Abt ei l un g V E-40 7 1 /2 00 9 /a me {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A., geboren (...), alias B., geboren (...), Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
E- 40 71 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. Oktober 2008 und gelangte auf dem Landweg über C._______ und ihm unbekannte Transitländer am 30. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Erstbefragung statt, und am 25. März 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E., wo seine Familie lebe. Dort habe er während vier Jahren den Schulunterricht besucht. Nach Erkrankung seines Vaters habe er sich am Lebensunterhalt seiner Familie beteiligen müssen, weshalb er angefangen habe, in E. und später in F._______ als G._______ zu arbeiten. Am 23. März 2008 sei er in F._______ von Terroristen entführt und während rund einer Woche festgehalten worden. Dabei sei er täglich geschlagen und wegen seiner kurdischen Ethnie beleidigt worden. Eines Nachts sei ihm die Flucht nach E._______ gelungen, woraufhin er sich in Spitalpflege begeben habe. Nach erfolgter medizinischer Behandlung habe er sich noch mehrere Monate in E._______ aufgehalten, bevor er sich zur Ausreise entschlossen habe. Vor diesem Hintergrund und weil er im Irak keine Zukunft für sich gesehen habe, habe er am 12. Oktober 2008 sein Heimatland verlassen. Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Unter Bezugnahme auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) forderte ihn das BFM am 26. März 2009 auf, einen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Mit Datum vom 9. April 2009 reichte der Beschwerdeführer die Dokumente zu den Akten. Aus dem ärztlichen Bericht vom 8. April 2009 geht hervor, dass (...). Ansonsten bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden medizinischen Alternativen. Se ite 2
E- 40 71 /2 0 0 9 Am 23. April 2009 legte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis ins Recht. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 17. Juli 2009 zu verlassen. D. Am 2. Juni 2009 gewährte das H._______ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe infolge des vom BFM in seiner Verfügung vom 22. Mai 2009 angeordneten Wegweisungsvollzugs. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 – Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er Einsicht in den Arztbericht vom 8. April 2009 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Mai 2009 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich die Frage, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, womit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) in Rechtskraft erwachsen seien und auch die Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) nicht mehr zu überprüfen sei. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Se ite 3
E- 40 71 /2 0 0 9 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- und brachte dem Beschwerdeführer eine Kopie des Arztzeugnisses vom 8. April 2009 antragsgemäss zur Kenntnis. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 14. Juli 2009 geleistet. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer um Fristansetzung für das Beibringen eines weiteren medizinischen Berichts ersuchen. Dem Schreiben legte er ein Aufgebot zur medizinischen Sprechstunde bei. Mit Schreiben vom 30. August 2009 liess er um Erstreckung der vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2009 bis zum 28. August 2009 gewährten Frist zur Beibringung eines medizinischen Berichts nachsuchen. H. Nach gewährter Fristerstreckung vom 1. September 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer am 10. September 2009 den in Aussicht gestellten medizinischen Bericht, datierend vom 24. August 2009, zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, Se ite 4
E- 40 71 /2 0 0 9 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch- führung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeord- neten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (betreffend Flücht- lingseigenschaft und Asylgewährung) des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Se ite 5
E- 40 71 /2 0 0 9 4. 4.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits- verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich- tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Se ite 6
E- 40 71 /2 0 0 9 4.4Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven- tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus- nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent- fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme Se ite 7
E- 40 71 /2 0 0 9 zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische Version]; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bildet auch sein geltend gemachtes und durch die Arztberichte vom 8. April 2009 sowie vom 24. August 2009 dokumentiertes Krankheitsbild (vgl. hienach) kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 4.5Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum heutigen Zeitpunkt als zulässig. 5. 5.1Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Se ite 8
E- 40 71 /2 0 0 9 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der Verletzung (...) sei es ihm nicht zuzumuten, in den Irak zurückzukehren. Eine Rückkehr komme für ihn nur in Frage, wenn erwartet werden könne, dass er im Irak eine Existenz aufbauen könne, um seine (...)köpfige Familie zu ernähren, was ihm aus medizinischen Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Daher benötige er eine vollständige medizinische Behandlung respektive Nachbetreuung durch einen entsprechenden Spezialisten in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 und BVGE 2008/5) ausführlich mit der Lage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Erbil, Dohuk und Suleymaniya). Es kam zum Schluss, dass in diesen keine Si- tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si- tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur- dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange- bracht. Aus den Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es handelt sich bei ihm um einen (...) Jahre jungen, ledigen Mann, der von Geburt an und bis zu seiner Ausreise, mithin während der Se ite 9
