B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4175/2025

U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...).

E-4175/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat- staat am (...) Juli 2022 und suchte am 10. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) August 2022 in Zypern um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 30. Januar 2024 internati- onaler Schutz gewährt wurde (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]7/1). C. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf- hältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden am 15. Oktober 2024 um Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM act. 9/2). Die zypriotischen Behörden stimmten der Übernahme am 17. April 2025 zu (vgl. SEM act. 36/1). D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintreten auf das Asyl- gesuch und zur beabsichtigten Wegweisung nach Zypern. E. Am 18. Oktober 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Be- schwerdeführerin mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS). F. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 erklärte sich die Beschwerde- führerin mit der beabsichtigten Wegweisung nach Zypern nicht einverstan- den. Sie müsse oft weinen, werde danach ohnmächtig und habe aufgrund einer im Dezember 2022 erfolgten grösseren Operation ([...]) immer noch Schmerzen. Sie habe in Zypern versucht zu arbeiten. Dies sei ihr aber auf- grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht lange gelungen. Sie habe

E-4175/2025 Seite 3 dort keine finanzielle Hilfe erhalten, obwohl sie diese angefordert habe, und sei daher temporär obdachlos gewesen. Aufgrund ihrer medizinisch be- dingten Vulnerabilität sei eine Wegweisung nach Zypern unzumutbar. Aus- serdem sei sie dort von unbekannten Männern verfolgt worden. Sie habe Anzeige erstatten wollen. Jedoch sei ihr mitgeteilt worden, dass die Polizei nichts machen könne, zumal sie nicht wisse, wer diese Männer gewesen seien. G. In einem undatierten Schreiben (Datum Eingang SEM: 2. Mai 2025) äus- serte sich die Beschwerdeführerin erneut zu ihren psychischen Beschwer- den sowie ihrer Situation in Zypern; sodann machte sie insbesondere gel- tend, in Zypern Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein (vgl. SEM act. 42/2). H. Am 2. Mai 2025 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin den Ent- scheidentwurf. Gleichentags beantragte die Rechtsvertretung schriftlich beim SEM, dass dieser zurückgezogen, die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Zypern ergänzend angehört sowie der medizinische Sachver- halt vollständig erstellt werde. Bei der Besprechung des Entscheidentwurfs habe sie eine Panikattacke erlitten und sei in der Folge fürsorgerisch un- tergebracht worden. Das SEM zog daraufhin den Entscheidentwurf zurück. I. Am 14. Mai 2025 fand das Gespräch zur Rückführung nach Zypern statt. Dort führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach ihrer Ankunft in Zy- pern in einem Flüchtlingslager untergekommen, wo unbekannte Männer sie verfolgt hätten. Sie habe deshalb den Wohncontainer wechseln müs- sen. Am 10. August 2022 habe sie das Flüchtlingslager verlassen und sei kurzzeitig bei einem Ehepaar untergekommen, welches ihr zu einer Stelle als (...) in einem Hotel verholfen habe. Dort habe sie bis ungefähr Mitte November 2022 gearbeitet und gewohnt. Danach sei sie nach B._______ gegangen, wo sie gemeinsam mit vier weiteren Personen eine Wohnung bezogen habe. Sie sei dort erneut von denselben unbekannten Männern verfolgt worden, wie im Flüchtlingslager. Als sie geschrien und geheult habe, seien die Männer weggerannt. Sie habe dies bei der Polizei gemel- det, woraufhin die Beamten ihr gesagt hätten, dass sie nichts machen könnten, zumal sie die Identität der Männer nicht kenne. Am 15. Februar 2023 habe sie die Wohnung verlassen müssen. Dann habe sie einen Mann getroffen, welchen sie schon von ihrer Reise von Nord- nach Südzypern

