B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4168/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, Aegypten, vertreten durch Manuel Brandenberg, Dr. iur. Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Rechtsverweigerung; Parteistellung)
E-4168/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der in Ägypten lebende Beschwerdeführer liess am 20. Februar 2013 beim BFM um Einsichtnahme in die Asylverfahrensakten seiner Ehefrau (N [...]) ersuchen. Als Begründung gab er an, es bestehe der Verdacht, dass seine Ehefrau die gemeinsamen minderjährigen Kinder entführt ha- be. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2013 mit, als Drittperson ohne Vollmacht könne seinem Ersuchen aus Datenschutzgründen nicht stattgegeben werden. Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie seines Schreibens vom 20. Februar 2013 mit der Bitte um Er- ledigung zukommen. Am 8. April 2013 liess er beim BFM darum ersuchen, ihm sei als Kindsva- ter Parteistellung im Asylverfahren seiner Kinder einzuräumen, die Asyl- verfahrensakten seiner Kinder seien ihm zur Einsichtnahme zuzustellen und deren Asylverfahren sei mangels gültigen Asylgesuches einzustellen, soweit nicht ein Nichteintretensentscheid ergehe. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu gewähren, bevor ein positiver Entscheid im Asylverfahren seiner Kinder ergehe. Zur Untermauerung seiner Rechtsbegehren reichte er mehrere Beweismittel ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 23. April 2013 beantragte er ergänzend, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Hierzu gab er die beglaubigte Über- setzung der eingereichten Beweismittel zu den Akten. Am 8. Mai 2013 begehrte der Beschwerdeführer erneut die Zustellung der Verfahrensakten und die Vornahme der verlangten Verfahrenshandlun- gen. A.b Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2013 darüber, dass sie nicht befugt sei, ihm Auskunft über das Asylgesuch seiner Ehefrau zu erteilen und ohne Bevollmächtigung der asylsuchenden Person Akteneinsicht zu gewähren. Im Hinblick auf die
E-4168/2013 Seite 3 angedeutete mögliche Kindesentführung verwies sie ihn auf das obere Gericht des Aufenthaltskantons der Kinder. A.c Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Mai 2013 aus, er ersuche um Parteistellung im Asylverfahren seiner Kinder und nicht in demjenigen seiner Ehefrau. A.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Asylakten seiner Kinder. Zur Begründung gab sie an, die Untersuchungen in diesem Verfahren seien noch nicht abgeschlossen. Schliesslich wies sie den Beschwerde- führer darauf hin, dass diese Zwischenverfügung nur mit dem Endent- scheid anfechtbar sei. B. Am 20. Juni 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer gemeinsamen Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Ver- fügung liess die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben ([...]). C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde und bean- tragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Rechtsbegehren in seinen Eingaben vom 8. und 23. April 2013 zu entscheiden. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Beizug der Asylverfah- rensakten seiner Söhne. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2013 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, eine Gutheissung der Anträge des Beschwerdefüh- rers um Einräumung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht sei aufgrund des Datenschutzes undenkbar. Die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers seien mit ihrer Mutter als gesetzliche
E-4168/2013 Seite 4 Vertreterin in die Schweiz eingereist und in deren Asylgesuch einge- schlossen, weshalb ihr Verfahren untrennbar mit jenem der Mutter ver- bunden sei. Die übrigen Anträge erachtete sie aufgrund des bereits er- gangenen negativen Entscheids betreffend das Asylverfahren der Ehefrau und Söhne des Beschwerdeführers als gegenstandslos. Mit Verfügung vom 15. August 2013 gab die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Replik. F. F.a Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Asylbeschwerdeverfah- ren seiner Ehefrau und Kinder (vgl. oben Bst. B) ein Gesuch um Gewäh- rung der Parteistellung sowie um Akteneinsicht ein ([...]). F.b Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 sistierte die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdefüh- rers ([...]). Mit Verfügung selben Datums sistierte sie auch das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Parteistellung in die- sem Verfahren. G. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 13. Septem- ber 2013, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Rechtsverweigerung begangen habe. Sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung auszubezahlen für das Verfahren zur Erlangung der Parteistellung im erstinstanzlichen Asylverfahren seiner Söhne, eventuali- ter sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer unter anderem ei- ne Kostennote über Fr. 7203.15 (inkl. MWST. und Auslagen) zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 22. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Entscheid des Kreisgerichts B._______ vom 7. November 2013 betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren des Beschwer- deführers und seiner Ehefrau zu den Akten. Der Familienrichter ordnet darin unter anderem die Belassung der elterliche Sorge bei beiden Eltern- teilen, die Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Mutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) sowie die Errichtung einer Besuchsrechtsbei- standschaft an.
