auch die nach Abschluss einer Konvention von den Vertragspar- teien geübte Auslegungspraxis zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. b VRK), dies freilich vor allem dann, wenn ein bestimmter Begriff von den Behörden und Gerichten der jeweiligen Länder einheitlich ausgelegt wird (vgl. KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 38 ff.). Der his- torischen Auslegungsmethode (Abstellen auf die Entstehungsge- schichte, das heisst auf Sitzungsprotokolle, Entwürfe und andere tra- vaux préparatoires, unter Berücksichtigung der Umstände des Ver- tragsabschlusses) kommt bei multilateralen Verträgen wie der Flücht- lingskonvention nur die Funktion eines "ergänzenden Auslegungsmit- tels" zu (vgl. die Überschrift von Art. 32 VRK und KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 31 und 40 f.); die travaux prépara- toires können aber Aufschluss über die von einer Bestimmung verfolg- ten Ziele geben (vgl. BGE 117 II 480 E. 2b S. 486) und daher gegebe- nenfalls dann ausschlaggebend sein, wenn der Wortlaut der betreffen- den Bestimmung unklar ist und die Auslegung nach Art. 31 VRK ihre Bedeutung "mehrdeutig oder dunkel lässt" (vgl. Art. 32 Bst. a VRK). Was die Auslegung der Flüchtlingskonvention betrifft, spielt sodann das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) eine besondere Rolle, die darauf beruht, dass diesem in sei- nem Statut unter anderem die Aufgabe zugewiesen wird, die Anwen- dung flüchtlingsrechtlich relevanter internationaler Konventionen zu überwachen (vgl. Art. 8 Bst. a des Statuts des UNHCR [im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 V vom 14. Dezember 1950 publiziert; hiernach: UNHCR-Statut]; vgl. da- neben auch den letzten Absatz der Präambel der Flüchtlingskonventi- on, wo diese dem UNHCR zukommende Aufgabe ausdrücklich bekräf- Se it e 10
E- 42 07 /2 0 0 6 tigt wird). Die Schweiz ist auch diesbezüglich zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR verpflichtet (vgl. Art. 35 FK und Art. 113 AsylG). 6.2Der Wortlaut von Art. 1 D FK, der wie bei jedem anderen völker- rechtlichen Vertrag den Ausgangspunkt der Auslegung bilden muss (vgl. dazu allgemein BGE 127 III 461 E. 3b S. 465), ist unklar und hat in Literatur und Praxis denn auch zu den vielfältigsten Deutungen ge- führt (vgl. LEX TAKKENBERG, The Status of Palestinian Refugees in Inter- national Law, Oxford 1998, S. 93, der gar von einem "considerable amount of confusion as to the exact interpretation and application of article 1 D" spricht; vgl. auch das Urteil des australischen Bundesge- richts [Federal Court of Australia, FCA] vom 8. November 2002 i.S. Mi- nister for Immigration and Multicultural Affairs v. WABQ [hiernach: FCA 2002] E. 18, wo festgestellt wird, "almost every element of article 1 D is pregnant with ambiguity", und E. 68, wo die Rede davon ist, "that opinions differ substantially as to the correct interpretation of article 1 D"; ähnlich schliesslich auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The Refugee in International Law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 152 ["Article 1 D is not free from ambiguity, however"], und SUSAN M. AKRAM/GUY GOODWIN-GILL, Brief amicus curiae z.H. des U.S. Board of Immigration Appeals zum Status palästinensischer Flüchtlinge unter internationa- lem Recht, in: The Palestine Yearbook of International Law, Band XI [2000/2001], S. 31 ["There are numerous conflicting interpretations and applications of article 1 D by the UNHCR Handbook, by learned commentators, and in worldwide jurisprudence"]; vgl. für die aktuellste UNHCR-Stellungnahme zu Art. 1 D FK dessen "Note über die An- wendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge", Wien, Okto- ber 2002 [hiernach: UNHCR-Note]). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich zu Art. 1 D FK in den verschiedenen Konventionsstaaten bisher keine auch nur einigermassen einheitliche Praxis herausgebildet hat, die bei der Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden könnte (vgl. zu dieser uneinheitlichen Praxis ausführlich TAKKENBERG, a.a.O., S. 91 und 101 ff.; SUSAN M. AKRAM, Reinterpreting Palestinian Refugee Rights under International Law, in: N. Aruri [Hrsg.], Palestini- an Refugees, The Right of Return, London/Sterling 2001, S. 172, Fn 61; FCA 2002 E. 18 und 60 - 67, m.w.H.; AKRAM/GOODWIN-GILL, a.a.O., S. 31 und 35 ff.). In der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden hat Art. 1 D FK - soweit dies überblickt werden kann - noch keine Beachtung ge- Se it e 11
