E-4067/2022

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4067/2022

U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. August 2022 / N (...).

E-4067/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, ersuchte die Schweiz am 3. Juli 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gemäss den Einträgen im irakischen Reisepass des Beschwerdeführers hat er Kurdistan das letzte Mal am (...) oder (...) Mai 2022 verlassen und ist am (...) Mai 2022 in die Ukraine eingereist. Am (...) Mai 2022 hat er das Land wieder verlassen und habe gleichentags die ungarische Grenze pas- siert. A.b Am 12. Juli 2022 fand seine Befragung statt. Im Rahmen der Befra- gung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Besitz einer unbe- fristet gültigen Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine und habe seit dem Jahr 2015 in der Ukraine gelebt. Er sei ungefähr einmal im Jahr in den Irak zurückgekehrt. Bei Kriegsausbruch in der Ukraine habe er sich zwecks Ausstellung eines Passes im Irak aufgehalten. Seine Eltern, sein Bruder und seine verheiratete Schwester würden in B., Kurdistan, leben. Eine Rückkehr in den Irak sei für ihn zu gefährlich, zudem würde es ihm dort Mühe bereiten, eine Arbeitsstelle zu finden respektive allgemein Fuss zu fassen, da er längere Zeit in der Ukraine gelebt habe. Im Irak habe er keine Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder Organisationen ge- habt. In C. habe er viele Kollegen und Freunde sowie eine Arbeits- stelle gefunden. Seine Freundin, welche die ukrainische Staatsbürger- schaft besitze, befinde sich aktuell in der Ukraine, kümmere sich um ihren Vater und würde, sobald er, der Beschwerdeführer, in der Schweiz Fuss gefasst habe, gerne nachkommen. B. Mit Verfügung vom 18. August 2022 lehnte das SEM das Gesuch um vo- rübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. C. Mit Eingabe vom 15. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei «der Schutzstatus zu gewähren», eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Wei-

E-4067/2022 Seite 3 teren beantragte er sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Wegwei- sung aus dem gesamten Schengen-Raum unzulässig sei. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Ver- fahrens, bis über das Gesuch seiner Lebensgefährtin befunden worden sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Ver- beiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine Kopie eines Auszugs aus einem Reisepass bei. D. Mit Eingabe vom 20. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach und beantragte, von einer Kostenvorschusserhebung sei abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf

E-4067/2022 Seite 4 die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzutre- ten. 2. Der Beschwerdeführer bringt in Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren respektive in Ziffer 5 in seiner Beschwerde vor, es sei nicht zulässig, ihn vorliegend aus dem gesamten Schengen-Raum wegzuweisen, da die Schweiz die Massenfluchtrichtlinie nicht als Besitzstand bei der Schengen-Assoziierung übernommen habe. Öffentliches Recht gilt grundsätzlich nur in dem Staat, der es erlässt. Es un- tersteht somit dem Territorialprinzip. Ausserhalb seiner Grenzen kann es im Sinne von Ausnahmen gelten, zum Beispiel wo dies durch Staatsvertrag ver- einbart ist oder durch Völkergewohnheitsrecht (vgl. BGE 112 V 397 E. 1b; KAUFMANN CHRISTINE, Staatsrecht, 2021, Rz. 37 ff.). Beim vorliegenden Ver- fahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes handelt es sich um ein na- tionales Verfahren. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Vor- instanz mangels staatsvertraglicher Regelung keine Kompetenz zur Wegwei- sung aus dem Schengen-Raum zukommt. Aufgrund des Fehlens auch ande- rer Ausnahmen zum Territorialitätsprinzip entfaltet die angefochtene Verfü- gung, somit auch Dispositionsziffer 3, ihre Rechtswirkung mithin lediglich auf Schweizerisches Staatsgebiet. Es drängt sich damit die Frage auf, ob der Beschwerdeführer nach den Legitimationsregeln von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG diesbezüglich als be- schwert zu gelten hat und ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Dispositionsziffer 3 (Wegweisung aus dem Schengen-Raum) der an- gefochtenen Verfügung hat. Ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situa- tion der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, dass die Partei einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei ge- nügt ein tatsächliches (faktisches), wirtschaftliches, ideelles oder auch an- deres Interesse (RENÉ WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rz. 343). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, mit der Wegwei- sung aus dem Schengen-Raum werde ihm die Möglichkeit genommen, in einem anderen Schengen-Staat aufgrund günstiger nationaler Bestimmun- gen unter Umständen einen vorübergehenden Schutzstatus zu erhalten.

E-4067/2022 Seite 5 Dem ist nicht zuzustimmen. Wie oben ausgeführt entfaltet die angefoch- tene Verfügung in anderen (Schengen-)Staaten keine Rechtswirkung, mit- hin hat der Beschwerdeführer in solchen Staaten keine Nachteile aufgrund der besagten Dispositionsziffer zu gewärtigen. Es fehlt dem Beschwerde- führer somit betreffend die Anfechtung von Dispositionsziffer 3 (Wegwei- sung aus dem Schengen-Raum) das schutzwürdige Interesse nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürf- tigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nach- suchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen- sprechen (Bst. b). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022