E-4168/2013 Seite 5 I. Am 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten und führte dazu aus, sie belegten, dass seine Ehefrau sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Asylverfahren gefälschte Dokumente eingereicht habe. J. Ebenfalls am 6. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer einen Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts B._______ vom 27. September 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) oder gegen das unrechtmässi- ge Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 46a VwVG). Eine Verfügung liegt vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten oder um eine Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf- hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie Nichteintre- ten auf solche Begehren (Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 17). Eine anfechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Vorin- stanz es wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ab- lehnt, auf ein Gesuch einzutreten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1304).
E-4168/2013 Seite 6 1.2 Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde ge- führt werden. Zuständig ist jene Beschwerdeinstanz, die für die Behand- lung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfü- gung zuständig wäre (vgl. BVGE 2008/15). Der Beschwerdeführer hat beim BFM – der zuständigkeitshalber das erst- instanzliche Asylverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdefüh- rers behandelnden Behörde – in jenem Verfahren ein Gesuch um Partei- stellung sowie um Akteneinsichtnahme gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein- sichtnahme in die Verfahrensakten und wies darauf hin, dass diese Zwi- schenverfügung mit dem Endentscheid anfechtbar sei. Das BFM beende- te jenes Verfahren, ohne über den Antrag des Beschwerdeführers um Parteistellung zu verfügen und einen anfechtbaren Endentscheid betref- fend Akteneinsichtsgesuch zu treffen. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die- sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG). 1.3 Ob das verweigerte oder verzögerte Verwaltungshandeln tatsächlich in Verfügungsform zu ergehen hat, muss im Zeitpunkt des Eintretens noch nicht entschieden werden; der Beschwerdeführer muss aber zumin- dest glaubhaft machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung be- steht. Dieser Anspruch ist vorerst formeller Natur und kann sich auf die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen beschränken (vgl. RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜ- HL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, N 282, S. 100). Ausge- schlossen von der Anfechtbarkeit sind nur gerade jene wenigen Untätig- keiten, für die schon im Zeitpunkt des Eintretens feststeht, dass nicht ver- fügungsmässig gehandelt werden muss (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Bern 2008, Art. 46a N 7, S. 621 f.); eine solchermas- sen umschriebene Untätigkeit liegt hier nicht vor. 1.4 Rechtsverweigerungs- und Rechtszögerungsbeschwerden sind ak- zessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Be-
E-4168/2013 Seite 7 schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen – oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten – hat, durch eine ord- nungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mit- hin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Ver- bindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 1308). 1.4.1 Der Beschwerdeführer versuchte als Dritter, also Nicht- Verfügungsadressat, mit seinen Eingaben ans BFM am Asylverfahren seiner Ehefrau beziehungsweise der gemeinsamen Kinder teilzunehmen und Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu erhalten. Mit der angestreb- ten ordnungsgemässen Verfügung wäre über sein Gesuch um Parteistel- lung, und damit über seine Teilnahme an besagtem Asylverfahren, befun- den worden, was ihm durch das Nicht-Handeln des BFM von vornherein verwehrt geblieben ist. Von einer ordnungsgemäss ergangenen Verfü- gung wäre er besonders berührt gewesen und hätte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. 