E- 42 07 /2 0 0 6 funden (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166, Fn 72; TAKKENBERG, a.a.O., S. 103 oben). Auch im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung selbst keine Ausführungen zu Art. 1 D FK gemacht, sondern ausschliesslich eine Prüfung nach Art. 3 AsylG vorgenommen hat. Erst im Rahmen eines weiteren Vernehmlas- sungsverfahrens hat sie sich auf Aufforderung durch die ARK hin auch mit Art. 1 D FK auseinandergesetzt (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. K), wobei sie allerdings von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 1 D FK im schweizerischen Asylverfahren ausgegangen zu sein scheint. 6.3In systematischer Hinsicht steht die Bestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK - wie bereits erwähnt - in einem direkten Zusammenhang mit Art. 1 A Ziff. 2 FK (vgl. vorne, E. 5.2). Gleichzeitig bildet die Ausschluss- klausel von Art. 1 D Abs. 1 FK eine Einheit mit der (Wieder-)Ein- schliessungsklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK. Die Anwendung dieser Einschliessungsklausel mit den damit verbundenen - in Literatur und Praxis ebenfalls höchst umstrittenen - Rechtsfolgen setzt nämlich vor- aus, dass die betreffende Person einmal den Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen hat und daher ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Be- tracht kommt (vgl. Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts [BverwG] 1 C 42/88 vom 4. Juni 1991 [hiernach: BverwG 1991] E. II./2./b, und Urteil BverwG 1 C 21/87 vom 21. Januar 1992 [hiernach: BverwG 1992] E. 2/c/aa). 6.4 6.4.1Mit Blick auf Ziel und Zweck von Art. 1 D FK ist zunächst, unter Heranziehung der travaux préparatoires, darauf hinzuweisen, dass die- se Bestimmung in erster Linie auf Initiative verschiedener arabischer Staaten in die Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, um sicherzustel- len, dass die Palästinenser, die im Zuge des arabisch-israelischen Konflikts von 1948 ihren ursprünglichen Wohnsitz im ehemaligen briti- schen Mandatsgebiet Palästina verlassen mussten, auch nach Verab- schiedung der Flüchtlingskonvention weiterhin kollektiv, das heisst als besondere Flüchtlingsgruppe, in der Zuständigkeit eigens für sie ins Leben gerufener UNO-Organisationen bleiben würden. Im Vordergrund stand beziehungsweise steht jedenfalls heute - wie bereits erwähnt - die am 8. Dezember 1949, mit Resolution der UNO- Generalversammlung Nr. 302 (IV), gegründete UNRWA. Erwähnt sei daneben zwar auch noch die Ende 1948 geschaffene United Nations Conciliation Commission for Palestine (UNCCP), deren auf eine Se it e 12
E- 42 07 /2 0 0 6 Rückkehr beziehungsweise Entschädigung der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 gerichtetes Mandat sich aber bereits Ende 1951 aus politischen Gründen als nicht durchführbar erwies (vgl. zur UNCCP im Einzelnen GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 437 f..; TAKKENBERG, a.a.O., S. 24 ff.; FCA 2002 E. 23 ff. und 141 ff.), weshalb nachfolgend nicht weiter auf die frühere Rolle dieser UNO- Organisation eingegangen, sondern ausschliesslich die Bedeutung der UNRWA näher erörtert werden soll (vgl. im Einzelnen hinten, E. 6.4.3). Gerade von arabischer Seite wurde anlässlich des Abschlusses der Flüchtlingskonvention befürchtet, dass die bisher von der UNO als be- sondere Gruppe behandelten Palästinenser ihre Sonderstellung einge- büsst hätten, wenn sie im Rahmen einer Einzelfallprüfung die allge- meinen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 A Ziff. 2 FK hätten erfüllen müssen und in die allgemeine, sich auf eine Viel- zahl anderer Personen erstreckende Zuständigkeit des UNHCR gefal- len wären. Dies wurde von den arabischen Zufluchtsländern nicht zu- letzt deshalb abgelehnt, weil sie davon ausgingen, in einem solchen Fall in viel stärkerem Masse als bisher für die Bedürfnisse der palästi- nensischen Flüchtlinge aufkommen zu müssen; dazu war man aber nicht bereit, weil man die UNO für verantwortlich hielt, durch Annahme des Teilungsplans für das bisherige britische Mandatsgebiet Palästina (Teilung in einen arabischen und einen israelischen Staat gemäss Re- solution der UNO-Generalversammlung Nr. 181 [II] vom 29. November 1947) das palästinensische Flüchtlingsproblem ausgelöst zu haben. Zudem befürchteten die arabischen Staaten, dass es der Forderung der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 nach einer Rückkehr in ihre angestammten Gebiete zuwiderlaufen könnte, wenn für sie die Kriterien nach Art. 1 