E-4067/2022 Seite 6 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung be- legen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen, weil er einen irakischen Reisepass besitze und die Befragung vom 12. Juli 2022 keine konkreten Hinweise hervorge- bracht habe, wonach er nicht in Sicherheit und dauerhaft in den Irak zu- rückkehren könne. So habe er bis zu seinem 18. Lebensjahr im Nordirak gelebt und seine Eltern und Geschwister würden in B._______ wohnen. Auch reise er fast jährlich in den Irak, zuletzt im September 2021, wobei er sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine noch immer im Irak aufgehalten habe. So stehe es ihm frei, in den Irak zurückzukehren res- pektive sich dort aufzuhalten. Dass er in der Ukraine eine Freundin habe, ändere an dieser Feststellung nichts. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde vom 15. September 2022, er habe in den letzten drei bis vier Jahren vor dem Kriegsausbruch mit seiner Freundin zusammen in seiner Wohnung in Kiew gelebt und die Absicht gehabt, zu heiraten. Aufgrund der schwierigen Situation habe sich seine Freundin entschlossen, ebenfalls in die Schweiz zu kommen. Da sie auch ohne eine rechtsgültige Ehe eine Lebensgemeinschaft bilden wür- den, habe er auch einen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens gestellt, bis der Antrag seiner Freundin geprüft worden sei. Es sei zwar

E-4067/2022 Seite 7 zutreffend, dass er in den letzten Jahren auch in sein Heimatland zurück- gekehrt sei, aber dies sei jeweils nur für kurze Zeit und zu Besuchszwecken gewesen. Die Situation in Kurdistan sei noch immer instabil und gefährlich, insbesondere seien die Behörden nicht schutzwillig. Aufgrund eines Kon- fliktes seiner Familie mit einer anderen Familie und der Gefahr von Blutra- che, welche auch ihn treffen könne, habe er bei seinen Besuchen jeweils bei Freunden in E._______ gelebt und es vermieden, seine Eltern in B._______ aufzusuchen. Er verfüge über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine. Seine Freundin und Lebenspartnerin sei ukrainische Staatsbürgerin und werde nächste Woche in die Schweiz einreisen und um Schutz ersuchen. Sie seien als Familieneinheit zu betrachten. Für seine Freundin wäre ein Aufenthalt im Nordirak unzumutbar und unmöglich. Aufgrund des Gesag- ten würde seine Freundin unter Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586; nachfolgend: Allgemeinverfügung) fallen, er selber sei als Lebenspartner und als engstes Familienmitglied zu betrachten, weshalb ihm aus diesem Grund der Schutzstatus zu gewähren sei. Aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine falle er zusätz- lich unter Buchstabe c der Allgemeinverfügung. Eine Rückkehr in den Irak stelle für ihn eine nicht sichere und nicht dauerhafte «Wohnsitz Alternative» dar. 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass seine ukrainische Freundin kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, womit die Anwendung von Buch- stabe a der Allgemeinverfügung bereits deshalb ausser Betracht fällt. Dass der Beschwerdeführer eine baldige Einreise seiner Freundin in die Schweiz in Aussicht stellt, ist vorliegend nicht erheblich. Sodann verfügt er nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buch- stabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst. Eine Anwendung von Buch- stabe c der Allgemeinverfügung setzt unter anderem voraus, dass der Be- schwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in den Irak zurückkehren könnte. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der individuellen und allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Weder die allgemeine

E-4067/2022 Seite 8 Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen vorliegend gegen eine in Sicherheit dauerhafte Rückkehr in den Nordirak (vgl. Urteil des BVGer D-2510/2022 vom 17. August 2022 E. 9.5 m.w.H.). 7.3 Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra- gung vom 12. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er eigenen Angaben zufolge regelmässig einmal jährlich un- behelligt in den Irak einreisen und das Land ebenso unbehelligt wieder ver- lassen konnte (vgl. Akten der Vorinstanz 1180346 [nachfolgend: SEM-act.] A6/6 F7, F29 f.). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offen- sichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-4067/2022 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-4067/2022 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Entsprechend der ständigen Praxis stellt sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nord- iraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehun- gen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publi- ziert]; D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3 m.w.H; E-3244/2022 vom 29. August 2022). Den begünstigenden individuellen Faktoren – ins- besondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein be- sonderes Gewicht beizumessen (vgl. aktuell etwa das Urteil des BVGer D-2510/2022 vom 17. August 2022 E. 9.5.1). 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist Kurde und stammt aus dem Nordirak. Sein Vater, welcher «eine Art (...)» bei der Peschmerga sei, seine Mutter, sein Bruder und seine verheiratete Schwester lebten in B._______ im Nordirak. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszu- gehen, welches dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Aufgrund seines in der Ukraine absolvierten Studiums und sei- nen Erfahrungen in der (...) (vgl. SEM-act. A6/6 F9 f.) ist auch eine Grund- lage für eine berufliche Integration im Nordirak geschaffen. 9.3.4 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdefüh- rer an, Probleme mit (...), verursacht durch den Krieg in der Ukraine, zu haben (vgl. SEM-act. A6/6 F35 f.). Weder aus den weiteren Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich aktuell in einer medizini- schen Behandlung befindet oder auf spezielle Medikamente angewiesen wäre. Eine medizinische Notlage liegt deshalb nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-4067/2022 Seite 11 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Verfahren sei solange zu sistieren, bis über das Gesuch seiner Lebensgefährtin entschieden wor- den sei. Diesbezüglich reicht er eine Kopie von Auszügen ihres Reisepas- ses ein. Es ist festzustellen, dass sich seine Lebensgefährtin gemäss vor- liegender Akten nicht in der Schweiz befindet und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich behauptet, diese reise (voraussichtlich) nächste Woche (Anmerkung des Gerichts: 19. bis 25. September 2022) in die Schweiz ein und stelle ein Gesuch um vorübergehenden Schutz res- pektive sie würde gerne in die Schweiz nachkommen, sobald er Fuss ge- fasst, beispielsweise eine Arbeit gefunden habe (vgl. SEM-act. A6/6 F24). Eine Sistierung des Verfahrens ist somit nicht angezeigt. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Das nachträglich gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschus- ses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-4067/2022 Seite 12 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4067/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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28.09.2022
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25.03.2026