1.4.2 Es stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer weiter- hin ein schutzwürdiges Interesses am Erlass der verlangten Verfügung um Parteistellung und Akteneinsichtnahme hat, obwohl das BFM das Asylverfahren, an dem er als Partei teilnehmen wollte, mit Verfügung vom 20. Juni 2013 beendet hat. Dies ist – entgegen der Ansicht des Rechts- vertreters, der zumindest teilweise davon ausgeht, die Rechtsverweige- rungsbeschwerde sei deswegen gegenstandslos geworden (vgl. Replik vom 13. September 2013, S. 5 f.; allerdings begehrt er in seiner Replik nach wie vor, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gegen- über dem Beschwerdeführer Rechtsverweigerung begangen habe) – der Fall. Zwar vermöchte eine allfällige Gutheissung der Rechtsverweige- rungsbeschwerde für sich allein keine Wirkungen mehr zu entfalten. Um den durch die verweigerte Amtshandlung entstandenen Nachteil beseiti- gen zu können, müsste erkannt werden, dass die Verfügung vom 20. Juni 2013 an einem formellen Mangel infolge Verletzung des rechtlichen Ge- hörs leidet. Dies könnte zur Aufhebung (unter Umständen Feststellung der Nichtigkeit) jener Verfügung führen, womit das erstinstanzliche Ver- fahren wieder aufzunehmen wäre und dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gewährt würde. Wäre dem Be- schwerdeführer durch die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu Un- recht die Parteistellung im Asylverfahren seiner Kinder verweigert wor- den, wäre wohl dementsprechend vorzugehen. Zumal diese Frage Ge-
E-4168/2013 Seite 8 genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auch im heutigen Zeit- punkt von einem aktuellen schutzwürdigen Interesse des Beschwerdefüh- rers an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde auszuge- hen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorin- stanz im Rahmen der Vernehmlassung zu erkennen gegeben hat, dass sie einer Einräumung der Parteistellung an den Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen negativ gegenübersteht. Schliesslich kann das widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz nicht unberücksichtigt bleiben. Nachdem sie das Gesuch betreffend Parteistel- lung nicht behandelte, entschied sie mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 formell über das Gesuch um Akteneinsicht; gleichzeitig hielt sie fest, diese Zwischenverfügung sei nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Am 20. Juni 2013 erliess das BFM seinen Entscheid im Asylverfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers, ohne eine anfechtbare Verfügung betreffend Parteistellung und Akteneinsicht des Beschwerde- führers erlassen zu haben. 1.5 Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann dann erhoben werden, wenn sich die sachzuständige Behörde weigert, sich zur Parteistellung mit Feststellungsverfügung zu äussern, obwohl eine solche Verfügung verlangt wird und die Behörde nach dem anzuwendenden Recht ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln. Die verfügende Behörde kann in solchen Fällen selbst dann nicht untätig bleiben, wenn es einer Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, an der Par- teieigenschaft fehlt. Diesfalls hat sie eine anfechtbare Nichteintretensver- fügung zu erlassen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5 m.w.H.). Ein Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung besteht dann, wenn eine Person im Verfahren Parteistellung beanspruchen kann, d.h. wenn sie ein schutz- würdiges Interesse an der Anordnung der verlangten Massnahme hat. Ein schutzwürdiges Interesse setzt voraus, dass eine Person stärker als je- dermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Bezie- hung zur Streitsache steht. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächli- cher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen handeln (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/1 E. 3 und 6 m.H.). Die verfügen- de Behörde kann aber auch dann nicht untätig bleiben, wenn es einer Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, an
E-4168/2013 Seite 9 der Parteieigenschaft fehlt, sondern sie hat diesfalls eine anfechtbare Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5 m.w.H.). 