E-4175/2025 Seite 4 gekannt habe. Er habe ihr angeboten, bei ihm zu wohnen, was sie – man- gels anderer Möglichkeiten – akzeptiert habe. Ungefähr nach drei Wochen habe sie bemerkt, dass dieser Mann sie in der Nacht jeweils betäubt und sexuell missbraucht habe. Als sie ihn damit konfrontiert habe, habe er ihr mitgeteilt, dass er Nacktfotos und -videos von ihr gemacht habe, und ge- droht, diese zu veröffentlichen. Im April 2023 sei ihr die Flucht von diesem Mann gelungen. Sie sei dann nach C._______ gereist, wo sie einen Sui- zidversuch unternommen habe. In C._______ habe sie von Mai 2023 bis April 2024 gelebt. Dann habe sie während ungefähr 20 Tagen in einer (...) gearbeitet, wo sie ebenfalls belästigt worden sei. Sie habe eine Weile lang am Strand übernachtet. Von Mai bis September 2024 habe sie in einem Hotel, welches ihr in der Nähe ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe, als (...) gearbeitet. Ungefähr einen Monat nach Erhalt des Schutzstatus sei sie aus Zypern ausgereist und in die Schweiz gelangt. J. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin den neuerlichen Entschei- dentwurf am 28. Mai 2025 zur Stellungnahme. Diese äusserte sich glei- chentags dazu. K. Am 29. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an ihre Rechtsvertretung und machte im Wesentlichen geltend, ihre psychische Gesundheit habe sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz ver- schlechtert und sie sei retraumatisiert worden. Sie habe wiederholt an Su- izid gedacht und halte diese Situation nicht weiter aus. L. Der Vorinstanz lagen verschiedene Unterlagen aus Zypern und folgende medizinische Akten vor:

  • Ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 25. Oktober 2024
  • Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 14. November 2024
  • Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 21. November 2024
  • Arztbericht des (...) vom 22. November 2024
  • Bericht Notfallstation des (...) vom 7. Dezember 2024
  • Resultate der Laboruntersuchungen des (...) vom 7. Dezember 2024
  • Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 5. Februar 2025
  • Sprechstundenbericht des (...) vom 29. Januar 2025
  • Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 13. Februar 2025
  • Resultate des EKG des (...) vom 24. Februar 2025

E-4175/2025 Seite 5

  • Bericht zur psychotherapeutischen Behandlung der (...) vom 7. März 2025
  • Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 12. März 2025
  • Psychologische Stellungnahme der (...) vom 28. April 2025
  • Austrittsbericht der (...) vom 5. Mai 2025
  • Ergänzung zur psychologischen Stellungnahme der (...) vom 13. Mai 2025
  • Verlaufsbericht der (...) vom 16. Mai 2025

M. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 – eröffnet am 2. Juni 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern an (Dispositivziffer 2), verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen (Dis- positivziffer 3). Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte der Beschwerde- führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus (Dispositiv- ziffer 5). N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3–4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zypriotischen Behörden individuelle Zusi- cherungen betreffend Unterbringung und Zugang zur medizinischen Ver- sorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 hiess der zuständige Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei- tig forderte er die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arzt- berichts sowie einer ärztlichen Entbindungserklärung auf.

E-4175/2025 Seite 6 P. Am 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin die von ihr unterschrie- bene ärztliche Entbindungserklärung sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2025 inklusive Befunde der Laboruntersuchungen ein. Q. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) legte die Beschwer- deführerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 14. Juli 2025 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung in den Dispositivziffern 3–4. Ihre materiellen Rechtsbegehren be- ziehen sich folglich auf den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Dispositiv- ziffern 1–2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der an- gefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen. 3. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Be- reich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.

