B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3917/2020
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 2 0 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Uli Kern, (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1943/2020 vom 28. Mai 2020 (N [...]).
E-3917/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 8. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. März 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. April 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1943/2020 vom 28. Mai 2020 voll- umfänglich abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsge- richt vom 4. August 2020 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil vom 28. Mai 2020 sei revisionsrechtlich zu überprüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ferner seien allfällige Fristen zu erstrecken und es seien von Amtes wegen Sach- verhaltsabklärungen zu treffen. B.b Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschwerdeurteil aktenkundige und gerichtsnotorische Fakten übersehen. Bei der Behandlung des in der Beschwerdeeingabe vom 7. April 2020 gestellten Gesuchs um Einräumung einer Frist zur Be- schwerdeverbesserung und -ergänzung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Demenzerkrankung der vorherigen Rechtsvertreterin des Ge- suchstellers – welche die Übernahme des Vertretungsmandats durch den derzeitigen Rechtsvertreter erforderlich gemacht habe –, erst wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist zu Tage getreten sei. Ein direktes persönli- ches Gespräch zwischen dem Gesuchsteller und dem neu mandatierten Rechtsvertreter sei vor der Beschwerdeeinreichung nicht möglich gewe- sen. Ebenso nicht Rechnung getragen worden sei dem Umstand, dass dem Gesuchsteller selber die Notwendigkeit der Einreichung von Beweis- mitteln zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht bewusst gewesen sei. Die Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung dieses Revisionsgrundes habe nicht eingehalten werden können, weil durch den Lockdown infolge der Covid-19-Pandemie die Kommunikation zwischen Gesuchsteller und Rechtsvertreter sowie die Beschaffung von Beweismitteln erheblich er- schwert worden sei. Die Begründung, mit welcher das Begehren um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und -verbesserung im
E-3917/2020 Seite 3 Beschwerdeurteil abgewiesen worden sei, habe diese besonderen Um- stände nicht berücksichtigt und verkenne die realen Gegebenheiten. Im Weiteren habe das Gericht auch die Tragweite der in der Beschwerdeein- gabe geltend gemachten Reflexverfolgung übersehen, namentlich, dass es dem bildungsfernen Gesuchsteller nicht möglich gewesen sei, diesen Um- stand bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, und dass die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn gezielt zu diesem Aspekt zu befragen. Schliesslich sei im Beschwerdeurteil auch die Wichtigkeit der Trennung von hierarchischer Stellung und der ausgeübten Funktion in seiner politi- schen Partei übersehen worden. Es sei ihm nachträglich die Frist für das revisionsweise Geltendmachen des Übersehens dieser Tatsachen zu erstrecken oder diese seien trotz ver- spätetem Vorbringen aufgrund der drohenden völkerrechtswidrigen Be- handlung zu berücksichtigen. Im Weiteren stellte der Gesuchsteller die Ein- reichung eines ärztlichen Schreibens betreffend die Demenz der früheren Rechtsvertreterin sowie von positiven Asylentscheiden der in Deutschland lebenden Familienmitglieder in Aussicht. Die Ausführungen im Beschwer- deurteil betreffend die Reflexverfolgung seien unzutreffend, und es werde daran festgehalten, dass ihm eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Be- handlung drohe. Es sei auch notorisch, dass die Yesiden in der Türkei von einer Kollektivverfolgung betroffen seien. Im Falle einer drohenden Verlet- zung von durch die EMRK geschützten Rechte habe das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen abzuklären. Es seien daher Sachverhaltsabklä- rungen betreffend die Situation der Yesiden in der Türkei sowie eine mög- liche Bedrohung des Gesuchstellers durchzuführen. Das Gericht habe auch ausgeblendet, dass er wegen seiner Militärdienstverweigerung eine EMRK-widrige Bestrafung zu erwarten habe, insbesondere, weil er Yeside sei. Das Gericht habe mit seinen unpräzisen Ausführungen betreffend die asylrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung sowie betreffend die Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Empfehlungs- schreiben das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. C. Mit Verfügung vom 5. August 2020 setzte der Instruktionsrichter den Voll- zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E-3917/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Auffinden entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.
E-3917/2020 Seite 5 3. 3.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG sind Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften – wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer Urteil 5F_20/2018 vom 26. November 2018, E. 1) – innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids zu stellen. Das Beschwerdeurteil E-1943/2020, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 28. Mai 2020 und wurde am 2. Juni 2020 versendet. Das Revisionsgesuch vom 4. August 2020 wurde somit offenkundig nicht innerhalb der genannten 30-tägigen Frist eingereicht. Demnach ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers, soweit Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vorgebracht werden, verspätet. 3.2 Da es sich bei der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG um eine gesetz- liche Frist handelt, ist eine Erstreckung nicht möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wären offensichtlich nicht gegeben. Gemäss die- ser Bestimmung wird die Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden sind, bin- nen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachgeholt wird. Der Gesuchsteller hat keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, das geltend gemachte Übersehen wesentlicher Tatsachen im Beschwer- deurteil innert der 30-tägigen Revisionsfrist vorzubringen. Der Verweis auf die erschwerte Kommunikation zwischen ihm und der Rechtsvertretung vermag das Versäumnis nicht zu entschuldigen, zumal der derzeitige Rechtsvertreter den Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren ver- trat. 3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor- bringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht- liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7.f und g). Ein solches lässt sich indessen der Argumentation des Gesuchstellers betreffend das Übersehen von Tatsachen durch das Gericht nicht entnehmen. Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe ergeben sich
E-3917/2020 Seite 6 keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine ihm offensichtlich drohende völ- kerrechtswidrige – namentlich gegen die durch die EMRK geschützten Rechte verstossende – Behandlung in der Türkei. 4. 4.1 In Bezug auf den (implizit angerufenen) Revisionsgrund des nachträg- lichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) beträgt die Revisionsfrist 90 Tage nach deren Entdeckung, frühes- tens jedoch nach der Eröffnung des Entscheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Das Revisionsbegehren vom 4. August 2020 wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingereicht; somit ist auf das insoweit frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 so- wie EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). 4.2.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Ent- scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent- deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be- weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a und 120 IV 248 E. 2b; zudem SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichts- gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu Art. 123).