2.2 Aus dem geschilderten Sachverhalt wird ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer die Vorinstanz mehrmals dazu aufforderte, über sein Ge- such um Parteistellung im erstinstanzlichen Asylverfahren seiner Kinder zu befinden (vgl. B33/4, B35/21, B27/1, B39/1); zur Begründung gab er insbesondere an, er sei, wie seine Ehefrau, ebenfalls gesetzlicher Vertre- ter seiner Kinder. Die Vorinstanz unterliess die Behandlung dieses An- trags und äusserte sich – sofern überhaupt – lediglich zum Gesuch um Akteneinsichtnahme (vgl. B38/1, B40/1, B41/9). Zwar wird mit der Ver- nehmlassung vom 13. August 2013 ersichtlich, dass die Vorinstanz einer Einräumung der Parteistellung an den Beschwerdeführer aus Daten- schutzgründen negativ gegenübersteht. Damit vermag sie aber dem Be- schwerdeführer nicht mehr gerecht zu werden, nachdem sie das Verfah- ren, an dem dieser als Partei hatte teilnehmen wollen, bereits abge- schlossen hat. Die Voraussetzung, wonach der Rechtssuchende vor Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der zuständigen Behörde ein Be- gehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben muss, hat der Be- schwerdeführer demnach erfüllt. Unabhängig davon, ob er im Verfahren tatsächlich Parteistellung hätte beanspruchen können, wäre das BFM aufgrund der vorangegangenen Erwägungen dazu verpflichtet gewesen, über das Parteistellungsgesuch des Beschwerdeführers zumindest mit- tels einer formellen Verfügung zu befinden. Soweit dies unterlassen wur- de, hat sie eine unrechtmässige Rechtsverweigerung begangen, und dies mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 20. Juni 2013 geradezu zum Ausdruck gebracht. 2.3 Dasselbe muss für das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gelten. Das BFM verweigerte ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 die Akteneinsichtnahme mit dem Hinweis, dass die Zwischenverfü- gung nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei. Folglich beging das BFM eine Rechtsverweigerung, indem es einen anfechtbaren Endentscheid ankündigte, dieser aber nie erging. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte über sein Ge- such um Parteistellung und um Akteneinsicht im erstinstanzlichen Asyl- verfahren seiner Kinder mittels formeller, anfechtbarer Verfügung ent- scheiden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Rahmen einer
E-4168/2013 Seite 10 solchermassen ordnungsgemässen Verfahrensführung hätte das BFM auch über die Gesuche des Beschwerdeführers vom 23. April 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden gehabt. 3. 3.1 Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 1 aVwVG). Eine andere Möglichkeit den rechtsmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2). Ausnahmsweise kann allerdings in der Sache entschieden werden, wenn prozessuale Leerläufe vermieden werden sol- len oder die Feststellung der Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung nicht genügt und weitere Anordnungen zu treffen sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 1312; BVGE 2009/1 E. 4–9; geschützt durch: BGer, Urteil 1C_108/2008 vom 3. 3. 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1 f. und 4.7). 3.2 Im vorliegenden Fall erweist sich ein entsprechendes Vorgehen als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer seine Begehren auch in mate- rieller Hinsicht (betreffend seine Parteistellung im erstinstanzlichen Asyl- verfahren seiner Ehefrau und Kinder) begründet und die Vorinstanz im- merhin in der Vernehmlassung zu erkennen gegeben hat, dass sie davon ausgeht, dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu. Hinzu kommt, dass es mit einer blossen Rückweisung zum Entscheid noch nicht getan wäre; das Asylverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerde- führer ist nämlich in letzter Instanz hängig, weshalb das BFM nicht mehr entscheiden kann (vgl. REGULA KIENER, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 11, S. 706), und es weiterer Massnahmen bedürfte, um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Entscheid über seine Parteistellung nachzukommen (vgl. oben E. 1.4.2). Eine allfällige Wieder- aufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers käme aber ohnehin nur bei Vorliegen grober Ver- fahrensmängel in Betracht, zumal insbesondere die Interessen der Asyl- suchenden, das heisst der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdefüh- rers, vorrangig zu berücksichtigen sind. Auf der anderen Seite kann auch deshalb von einem nur beschränkten Interesse des Beschwerdeführers an der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens seiner Ehe- frau und Söhne ausgegangen werden, weil dieses letztlich in seinem er-