E-4175/2025 Seite 7 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid hinsichtlich der Verfolgung durch die unbekannten Männer sowie des sexuellen Missbrauchs aus, Zy- pern sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Diese gelte als schutzwillig und schutzfähig, weshalb die Be- schwerdeführerin sich im Falle von zukünftigen Übergriffen an sie wenden könne. Sollte sie sich durch die zypriotische Polizei ungerecht oder un- rechtmässig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie nach dem sexuellen Missbrauch weitere zwei Jahre in Zypern gelebt habe. Während dieser Zeit habe sie keinerlei Kontakt mehr zum Täter gehabt und ihn nicht wieder angetroffen. Die bei ihr vorliegenden psychischen Be- schwerden (mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf posttrau- matische Belastungsstörung [PTBS]) seien in Zypern behandelbar. Die notwendige medizinische Infrastruktur sei dort vorhanden, weshalb die in der Schweiz begonnene psychiatrisch-psychologische sowie die pharma- kologische Therapie dort wieder aufgenommen beziehungsweise weiter- geführt werden könne. Zypern habe im Juni 2019 ein neues allgemeines Gesundheitssystem (GeSy) eingeführt, das die gesamte Bevölkerung ver- sichere und allen Anspruchsberechtigten freien Zugang gewähre. Aktuell seien in der Schweiz keine weiteren Termine offen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie infolge ihres Gesundheitszustands dauerhaft arbeits- unfähig sei. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich in Zypern zu- mindest im Rahmen eines Teilzeitpensums um eine Arbeitstätigkeit be- mühe. Gestützt auf ihre Aussagen im Rahmen der Befragung sei davon auszugehen, dass sie mit dem Arbeitsmarkt in Zypern bestens vertraut sei, zumal es ihr immer wieder gelungen sei, innert weniger Tage eine Arbeits- stelle zu finden. Sollte sie sich aufgrund ihrer psychischen Belastung nicht in der Lage sehen, ihren Lebensunterhalt erneut durch eine Arbeitstätigkeit zu bestreiten, könne sie sich zwecks Erhalts von Unterstützungsleistungen an die zypriotischen Behörden wenden. Diese seien an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Ihre Ausführungen, wo- nach sie keinerlei Unterstützung von den zypriotischen Behörden erhalten habe, bezögen sich allesamt auf die Situation während des laufenden Asyl- verfahrens. Betreffend die Zeit nach der Schutzgewährung habe sie keine Bemühungen zum Erhalt von Unterstützung geltend gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesent- lichen geltend, sie habe sowohl in Afghanistan als auch in Zypern schwere Übergriffe auf ihre sexuelle Integrität erlebt, durch die sie nach wie vor trau- matisiert sei. Infolgedessen habe sie sowohl in Afghanistan als auch in

E-4175/2025 Seite 8 Zypern und nun in der Schweiz einen Suizidversuch unternommen. Auf- grund der in Zypern erlittenen Straftaten gehe eine Rückkehr dorthin für sie mit einer Retraumatisierungsgefahr einher. Im Fall eines Wegweisungsvoll- zugs nach Zypern bestehe bei ihr die reale Gefahr einer gravierenden Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes, einer Reduktion der Lebenser- wartung aufgrund des Suizidrisikos sowie einer wirtschaftlichen Notlage, die sie in ihrem aktuellen Zustand voraussichtlich nicht bewältigen könne. Gemäss einem Länderbericht von AIDA (Asylum Information Database) vom April 2025 würden Übersetzungskosten bei psychiatrischen und psy- chotherapeutischen Behandlungen in Zypern nicht von der Krankenkasse gedeckt und müssten von den betroffenen Personen selbst bezahlt wer- den. Die Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei noch nicht abgeschlossen. Aus den eingereichten psychologischen Berich- ten gehe hervor, dass der Abklärungs- und Behandlungsverlauf aufgrund ihres fragilen Zustands Zeit benötige. Seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids befinde sie sich erneut in stationärer psychiatrischer Behand- lung. Es liege noch kein Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand vor, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht unvollständig sei. Aus der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann die Gefahr einer anhaltenden wirtschaftlichen Notlage, was die Vorinstanz auch unge- nügend abgeklärt habe. Indem die Vorinstanz einzelne eingereichte medi- zinische Berichte als «Gefälligkeitsschreiben» bezeichnet habe, habe sie diese nicht ausreichend berücksichtigt. Gemäss der Rechtsprechung komme aber solchen ärztlichen Zeugnissen ein erhöhter Beweiswert zu. Daher dürfe die Vorinstanz nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der darin enthaltenen medizinisch-fachlichen Einschätzung abweichen. Das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nur unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots geprüft. Es gebe aber zahlreiche Hinweise auf eine Lebensgefahr aufgrund der langjährigen Suizidalität der Beschwerde- führerin und auf intensive Leidenszustände. Diese müssten vom SEM – insbesondere in Bezug auf Art. 3 EMRK – hinlänglich geprüft werden. Die Vorinstanz habe somit ihre Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche zuerst zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls eine Kassation des ange- fochtenen Entscheids bewirken würde. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die