E-3917/2020 Seite 7 4.3 Der Gesuchsteller stellt in seinem Revisionsbegehren die umgehende Einreichung eines ärztlichen Schreibens betreffend die Erkrankung seiner ersten Rechtsvertreterin sowie von positiven Asylentscheiden betreffend in Deutschland lebende Angehörige in Aussicht. Diese – seinem Rechtsver- treter offensichtlich zumindest teilweise vorliegenden – Beweismittel wur- den bisher nicht zu den Akten gereicht. 4.4 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob diese Dokumente bereits vor dem Ergehen des Beschwerde- urteils entstanden sind. Indessen kann aufgrund einer antizipierenden Be- weiswürdigung festgestellt werden, dass die in Aussicht gestellten Beweis- mittel jedenfalls die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Revisions- gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllen. Den Aus- führungen des Gesuchstellers sind keine stichhaltigen Gründe dafür zu entnehmen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, bereits im Be- schwerdeverfahren eine ärztliche Bestätigung betreffend den Gesund- heitszustand seiner ersten Rechtsvertreterin beizubringen. Inwieweit eine frühere Beschaffung eines derartigen Dokuments die "Würde" der betroffe- nen Person tangiert hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass zwischen der Beschwerdeeingabe und dem Datum des Beschwerde- urteils eine Zeitspanne von knapp 50 Tagen lag, vermag letztlich auch der Hinweis auf Erschwernisse in der Kommunikation zwischen dem Gesuch- steller und seinem Rechtsvertreter nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist die- sem Dokument aber auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzuspre- chen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einreichung eines derarti- gen Arztschreibens im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu einer an- deren Beurteilung der Asylvorbringen des Gesuchstellers geführt hätte. Selbst unter der Annahme, dass ihm antragsgemäss eine Frist zur Be- schwerdeergänzung eingeräumt worden wäre, steht keineswegs fest, dass seine ergänzenden Ausführungen sowie allenfalls ergänzend eingereichte Beweismittel von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wären. Jeden- falls sind den materiellen Ausführungen in der Revisionseingabe vom 4. August 2020 keine relevanten neuen Sachverhaltselemente oder Argu- mente zu entnehmen, die geeignet wären, zu einer abweichenden Beurtei- lung der Asylvorbringen des Gesuchstellers zu führen. 4.5 Den positiven Asylentscheiden betreffend weitere Angehörige des Ge- suchstellers kann ebenfalls keine revisionsrechtliche Erheblichkeit beige- messen werden: Bereits im Beschwerdeverfahren wurde auf die politische Betätigung mehrerer in der Türkei respektive der Schweiz wohnhafter Fa- milienmitglieder verwiesen und wurden entsprechende Dokumente zu den
E-3917/2020 Seite 8 Akten gereicht. Diese Umstände wurden im Beschwerdeurteil E-1943/2020 vom 28. Mai 2020 ausdrücklich gewürdigt, wobei das Gericht zum Schluss kam, dass sich hieraus nicht auf eine begründete Furcht des Gesuchstel- lers vor asylrelevanter Verfolgung schliessen lasse (vgl. Urteil E-1943/2020 E. 6 insbes. 6.3). Im Revisionsbegehren wurden keine spezifischen Anga- ben zur Identität seiner weiteren als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen und ihrem Verhältnis zum Gesuchsteller gemacht. Er hatte im Asylverfah- ren weder geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile wegen diesen Personen erlitten zu haben, noch wurde vorgebracht, dass ein besonders enges Verhältnis zu diesen bestehe, aufgrund dessen er im Zusammenhang mit einem allfälligen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an diesen Personen in deren Fokus geraten könnte. Der Um- stand, dass weitere Angehörige des Gesuchstellers als Flüchtlinge aner- kannt wurden, vermag demnach die Verneinung der asylrechtlichen Rele- vanz der geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung im Beschwerde- urteil nicht umzustossen. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gericht sich im Urteil vom 28. Mai 2020 auch mit dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers auseinandersetzte, er sei wegen seines yesidischen Glaubens und seiner kurdischen Ethnie im Militärdienst respektive wegen seiner Dienstverweigerung gefährdet (vgl. BVGer E-1943/2020 E. 6 ins- bes. 6.5). 5. Die übrigen Einwände in der Revisionseingabe – insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Asylvorbringen durch die Beschwerdeinstanz im Be- schwerdeurteil vom 28. Mai 2020 – laufen auf eine allgemeine, appellato- rische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil respektive auf eine Bean- standung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hin- aus. Für eine andere Würdigung des bereits dem Beschwerdeurteil zu- grunde gelegenen Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisions- verfahrens jedoch kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung akten- kundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5).
E-3917/2020 Seite 9 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Nachdem somit kein stichhaltiger Grund für die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens besteht, kann auch dem Antrag auf Vornahme von Abklärungen vom Amtes wegen zu mehreren Elementen des vom Gesuchsteller vorgebrachten Sachverhalts nicht entsprochen werden. 7. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 8. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsge- suchs wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der proviso- rische Vollzugsstopp fällt mit dem Erlass des vorliegenden Urteils dahin. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.− dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3917/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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