E-4168/2013 Seite 11 klärten Sinne entschieden worden ist. Schliesslich hat der Beschwerde- führer auch in dem inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht anhängi- gen – und zur Zeit sistierten – Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und Söhne gegen die ablehnende Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 um Gewährung der Parteistellung nachgesucht. Bei diesen besonderen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erscheint eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer formel- len Verfügung – letztlich auch aus prozessökonomischen Gründen – als nicht zweckmässig. Nach dem Gesagten ist auf eine Rückweisung zu verzichten und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz nach dem an- wendbaren Recht verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Par- teistellung im Asylverfahren seiner Kinder einzuräumen. 4. 4.1 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berüh- ren soll, und andere Personen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfü- gung zusteht. Art. 6 VwVG erfasst also zwei Konstellationen: Einerseits die eigentlichen materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berührt und mit denen ein Rechtsverhältnis gere- gelt werden soll. Andererseits sind weitere Rechtssubjekte als Partei zum Verfahren zuzulassen, wenn sie zur Beschwerde gegen die Verfügung berechtigt sind. Die zweite Konstellation von Art. 6 VwVG knüpft damit an die Beschwerdelegitimation von Art. 48 VwVG an (vgl. ISABELLE HÄNER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 6 N 1 und N 5 f S. 101 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 922). Ersucht eine Person um Parteistellung in einem Verwal- tungsverfahren, hat die ersuchte und zuständige Behörde nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person durch einen in Aussicht genommenen Verwaltungsakt berührt ist und ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5 m.w.H.). 4.2 Der Nichtverfügungsadressat (der "Dritte") erfüllt die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG, wenn er vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der Verfügung hat. Als schutzwürdig gilt sein Interesse, wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1, 123 II 376 E. 2, 121 II 176 E. 2a; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
E-4168/2013 Seite 12 [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 3, 7, 16). Hierzu muss er insbesondere nachweisen, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2, BVGE 2009/31 E. 3.1, BGE 121 II 176 E. 2); das ist der Fall, wenn bereits mit dem Obsiegen in diesem Ver- fahren der praktische Nutzen eintreten beziehungsweise der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Es reicht mithin nicht aus, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.4). Ausserdem besteht auch dann kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, wie beispielsweise in einem Zivilprozess (vgl. zum Ganzen: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 945 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches um Parteistellung im Asylverfahren seiner Kinder geltend, seine Söhne seien gegen seinen Willen in die Schweiz verbracht und ihm durch die eigen- mächtige Einreichung des Asylgesuches durch seine Ehefrau unrecht- mässig entzogen worden. Als ebenfalls Sorgeberechtigter und gesetzli- cher Vertreter der Kinder sei er im Asylverfahren seiner Kinder als Partei zuzulassen, damit er sich gegen die Erteilung von Asyl wehren könne. Unabhängig von der Problematik, die sich bereits daraus ergibt, dass es sich bei dem Asylverfahren, an dem der Beschwerdeführer als Partei teil- nehmen wollte, in der Hauptsache um jenes seiner Ehefrau handelt, an dem er ohne ihre Zustimmung nicht teilnehmen kann, ist unter dem As- pekt der Parteieigenschaft folgendes festzuhalten: Wohl ist der Ge- suchsteller von einem Asylentscheid betreffend seine Kinder mehr als die Allgemeinheit betroffen, es fehlt ihm jedoch die oben umschriebene un- mittelbare Betroffenheit. Gegenstand des Asylverfahrens ist nämlich ein- zig die Klärung der Frage, ob die asylsuchende Person des Schutzes der Schweiz bedarf, weil sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ernst- haften Nachteilen ausgesetzt ist beziehungsweise begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Berechtigung zum Aufent- halt in der Schweiz ist lediglich die Folge einer Bejahung dieser Frage. Indessen wird im Rahmen des Asylverfahrens die Zuteilung der elterli- chen Sorge und damit das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, nicht geregelt. Der Ausgang des Asylverfahrens vermag kei- nerlei Wirkung zu entfalten auf die hängigen Scheidungs- und Strafver- fahren beziehungsweise auf das vom Beschwerdeführer angestrebte Re-