A Ziff. 2 FK gelten würden und damit insbesonde- re auch das Erfordernis, das Heimatland verlassen und in einem ande- ren Staat Zuflucht gesucht zu haben. An einer Sonderregelung für die palästinensische Flüchtlingsfrage wa- ren aber auch nicht-arabische Staaten interessiert, so etwa Frankreich und die USA, die angesichts der grossen Zahl der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 warnten, deren Einbezug in den Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention könnte zahlreiche Staaten von ihrer Unterzeichnung abhalten. Vor diesem Hintergrund bestand die Absicht, eine Überschneidung der Zuständigkeitsbereiche von UNHCR und UNRWA zu vermeiden. Im Se it e 13
E- 42 07 /2 0 0 6 Hinblick darauf wurde in das UNHCR-Statut, das zur gleichen Zeit wie die Flüchtlingskonvention entworfen und beraten wurde, die sich mit Art. 1 D Abs. 1 FK weitgehend deckende Bestimmung von Art. 7 Bst. c eingefügt (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 1 D FK im Einzel- nen TAKKENBERG, a.a.O., S. 55 ff., 95 und 305; GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 153 ff. und 436 ff.; ATLE GRAHL-MADSEN, The Status of Refu- gees in International Law, Vol. I, Refugee Character, Leyden 1966, S. 140-142; JAMES C. HATHAWAY, The Law of Refugee Status, Toronto/Van- couver 1991, S. 205 ff.; AKRAM, a.a.O., S. 167 f. und 173 f.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 133 f.; BverwG 1991 E. II./2./a/cc; FCA 2002 E. 37 ff.; UNHCR-Note, Ziff. 1). 6.4.2Die vertragsschliessenden Staaten hatten 1951 indessen kei- neswegs die Absicht, die unter das Mandat der UNRWA fallenden Pa- lästinenser generell und auf unabsehbare Zeit vom internationalen Flüchtlingsschutz auszuschliessen. Die Lösung des palästinensischen Flüchtlingsproblems wurde in erster Linie in einer raschen Rückkehr der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 in ihre angestammten Ge- biete erblickt, wodurch sich ein Schutz nach den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention ohnehin erübrigt hätte. Entsprechend wurde er- wartet, dass der Ausschluss der palästinensischen Flüchtlinge nach Art. 1 D Abs. 1 FK bald einmal, das heisst mit deren Rückkehr, keine praktischen Auswirkungen mehr haben würde (vgl. GOODWIN-GILL/ MCADAM, a.a.O., S. 155). Diese Erwartungen haben sich bekanntlich nicht erfüllt. Auch die wei- teren Überlegungen, die 1951 der Regelung von Art. 1 D FK zugrunde lagen, haben heute weitgehend an Aktualität eingebüsst. So wurde etwa mit dem Protokoll von 1967 der Geltungsbereich der Flüchtlings- konvention auf Personen ausgedehnt, die erst aufgrund von Ereignis- sen nach dem 1. Januar 1951 Flüchtlinge wurden, so dass den ur- sprünglichen Bedenken einiger Vertragsstaaten gegen den Einbezug der grossen Zahl der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 bereits im Jahre 1967 nicht mehr dieselbe Bedeutung zukam. Nicht zuletzt angesichts dieser grundlegenden Veränderung der Aus- gangslage dürfen die Gründe, die 1951 zur Regelung von Art. 1 D FK führten, für dessen Auslegung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Vordergrund stehen. Die Auslegung von Art. 1 D FK hat sich vielmehr an dessen Sinn und Zweck zu orientieren, wie er der Norm im Lichte der heutigen Verhältnisse, das heisst weitgehend unabhängig von den Se it e 14
E- 42 07 /2 0 0 6 travaux préparatoires, entnommen werden kann (vgl. zu dieser "dyna- mischen Auslegung" von Menschenrechtsverträgen KÄLIN/EPINEY/CARONI/ KÜNZLI, a.a.O., S. 41). Bei einer solchen zeitgemässen Betrachtung könnte sich ein genereller Ausschluss der unter das Mandat der UNRWA fallenden Palästinenser vom Anwendungsbereich der Flücht- lingskonvention nach Sinn und Zweck von Art. 1 D Abs. 1 FK nur noch dann rechtfertigen, wenn die UNRWA einen Schutz vor drohender Ver- folgung gewähren oder vermitteln würde, der in qualitativer Hinsicht dem Schutz durch das UNHCR gleichkäme. Nur in diesem Fall liesse sich denn auch von der Gefahr einer Überschneidung der Zuständig- keitsbereiche von UNHCR und UNRWA sprechen, die es durch die Ausschlussbestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK gerade zu vermeiden gälte. 