E-4175/2025 Seite 9 Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Un- tersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 5.3 5.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden verschiedene Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich ausreichend Informatio- nen, die eine Einschätzung ihres Gesundheitszustandes mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Ge- mäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 war die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 bis zum 16. Juni 2025 auf freiwilliger Basis notfallmässig hospitalisiert. Es wurden bei ihr Anpassungsstörungen sowie eine PTBS diagnostiziert. Am (...) Mai 2025 habe sie versucht, sich zu strangulieren. Zusammenfassend sei es während des Aufenthalts zu einer ausreichenden Stabilisierung bei persis- tierender depressiver Restsymptomatik gekommen. Sie habe das Spital im stabilisierten Zustandsbild und ohne Hinweise auf eine Selbst- und Fremd- gefährdung verlassen können. Eine weitere psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung sei indiziert und es werde die Weitergabe der psy- chiatrischen Medikation unter regelmässigen EKG- und Laborkontrollen empfohlen. Ebenfalls empfohlen sei eine schrittweise Erhöhung der Medi- kation mit (...). Gemäss der Auskunft der Medic Help E._______ vom 28. Mai 2025 nimmt die Beschwerdeführerin dieses Medikament täglich

E-4175/2025 Seite 10 ein. Die in Reserve verschriebenen Medikamente hat sie bisher nicht be- zogen und es sind keine weiteren Arzttermine geplant. Der neuste Arztbericht vom 16. Juni 2025 sowie der Bericht der behandeln- den Psychotherapeutin vom 14. Juli 2025 enthalten keine Anhaltspunkte für einen weiteren psychiatrischen Abklärungsbedarf und aus den Akten ergeben sich keine weiteren Arzttermine betreffend andere medizinische (insbesondere weitere kardiologische) Untersuchungen. Hinsichtlich der Bauchschmerzen hat das SEM zu Recht festgestellt, dass gemäss dem Arztbericht vom 14. November 2024 bei der letzten Abdomeninspektion keine Auffälligkeiten entdeckt worden seien (vgl. SEM act. 20/5). Auch in diesem Zusammenhang ist den ärztlichen Unterlagen kein weiterer Abklä- rungsbedarf zu entnehmen. Der medizinische Sachverhalt ist somit als hin- reichend erstellt zu erachten. Bezüglich der Frage, ob sich aus einer (medizinisch bedingten) Arbeitsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr nach Zypern ergeben könne, besteht ebenfalls kein weiterer Abklärungsbedarf. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2025 wurde ihr für die Dauer ihres Aufenthalts eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Klinik (wieder) arbeitsunfähig gewesen wäre. So- dann hat sich das SEM auch mit dem Zugang in Zypern zur Sozialhilfe auseinandergesetzt, und ist somit seiner Untersuchungspflicht vollständig nachgekommen. 5.3.2 Weiter ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfü- gung seine (berechtigten) Zweifel daran geäussert hat, inwiefern die be- handelnde Psychotherapeutin die Sicherheitslage in Zypern einschätzen könne. Anders als im in der Beschwerde zitierten Verfahren D-3018/2010 vom 25. Oktober 2010 stellte es aber nicht die gestellten Diagnosen der behandelnden Arztpersonen in Frage. Die Anmerkung, einige Arztberichte seien sachlicher verfasst als andere und seien allenfalls durch Vorgaben der Rechtsvertretung beeinflusst worden, stützt es darauf, dass die Schlussfolgerungen der Ärzte je nach Adressaten anders ausgefallen sind. Es spricht den Arztberichten aber weder den Beweiswert ab noch zweifelt es die darin enthaltenen Diagnosen an. Die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich diejenige des Vorliegens einer konkreten Ge- fährdung, bleibt – im Gegensatz zur ärztlichen Einschätzung des Gesund- heitszustands – stets Aufgabe des Gerichts (vgl. a.a.O. E. 4.3.1). Die