E-4168/2013 Seite 13 sultat, nämlich über den Aufenthalt seiner Kinder zu bestimmen. Darüber haben die dafür zuständigen Behörden zu entscheiden. Damit ist er nur indirekt vom Ausgang des Asylverfahrens betroffen, mithin erleidet er durch den Asylentscheid keinen persönlichen und unmittelbaren Nachteil. Zusammenfassend vermag die besondere Beziehung des Gesuchstellers als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder zur Streitsache noch keine Legiti- mation zu begründen, da das geltend gemachte Interesse an der Teil- nahme am Asylverfahren nicht als schutzwürdig im Sinn von Art. 48 VwVG zu qualifizieren ist und ihm keine Parteistellung zukommen kann. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwer- deführer angeführte Argument, seine Parteieigenschaft im Asylverfahren seiner Kinder sei schon deshalb anzuerkennen, weil er Vater und – ge- nauso wie seine Ehefrau – gesetzlicher Vertreter der Kinder sei, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag, zumal die Interessen der Eltern di- vergieren. 4.4.1 Die Einreichung eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrecht- licher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht", welches einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu- steht und gemäss Art. 19 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person selbständig, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, aus- geübt werden kann. Jedoch lässt die Asylgesuchstellung als relativ höchstpersönliches Recht eine Vertretung insofern zu, als für eine urteils- fähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). 4.4.2 Die Schweiz hat mit der Ratifikation des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-KRK, SR 0.107) bekräftigt, dass sie das Kind als Individuum betrachtet, das besonders zu schützen ist. Der gewachsenen Bedeutung der Rechte der Kinder wurde im Übrigen in der Schweiz auch insofern Rechnung getragen, als der An- spruch der Kinder auf Schutz und Förderung in die Schweizerische Bun- desverfassung aufgenommen wurde (Art. 11 BV). Diesem Umstand ist bei der Auslegung des geltenden innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tra- gen, unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht und die zu- vor zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Frage,
E-4168/2013 Seite 14 ob das in Art. 3 UN-KRK verankerte Prinzip der vorrangigen Berücksichti- gung des Kindeswohls im Asyl- und Wegweisungsverfahren direkt an- wendbar sei, offengelassen hat (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5 d) bb). 4.4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers beantragte für sich und die gemeinsamen zwei Kinder vor rund drei Jahren Asyl in der Schweiz. Da die Kinder im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung aufgrund ihres Alters (Jahrgang [...]) noch nicht urteilsfähig waren, gingen die zuständigen Be- hörden gemäss Art. 304 Abs. 2 ZGB zu Recht davon aus, dass deren In- teressen durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, in deren Obhut die Kinder standen, wahrgenommen werden (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Demzufolge wurden die Kinder in jenem Zeitpunkt auch zu Recht ins Asylverfahren ihrer Mutter eingeschlossen. Erst rund zwei Jah- re nach Einreichung des Asylgesuches macht der Vater nun geltend, ihm stehe ebenfalls die gesetzliche Vertretung zu, weshalb ihm im Asylverfah- ren seiner Kinder Parteieigenschaft zukomme. Im anhängigen Eheschei- dungsverfahren wurden die Kinder mit vorsorglichen Massnahmen vom 7. November 2013 der Obhut der Mutter unterstellt, die elterliche Sorge be- liess der zuständige Richter aber bei beiden Elternteilen. Im Asylverfahren gehen die Interessen der Eltern nun offensichtlich aus- einander. Während die Mutter geltend macht, sie und ihre Kinder würden im Heimatstaat im Sinne des Asylgesetzes verfolgt, wehrt sich der Be- schwerdeführer gegen eine Asylgewährung an seine Kinder. Entgegen seiner Ansicht hätten die Interessen der Kinder demzufolge ohnehin nicht durch die Eltern gemeinsam wahrgenommen werden können, eine Zulas- sung des Beschwerdeführers als Partei am Asylverfahren seiner Kinder hätte die Problematik nicht entschärft, sondern vielmehr das Risiko er- höht, dass die Interessen der Kinder nicht gewahrt würden (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem in Art. 12 UN-KRK statuierten Anhörungsrecht: BVGE 2012/31 E. 5.2.2 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Bereits in EMARK 1999 Nr. 25 kam die ehemalige ARK im Übrigen zum Schluss, dass eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 2 ZGB (neu: Art. 306 Abs. 2 ZGB) zu errichten sei, wenn – dort in Bezug auf einen Asylverzicht – ein Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem nicht urteilsfähigen minderjährigen Kind bestehe. Insbesondere sei eine solche