6.4.3Das von der UNO-Generalversammlung zuletzt bis zum 30. Juni 2011 verlängerte Mandat der UNRWA, deren Einsatzgebiet sich auf den Gazastreifen und das Westjordanland sowie die Staaten Libanon, Jordanien und Syrien erstreckt, ist in sachlicher Hinsicht nicht ab- schliessend umschrieben (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 292, der vom Fehlen eines "strict and well-defined mandate" spricht). Es umfasst aber jedenfalls nur Hilfeleistungen an Palästinenser, die "Schutz oder Beistand" im Verhältnis zu Israel suchen, haben doch weder die UNRWA noch andere UNO-Organisationen je ein Mandat erhalten, die palästinensischen Flüchtlinge von 1948 ausser gegen Israel auch im Verhältnis zu anderen Palästinensern oder einem jener arabischen Staaten, in denen sie nach dem Konflikt von 1948 Zuflucht fanden, zu schützen oder zu unterstützen (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 116). Zwar hat sich das Mandat der UNRWA im Laufe der Zeit mit Zustimmung der UNO-Generalversammlung stets weiterentwickelt. Im Vordergrund der Tätigkeit der UNRWA stehen jedoch weiterhin ganz ausgeprägt Leistungen humanitären Charakters, dies vor allem in den Bereichen der sozialen Fürsorge, der (Schul-)Bildung und der Gesundheit (vgl. Website der UNRWA, <www.un.org/unrwa/english.html>, Overview, besucht am 16. Mai 2008; International Crisis Group, Palestinians, Is- rael and the Quartet: Pulling Back from the Brink, Middle East Report N° 54, 13. Juni 2006, S. 28, abrufbar unter <www.unhcr.org/cgi-bin/te- xis/vtx/refworld/rwmain?docid=44c774b24>, besucht am 16. Mai 2008; UNHCR-Note, Ziff. 10; BverwG 1991 E. II./2./a/cc), und nicht der inter- nationale Schutz von Flüchtlingen vor Verfolgung (vgl. GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 152 Fn 89; United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2001 - Gaza, ab- Se it e 15
E- 42 07 /2 0 0 6 rufbar unter <www.refugees.org>, Investigate > Refugee Conditions by Country > Gaza Strip and West Bank > 2001, besucht am 16. Mai 2008), der demgegenüber im Zentrum der vom UNHCR übernomme- nen Aufgaben steht (vgl. Art. 1 und 6 UNHCR-Statut). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die UNRWA zum Teil auch gewisse Schutzaufgaben übernommen hat (vgl. dazu UNHCR-Note, Ziff. 10, Fn. 9; TAKKENBERG, a.a.O., S. 280 ff., insbes. 301; GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 438), ist doch diese Schutzfunktion im Wesentlichen auf Sondereinsätze in Krisen- und Kriegssituationen (insbesondere wäh- rend der Ersten und Zweiten Intifada Ende 1987 bzw. im Herbst 2000) beschränkt geblieben und dabei nicht über blosse Interventionen bei den zuständigen Behörden, Berichte und Warnungen hinausgegangen (vgl. dazu Website von BADIL Resource Center for Palestinian Resi- dency and Refugee Rights, <www.badil.org>, assistance > assistance/ unrwa, besucht am 16. Mai 2008). Damit in keiner Weise vergleichen lässt sich die Tätigkeit des UNHCR, die auf die Vermittlung dauerhaf- ten Schutzes vor Verfolgung ausgerichtet ist, nötigenfalls durch Neuan- siedlung der betroffenen Personen in einem Drittstaat (vgl. Art. 8 Bst. d UNHCR-Statut). Seitens des UNHCR, welches wie gesagt seinerseits kein Mandat zum Schutz der palästinensischen Flüchtlinge in den UNRWA-Gebieten hat, wird denn auch das Bestehen einer Schutz- lücke („the existence of a protection gap for Palestinian refugees“) mo- niert, und auch von seinem Exekutivkomitee wurde verschiedentlich auf das Fehlen eines angemessenen internationalen Rechtsschutzes für eine grosse Zahl von Palästinensern hingewiesen (<www.forcedmigration.org/guides/ fmo 043/fmo=43-4.html> , besucht am 8. Juli 2008; Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Nrn. 46 [e], 50 [f], 55 [j], 61 [h], 65 [d], 68 [h] und 71 [z]). 6.5Als Auslegungsergebnis ist daher festzuhalten, dass die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung gewährt oder vermittelt, der gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fal- lende palästinensische Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen. Da eine Anwendung der Ausschluss- klausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes ausser Betracht fällt, brauchen weitere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung, aber auch der mit ihr eng verbundenen (Wieder-)Ein- schlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK (vgl. zum Verhältnis von Art. 1 D Se it e 16