E- 40 71 /2 0 0 9 persönlichkeitsbildenden Jahre, in der Provinz Dohuk gelebt hat (vgl. Vorakten BFM A1 S. 1), wo er auch über ein bestehendes intaktes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt ([...]; vgl. A1 S. 3; A11 S. 3 f.). Aufgrund seiner längjährigen Anwesenheit vor Ort und seiner Arbeit als G._______ (vgl. A 1 S. 2, A 11 S. 5) kann davon ausgegangen werden, dass er auch über einen Freundes- respektive Kollegenkreis verfügt und mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatstaates bestens vertraut ist. Ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten zu verkennen, kann angesichts der vorbestehenden Kontakte in E._______, des familiären Rückhalts und seiner Ausbildung sowie der Berufserfahrung in casu davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenen Kräften eine Existenzgrundlage – allenfalls durch eine andere Arbeitstätigkeit – schaffen kann. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen ihn in zusätzlicher Weise unterstützen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich (nach allfälliger Hilfe seiner Familie) bei einer Rückkehr auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. Ferner ist anzumerken, dass sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischem Standard bemisst. Ferner stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr 24 E.10.1 S. 215). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand- lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f. E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Se it e 10
E- 40 71 /2 0 0 9 Der Beschwerdeführer brachte erstmals während der Bundesanhörung vom 25. März 2009 vor, infolge einer, durch eine zerbrochene Glasscheibe verursachten Verletzung (...), leide er an(...). Obwohl er in E._______ operiert worden sei, leide er immer noch an (...). Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. April 2009 und dem nachgereichten medizinischen Bericht vom 24. August 2009 geht zusammenfassend hervor, dass (...). Aufgrund der chronifizierten neuropathischen Schmerzen sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Eine weitere, aus funktioneller Sicht allerdings wahrscheinlich nicht namhafte Erholung sei zwar prinzipiell möglich, mittel- bis längerfristig sei jedoch mit relevanten Beeinträchtigungen und Restausfällen (...) zu rechnen. Dementsprechend sei die Ausübung seines Berufes als G._______ undenkbar. Aus neurologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen geplant respektive empfohlen. Auch seien keine weiteren Kontrollen geplant. Eine medikamentöse Behandlung mit (...) sowie physio- und ergotherapeutische Massnahmen (...) sei dringend empfohlen. Dazu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer wegen (...) bereits in E._______ in ärztliche Behandlung begeben hat. Damit sowie nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist dargetan, dass insbesondere in den grösseren Städten Nordiraks entsprechende, in relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur Verfügung stehen, wo auch die in den ärztlichen Berichten vom 8. April 2009 und vom 24. August 2009 angezeigten Medikamente und Behandlungen erhältlich sind. Da er sich vor seiner Ausreise aus der Provinz Dohuk vorwiegend im städtischen Umfeld bewegte, erscheinen adäquate Behandlungsmöglichkeiten in seinem Fall somit gesichert. Aufgrund der Arztberichte ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die benötigten ärztlichen Untersuchungen und die möglichen und notwendigen Behandlungen erhalten hat und keine weiteren Abklärungen oder Kontrollen geplant sind (vgl. A14 S. 2; Arztbericht vom 24. August 2009 S. 3). Zudem stehen dem Beschwerdeführer hier in der Schweiz keine erfolgsversprechenden weitergehenden Behandlungsmöglichkeiten offen, da (...). Sollte er dennoch weiterhin auf eine ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist eine solche nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Provinz Dohuk durchführbar, was sich im Übrigen durch die dort bereits erhaltene medizinische Se it e 11
E- 40 71 /2 0 0 9 Versorgung nach seiner (...)verletzung manifestiert hat. Auch wenn das dortige Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist, garantiert das Gesundheitswesen in der Provinz Dohuk grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringeren Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Linie aus einem anderen sozioökonomischen und -kulturellen Verständnis der von Kriegswirren erschütterten irakischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für Kranke betrachtet. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung von Patienten in Gross- und Provinzstädten der Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sichergestellt ist. Weiter sind in der Provinz Dohuk praktisch alle Medikamente erhältlich (vgl. statt vieler: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Die sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Bern, 10. Juli 2007, S. 9 ff.). Damit drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz offensichtlich nicht auf. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung respektive der Verlaufskontrollen in der Provinz Dohuk besteht für den Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 4.2). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er in der Provinz Dohuk die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Ferner gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum erstinstanzlichen Entscheid selbst zu Protokoll, er sei bereit, mit der Rückkehrberatungsstelle Caritas Kontakt aufzunehmen, um eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. A 20), wodurch er eine Bereitschaft zur Rückkehr grundsätzlich manifestierte. Se it e 12
E- 40 71 /2 0 0 9 5.3Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei- sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 14. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 13
E- 40 71 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Gabriela FreihoferChantal Schwizer Versand: Se it e 14