E-4168/2013 Seite 15 angezeigt, wenn das Kindeswohl gefährdet sei. In jenem Fall ging die ARK von einem Interessenkonflikt aus, weil nach erfolgter Ehescheidung die Mutter in ihr Heimatland zurückkehrte, während der Vater und der Bruder des minderjährigen Kindes in der Schweiz verblieben. Eine ent- sprechende Massnahme ist allenfalls im vorliegenden Fall ebenfalls zu prüfen, allerdings im – aufgrund des vorliegenden Verfahrens zur Zeit sis- tierten – Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerde- führers. 4.4.4 Zusammenfassend steht – unabhängig von dem unter Erwä- gung 4.3 vorstehend Gesagten – auch die hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen der Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung sei- tens des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens seiner Kin- der entgegen. 5. 5.1 Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 die Akteneinsicht in die Asylverfahrensakten seiner Ehefrau und ihrer gemeinsamen Kinder. Es wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass die Zwischenverfügung nur mit dem Endent- scheid anfechtbar sei. Die Verfügung vom 20. Juni 2013 betreffend Asyl- gesuch seiner Ehefrau und Kinder wurde ihm – wenn auch in der Sache zu Recht – nicht eröffnet, weshalb das Begehren, soweit der Beschwer- deführer geltend macht, das Recht auf Akteneinsicht stehe ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auch als Dritter zu, zu behandeln bleibt. 5.2 Nach Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Ak- teneinsicht; sie ist also an die Parteistellung gebunden. Dritte können ei- nen Anspruch auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren dann geltend machen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse darlegen können. Das Akteneinsichtsrecht findet jedoch seine Grenzen an den berechtigten In- teressen Dritter und allfällig überwiegenden öffentlichen Interessen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. mit Hinweis auf Urteil des BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2). 5.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen hat der Beschwerdefüh- rer im Asylverfahren seiner Ehefrau und seiner Kinder keine Parteistel- lung, weshalb er kein Anspruch auf Akteneinsicht hat. Sodann fehlt ihm aber auch das verlangte schutzwürdige Interesse, um ihm, als am Verfah- ren nicht beteiligter Dritter, Akteneinsicht gewähren zu können. Der Be-
E-4168/2013 Seite 16 schwerdeführer könnte für sein erklärtes Ziel, dass seine Kinder zu ihm nach Ägypten zurückkehren, aus den Verfahrensakten nichts ableiten. Im Übrigen kann für die konkrete Begründung auf die vorangegangene Er- wägung 4.2 f. verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass die Asylverfahrensakten seiner Söhne untrennbar verbunden sind mit denjenigen seiner Ehefrau. Die Ausführungen der Vorinstanz sind somit nicht zu bemängeln, soweit sie dem Beschwerdeführer die Akten- einsicht aufgrund entgegenstehender privater und öffentlicher Interessen verweigerte. Die Interessen der Ehefrau als asylsuchende Person über- wiegen offensichtlich diejenigen des Beschwerdeführers. Schliesslich kann das Verfahren auch nicht als abgeschlossen betrachtet werden, zumal gegen den Entscheid des BFM Beschwerde eingereicht wurde und ein Entscheid in diesem Verfahren noch aussteht. 6. Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem BFM die unent- geltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung beantragte ist Folgendes festzuhalten. 6.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver- fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller ein- bezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 65 N 4; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unent- geltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a, EMARK 2001 Nr. 11 E. 4c). 6.2 Generell setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – welche die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung umfasst – zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei und die Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