E- 42 07 /2 0 0 6 Abs. 1 und 2 FK vorne, E. 6.3) an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden (vgl. zu den verschiedenen Meinungen in Literatur und Praxis die Hinweise in E. 6.2 - 6.4). Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllen. Diese Prüfung ist nachfolgend auch im Falle des Beschwerdeführers vorzu- nehmen. 7. 7.1Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter- weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz- lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was ins- besondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver- fügt (BVGE 2007/31 E. 5.2 und 5.3 S. 379, EMARK 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f.). 7.2Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gestützt auf Art. 3 AsylG zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerde- führers im Ergebnis zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich er- achtet hat. Sie hat diese Einschätzung in der angefochtenen Verfü- gung im Wesentlichen damit begründet, dass der Zwischenfall Anfang Juli 2002, welcher der Mutter des Beschwerdeführers und dessen jüngster Schwester das Leben gekostet habe, sich im Rahmen der im Gazastreifen herrschenden Spannungen zwischen den Besatzungs- truppen und der einheimischen Bevölkerung ereignet habe; insofern sei dieser Zwischenfall - so tragisch er auch gewesen sei - Teil der im Se it e 17
E- 42 07 /2 0 0 6 Gazastreifen herrschenden allgemeinen politischen Lebensbedingun- gen und stelle damit keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine be- gründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung abgespro- chen. So macht zwar der Beschwerdeführer selbst für den betreffen- den Zwischenfall von Anfang Juli 2002 Angehörige der israelischen Ar- mee verantwortlich und beruft sich dabei darauf, dass er und seine Fa- milienangehörigen "das erklärte Angriffziel der Schützen" gewesen seien (Beschwerdeschrift, S. 4), bringt aber nicht vor, dass dieser Zwi- schenfall etwa mit konkreten Schwierigkeiten in Zusammenhang ge- standen haben könnte, die er oder seine Familienangehörigen mit Ver- tretern der israelischen Besatzungsmacht gehabt hätten. Vielmehr hat er ausdrücklich verneint, jemals Schwierigkeiten mit Behörden oder Polizeikräften gehabt zu haben (vgl. BFM act. A 1/5 und A6/7). Aus diesem Grund war aber auch eine künftige, an den Zwischenfall von Anfang Juli 2002 anknüpfende und in diesem Sinne individuelle Ge- fährdung des Beschwerdeführers durch die israelische Besatzungs- macht auszuschliessen. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang No- vember 2002 insofern einer Kollektivverfolgung ausgesetzt war, als da- mals in den von Israel besetzten Gebieten "eine erhebliche Verfol- gungswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Palästinenser" bestand (so gemäss Beschwerdeschrift, S. 5), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Abgesehen davon nämlich, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung ge- mäss konstanter Rechtsprechung generell sehr hoch sind (vgl. für eine Zusammenfassung der Praxis EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.), kann eine entsprechende Verfolgungsgefahr jedenfalls seit dem Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im September 2005 ohne weiteres ausgeschlossen werden, woran auch eine allfällige, im heuti- gen Zeitpunkt noch gänzlich ungewisse Möglichkeit einer künftigen Wiederbesetzung - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. dessen Stellungnahme vom 17. Februar 2006, S. 2) - nichts ändert. Ob und inwiefern sich der Abzug der israelischen Armee auf die allgemeine Versorgungslage und die sozioökononomischen Verhältnisse im Gazastreifen ausgewirkt hat, ist eine Frage, die ausschliesslich bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Se it e 18
E- 42 07 /2 0 0 6 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG und dazu hinten, E. 11.2.2) von Bedeutung ist. Eine Gefährdung schliesslich, die von einer anderen als der israeli- schen Seite ausgehen würde, hat der Beschwerdeführer in keiner Wei- se geltend gemacht (vgl. wiederum BFM act. A 1/5 und A 6/7). 7.3Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ver- folgung befürchten müsste, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asyl- gesuch zu Recht abgelehnt (vgl. Art. 49 AsylG). 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. 9.1Der Beschwerdeführer ist ein Palästinenser aus dem Gazastreifen; eine palästinensische Staatsangehörigkeit besteht jedoch mangels ei- nes palästinensischen Staates nicht. Da der Beschwerdeführer auch keine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erworben hat, ist er in völ- kerrechtlicher Hinsicht mutmasslich staatenlos (vgl. im Einzelnen TAKKENBERG, a.a.O., S. 178 ff.), auch wenn bisher seine Staatenlosigkeit noch nicht von zuständiger Seite behördlich festgestellt worden ist. Doch auch bei einer behördlichen Feststellung seiner Staatenlosigkeit könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheits- recht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt nämlich die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Aus- weisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus Se it e 19