E-4175/2025 Seite 11 Vorinstanz hat die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin al- lesamt in der Entscheidfindung berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt – wie oben erwähnt – vollständig festgestellt. 5.3.3 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat das SEM den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK beurteilt und führte aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person handle, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Zypern einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung) ausgesetzt wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 15 f.). Ob das SEM zu Recht zu diesem Schluss gelangt ist, ist eine materielle Frage, welcher nachfolgend nachzugehen ist (vgl. unten E. 6.4.3). Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Vorinstanz führt auch bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Argumente auf, auf welche sie die Verfügung stützte. Sodann konnte die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfech- ten, wie die Beschwerdeschrift zeigt. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht ersichtlich. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststel- lung und ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4175/2025 Seite 12 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten – wie Zypern einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrecht- lichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst- hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-447/2022 vom 15. März 2022 E. 6.2). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Zypern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Zypern ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 6.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, insbeson- dere der wiederholte sexuelle Missbrauch, sind äusserst bedauerlich. Je- doch ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass die zyprioti- schen Sicherheitsbehörden schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. auch Ur- teil des BVGer E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2). Der

E-4175/2025 Seite 13 Umstand, dass die Polizei im Falle der unbekannten Männer, welche sie verfolgt hätten, nichts unternommen habe, führt nicht zu einer anderen Ein- schätzung. Es gelingt nämlich keinem Staat, seine Bevölkerung vor jedem Angriff zu schützen. Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, dass sie den Verfolgern oder dem Mann, welcher sie missbraucht habe, wieder begeg- nen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Es gibt indes keine konkreten An- haltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Nach dem sexu- ellen Missbrauch hat die Beschwerdeführerin weitere zwei Jahre in Zypern gelebt, ohne diesen Mann nochmals anzutreffen. Es gibt auch keine Hin- weise dafür, dass die unbekannten Männer sie nach wie vor suchen wür- den. Sollte sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihr zu- zumuten, die zypriotischen Behörden um Schutz zu ersuchen, nötigenfalls mit Unterstützung einer karitativen Organisation oder einer Rechtsvertre- tung. 6.4.3 6.4.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, § 183; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dä- nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 124 ff). 6.4.3.2 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden sowie Bauchschmerzen mehr- mals an den medizinischen Dienst des BAZ gewendet hat. Gemäss dem Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 14. November 2024 hatte sie vor zwei Jahren eine Operation ([...]) und leidet an starken Schmerzen im ge- samten Abdomen. Nach dem Arztbericht vom 22. November 2024 benötigt sie aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit und einer Hornhautverkrümmung eine Brille. 6.4.3.3 Aus den Akten ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. auch oben E. 5.3). Dies gilt auch für ihre psychischen Beschwerden (mittelgra- dige depressive Episode manifestiert durch intensive somatische Be- schwerden [wie beispielsweise Schlafstörungen] und begleitende