E-4168/2013 Seite 17 dung bedingt ausserdem, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Rahmen des erstinstanzlichen Ver- fahrens bereits dadurch die Grundlage entzogen ist, dass das BFM gar nie Kosten von ihm erhoben hat. Was die beantragte Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung betrifft, wäre diese bereits infolge mangeln- der Erfolgsaussichten des Gesuches um Gewährung der Parteistellung abzuweisen gewesen. 7. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist, als das BFM über die Frage der Parteistellung und der in diesem Zusammenhang be- antragten Akteneinsicht mit Verfügung hätte entscheiden müssen. Im Rahmen jenes Verfahrens hätte sie auch über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden gehabt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, da sich die Vorinstanz zu Recht mit den Gesuchen inhaltlich nicht befasst hat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten des Parteistel- lungsgesuches abzuweisen gewesen wäre. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer in der Sache als unterliegende Partei, die nur in einem Nebenpunkt, der Weigerung der Vorinstanz, eine Verfügung zu erlassen, obsiegt. Mit vorliegendem Ent- scheid heilt das Gericht aber die durch die Vorinstanz begangene Verlet- zung des verfassungsmässigen Gehörsanspruches, weshalb keine zu- sätzlichen Verfahrenskosten ausgeschieden werden und der Beschwer- deführer für die Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädi- gen ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Pully/Zürich/Bern 2013, § 4 N 4.65, S. 264 mit Hinweis auf LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörs- verletzung und Heilung in: ZBI 99 [1998], S. 119). Der Eventualantrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
E-4168/2013 Seite 18 8.2 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Festsetzung der Par- teientschädigung ein Ermessenspielraum zu. Die Kosten sind als not- wendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 1180, S. 411 m.w.H.). Wurde eine detail- lierte Kostennote eingereicht, so basiert die Festsetzung der Parteient- schädigung grundsätzlich auf dieser. Allerdings sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen, vielmehr hat eine Überprüfung zu erfolgen, in welchem Umfang diese für die Vertretung als notwendig an- erkannt werden können. Nur wenn ein gewisser Detaillierungsgrad der Kostennote eingehalten wird, soll sich das Gericht in der Regel zurückhal- ten bei der Überprüfung der Notwendigkeit (Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 64 N 17 m.w.H.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der mit seiner Replik vom 13. September 2013 eingereichten Kostennote einen Zeitaufwand von mehr als 30 Honorarstunden aus. Dieser zeitliche Vertretungsauf- wand erscheint nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu reduzieren ist. Zunächst erachtet das Gericht die Verrechnung des aufgrund der Un- erfahrenheit eines Juristen entstandenen Mehraufwandes als unange- messen. Weiter erscheint ein Zeitaufwand von 19 Stunden zum Verfassen der nur gerade 14 Seiten umfassenden Rechtsverweigerungsbeschwerde und weiteren rund vier Stunden zum Nachweis der Mittellosigkeit als un- verhältnismässig hoch und kann nicht als notwendiger Aufwand bezeich- net werden. Folglich ist der ausgewiesene Vertretungsaufwand auf 11 verrechenbare Stunden zu reduzieren, was bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– insgesamt Fr. 3300.– ausmacht. Schliesslich wurden die Ausla- gen anhand einer Auslagenpauschale ausgewiesen und betrugen (exklu- siv der Kosten für DHL von Fr. 119.35) rund Fr. 206.–, weshalb deren Zusammensetzung durch das Gericht nicht nachvollziehbar und über- prüfbar ist. Für die als notwendig erachteten Aufwendungen sind dem Rechtsvertreter somit für seine Auslagen Fr. 70.– zu ersetzen. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände, namentlich sämt- licher Eingaben des Beschwerdeführers im Rechtsverweigerungsverfah- ren sowie der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE, ist die Par- teientschädigung auf insgesamt Fr. 3489.35 (inkl. sämtlicher Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E-4168/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte über die Frage der Parteistellung und der Ak- teneinsicht mit einer anfechtbaren Verfügung entscheiden müssen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3489.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
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