E- 42 07 /2 0 0 6 und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Auf- enthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 23 E. 4e S. 186 f.). 9.2Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 10. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdefüh- rers in den Gazastreifen ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 2 BV) rechtmässig, weil er - wie bereits darge- legt - die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 EMRK stand, weil in seinem Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, ihm würde bei einer Rückkehr beziehungs- weise Rückführung in den Gazastreifen eine gemäss dieser Norm ver- botene Strafe oder Behandlung konkret drohen (vgl. dazu Urteil EGMR i.S. H.L.R. gegen Frankreich, Rep. 1997-III, S. 758, m.w.H; EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 11. 11.1Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei- mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Aus- druck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die be- troffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefähr- dung darstellt. So können von der genannten Bestimmung unter ge- wissen Voraussetzungen auch Personen erfasst sein, die bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige medi- zinische Behandlung nicht erhalten würden. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu- kommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentli- Se it e 20
E- 42 07 /2 0 0 6 chen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei ei- ner Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223 und 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, die sich auf Art. 14a Abs. 4 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] beziehen, der abgesehen von redaktionellen Abweichungen in- haltlich der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung von Art. 83 Abs. 4 AuG entspricht [vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversamm- lung/AB 2005 N 1768 und 2005 S 1095]; zum besonderen Fall medizi- nisch bedingter Hindernisse für den Wegweisungsvollzug vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). 11.2 11.2.1Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen ist einerseits durch periodische Militärinterventionen der israelischen Armee, ande- rerseits durch den innerpalästinensischen Machtkampf zwischen der als Siegerin aus den Wahlen vom 25. Januar 2006 hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde geprägt. Dieser Machtkampf hat im Juni 2007 dazu geführt, dass der Einfluss der Palästinensischen Autonomiebehörde nunmehr auf das - von israelischer Seite weiterhin besetzte - West- jordanland beschränkt ist und der Gazastreifen faktisch ausschliesslich von der Hamas kontrolliert wird. Die Machtübernahme durch die Ha- mas war im Gazastreifen mit einem vorübergehenden Zusammen- bruch von Recht und Ordnung verbunden, was sich unter anderem in einer Zunahme der innerpalästinensischen, hauptsächlich von rivali- sierenden Sicherheitskräften und bewaffneten Clans ausgehenden Gewalt äusserte. Die von der Hamas eingesetzten Sicherheitskräfte konnten zwar frühe Erfolge bei der Wiederherstellung der Ordnung verzeichnen, üben ihre Tätigkeit jedoch nach wie vor ausserhalb eines gesetzlichen Rahmens aus und sind gemäss übereinstimmenden Be- richten für Folterungen und unmenschliche Behandlung verantwortlich (vgl. zum Ganzen UN Human Rights Council, Human rights violations emanating from Israeli military attacks and incursions in the Occupied Palestinian Territory, particularly in the occupied Gaza Strip, 14. März 2008 [hiernach: UN Human Rights Council], S. 3 f. und 10 ff., abrufbar unter <www.unhcr.org/cgi-bin/texis /vtx/refworld/rwmain?docid=47 ecb4d02>, besucht am 16. Mai 2008; International Crisis Group, Ruling Palestine I: Gaza under Hamas, Middle East Report N° 73, 19. März 2008 (hiernach: International Crisis Group), S. 9 ff., abrufbar Se it e 21