E-4175/2025 Seite 14 dissoziative Phänomene, Anpassungsstörung, PTBS; vgl. SEM act. 51/3). Sie hat drei Suizidversuche hinter sich; letztmals versuchte sie am (...) Mai 2025, sich zu strangulieren (vgl. SEM act. 50/2). Nachdem sie sich am (...) Mai 2025 glaubhaft von akuter Suizidalität distanzierte, wurde sie gleichen- tags wieder aus dem Spital entlassen (vgl. SEM act. 48/5). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 bis zum 16. Juni 2025 er- neut stationär in der (...) behandelt. Am 16. Juni 2025 konnte sie im stabi- lisierten Zustandsbild und ohne Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden. In ihrem Bericht vom 14. Juli 2025 erkannte auch die behandelnde Psychotherapeutin erste Schritte in Richtung Stabilisierung, schätzte diese indes als fragil ein. Es brauche ein Mindestmass an Sicherheit und Kontinuität, um belastende Themen therapeutisch aufgreifen zu können. 6.4.3.4 Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sind unbe- stritten, lassen aber nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Zypern eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Ver- kürzung der Lebenserwartung, zu gewärtigen hätte. Es liegt somit kein Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychi- schen und physischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestal- tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 6.4.4 In Bezug auf die vergangenen Suizidversuche und die Suizidgedan- ken der Beschwerdeführerin gilt festzuhalten, dass Suizidalität für sich al- lein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; statt vieler Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestal- tung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7). Die

E-4175/2025 Seite 15 Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. 6.4.5 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum zypriotischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil E-5259/2024 E. 9.5.1 m.w.H.). Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige Frau, welche bereits etwas mehr als zwei Jahre in Zy- pern verbracht und an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Konkrete Hin- weise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich – auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme – den Ak- ten nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, sie habe die zypriotischen Behörden mehrmals um Unterstützung ersucht, aber weder Sozialhilfe, medizinische Hilfe noch eine Unterkunft erhalten, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdefüh- rerin konnte auch auf Nachfrage hin nicht angeben, bei welchen Stellen sie in Zypern um Unterstützung gebeten hat (vgl. SEM act. 49/16 F50 ff.). Sie führte dazu aus, die Mädchen, mit denen sie gearbeitet habe, hätten E-Mails in ihrem Namen geschickt. Sie kenne die Namen der verschiede- nen Büros nicht. Sie habe das Telefon verloren, ihre Passwörter vergessen und könne auch keine E-Mails vorweisen. Aufgrund der vagen und unbe- legten Ausführungen konnte sie nicht glaubhaft darlegen, alles ihr Zumut- bare unternommen zu haben, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Im Übrigen wurde sie in Zypern operiert, konnte jedoch nicht darlegen, wer diese Operation finanziert hat. Folglich ist nicht anzunehmen, die zustän- digen zypriotischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert

E-4175/2025 Seite 16 respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Es ist davon auszugehen, dass die zypriotischen Behörden grundsätzlich bemüht sind, Flüchtlinge zu unterstützen und diesen insbesondere den Zugang zu sozi- alen Unterstützungsangeboten und zu medizinischen Leistungen zu er- möglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übersetzungs- kosten bei psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen – gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und dem zitierten Länder- bericht – von der betroffenen Person selbst bezahlt werden müssten. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerde- führerin in der Schweiz zu ihren medizinischen Terminen von einem Dol- metscher begleitet worden wäre. Sie hat sich in Zypern jeweils auf Englisch verständigt, weshalb davon auszugehen ist, dass dort eine psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung in dieser Sprache möglich sein sollte (vgl. SEM act. 49/16 F82; vgl. auch SEM act. 35/1). Eine gewisse Dauer der Antragsbearbeitung und die teilweise Beteiligung an den Gesundheitskosten führen ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr sind solche Schwierigkeiten auch in an- deren Ländern zu erwarten, insbesondere auch in der Schweiz. Es ist der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung ihrer akten- kundigen gesundheitlichen Beschwerden – zuzumuten, sich an die ent- sprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. 6.5.2 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon aus- zugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Zypern zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Somit ist es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Zypern zumutbar ist (vgl. oben E. 6.3). Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt daher kein Raum und das entspre- chende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6.6 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Ein- schätzung des Gerichts besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshin- dernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufent- haltsstaat selbst zu wählen.

E-4175/2025 Seite 17 6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Zypern ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die zypriotischen Behörden ha- ben einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM act. 36/1) und es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach die Überstellung nicht möglich sein sollte. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4175/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Mara Urbani

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30.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026