E- 42 07 /2 0 0 6 unter <www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900sid/ASAZ-7CVKNY?Open Document>, besucht am 16. Mai 2008; Human Rights Watch, World Report 2008, Israel/Occupied Palestinian Territories, Januar 2008, S. 2 f. und 5, abrufbar unter <www.hrw.org/englishwr2k8/docs/2008/01/31 / isrlpa17596.htm>, besucht am 16. Mai 2008; Amnesty International, Occupied Palestinian Territories. Torn apart by factional strife, Oktober 2007, S. 14 ff. und 36 ff., abrufbar unter <www.amnesty.org/en /library/info/MDE21/020/2007>, besucht am 16. Mai 2008). Trotz dieser zurzeit weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitsla- ge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten konkreten Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, zumal er gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise nicht politisch tätig war und entsprechend auch keine Schwierigkeiten mit bestimmten palästi- nensischen Gruppierungen geltend gemacht hat (vgl. BFM act. A 6/6 f. und vorne, E. 7.2). 11.2.2Auch unter Berücksichtigung der unbestritten schwierigen öko- nomischen Verhältnisse im Gazastreifen, wie sie durch die strengen Restriktionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und die da- mit einhergehende äusserst prekäre Versorgungslage entstanden sind (vgl. dazu UN Human Rights Council, S. 5 ff.; International Crisis Group, S. 2 ff.; Amnesty International, Gaza Blockade – Collective Pu- nishment, Juli 2008; Im Gazastreifen herrscht weiterhin Mangel, NZZ vom 6./7. September 2008; zur Bedeutung wirtschaftlicher Aspekte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allge- meinen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen), so- wie der beschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (vgl. dazu World Health Organization, Health conditions in the occupied Pa- lestinian territory, including east Jerusalem and the occupied Syrian Golan, 24. April 2008, abrufbar unter <www.who.int/gb/ebwha /pdf_files/A61/A61_ID2-en.pdf>, besucht am 16. Mai 2008; Integrated Regional Information Network [IRIN] des UN Office for the Coordina- tion of Humanitarian Affairs [UNOCHA], OPT: "Political" strikes affect Gaza's health, education sectors, 2. September 2008) erscheint für den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass er gemäss eigenen Angaben über eine langjährige berufliche Erfahrung als (...) verfügt und bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein dichtes familiäres Be- Se it e 22
E- 42 07 /2 0 0 6 ziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. BFM act. A 1/2 f.; A 6/4 f.), was ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht insbeson- dere auch nicht sein psychischer Zustand, wie er im Beschwerdever- fahren durch die Einreichung verschiedener Arztberichte dokumentiert worden ist (vgl. vorne, Sachverhalt Bstn. E, H und J und L). Gemäss dem letzten bei den Akten liegenden ausführlichen Arztbericht vom 22. August 2005 wurde beim Beschwerdeführer nämlich von ärztlicher Seite ein psychopathologisch unauffälliges und stabiles Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 Z65; Status als Asyl- suchender) diagnostiziert; es bestünden keine Hinweise auf Suizidali- tät oder Fremdgefährdung; mit Bezug auf die Frage einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung scheine der Beschwerdeführer von Alpträumen von Palästina gequält zu sein, ohne dass die Sympto- me die Tragweite eines Syndroms erreichen würden; eine hausärztli- che und eine sozialpsychiatrische Nachbetreuung seien aufgrund der bestehenden schwierigen sozialen Situation, auf die der Beschwerde- führer zunehmend soziopathologisch zu reagieren scheine, indiziert; allenfalls sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer zur Einnahme eines Antidepressivums zur Reduktion der Impulsivität zu motivieren. Diese Ausführungen stehen in einem gewissen Gegensatz zu den Feststel- lungen im Arztzeugnis vom 24. Mai 2005, in welchem noch festgehal- ten worden war, bei einer allfälligen Rückschaffung des Beschwerde- führers müsse mit einem Ansteigen der Suizidgefahr gerechnet wer- den. Insgesamt bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernst- haft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohli- chen Ausmasses hervorrufen könnte, der gegebenenfalls Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zukommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich gerade auch deshalb nicht zur Annahme einer solchen Gefahr veranlasst, weil der Be- schwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung mit Zwischenverfü- gung vom 10. März 2008 kein aktuelleres einlässliches Arztzeugnis eingereicht hat. In der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 31. März 2008 wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 in die Psychiatrische Klinik eingetreten und am 1. März 2008 nach ausführlicher ärztlicher Exploration bei nicht vorhan- dener Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung entlas- sen worden sei; ebenso habe keine Indikation für einen stationären Aufenthalt im Rahmen eines weiteren "Hospitalisierungsversuchs" am Se it e 23
E- 42 07 /2 0 0 6 4. März 2008 bestanden. Diese Ausführungen legen in keiner Weise die Anname eines gesundheitlich bedingten Wegweisungsvollzugshin- dernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nahe. 12. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Be- schwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11 ff., wobei sich diese Ausführungen noch auf die Situation vor dem Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im September 2005 be- ziehen) - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be- zeichnen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seinen im Okto- ber 2002 in B_______ ausgestellten, drei Jahre lang gültigen und mit einem Schengenvisum versehenen palästinensischen Reisepass aus Furcht vor einer Rückweisung zerrissen und weggeworfen (vgl. BFM act. A 1/3 und A 6/4). Es ist aber in Erinnerung zu rufen, dass es in erster Linie den weggewiesenen Asylsuchenden selbst obliegt, die für eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat notwendigen Rei- sepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Im heutigen Zeit- punkt erscheint es denn auch keineswegs ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer unter Vorlage der von ihm zu den Akten ge- reichten Dokumente - so insbesondere seiner unbeschränkt gültigen, ihn als sogenannten permanenten Bewohner des Gazastreifens aus- weisenden Identitätskarte (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. A) - ein Ersatz- dokument für den von ihm vernichteten Reisepass oder aber andere Reisepapiere ausstellen lassen könnte. Eine Wiedereinreise in den Gazastreifen kommt zurzeit nur über den Grenzübergang in Rafah, an der Grenze zu Ägypten, in Betracht. Nachdem sich die israelische und palästinensische Seite im Rahmen des Agreement on Movement and Access (AMA) vom 15. November 2005 auf eine Öffnung des Grenzübergangs in Rafah für palästinensi- sche Ein- und Ausreisen geeinigt hatten, wurde dieser Grenzübergang im Zuge der neuerlichen Eskalation der bewaffneten Auseinanderset- zungen im Gazastreifen nach der Entführung eines israelischen Solda- ten Ende Juni 2006 und seit der Machtübernahme der Hamas im Juni 2007 wieder geschlossen. Seither ist er - mit einigen wenigen Ausnah- men - geschlossen geblieben. Zurzeit wird jedoch weiterhin zwischen Israel und der Hamas-Führung über eine neue Regelung für den Grenzverkehr zwischen dem Gazastreifen und Ägypten verhandelt Se it e 24
E- 42 07 /2 0 0 6 (vgl. zum Ganzen die Website des die Umsetzung des AMA überwa- chenden UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [UNOCHA], <www.ochaopt.org>, Report Centre > Movement and ac- cess report, besucht am 23. Mai 2008; UN Human Rights Council, S. 5; United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refu- gee Survey 2007 - Israeli-Occupied Territories, abrufbar unter <www.refugees.org>, Investigate > Refugee Conditions by Country > Israel > 2007, besucht am 23. Mai 2008). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht indessen an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich nämlich angesichts der Tatsache, dass die für den Weg- weisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zu- rückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaf- fung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausrei- sen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76). Sollte sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens tat- sächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständi- gen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu bean- tragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG). 13.Insgesamt ist demnach die durch die Vorinstanz verfügte Wegwei- sung zu bestätigen. Sie hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Se it e 25
E- 42 07 /2 0 0 6 Zwischenverfügung vom 3. März 2005 wurde ihm indessen die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da im Übrigen aufgrund der Akten weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 26
E- 42 07 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: -die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak- ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) -(...) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber Christa LuterbacherMario Vena Versand: Se it e 27